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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 zur Konkretisierung der materialbezogenen Leistungen gemäß Teil D Nr. 1.1.5 sowie Anpassung der Präambel zu Teil D des Beschlusses des Erweite

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Aktie "Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 zur Konkretisierung der materialbezogenen Leistungen gemäß Teil D Nr. 1.1.5 sowie Anpassung der Präambel zu Teil D des Beschlusses des Erweite"

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 30

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30. Juli 2010 A 1479 Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat

in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 (Präsenzsitzung) nachfol- gende Beschlüsse gefasst:

1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Konkreti- sierung materialbezogener Leistungen gefasst, welcher die Leistungen definiert, die mit dem Regelpunktwert zu vergü- ten sind. Hintergrund ist Teil D des Beschlusses des 15. Er- weiterten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 zur Höhe und Anwendung von Orientierungswerten im Re- gelfall sowie bei festgestellter Unter- und Überversorgung, welcher unter Nummer 1.1.5 festlegt, dass materialbezogene Leistungen mit dem Regelpunktwert zu vergüten sind. Dieser Beschluss wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 verein- bart.

2. Der Bewertungsausschuss hat den Beschluss zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleis- tungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V (sog. RLV-Be- schluss) mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 geändert. Der Be- schluss sieht Änderungen bzw. Ergänzungen bei der Zuwei- sung der RLV für Ermächtigte Ärzte, bei der Finanzierung der Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze, bei dem QZV Allergologie, bei der Trennung der morbiditäts- bedingten Gesamtvergütung unter Berücksichtigung von Se- lektivverträgen und bei der Ermittlung der morbiditätsbeding- ten Gesamtvergütung für Laborleistungen im hausärztlichen Versorgungsbereich vor.

3. Der Bewertungsausschuss hat aufgrund des fortbestehenden Versorgungsengpasses bei Radionukliden die Fortführung der bisherigen bis zum 30. Juni 2010 befristeten Durchführungs- empfehlung zur Fortsetzung der Regelung zur Überbrückung des Versorgungsengpasses mit Radiopharmaka für nuklear- medizinische Untersuchungen in Deutschland mit dem Wir- kungszeitraum vom 1. Juli 2010 bis vorläufig zum 31. De- zember 2010 beschlossen. Damit hat der Bewertungsaus- schuss das Vorgehen zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten mit therapieentscheidenden nuklearmedizinischen Untersuchungen für eine Übergangszeit erneut befristet ver- längert.

4. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Änderun- gen und Neuaufnahmen von Gebührenordnungspositionen sowie zur Anpassung des Anhangs 3 zum Einheitlichen Be- wertungsmaßstab (EBM) im Rahmen der Einführung neuer Leistungen zum Neugeborenen-Hörscreening mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 gefasst. Auf der Grundlage des Be- schlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ände- rung der Kinder-Richtlinien vom 19. Juni 2008 wurden die Gebührenordnungspositionen 01704 (Beratung), 01705 (Erst- untersuchung) und 01706 (Kontrolluntersuchung) in den Ab- schnitt 1.7.1 des EBM aufgenommen.

5. Der Bewertungsausschuss hat eine Durchführungsempfeh- lung zur Finanzierung der Leistungen und der Kosten im Zu- sammenhang mit der Einführung des Neugeborenen-Hör - screenings mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 gefasst.

6. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Änderun- gen und Neuaufnahmen von Gebührenordnungspositionen sowie zur Anpassung des Anhangs 3 zum Einheitlichen Be- wertungsmaßstab (EBM) im Rahmen der Einführung neuer

Leistungen zur diamorphingestützten Behandlung Opiat - abhängiger mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 gefasst. Auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundes- ausschusses zur Änderung der Richtlinie Methoden vertrags- ärztliche Versorgung, hier Diamorphingestützte Substitutions- behandlung Opiatabhängiger vom 18. März 2010, wurden die Gebührenordnungspositionen 01955 (Diamorphingestützte Behandlung) und 01956 (Zuschlag zu der Gebührenord- nungsposition 01955) in den Abschnitt 1.8 des EBM aufge- nommen.

7. Der Bewertungsausschuss hat eine Durchführungsempfeh- lung zur Finanzierung der Leistungen und der Kosten im Zu- sammenhang mit der Einführung der diamorphingestützten Behandlung Opiatabhängiger mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 beschlossen.

8. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Änderun- gen und Neuaufnahmen von Gebührenordnungspositionen sowie zur Anpassung des Anhangs 3 zum Einheitlichen Be- wertungsmaßstab (EBM) im Rahmen der Einführung neuer Leistungen zur Empfängnisregelung gefasst. Es wurde die Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01833 (Varicella- Zoster-Virus-Antikörper-Nachweis) in den Abschnitt 1.7.5

zum 1. Oktober 2010 beschlossen. …

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 zur Konkretisierung

der materialbezogenen Leistungen gemäß Teil D Nr. 1.1.5 sowie Anpassung der Präambel zu Teil D des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses

gemäß § 87 Abs. 4 SGB V zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2010

in seiner 15. Sitzung am 2. September 2009

mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 I. Präambel

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V be- schließt entsprechend der Ankündigung des Erweiterten Bewer- tungsausschusses in seinem Beschluss zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2010 in seiner 15. Sit- zung am 2. September 2009, Teil D (Amtliche Bekanntmachung:

Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses am 16.

September 2009 [www.institut-ba.de]; Deutsches Ärzteblatt, Jg.

106, Heft 39 vom 25. September 2009, Seiten A 1907 bis 1919), das Folgende:

II. Klarstellung zur Anwendung der Regelungen

In der Präambel zu Beschluss Teil D wird der 2. Absatz, 1. Satz wie folgt neu gefasst:

Vor diesem Hintergrund beschließt der Erweiterte Bewertungs- ausschuss in Nr. 1 das Vorgehen zur Festlegung der Orientie- rungswerte zur Vergütung von ärztlichen Leistungen des Einheit-

Mitteilungen

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30. Juli 2010 lichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Regelfall sowie bei fest-

gestellter Unter- und Überversorgung, ausgenommen der Kos- tenpauschalen der Kapitel 32 und 40.

III. Konkretisierung Nr. 1.1.5

Probenuntersuchungen sowie Leistungen ausschließlich zur Be- fundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen werden mit dem Regelpunktwert vergütet. Dies umfasst folgende Gebüh- renordnungspositionen:

● Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 1.7: 01701, 01733, 01743, 01756, 01757, 01783, 01790, 01791, 01793, 01800 bis 01811, 01816, 01826, 01829, 01833, 01835, 01836, 01838, 01839, 01840, 01915,

● Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 8.5: 08571, 08573, 08574,

● Gebührenordnungspositionen des Kapitels 11: 11230, 11231, 11310, 11311, 11312, 11320, 11321, 11322,

● Laborgrundpauschale nach der Gebührenordnungsposition 12225,

● Gebührenordnungspositionen des Kapitels 19: 19310, 19311, 19312, 19313, 19314, 19315, 19320, 19321, 19322, 19330, 19331, 19332,

● Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus nach der Gebührenordnungs- position 32001,

● Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35: 35130, 35131 sowie

● ausschließlich als Auftragsleistung erbrachte Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01827, 03241, 04241, 13253 und 27323, sofern nicht gleichzeitig und/oder zeitnah im selben Behandlungsfall eine Leistung erbracht wird, die ei- nen Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich macht.

Protokollnotiz:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt fest, dass eine Zu- stimmung zu einer Liste von Leistungen, die nach Nr. 1.1.5 mit dem Regelpunktwert vergütet werden, kein Präjudiz für die Ent- scheidung hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den Beschluss zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2010 in seiner 15. Sitzung am 2. September 2009, Teil D, ist. …

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 zur Änderung

des Beschlusses des 218. Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen

nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V

mit Wirkung zum 1. Oktober 20101

Beschluss Teil F, Abschnitt I sowie dessen Anhang 1 zu Anlage 4 des Beschlusses des 218. Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 (Amtliche Bekanntmachung: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 107,

Beilage zu Heft 16 vom 23. April 2010 und auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses) wird wie folgt geän- dert:

1. In Teil F, Abschnitt I, Nr. 2.1, Abs. 3, Satz 1 wird nach dem Wort „Versorgungsauftrag“ der Halbsatz

„, es sei denn, die Partner der Gesamtverträge haben gleichwertige andere Maßnahmen zur Steuerung der Leis- tungen für ermächtigte Krankenhausärzte sowie ermächtig- te Krankenhäuser, Einrichtungen oder Institutionen verein- bart.“

angefügt.

2. In Teil F, Abschnitt I, wird nach der Nr. 4.2.3 zusätzlich fol- gende Nr. 4.3 eingefügt:

„4.3 Finanzierung der Leistungen innerhalb der zeitbezo- genen Kapazitätsgrenze

Für die Umsetzung der Vergütung der antrags- und geneh- migungspflichtigen Leistungen sowie der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen bis zur zeitbezo- genen Kapazitätsgrenze mit den Preisen der Euro-Gebüh- renordnung ist ein Vergütungsvolumen aus der Summe der Vergütungsvolumen gemäß Abschnitt I, Nr. 2.4, erster Ab- satz sowie dem für die in 4.1 genannten Arztgruppen ermit- telten arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen gemäß Abschnitt I, 3.1.3 zu bilden. Über das Verfahren bei Über- und Unterschreitung des Vergütungsvolumens nach Satz 1 einigen sich die Partner der Gesamtverträge unter Beach- tung des Grundsatzes gemäß I., zweiter Absatz, der gesetz- lichen Vorgaben des § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V und der Rechtsprechung des BSG.“

3. Teil F, Abschnitt I, Anlage 3 wird wie folgt geändert:

Bei der Zuordnung der qualifikationsgebundenen Zusatz- volumen in der Anlage 3 wird bei den Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzten für Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde und Fachärzten für Haut- und Ge- schlechtskrankheiten in der Spalte Qualifikationsgebun- denes Zusatzvolumen hinter der Position Allergologie das Wort „Zusatzbezeichnung“ gestrichen.

Bei den Fachärzten für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie wird in der Spalte Qualifikati- onsgebundenes Zusatzvolumen die Position „Allergologie“

neu eingefügt. Dieser Position werden in der Spalte Gebüh- renordnungspositionen des EBM die Gebührenordnungs- positionen „30110, 30111, 30120, 30121, 30122, 30123“

zugeordnet.

Bei den Fachärzten für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie wird in der Spalte Qualifikati- onsgebundenes Zusatzvolumen die Position „Hyposensibi- lisierungsbehandlung“ neu eingefügt. Dieser Position wird in der Spalte Gebührenordnungspositionen des EBM die Gebührenordnungsposition „30130“ zugeordnet.

4. Anhang 1 zu Anlage 4 zum Beschluss Teil F, Abschnitt I, Teil I, wird wie folgt geändert:

a) Nach Schritt 8.) wird folgender Schritt 8.a) neu einge- fügt:

„Schritt 8.a) Ermittlung des für die Abrechnungsquartale 1./2009 und 2./2009 insgesamt zutreffenden Honorars (Honorar für die entsprechende Behandlung bzw. Unter- suchung von Material bereichseigener und bereichs- fremder Versicherter durch bereichseigene Vertragsärz- te) für

1Sofern in einer Region die Regelleistungsvolumen im 3. Quartal 2010 unter Vorbehalt zuge- wiesen wurden, können die nachfolgenden Änderungen des Beschlusses in den betroffe- nen KV-Bezirken auf Beschluss der Partner der Gesamtverträge bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt werden.

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