Deutsches Ärzteblatt
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29. April 2011 A 973 Defekt im Stoffwechsel von langkettigen Fettsäuren: Stoffwech-selkrisen, Koma, Muskel- und Herzmuskelschwäche, möglicher tödlicher Verlauf. Behandlung durch Spezialdiät, Vermeiden von Hungerphasen (Häufigkeit ca. 1/80 000 Neugeborene).
MCAD-Mangel
Defekt bei der Energiegewinnung aus Fettsäuren: Stoffwechsel- krisen, Koma, möglicher tödlicher Verlauf. Behandlung durch Carnitingabe, Vermeiden von Hungerphasen (Häufigkeit ca.
1/10 000 Neugeborene).
Phenylketonurie
Defekt im Stoffwechsel der Aminosäure Phenylalanin: Krampf- anfälle, Spastik, geistige Behinderung. Behandlung durch Spezi- aldiät (Häufigkeit ca. 1/10 000 Neugeborene).
Hinweis:
Nicht bei allen oben genannten Erkrankungen kann die rechtzei- tige Behandlung Krankheitsfolgen vollständig verhindern. Eine umgehende Behandlung ermöglicht dem betroffenen Kind in den meisten Fällen eine normale Entwicklung.“
III.
Anlage 4 der Richtlinien wird wie folgt neu gefasst:
„Anlage 4: Filterpapierkarte (§ 9 Absatz 2):
1. Screeningdokumentation (vom Einsender zu dokumentie- ren)
a) bei allen Blutproben
– Art der Probenentnahme (Erst-, Zweit- oder Kontroll- probe),
– Stammdaten des Kindes, bestehend aus Name, Ge- schlecht und Geburtsdatum,
– Uhrzeit der Geburt, – Geburtenbuch-Nummer,
– auf einem abtrennbaren Teil der Filterpapierkarte:
Telefonnummern und Adressen, unter denen die El- tern (Personensorgeberechtigten) zum Zeitpunkt der vor aussichtlichen Befundübermittlung zu erreichen sind,
– Nachweis über die Einwilligung der Personensorge- berechtigten,
– Adresse und Telefonnummer des Einsenders, – Datum und Uhrzeit der Probenentnahme, – Name des Einsenders,
– Kostenträger,
– Angabe des Gestationsalters und des Geburtsge- wichts,
– Kennzeichnung von Mehrlingen,
– Angaben zu parenteraler Ernährung (ja/nein), – Angaben zu Transfusion, Kortikosteroidgabe, Dop -
amingabe,
– Besonderheiten, wie positive Familienanamnese, bei Zweitscreening: Nummer der Erstscreeningkarte und – Angabe der EBM-Ziffer der Laboruntersuchung, – gemäß Anlage 6 § 8 Absatz 4 kann ebenfalls die
Durchführung des Neugeborenen-Hörscreenings do- kumentiert werden.
b) bei Kontrollproben zusätzlich:
– Ergebnis des Erstbefundes
– pädiatrischer Stoffwechselspezialist oder Endokrino- loge, zu dem Kontakt aufgenommen wurde
2. Laborleistungen (vom Labor auszufüllen) a) bei allen Blutproben:
– Datum und Uhrzeit des Zugangs, – das Befundergebnis,
– interne Dokumentationsnummer des Labors (für die Zwecke interner Qualitätssicherung und der Beweis- sicherung), und
b) bei auffälligen Befunden:
– Zeitpunkt und Empfänger der fernmündlichen Be- fundübermittlung
– Angaben zur Beratung/Besonderheiten (Freifeld) c) bei Kontrollprobe zusätzlich:
– Bestätigung des Erstbefundes
– Unterrichtung des bereits kontaktierten pädiatrischen Stoffwechselspezialisten oder Endokrinologen in dringenden Fällen“
IV.
Die Änderung der Richtlinien treten am Tag nach der Bekannt- machung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 16. Dezember 2010
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hess
In seiner 253. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) zur Änderung der Lieferfristen der RLV-Transparenzdaten gefasst.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 253. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung der Lieferfristen der RLV-Transparenzdaten
mit Wirkung zum 1. Juli 2010
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 253. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) beschlossen, den Beschluss des Bewertungs- ausschusses in seiner 218. Sitzung vom 26. März 2010, Teil F, zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezoge- nen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V (Amtliche Bekanntmachung: Internetseite des Instituts des Be- wertungsausschusses am 30.03.2010 [www.institut-ba.de]; Deut- sches Ärzteblatt, Jg. 107, Beilage zu Heft 16 vom 23.04.2010),
Mitteilungen
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
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Heft 17|
29. April 2011 Intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) mit bildge-führter Überprüfung der Zielvolumina (IGRT) einschließlich aller Planungsschritte und individuell angepasster Ausblen- dungen, je Bestrahlungssitzung
analog Nr. 5855 GOÄ.
Die intensitätsmodulierte Strahlentherapie analog Nr. 5855 GOÄ ist höchstens mit dem 1,8-fachen Gebührensatz berechnungs fähig.
Neben der intensitätsmodulierten Strahlentherapie analog Nr. 5855 GOÄ sind Leistungen aus dem Kapitel O IV und Leistungen nach den Nrn. 5377, 5378, 5733 und A 5830 in demselben Behand- lungsfall nicht berechnungsfähig.
Fraktionierte, stereotaktische Präzisionsbestrahlung mittels Linearbeschleuniger am Körperstamm, je drei Fraktionen analog Nr. 5855 GOÄ.
Die fraktionierte, stereotaktische Präzisionsbestrahlung mittels Linearbeschleuniger analog Nr. 5855 GOÄ ist unabhängig von der Anzahl der Zielvolumina höchstens fünf Mal (15 Fraktionen) in sechs Monaten berechnungsfähig.
Neben der fraktionierten, stereotaktischen Präzisionsbestrah- lung mittels Linearbeschleuniger analog Nr. 5855 GOÄ sind Leistungen nach den Nrn. 5377, 5378, 5733 und A 5830 in dem- selben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig.
3-D-Bestrahlungsplanung der fraktionierten, stereotakti- schen Präzionsbestrahlung mittels Linearbeschleuniger am Körperstamm, einschließlich Anwendung eines Simulators und Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung oder Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vorliegender Untersuchungen, einschließlich individueller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozessrechners
analog 1,75 × Nr. 5855 GOÄ.
Die 3-D-Bestrahlungsplanung der fraktionierten, stereotakti- schen Präzisionsbestrahlung analog Nr. 5855 GOÄ ist nur ein- mal in sechs Monaten berechnungsfähig.
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner 42. Sit- zung (Amtsperiode 2007/2011) am 1. April 2011 nachfolgen- de – vom Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekam- mer in seiner 20. Sitzung (Wahlperiode 2007/2011) am 1. März 2011 befürwortete – Abrechnungsempfehlung be- schlossen:
Werden im Rahmen der Prostatakarzinom-Erkennung meh- rere Gewebsproben durch Punktion aus der Prostata ent- nommen, so ist die Gebührenposition Nr. 319 GOÄ (Punkti- on der Prostata oder Punktion der Schilddrüse, 200 Punkte) mehrfach ansatzfähig.
Nach den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C III (Punk- tionen) GOÄ gehören „zum Inhalt der Leistungen für Punktionen die damit im Zusammenhang stehenden Injektionen, Instillatio- nen, Spülungen sowie Entnahmen z. B. von Blut, Liquor, Gewe- be“. Hiermit ist eindeutig geregelt, dass es sich bei der Prostata- biopsie mittels Stanzbiopsie oder Punktion um eine Leistung nach der Nr. 319 GOÄ handelt und nicht um eine Leistung nach der Nr. 2402 GOÄ.
Die aus wissenschaftlicher Sicht aufgrund neuerer Studien not- wendige Anzahl der zu entnehmenden Biopsien ergibt sich aus Publikationen bzw. Leitlinien der (inter-)nationalen wissen- schaftlichen Fachgesellschaften. Aus den derzeit vorliegenden Studien ergibt sich eine Mindestanzahl von zehn Biopsien. B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R
Bekanntmachungen
Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner 41. Sitzung (Amtsperiode 2007/2011) am 18. Februar 2011 nachfolgende – vom Ausschuss Gebührenordnung der Bundesärztekammer in seiner 19. Sitzung (Amtsperiode 2007/2011) am 28. September 2010 befürwortete – Abrechnungsempfehlungen beschlossen:
zuletzt geändert durch Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 248. Sitzung am 25. Januar 2011 (Amtliche Bekanntma- chung: Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses am 27. Januar 2011 [www.institut-ba.de], Deutsches Ärzteblatt, Jg.
108, Heft 6 vom 11. Februar 2011, Seite A 291) wie folgt zu än- dern:
In Abschnitt III., 2. Absatz wird die Angabe „zum Ende des 5. Monats“ durch die Angabe „zum Ende des 6. Mo- nats“ ersetzt.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 253. Sitzung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbe- halt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nicht- beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG).
vom 28. August bis 2. September Collegium Medicinae Italo-Germanicum unter
Mitwirkung der Bundesärztekammer
Schwerpunktthemen: Dermatologie; Gast roenterologie; Hals- Nasen-Ohren-Heilkunde; Notfallmedizin – Theorie; Päd iatrie für Allgemeinmediziner; Interdisziplinäre Gespräche, Themen täg- lich wechselnd
Programmanforderung: Frau Del Bove, Telefon: 030 400456- 415, Fax: 030 400456-429, E-Mail: cme@baek.de oder unter:
www.baek.de. Unter Termine finden Sie das Programm mit dem
Anmeldeformular.