Deutsches Ärzteblatt
|
Jg. 107|
Heft 30|
30. Juli 2010 A 1479 Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hatin seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 (Präsenzsitzung) nachfol- gende Beschlüsse gefasst:
1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Konkreti- sierung materialbezogener Leistungen gefasst, welcher die Leistungen definiert, die mit dem Regelpunktwert zu vergü- ten sind. Hintergrund ist Teil D des Beschlusses des 15. Er- weiterten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 zur Höhe und Anwendung von Orientierungswerten im Re- gelfall sowie bei festgestellter Unter- und Überversorgung, welcher unter Nummer 1.1.5 festlegt, dass materialbezogene Leistungen mit dem Regelpunktwert zu vergüten sind. Dieser Beschluss wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 verein- bart.
2. Der Bewertungsausschuss hat den Beschluss zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleis- tungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V (sog. RLV-Be- schluss) mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 geändert. Der Be- schluss sieht Änderungen bzw. Ergänzungen bei der Zuwei- sung der RLV für Ermächtigte Ärzte, bei der Finanzierung der Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze, bei dem QZV Allergologie, bei der Trennung der morbiditäts- bedingten Gesamtvergütung unter Berücksichtigung von Se- lektivverträgen und bei der Ermittlung der morbiditätsbeding- ten Gesamtvergütung für Laborleistungen im hausärztlichen Versorgungsbereich vor.
3. Der Bewertungsausschuss hat aufgrund des fortbestehenden Versorgungsengpasses bei Radionukliden die Fortführung der bisherigen bis zum 30. Juni 2010 befristeten Durchführungs- empfehlung zur Fortsetzung der Regelung zur Überbrückung des Versorgungsengpasses mit Radiopharmaka für nuklear- medizinische Untersuchungen in Deutschland mit dem Wir- kungszeitraum vom 1. Juli 2010 bis vorläufig zum 31. De- zember 2010 beschlossen. Damit hat der Bewertungsaus- schuss das Vorgehen zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten mit therapieentscheidenden nuklearmedizinischen Untersuchungen für eine Übergangszeit erneut befristet ver- längert.
4. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Änderun- gen und Neuaufnahmen von Gebührenordnungspositionen sowie zur Anpassung des Anhangs 3 zum Einheitlichen Be- wertungsmaßstab (EBM) im Rahmen der Einführung neuer Leistungen zum Neugeborenen-Hörscreening mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 gefasst. Auf der Grundlage des Be- schlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ände- rung der Kinder-Richtlinien vom 19. Juni 2008 wurden die Gebührenordnungspositionen 01704 (Beratung), 01705 (Erst- untersuchung) und 01706 (Kontrolluntersuchung) in den Ab- schnitt 1.7.1 des EBM aufgenommen.
5. Der Bewertungsausschuss hat eine Durchführungsempfeh- lung zur Finanzierung der Leistungen und der Kosten im Zu- sammenhang mit der Einführung des Neugeborenen-Hör - screenings mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 gefasst.
6. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Änderun- gen und Neuaufnahmen von Gebührenordnungspositionen sowie zur Anpassung des Anhangs 3 zum Einheitlichen Be- wertungsmaßstab (EBM) im Rahmen der Einführung neuer
Leistungen zur diamorphingestützten Behandlung Opiat - abhängiger mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 gefasst. Auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundes- ausschusses zur Änderung der Richtlinie Methoden vertrags- ärztliche Versorgung, hier Diamorphingestützte Substitutions- behandlung Opiatabhängiger vom 18. März 2010, wurden die Gebührenordnungspositionen 01955 (Diamorphingestützte Behandlung) und 01956 (Zuschlag zu der Gebührenord- nungsposition 01955) in den Abschnitt 1.8 des EBM aufge- nommen.
7. Der Bewertungsausschuss hat eine Durchführungsempfeh- lung zur Finanzierung der Leistungen und der Kosten im Zu- sammenhang mit der Einführung der diamorphingestützten Behandlung Opiatabhängiger mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 beschlossen.
8. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zu Änderun- gen und Neuaufnahmen von Gebührenordnungspositionen sowie zur Anpassung des Anhangs 3 zum Einheitlichen Be- wertungsmaßstab (EBM) im Rahmen der Einführung neuer Leistungen zur Empfängnisregelung gefasst. Es wurde die Aufnahme der Gebührenordnungsposition 01833 (Varicella- Zoster-Virus-Antikörper-Nachweis) in den Abschnitt 1.7.5
zum 1. Oktober 2010 beschlossen.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 zur Konkretisierung
der materialbezogenen Leistungen gemäß Teil D Nr. 1.1.5 sowie Anpassung der Präambel zu Teil D des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses
gemäß § 87 Abs. 4 SGB V zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2010
in seiner 15. Sitzung am 2. September 2009
mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 I. Präambel
Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V be- schließt entsprechend der Ankündigung des Erweiterten Bewer- tungsausschusses in seinem Beschluss zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2010 in seiner 15. Sit- zung am 2. September 2009, Teil D (Amtliche Bekanntmachung:
Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses am 16.
September 2009 [www.institut-ba.de]; Deutsches Ärzteblatt, Jg.
106, Heft 39 vom 25. September 2009, Seiten A 1907 bis 1919), das Folgende:
II. Klarstellung zur Anwendung der Regelungen
In der Präambel zu Beschluss Teil D wird der 2. Absatz, 1. Satz wie folgt neu gefasst:
Vor diesem Hintergrund beschließt der Erweiterte Bewertungs- ausschuss in Nr. 1 das Vorgehen zur Festlegung der Orientie- rungswerte zur Vergütung von ärztlichen Leistungen des Einheit-
Mitteilungen
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A 1480 Deutsches Ärzteblatt
|
Jg. 107|
Heft 30|
30. Juli 2010 lichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Regelfall sowie bei fest-gestellter Unter- und Überversorgung, ausgenommen der Kos- tenpauschalen der Kapitel 32 und 40.
III. Konkretisierung Nr. 1.1.5
Probenuntersuchungen sowie Leistungen ausschließlich zur Be- fundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen werden mit dem Regelpunktwert vergütet. Dies umfasst folgende Gebüh- renordnungspositionen:
● Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 1.7: 01701, 01733, 01743, 01756, 01757, 01783, 01790, 01791, 01793, 01800 bis 01811, 01816, 01826, 01829, 01833, 01835, 01836, 01838, 01839, 01840, 01915,
● Gebührenordnungspositionen des Abschnittes 8.5: 08571, 08573, 08574,
● Gebührenordnungspositionen des Kapitels 11: 11230, 11231, 11310, 11311, 11312, 11320, 11321, 11322,
● Laborgrundpauschale nach der Gebührenordnungsposition 12225,
● Gebührenordnungspositionen des Kapitels 19: 19310, 19311, 19312, 19313, 19314, 19315, 19320, 19321, 19322, 19330, 19331, 19332,
● Labor-Wirtschaftlichkeitsbonus nach der Gebührenordnungs- position 32001,
● Gebührenordnungspositionen des Kapitels 35: 35130, 35131 sowie
● ausschließlich als Auftragsleistung erbrachte Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 01827, 03241, 04241, 13253 und 27323, sofern nicht gleichzeitig und/oder zeitnah im selben Behandlungsfall eine Leistung erbracht wird, die ei- nen Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich macht.
Protokollnotiz:
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt fest, dass eine Zu- stimmung zu einer Liste von Leistungen, die nach Nr. 1.1.5 mit dem Regelpunktwert vergütet werden, kein Präjudiz für die Ent- scheidung hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den Beschluss zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2010 in seiner 15. Sitzung am 2. September 2009, Teil D, ist.
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010 zur Änderung
des Beschlusses des 218. Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen
nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V
mit Wirkung zum 1. Oktober 20101
Beschluss Teil F, Abschnitt I sowie dessen Anhang 1 zu Anlage 4 des Beschlusses des 218. Bewertungsausschusses vom 26. März 2010 (Amtliche Bekanntmachung: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 107,
Beilage zu Heft 16 vom 23. April 2010 und auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses) wird wie folgt geän- dert:
1. In Teil F, Abschnitt I, Nr. 2.1, Abs. 3, Satz 1 wird nach dem Wort „Versorgungsauftrag“ der Halbsatz
„, es sei denn, die Partner der Gesamtverträge haben gleichwertige andere Maßnahmen zur Steuerung der Leis- tungen für ermächtigte Krankenhausärzte sowie ermächtig- te Krankenhäuser, Einrichtungen oder Institutionen verein- bart.“
angefügt.
2. In Teil F, Abschnitt I, wird nach der Nr. 4.2.3 zusätzlich fol- gende Nr. 4.3 eingefügt:
„4.3 Finanzierung der Leistungen innerhalb der zeitbezo- genen Kapazitätsgrenze
Für die Umsetzung der Vergütung der antrags- und geneh- migungspflichtigen Leistungen sowie der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen bis zur zeitbezo- genen Kapazitätsgrenze mit den Preisen der Euro-Gebüh- renordnung ist ein Vergütungsvolumen aus der Summe der Vergütungsvolumen gemäß Abschnitt I, Nr. 2.4, erster Ab- satz sowie dem für die in 4.1 genannten Arztgruppen ermit- telten arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen gemäß Abschnitt I, 3.1.3 zu bilden. Über das Verfahren bei Über- und Unterschreitung des Vergütungsvolumens nach Satz 1 einigen sich die Partner der Gesamtverträge unter Beach- tung des Grundsatzes gemäß I., zweiter Absatz, der gesetz- lichen Vorgaben des § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V und der Rechtsprechung des BSG.“
3. Teil F, Abschnitt I, Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Bei der Zuordnung der qualifikationsgebundenen Zusatz- volumen in der Anlage 3 wird bei den Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzten für Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde und Fachärzten für Haut- und Ge- schlechtskrankheiten in der Spalte Qualifikationsgebun- denes Zusatzvolumen hinter der Position Allergologie das Wort „Zusatzbezeichnung“ gestrichen.
Bei den Fachärzten für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie wird in der Spalte Qualifikati- onsgebundenes Zusatzvolumen die Position „Allergologie“
neu eingefügt. Dieser Position werden in der Spalte Gebüh- renordnungspositionen des EBM die Gebührenordnungs- positionen „30110, 30111, 30120, 30121, 30122, 30123“
zugeordnet.
Bei den Fachärzten für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Pneumologie wird in der Spalte Qualifikati- onsgebundenes Zusatzvolumen die Position „Hyposensibi- lisierungsbehandlung“ neu eingefügt. Dieser Position wird in der Spalte Gebührenordnungspositionen des EBM die Gebührenordnungsposition „30130“ zugeordnet.
4. Anhang 1 zu Anlage 4 zum Beschluss Teil F, Abschnitt I, Teil I, wird wie folgt geändert:
a) Nach Schritt 8.) wird folgender Schritt 8.a) neu einge- fügt:
„Schritt 8.a) Ermittlung des für die Abrechnungsquartale 1./2009 und 2./2009 insgesamt zutreffenden Honorars (Honorar für die entsprechende Behandlung bzw. Unter- suchung von Material bereichseigener und bereichs- fremder Versicherter durch bereichseigene Vertragsärz- te) für
1Sofern in einer Region die Regelleistungsvolumen im 3. Quartal 2010 unter Vorbehalt zuge- wiesen wurden, können die nachfolgenden Änderungen des Beschlusses in den betroffe- nen KV-Bezirken auf Beschluss der Partner der Gesamtverträge bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt werden.