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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 4⏐⏐23. Januar 2009 A153

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Bekanntmachungen

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 170. Sitzung zu den Grundsätzen der Bereinigung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen gemäß § 87b Abs. 2 und 3 SGB V bei Beitritt eines Arztes

zu einem Vertrag gemäß §§ 73b, 73c und 140d SGB V

mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2009 Präambel

Gemäß §§ 73b Abs. 7, 73c Abs. 6 und 140d Abs. 2 SGB V haben die Partner der Gesamtverträge nach § 83 Abs. 1 SGB V ab dem 1. Januar 2009 den Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V entsprechend zu bereinigen.

Bei der Bestimmung des arzt- und praxisbezogenen Regelleis- tungsvolumens nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V ist nach § 87b Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 4 SGB V die Summe der für einen Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 87a Abs. 3 SGB V ins- gesamt vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen sowie die Zahl und der Tätigkeitsumfang der der jeweiligen Arzt- gruppe angehörigen Ärzte zu berücksichtigen.

Dieser Beschluss regelt Verfahrensgrundsätze, die bei der Berei- nigung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumina einzuhalten sind.

Der Bewertungsausschuss wird bis zum 15. 1. 2009 auf dieser Basis ein konkretes Verfahren zur Bereinigung der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumina beschließen.

Verfahrensgrundsätze

Die Partner der Gesamtverträge stellen folgende Grundsätze sicher:

1. Die Bereinigung der Regelleistungsvolumina erfolgt für die- selben Quartale, in denen die morbiditätsbezogene Gesamtver- gütung bereinigt wird.

2. Der Grundsatz der kassenartenübergreifenden Regelleistungs- volumina wird beibehalten.

3. Die Bereinigung der Regelleistungsvolumen erfolgt ausschließ- lich hinsichtlich der am Selektivvertrag beteiligten Versicher- ten mit Wohnsitz im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung und ausschließlich hinsichtlich bereinigungsrelevanter selekti- vvertraglicher Leistungen, welche durch bereichseigene Ver- tragsärzte und Vertragspsychotherapeuten erbracht werden.

4. Die Bereinigung erfolgt ausschließlich für selektivvertragliche Leistungen, die den Leistungen der vertragsärztlichen Versor- gung innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gemäß Beschluss Teil B, 1.3 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung entsprechen. Verein- barungen der Partner der Gesamtverträge zu einer über den Aus- schluss von Leistungen aus der morbiditätsbedingten Gesamt- vergütung gemäß Beschluss Teil B, 1.3 Satz 2 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung hinausgehenden Ausgliederung weiterer vertragsärztlicher Leis- tungen aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach

§ 87a Abs. 3 Satz 5 SGB V sind ergänzend hierzu zu beachten.

5. Die Bereinigung der Regelleistungsvolumen betrifft nur dieje- nigen Ärzte, Arztgruppen, Leistungen, Kostenerstattungen und Fälle aus dem zu bereinigenden Behandlungsbedarf nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. mit § 87c Abs. 4 SGB V, die dem Re- gelleistungsvolumen gemäß Beschluss Teil F, 2. unterliegen.

6. Auswirkungen der Selektivverträge auf die Höhe der Rückstel- lungen gemäß Beschlussteil G sowie der Vorwegabzüge gemäß Beschlussteil F, Nr. 3.1 und Beschlussteil F, Anlage 2, Nr. 2 werden berücksichtigt.

7. Mehrfachbereinigungen bei Abschluss von mehreren Selektiv- verträgen durch eine Krankenkasse werden vermieden.

8. Für den Fall einer deklaratorischen Bereinigung des Behand- lungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V i. V. mit § 87c Abs. 4 SGB V kann auch eine deklaratorische Bereinigung des Regelleistungsvolumens vereinbart werden.

9. Die Verfahrensgrundsätze nach 1. bis 8. werden analog auf die Bereinigung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen von an der selektivvertraglichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten der in Beschluss Teil F, 4.1 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung genannten Arztgruppen angewendet.

Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt durch das Bundesministerium für Gesund-

heit (BMG). N

Änderungen

der Anlage 9.2 (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie-Screening) der Bundesmantelverträge

In § 5 (Voraussetzungen für die Genehmigung und Leistungser- bringung) wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 3a eingefügt:

„3a Die Genehmigung auf Übernahme des Versorgungsauftrags wird mit der Auflage erteilt, dass der Programmverantwortliche Arzt an der regelmäßigen Überprüfung von Untersuchungen im Rahmen der Abklärungsdiagnostik (Anhang 11) teilnimmt.“

§ 20 (Durchführung von histopathologischen Untersuchungen) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Nach Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen des Früherkennungs- programms übersendet der Pathologe nach Absatz 1 die Präparate der ersten 50 von ihm beurteilten Fälle zusammen mit seiner Beur- teilung an einen weiteren Pathologen, der eine Genehmigung nach

§ 16 hat und mindestens 500 histopathologische Beurteilungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms durchgeführt hat.“ ! K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

In seiner 170. Sitzung (als Präsenzsitzung) am 17. Dezember 2008 hat der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V nachfolgenden Beschluss mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2009 gefasst:

Grundsätze der Bereinigung von arzt- und praxisbezogenen Re- gelleistungsvolumen gemäß § 87b Abs. 2 und 3 SGB V bei Beitritt eines Arztes zu einem Vertrag gemäß §§ 73b, 73c und 140d SGB V.

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A154 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 4⏐⏐23. Januar 2009

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

In § 28 (Beurteilung histopathologischer Präparate) Abs. 2 Buchstabe a) wird der erste Satz wie folgt neu gefasst:

„Selbstständige histopathologische Beurteilung von mindestens 100 Läsionen der Mamma innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten im Rahmen des Früherkennungsprogramms.“

In § 41 (Übergangsregelungen) Buchstabe b) wird die Num- mer 2 wie folgt umformuliert:

„2. Nicht besetzt“

In § 41 (Übergangsregelungen) Buchstabe d) wird die Dauer der Übergangsregelung vom 31. 12. 2008 auf den 31. 12. 2010 verlängert.

In § 41 (Übergangsregelungen) werden nach Buchstabe e) fol- gende Buchstaben f) und g) neu angefügt:

„f) Mammografie-Systeme, die zum 1. 1. 2009 bereits im Rah- men des Mammografie-Screening-Programms eingesetzt wurden und die Anforderungen nach Anhang 10 zweite Ta- belle (Erstellung von Screening-Mammografieaufnahmen) nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 1. 1. 2014 weiter- verwendet werden.

g) Bis zum 31. 12. 2010 kann in begründeten Ausnahmefällen von den Vorgaben nach § 28 Abs. 2 Buchstabe a) abgewi- chen werden, z. B. können bei einer Teilnahmequote von un- ter 70 % entsprechend reduzierte Zahlen an histopathologi- schen Präparaten gefordert werden.“

Im Anhang 10 (Katalog der Leistungsparameter für die Überprüfung der Screening-Einheiten im Rahmen der Re- zertifizierung) wird die zweite Tabelle (Erstellung von Scree- ning-Mammografieaufnahmen) durch die folgende Tabelle ersetzt:

Nach Anhang 10 (Katalog der Leistungsparameter für die Überprüfung der Screening-Einheiten im Rahmen der Rezer- tifizierung) wird folgender Anhang 11 angefügt:

„Anhang 11

Überprüfung von Untersuchungen im Rahmen der Abklärungs- diagnostik

1. Die Überprüfung von Untersuchungen im Rahmen der Ab- klärungsdiagnostik umfasst die Vollständigkeit der Doku- mentation und die Qualität der Untersuchungen mit ihren diagnostischen Informationen sowie die Nachvollziehbar- keit und Schlüssigkeit der medizinischen Fragestellung, In- dikationsstellung und Befundung.

2. Überprüft werden Programmverantwortliche Ärzte. Die erstmalige Überprüfung findet zwölf Monate nach Übernah- me des Versorgungsauftrags statt und muss alle 24 Monate wiederholt werden.

3. Bei jedem zu überprüfenden Arzt werden die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von zehn abgerechneten Abklärungsuntersuchungen angefordert. Die Auswahl der Do- kumentationen erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung nach dem Zufallsprinzip auf der Grundlage der Abrechnungs- unterlagen unter Angabe des Namens der Frau und des Da- tums der Abklärungsuntersuchung. Reichen die Dokumen- tationen zur Beurteilung nicht aus, können weitere, zufällig ausgewählte Dokumentationen angefordert werden. Der Zeit- raum zwischen der Anforderung der Dokumentationen und dem Datum der Abklärungsuntersuchung soll vier Monate nicht unterschreiten. Die Kassenärztliche Vereinigung über- mittelt die vom Arzt zur Verfügung gestellten Unterlagen in- nerhalb von vier Wochen an das Referenzzentrum.

4. Die Beurteilung der Untersuchungen erfolgt durch das Re- ferenzzentrum im Auftrag der Kassenärztlichen Vereini-

„Erstellung von Screening-Mammografieaufnahmen

Analoge Mammografie-Systeme Mindestanforderung Empfohlen

Optische Zieldichte Bezugswert 1,6 ± 0,1 OD Bezugswert 1,6 ± 0,1 OD

(Prüfung nach DIN 6868 T 7 im Automatikbetrieb und mit Messwertschwankung Messwertschwankung

Korrekturschalteranpassung) ± 0,2 vom Bezugswert ± 0,2 vom Bezugswert

Räumliches Auflösungsvermögen (horizontal u. vertikal) (Prüfung nach > 12 Lp/mm > 15 Lp/mm DIN 6868 T 7 im Automatikbetrieb und mit Korrekturschalteranpassung)

Mittlere Parenchymdosis Tabelle 2a.2.5.1, Tabelle 2a.2.5.1,

Nach EPQC 2a.2.5.1 (7 PMMA-Dicken) ,European guidelines for quality ,European guidelines for quality

assurance in breast cancer screening assurance in breast cancer screening and diagnosis‘, Fourth Edition and diagnosis‘, Fourth Edition

Kontrastauflösungsvermögen Tabelle 2b.2.4.1, Tabelle 2b.2.4.1,

Nach EPQC 2b.2.4.1 ,European guidelines for quality 'European guidelines for quality

assurance in breast cancer screening assurance in breast cancer screening and diagnosis‘, Fourth Edition and diagnosis‘, Fourth Edition

Anteil der Frauen, bei denen Screening-Mammografieaufnahmen wegen < 3 % < 1 %

Einschränkungen in der diagnostischen Bildqualität wiederholt werden müssen

Digitale Mammografie-Systeme Mindestanforderung Empfohlen

Mittlere Parenchymdosis Tabelle 2a.2.5.1, Tabelle 2a.2.5.1,

Nach EPQC 2a.2.5.1 (7 PMMA-Dicken) ‚European guidelines for quality ,European guidelines for quality

assurance in breast cancer screening assurance in breast cancer screening and diagnosis‘, Fourth Edition and diagnosis‘, Fourth Edition

Kontrastauflösungsvermögen Tabelle 2b.2.4.1, Tabelle 2b.2.4.1,

Nach EPQC 2b.2.4.1 ‚European guidelines for quality ‚European guidelines for quality

assurance in breast cancer screening assurance in breast cancer screening and diagnosis‘, Fourth Edition and diagnosis‘, Fourth Edition

Anteil der Frauen, bei denen Screening-Mammografieaufnahmen wegen < 3 % < 1 %“

Einschränkungen in der diagnostischen Bildqualität wiederholt werden müssen

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A156 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 4⏐⏐23. Januar 2009

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

gung. Das Referenzzentrum richtet eine fachkundige Kom- mission zur Beurteilung der Untersuchungen im Rahmen der Abklärungsdiagnostik ein. Mitglieder der Kommission sind der Leiter des Referenzzentrums und zwei Programm- verantwortliche Ärzte. Der Programmverantwortliche Arzt, bei dem eine Überprüfung nach diesem Anhang durchge- führt wird, ist nicht Mitglied der Kommission. Einem Ver- treter der Kassenärztlichen Vereinigung und der Kooperati- onsgemeinschaft ist die Gelegenheit zur Teilnahme an den Überprüfungen zu geben.

5. Die Kommission beurteilt die Dokumentationen insbeson- dere hinsichtlich der Schlüssigkeit der Indikationsstellung, der Vollständigkeit und Plausibilität, der Berücksichtigung der Empfehlungen der Konferenzen sowie der Patienten- führung und der Einhaltung der Zeitvorgaben.

6. Das Referenzzentrum teilt der Kassenärztlichen Vereini- gung die Ergebnisse der Beurteilung der Dokumentationen innerhalb von vier Wochen schriftlich mit.

7. Das Ergebnis der Beurteilung wird dem Arzt durch die Kas- senärztliche Vereinigung innerhalb von vier Wochen mitge- teilt. Der Arzt soll über bestehende Mängel informiert und, sofern es sich um erhebliche oder schwerwiegende Mängel handelt, durch den Referenzzentrumsleiter eingehend bera- ten werden, wie diese behoben werden können. Im Fall von erheblichen oder schwerwiegenden Mängeln hat der Arzt in- nerhalb von zwölf Monaten an der nächsten Überprüfung teilzunehmen. Die Beratung zur Behebung von technischen Mängeln kann mit Zustimmung des Arztes auch am Ort der Leistungserbringung durchgeführt werden. Die Ergebnisse des Beratungsgesprächs sind zu dokumentieren und der Kassenärztlichen Vereinigung zeitnah vorzulegen.“

Die Änderungen treten zum 1. Januar 2009 in Kraft. N

Erratum

Im Deutschen Ärzteblatt (Jg. 105, Heft 50 vom 12. Dezember 2008, Seiten A 2723–4) wurden die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband vereinbarten Änderungen

– der Anlage zu § 29 des Bundesmantelvertrag Ärzte und – der Anlage zu § 15 des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatz-

kassen

(Anforderungskatalog AVWG Arzneimittelversorgungs-Wirt- schaftlichkeitsgesetz – Anforderungen an Datenbanken und Soft- ware für Vertragsarztpraxen) veröffentlicht. Hier muss es in der jeweiligen Anlage zum Bundesmantelvertrag Ärzte und zum Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen unter Punkt P2-110 heißen (Ergänzung fett markiert):

c P2-110 Inhalte der Arzneimittelstammdaten: Nach dem Unter- punkt Hinweis auf die OTC-Ausnahmeliste (Text) bei entspre- chenden Präparaten wird folgender Unterpunkt eingefügt:

Hinweis auf zu beachtendesAbstimmungsverfahren zur Ver- ordnung besonderer Arzneimittel (§ 73d SGB V in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V [Arzneimittel-Richtlinie])

bei entsprechenden Präparaten. N

Erratum

Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 166. Sitzung

(schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2009

Im Deutschen Ärzteblatt Heft 48, Seite A 2614 vom 28. Novem- ber 2008 wurden in dem Beschluss unter Nr. 20 die Prüfzeiten zu den Gebührenordnungspositionen 21213, 21214 und 21215 geändert.

20. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 04439, 21213, 21214 und 21215 in den Anhang 3

Erratum

Änderung des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) sowie Änderung des Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkassen (EKV)

zur weiteren Umsetzung der Laborreform

Im Deutschen Ärzteblatt Heft 51–52, Jg. 105, vom 22. Dezember 2008 wurde in dem Beschluss unter Teil B Nr. 1 ein falsches Datum für das Inkrafttreten abgedruckt.

Es muss heißen wie folgt:

I. Die Arbeitsgemeinschaft beschließt rückwirkend zum 1.

Oktober 2008:

Änderung in der Leistungslegende der Gebührenordnungs- positionen 32025 bis 32027

Quantitative Bestimmung, gilt für die Gebührenord- nungspositionen 32025 bis 32027, je Untersuchung 32025 Glucose

32026 TPZ (Thromboplastinzeit)

32027 D-Dimer (nicht mittels trägergebundener Reagenzien)

Gültig ab 1. Oktober 2008 N

GOP Kurzlegende Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der in Minuten in Minuten Prüfzeit

04439 Elektronystagmo-/ 10 8 Nur

Okulografie Quartalsprofil

21213 Grundpauschale KA 23 Nur

Nervenärzte Quartalsprofil

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

21214 Grundpauschale KA 25 Nur

Nervenärzte ab Quartalsprofil

Beginn des 6. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr

21215 Grundpauschale KA 26 Nur

Nervenärzte ab Quartalsprofil

Beginn des 60. Lebens- jahres

Referenzen

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