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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 312. Sitzung am 14. August 2013 zur Empfehlung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V für

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Aktie "Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 312. Sitzung am 14. August 2013 zur Empfehlung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V für"

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 37

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13. September 2013 A 1701 entscheidungen und Allokationen im beschleunigten Vermittlungs-

verfahren.

Die Transplantationszentren sind verpflichtet, der Vermittlungs- stelle die für die Evaluation benötigten Daten zu übermitteln.

[…] .“

B. Die Richtlinienänderungen treten am 09. 12. 2013 in Kraft.

Korrespondenzanschrift:

Bundesärztekammer, Geschäftsstelle Transplantationsmedizin Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin

Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 312. Sitzung am 14. August 2013 (Präsenzsitzung) einen Beschluss zur Empfehlung des Umfangs des nicht vorher- sehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V für das Jahr 2014 mit Wirkung zum 31. August 2013 gefasst.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 312. Sitzung am 14. August 2013 zur Empfehlung des Umfangs

des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V für das Jahr 2014

mit Wirkung zum 31. August 2013 1 Präambel

Gemäß § 87a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 SGB V hat der Bewertungs- ausschuss jährlich bis spätestens zum 31. August Empfehlungen zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren An- stiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 4 SGB V zu beschließen.

In seiner 288. Sitzung am 22. Oktober 2012 hat der Bewertungs- ausschuss einen Beschluss zur Empfehlung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Be- handlungsbedarfs nach § 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 22. Oktober 2012 für das Jahr 2013 gefasst, der insbesonde- re das dafür heranzuziehende Berechnungsverfahren beschreibt.

Der vorliegende Beschluss des Bewertungsausschusses be- stimmt das Verfahren zur Ermittlung des Umfangs des nicht vor- hersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbe-

darfs für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beauftragung des Instituts des Bewertungsausschusses aus Nr. 4 des Beschlusses aus der 288. Sitzung des Bewertungsaus- schusses.

2 Nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs aufgrund eines überproportionalen Anstiegs von Akuterkrankungen

2.1 Datengrundlage

Datengrundlage ist die vom Bewertungsausschuss gemäß Beschluss in seiner 273. Sitzung (schriftliche Beschlussfas- sung), geändert durch den Beschluss in seiner 307. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), erhobene Geburtstagsstich- probe. Dabei wird die Datengrundlage grundsätzlich in der Abgrenzung zugrunde gelegt, wie sie für die Berechnung der morbiditätsbedingten Veränderungsraten basierend auf den Jahren 2013 und 2014 festgelegt wird.

2.2 Diagnosebezogenes Klassifikationssystem

Die Ermittlung des nicht vorhersehbaren Anstiegs des mor- biditätsbedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2014 setzt auf der Grundlage der zeitgleichen, unkomprimierten Version des Klassifikationssystems des Bewertungsaus- schusses (z07a) auf, die der Arbeitsausschuss des Bewer- tungsausschusses in seiner 377. Sitzung am 2. Juli 2013 freigegeben hat. Dieses Klassifikationssystem wird an die Jahresversion 2014 der ICD-10-GM angepasst, wobei dar - über hinaus geprüft wird, welche Änderungen aus der medi- zinischen Anpassung des Klassifikationssystems für die Er- mittlung der Veränderungsraten zu berücksichtigen sind.

Der Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses gibt die entsprechend angepasste Version des Klassifikationssys- tems bis zum 30. November 2014 frei.

Das so angepasste Klassifikationssystem wird durch das In- stitut des Bewertungsausschusses auf Basis der für das Jahr 2013 erhobenen Datengrundlagen mit periodengleicher Ab- grenzung von Diagnosebezug (2013) und Leistungsbedarf (2013) in der Leistungsbedarfsabgrenzung der morbiditäts- bedingten Gesamtvergütung des Jahres 2013 kalibriert.

Durch die Kalibrierung gemäß dem mit dem Institut des Be- wertungsausschusses abgestimmten Kalibrierungsalgorith- mus resultieren die Kosten- bzw. Relativgewichte der Risi- kokategorien für das zeitgleiche Modell der zeitgleichen Version des Klassifikationssystems, die die Grundlage zur Ermittlung des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbidi- tätsbedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2014 bilden.

Das Nähere zur Festlegung der technischen Einzelheiten des zeitgleichen Modells zur Bestimmung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 30. Juni 2015.

2.3 Kennzeichnung und Vergütung

Folgende hierarchisierte Risikokategorien des Klassifika - tionssystems nach Nr. 2.2 können zusammen einen nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behand- lungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 4 SGB V aufgrund ei- nes überproportionalen Anstiegs von akuten Erkrankungen auslösen:

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A 1702 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 37

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13. September 2013 HCC-Nr. Bezeichnung

002 Sepsis/Schock

003 Entzündliche Erkrankungen des Zentralnervensys- tems

004 Tuberkulose

005 Opportunistische Infektionen 006 Andere Infektionskrankheiten

112 Pneumokokkenpneumonie, Empyem, Lungenabs- zess

113 Virale und nicht näher bezeichnete Pneumonien, Pleuritis

115 Akute Bronchitis, Grippe

Der für jeden Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigungen zu ermit- telnde nicht vorhersehbare und zusätzlich zu vergütende Anstieg des Behandlungsbedarfs aufgrund eines überproportionalen Anstiegs von Akuterkrankungen wird durch das Institut des Bewertungsaus- schusses mit den folgenden Berechnungsschritten ermittelt:

1. Der Anstieg der ausgewählten HCCs zusammen ergibt sich aus den durchschnittlichen Relativgewichtssummen der ausgewählten HCCs je Versicherten des Jahres 2013 und den durchschnittlichen Relativgewichtssummen der ausge- wählten HCCs je Versicherten des Jahres 2014 auf Basis der Relativgewichte des Jahres 2013.

2. Der Anstieg aller HCCs (inklusive der ausgewählten HCCs) ergibt sich aus den durchschnittlichen Relativgewichtssum- men aller HCCs je Versicherten des Jahres 2013 und den durchschnittlichen Relativgewichtssummen aller HCCs je Versicherten des Jahres 2014 auf Basis der Relativgewichte des Jahres 2013. Der so berechnete Anstieg aller HCCs wird um 15 Prozent erhöht.

3. Übersteigt der in Nr. 1 ermittelte Prozentwert den in Nr. 2 ermittelten Prozentwert, so gilt die Differenz der Prozent- werte aus Nr. 1 und Nr. 2 als nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs in Prozent.

4. Der nicht vorhersehbare Anstieg in Prozent, multipliziert mit der Kostengewichtssumme (Relativgewichtssummen multipliziert mit dem in Punkten bestimmten durchschnitt - lichen Leistungsbedarf) der ausgewählten HCCs des Jahres 2013, ergibt den nicht vorhersehbaren Anstieg des morbidi- tätsbedingten Behandlungsbedarfs aufgrund eines überpro- portionalen Anstiegs von Akuterkrankungen in Punkten.

2.4 Fristen

Das Institut des Bewertungsausschusses legt dem Bewer- tungsausschuss die Ergebnisse seiner Berechnungen zum nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Be- handlungsbedarfs aufgrund eines überproportionalen An- stiegs von Akuterkrankungen bis zum 31. Juli 2016 vor.

Der Bewertungsausschuss wird bis zum 31. August 2016 über die Empfehlung des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2014 beschließen. Die Verfahren nach Nr. 4 sind zu beachten.

Die Partner der Gesamtverträge stellen den mit dem regio- nalen Punktwert gemäß § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V bewer- teten, zusätzlich zu vergütenden Behandlungsbedarf auf- grund eines nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditäts- bedingten Behandlungsbedarfs fest und regeln das Nähere zu dessen zeitnaher Erstattung durch die Krankenkassen, spätestens im folgenden Abrechnungszeitraum. Die Verfah- ren nach Nr. 4 sind zu beachten.

3 Nicht vorhersehbarer Anstieg des Behandlungsbedarfs aufgrund von Ausnahmeereignissen

Ein nicht vorhersehbarer Anstieg des Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 4 SGB V liegt auch vor, wenn Aus- nahmeereignisse eintreten, insbesondere

• Pandemien, Epidemien und Endemien nach Feststellung durch das zuständige Gesundheitsamt, das Robert-Koch- Institut oder die World Health Organization (WHO)

• Naturkatastrophen oder andere Großschadenereignisse, bei denen Katastrophenalarm ausgelöst wurde.

Ärztliche Leistungen, die im Jahr 2014 im Zusammenhang mit derartigen Ausnahmeereignissen erbracht werden und besonders zu kennzeichnen sind, gelten ohne weitere Fest- stellung als nicht vorhersehbarer Anstieg des Behandlungs- bedarfs. Die Partner der Gesamtverträge regeln das Nähere zu deren zeitnaher Erstattung durch die Krankenkassen mit den Preisen der im Jahr 2014 jeweils gültigen Euro-Gebüh- renordnung. Die Verfahren nach Nr. 4 sind zu beachten.

3.1 Kennzeichnung und Vergütung

Ärztliche Leistungen, die für Versicherte aufgrund der unter Nr. 3 aufgeführten Ereignisse erforderlich werden, sind vom abrechnenden Arzt auf dem Behandlungsausweis gesondert zu kennzeichnen. Sofern der Bewertungsausschuss dazu Vorgaben für die Kennzeichnung der abrechnungsfähigen Leistungen beschließt, sind diese zu berücksichtigen.

3.2 Fristen

Die gemäß Nr. 3.1 gekennzeichneten Leistungen werden von den Krankenkassen nach Vorlage der entsprechenden Abrechnungen zeitnah, spätestens im folgenden Abrech- nungszeitraum von der jeweiligen Krankenkasse nach den Sätzen der Euro-Gebührenordnung vergütet. Die Vergütun- gen für den nicht vorhersehbaren Anstieg des Behandlungs- bedarfs sind Einmalzahlungen; sie sind nicht Bestandteil der Ausgangsbasis für die Weiterentwicklung der Gesamt- vergütung im nachfolgenden Vertragszeitraum. Die Verfah- ren nach Nr. 4 sind zu beachten.

4 Berücksichtigung gesonderter Festlegungen

Der Bewertungsausschuss und die Partner der Gesamtver- träge stellen sicher, dass es aufgrund der Empfehlungen in den Nrn. 2 und 3 zu keinen Doppelzahlungen bei der Ge- samtvergütung für das Jahr 2014 und für die Folgejahre kommt. Dies betrifft insbesondere die Veränderungsfaktoren des vereinbarten Behandlungsbedarfes nach § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 SGB V eines Bezirks der Kassenärztli- chen Vereinigungen.

Außerdem sind die vom Institut des Bewertungsausschusses gemäß Nr. 4 des Beschlusses des Bewertungsausschusses aus seiner 288. Sitzung zu entwickelnden Verfahren zur Vermeidung von Doppelzahlungen und zu einer Verrech- nung des nicht vorhersehbaren Behandlungsbedarfs mit ei- ner Unterschreitung des vereinbarten Anstiegs durch den tatsächlichen Anstieg des Leistungsbedarfs zu benutzen.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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