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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 238. Sitzung am 19. Oktober 2010 zur Ermittlung des zu bereinigenden Beh

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Aktie "Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 238. Sitzung am 19. Oktober 2010 zur Ermittlung des zu bereinigenden Beh"

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 3

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20. Januar 2012 A 117 ber 2011. Zur Bereinigung aufgrund der ambulanten spezi-

alfachärztlichen Versorgung gemäß § 116b SGB V (nach Artikel 1 Nr. 44 GKV-VStG) wird der Bewertungsaus- schuss separat beschließen, soweit eine solche noch für das Jahr 2012 notwendig wird.

5. Vergütung von Leistungen im Rahmen der überbezirk- lichen Durchführung der vertragsärztlichen Versor- gung

Die im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung innerhalb der morbiditäts- bedingten Gesamtvergütung erbrachten Leistungen mit Ausnahme des sich ggf. aus Nr. 6.1 ergebenden nicht vor- hersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behand- lungsbedarfs sind Bestandteil des Behandlungsbedarfs und unterliegen den in diesem Beschluss getroffenen Regelun- gen. Die Krankenkassen haben ausschließlich für Leistun- gen, die nicht Bestandteil der morbiditätsbedingten Ge- samtvergütung sind, die sich aus höheren Preisen in der am Ort der Leistungserbringung gültigen regionalen Euro-Ge- bührenordnung ergebenden Mehrkosten zu tragen.

6. Nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 4 SGB V 6.1 Nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditätsbeding-

ten Behandlungsbedarfs aufgrund eines überpropor- tionalen Anstiegs von Akuterkrankungen für das Jahr 2010

Das Institut des Bewertungsausschusses stellt nach Nr. 2.1 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 15. Sitzung am 2. September 2009, Teil E, zu ei- nem Verfahren zur Bestimmung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Be- handlungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 4 SGB V bis zum 15. Februar 2012 den nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs aufgrund eines überproportionalen Anstiegs von Akuterkrankungen für das Jahr 2010 fest. Der Bewertungsausschuss wird bis zum 29. Februar 2012 über die Freigabe beschließen. Dabei stellt der Bewertungsausschuss sicher, dass es zu keinen Doppelzahlungen für das Jahr 2010 kommt.

Die Partner der Gesamtverträge stellen auf der Grundlage der Berechnungen nach Satz 1 und 2 und nach Abzug des nicht vorhersehbaren Anstiegs des Behandlungsbedarfs aufgrund von Ausnahmeereignissen für das Jahr 2010 den zusätzlich zu vergütenden Behandlungsbedarf aufgrund ei- nes überproportionalen Anstiegs von Akuterkrankungen fest und regeln das Nähere zu dessen zeitnaher Erstattung durch die Krankenkassen mit den Preisen der im Jahr 2010 jeweils gültigen Euro-Gebührenordnung. Dabei stellen die Partner der Gesamtverträge sicher, dass es zu keinen Dop- pelzahlungen für das Jahr 2010 kommt.

6.2 Nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditätsbeding- ten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2012

Eine Bestimmung des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2012 erfolgt nach § 87d Absatz 2 Satz 4 SGB V (nach Arti- kel 1 Nr. 26 GKV-VStG) nicht.

mit Wirkung vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Der Bewertungsausschuss hat in seiner 266. Sitzung am 14. De- zember 2011 beschlossen, den Beschluss des Bewertungsaus- schusses in seiner 238. Sitzung am 19. Oktober 2010 zur Ermitt- lung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V bei Beitritt eines Versicherten zu einem Vertrag gemäß §§ 73b, 73c und 140a ff. SGB V sowie zur Berei- nigung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen gemäß § 87b Abs. 2 und 3 SGB V (Amtliche Bekanntmachung:

Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses am 29.

Oktober 2010 [www.institut-ba.de]; Deutsches Ärzteblatt, Jg.

107, Heft 47 vom 26. November 2010, Seiten A 2351–2358), zu- letzt geändert durch Beschluss Teil B des Bewertungsausschus- ses in seiner 242. Sitzung am 24. November 2010 (Amtliche Be- kanntmachung: Internetseite des Instituts des Bewertungsaus- schusses am 15. Dezember 2010 [www.institut-ba.de]; Deut- sches Ärzteblatt, Jg. 107, Heft 51–52 vom 27. Dezember 2010, Seiten A 2576–2577) wie folgt zu ändern:

1. Die Präambel wird im letzten Absatz wie folgt geändert:

Hinter das Wort „Regelleistungsvolumen“ werden die Wörter

„für das Jahr 2011“ eingefügt.

2. Abschnitt I. wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter „für die Jahre 2011 und 2012“

hinter dem Wort „Gesamtvergütung“ und die Wörter „für das Jahr 2011“ hinter dem Wort „Regelleistungsvolumen“

eingefügt.

b) In Nr. 2 werden im ersten Satz hinter dem Wort „Gesamt- vergütung“ die Wörter „für die Jahre 2011 und 2012“ und hinter dem Wort „Regelleistungsvolumen“ die Wörter „für das Jahr 2011“ eingefügt.

c) In Nr. 4 werden im ersten Satz hinter dem Wort „Schieds- amt“ die Wörter „in Verfahren für das Jahr 2011“ eingefügt.

d) In Nr. 8 werden im dritten Satz hinter dem Wort „hat“ die Wörter „für das Jahr 2011“ eingefügt.

3. Abschnitt II., Nr. 2.4, Ziffer 2., Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „die Partner des Bereinigungsvertrags“ werden durch die Wörter „Kassenärztliche Vereinigung und Kranken- kasse nach Ziffer 1.“ ersetzt.

4. Abschnitt II., Nr. 3.1, Ziffer 1., Buchstabe e. wird wie folgt geändert:

Die Wörter „nach dem in Nr. 3.1 beschriebenen Verfahren“

werden gestrichen.

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses

in seiner 238. Sitzung am 19. Oktober 2010 zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfs bei Beitritt eines Versicherten zu einem Vertrag gemäß §§ 73b, 73c

und 140a ff. SGB V sowie zur Bereinigung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 118 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 3

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20. Januar 2012 5. Abschnitt III. wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird das Wort „sind“ gestrichen und das Wort „Bei“ durch die Wörter „Für das Jahr 2011 sind bei“

ersetzt.

b) Im zweiten Satz werden die Wörter „für die Jahre 2011 und 2012“ durch die Wörter „für das Jahr 2011“ ersetzt.

6. Im Titel des Technischen Anhangs zu Abschnitt III. des Be- schlusses wird die Jahreszahl 2012 in 2011 geändert. Dement- sprechend werden alle Bezüge für das Jahr 2012 in den Rege- lungen des Technischen Anhangs gestrichen.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

In seiner 268. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gefasst. Aufgrund eines redaktionellen Anpassungsbe- darfs wurden der vierte und fünfte Spiegelstrich der ersten An- merkung zur Gebührenordnungsposition 11500 „Geistige Ent- wicklungsstörung ungeklärter Ätiologie“ im EBM-Kapitel 11.4 geändert.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 268. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

zur Änderung des

Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. April 2012

Änderung des vierten und fünften Spiegelstriches der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 11500

– Postnatal liegen multiple angeborene Fehlbildungen vor.

– Postnatal liegen multiple dysmorphologische Merkma- le, die zytogenetisch nicht erfassbare chromosomale Aberrationen als Ursache implizieren, vor.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zum Beschluss der 268. Sitzung ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbe- halt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nicht- beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Mitteilungen

vom 4. bis 9. März 2012 Fortbildung, empfohlen durch die Schweizerische Gesellschaft für Allgemeinmedizin

Volle Fortbildungsdauer anrechenbar durch die Schweizerische Gesellschaft für Allgemeinmedizin

Schweizerische Gesellschaft für Innere Medizin:

29 Fortbildungspunkte, anerkannt durch verschiedene Landesärztekammern in Deutschland

Veranstalter/Organisation: Davos Destinations-Organisation (Genossenschaft), CH-7270 Davos Platz

Wissenschaftliche Gestaltung/Kongressleitung:

Prof. Dr. med. Walter Reinhart, Chur Prof. Dr. med. Wilhelm Vetter, Zürich Kongressort: Kongresszentrum Davos

Programm (Vorträge, Workshops): Allgemeine Innere Medi- zin, Gastroenterologie, Onkologie, Hepatologie, Sportmedizin, Pädiatrie, Kardiologie, Allergologie, Radiologie, Geriatrie, Hä- matologie, Diabetologie, Nephrologie, Pneumologie

Anmeldung und Auskünfte: Destination Davos Klosters, Da- vos Congress, Talstraße 41, 7270 Davos Platz/Schweiz, Tele- fon: +41 (0)814152168, Fax: +41 (0)814152169, Internet: www.

aerzteforum-davos.ch, E-Mail: congress@davos.ch

19. Internationale Winterfortbil- dungswoche für Grundversorger

Davos/Schweiz

Termin: Samstag, 4. Februar 2012, 9.00–12.30 Uhr

Veranstaltungsort: Hotel Aquino/Tagungszentrum Katholische Akademie, Hannoversche Straße 5 b, 10115 Berlin-Mitte Vorsitz: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig,

Prof. Dr. med. Ursula Gundert-Remy Programm:

Pharmakogenetik/-genomik als Grundlage individualisierter Therapieentscheidungen: Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. Ingolf Cascorbi, Kiel

Individualisierte Therapieentscheidungen zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit: Prof. Dr. med. Petra Thür- mann, Wuppertal

Individualisierte Therapieentscheidungen bei der Behandlung der Hypertonie: Prof. Dr. med. Manfred Anlauf, Bremerhaven

Möglichkeiten stratifizierender medikamentöser Therapiestra- tegien in der Onkologie: Prof. Dr. med. Wolf-Dieter Ludwig, Berlin

Auskunft: Claudia Drees, E-Mail: claudia.drees@akdae.de, Telefon: 030 400456-503, Fax: 030 400456-555, weitere Details unter www.akdae.de

Individualisierte Pharmakotherapie

Eine Veranstaltung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) innerhalb des Interdisziplinären Forums der Bundesärztekammer

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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