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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 288. Sitzung am 22. Oktober 2012 zur Empfehlung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V" (

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Aktie "Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 288. Sitzung am 22. Oktober 2012 zur Empfehlung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V" ("

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 46

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16. November 2012 A 2323 – Für den KV-Bezirk Thüringen in Höhe von 1,8135 %

– Für den KV-Bezirk Sachsen in Höhe von 1,7522 % 2. Veränderungsrate auf der Grundlage demografischer Kri-

terien nach § 87a Abs. 5 Satz 3 SGB V

Der Bewertungsausschuss empfiehlt folgende Veränderungs- raten für das Jahr 2013 auf der Grundlage demografischer Kriterien je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung:

– Für den KV-Bezirk Schleswig-Holstein in Höhe von 0,4343 %

– Für den KV-Bezirk Hamburg in Höhe von 0,1411 % – Für den KV-Bezirk Bremen in Höhe von 0,1840 % – Für den KV-Bezirk Niedersachsen in Höhe von 0,4738 % – Für den KV-Bezirk Westfalen-Lippe in Höhe von 0,4388 % – Für den KV-Bezirk Nordrhein in Höhe von 0,3896 % – Für den KV-Bezirk Hessen in Höhe von 0,4169 % – Für den KV-Bezirk Rheinland-Pfalz in Höhe von 0,5288 % – Für den KV-Bezirk Baden-Württemberg in Höhe von

0,4880 %

– Für den KV-Bezirk Bayerns in Höhe von 0,4233 % – Für den KV-Bezirk Berlin in Höhe von 0,2119 % – Für den KV-Bezirk Saarland in Höhe von 0,5564 % – Für den KV-Bezirk Mecklenburg-Vorpommern in Höhe

von 0,8315 %

– Für den KV-Bezirk Brandenburg in Höhe von 0,7783 % – Für den KV-Bezirk Sachsen-Anhalt in Höhe von 0,7247 % – Für den KV-Bezirk Thüringen in Höhe von 0,6922 % – Für den KV-Bezirk Sachsen in Höhe von 0,5677 % 3. Mitteilung der beschlossenen Veränderungsraten für das

Jahr 2013

Der Bewertungsausschuss teilt hiermit gemäß § 87a Abs. 5 Satz 2 SGB V den Vertragsparteien nach § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V die in Nummern 1. und 2. beschlossenen Verände- rungsraten für das Jahr 2013 mit.

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 288. Sitzung am 22. Oktober 2012 zur Empfehlung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs

nach § 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V

mit Wirkung zum 22. Oktober 2012

1 Präambel

Gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB V hat der Bewertungs- ausschuss jährlich bis spätestens zum 31. August Empfeh- lungen zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorher - sehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungs - bedarfs nach Absatz 3 Satz 4 SGB V zu beschließen.

In seiner 15. Sitzung am 2. September 2009 hat der Erweiter- te Bewertungsausschuss in Teil E einen Beschluss gemäß

§ 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V für ein Verfahren zur Bestimmung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbi-

ditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 4 SGB V (in der Fassung des GKV-WSG) mit Wirkung zum 1. Januar 2010 gefasst. Dieser Beschluss umfasste die Er- mittlung des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditäts- bedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2009 sowie für das Jahr 2010.

In seiner 23. Sitzung am 5./11. Oktober 2010 hat der Er - weiterte Bewertungsausschuss unter Berücksichtigung des GKV-Finanzierungsgesetzes, Stand 23. September 2010, im Rahmen der Regelung zur Weiterentwicklung der vertrags- ärztlichen Vergütung in den Jahren 2011 und 2012 mit Wir- kung zum 1. Januar 2011 beschlossen, dass keine Bestim- mung des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditäts - bedingten Behandlungsbedarfs für die Jahre 2011 und 2012 erfolgt, da die Berechnung gemäß der gesetzlichen Vorgaben ausgesetzt wurde.

Der vorliegende Beschluss des Bewertungsausschusses legt insbesondere das Berechnungsverfahren des nicht vorher- sehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungs- bedarfs für das Jahr 2013 fest und erweitert damit die Be- stimmung der bisher gemäß dem Beschluss des Bewer- tungsausschusses aus der 269. Sitzung am 25. Januar 2012 getroffenen Festlegung zum Verwendungszweck des Klas- sifikationssystems.

2 Nicht vorhersehbarer Anstieg des Behandlungsbedarfs aufgrund eines überproportionalen Anstiegs von Akuter- krankungen

2.1 Diagnosebezogenes Klassifikationssystem zur Ermitt- lung des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditäts- bedingten Behandlungsbedarfs aufgrund eines überpro- portionalen Anstiegs von Akuterkrankungen

Die Ermittlung des nicht vorhersehbaren Anstiegs des mor- biditätsbedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2013 setzt auf der Grundlage der zeitgleichen unkomprimierten Version des Klassifikationssystems des Bewertungsaus- schusses (z06a) insbesondere unter Berücksichtigung der jährlichen Änderungen in der ICD-10-GM für die Jahre 2012 und 2013 auf, die der Arbeitsausschuss des Bewer- tungsausschusses analog der Vorgabe aus dem Beschluss der 269. Sitzung des Bewertungsausschusses bis zum 31. Mai 2013 freigibt.

Diese vom Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses frei- gegebene zeitgleiche unkomprimierte Version des Klassifika- tionssystems wird durch das Institut des Bewertungsausschus- ses auf Basis der für das Jahr 2012 erhobenen Datengrund - lagen mit periodengleicher Abgrenzung von Diagnosebezug und Behandlungsbedarf in der Abgrenzung der morbiditäts - bedingten Gesamtvergütung kalibriert. Datengrundlage ist die vom Bewertungsausschuss gemäß Beschluss aus der 273. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) erhobene Ge- burtstagsstichprobe. Dabei wird die Datengrundlage grund- sätzlich in der Abgrenzung zugrunde gelegt, wie sie für die Berechnung der morbiditätsbedingten Veränderungsraten basierend auf den Jahren 2012 und 2013 festgelegt wird.

Durch die Kalibrierung gemäß dem mit dem Institut des Bewertungsausschusses abgestimmten Kalibrierungsalgo- rithmus resultieren die Kosten- bzw. Relativgewichte der Risikokategorien für das zeitgleiche Modell der zeitglei-

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16. November 2012 chen Version des Klassifikationssystems, die die Grundlage

zur Ermittlung des nicht vorhersehbaren Anstiegs des mor- biditätsbedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2013 bilden. Das Nähere zur Festlegung der technischen Einzel- heiten beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 30. Ju- ni 2014.

2.2 Kennzeichnung und Vergütung

Folgende hierarchisierte Risikokategorien des Klassifika - tionssystems nach Nr. 2.1 können zusammen einen nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behand- lungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 4 SGB V aufgrund eines überproportionalen Anstiegs von akuten Erkrankungen aus- lösen:

HCC-Nr. Bezeichnung 002 Sepsis/Schock

003 Entzündliche Erkrankungen des Zentralnerven- systems

004 Tuberkulose

005 Opportunistische Infektionen 006 Andere Infektionskrankheiten

112 Pneumokokkenpneumonie, Empyem, Lungen- abszess

113 Virale und nicht näher bezeichnete Pneumo- nien, Pleuritis

115 Akute Bronchitis, Grippe

Der für jeden Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigungen zu ermittelnde nicht vorhersehbare und zusätzlich zu vergüten- de Anstieg des Behandlungsbedarfs aufgrund eines überpro- portionalen Anstiegs von akuten Erkrankungen wird durch das Institut des Bewertungsausschusses folgendermaßen be- rechnet:

Die durchschnittliche Relativgewichtssumme je Versi- cherten der genannten HCC des Jahres 2012 wird mit der durchschnittlichen Relativgewichtssumme je Versicherten der genannten HCC des Jahres 2013 auf Basis der Rela- tivgewichte des Jahres 2012 verglichen.

Übersteigt der Anstieg der durchschnittlichen Relativge- wichtssumme je Versicherten dieser HCC zusammen den Anstieg der durchschnittlichen Relativgewichtssumme je Versicherten insgesamt für alle HCC um mehr als fünf- zehn Prozent, so gilt die Differenz der Überschreitungsan- teile multipliziert mit der Kostengewichtssumme dieser HCC bezogen auf das Jahr 2012 als nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs aufgrund eines überproportionalen Anstiegs von akuten Erkrankungen.

Das Institut des Bewertungsausschusses legt dem Bewer- tungsausschuss die Ergebnisse seiner Berechnungen zum nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs aufgrund eines überproportionalen Anstiegs von akuten Erkrankungen bis zum 31. Juli 2015 vor. Der Bewertungsausschuss wird bis zum 31. August 2015 über die Empfehlung des nicht vorhersehbaren An- stiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2013 beschließen. Die Verfahren nach Nr. 4 sind zu beachten.

Die Partner der Gesamtverträge stellen den mit dem re- gionalen Punktwert gemäß § 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V be- werteten, zusätzlich zu vergütenden Behandlungsbedarf

aufgrund eines nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbi- ditätsbedingten Behandlungsbedarfs fest und regeln das Nähere zu dessen zeitnaher Erstattung durch die Kranken- kassen, spätestens im folgenden Abrechnungszeitraum.

Die Verfahren nach Nr. 4 sind zu beachten.

3 Nicht vorhersehbarer Anstieg des Behandlungsbedarfs aufgrund von Ausnahmeereignissen

Ein nicht vorhersehbarer Anstieg des Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 4 SGB V liegt auch vor, wenn Aus- nahmeereignisse eintreten, insbesondere

Pandemien, Epidemien und Endemien nach Feststellung durch das zuständige Gesundheitsamt, das Robert Koch- Institut oder die World Health Organization (WHO)

Naturkatastrophen oder andere Großschadenereignisse, bei denen Katastrophenalarm ausgelöst wurde.

Ärztliche Leistungen, die im Jahr 2013 im Zusammen- hang mit derartigen Ausnahmeereignissen erbracht wer- den und besonders zu kennzeichnen sind, gelten ohne weitere Feststellung als nicht vorhersehbarer Anstieg des Behandlungsbedarfs. Die Partner der Gesamtverträge re- geln das Nähere zu deren zeitnaher Erstattung durch die Krankenkassen mit den Preisen der im Jahr 2013 jeweils gültigen Euro-Gebührenordnung. Die Verfahren nach Nr.

4 sind zu beachten.

3.1 Kennzeichnung und Vergütung

Ärztliche Leistungen, die für Versicherte aufgrund der unter Nr. 3 aufgeführten Ereignisse erforderlich werden, sind vom abrechnenden Arzt auf dem Behandlungsausweis gesondert zu kennzeichnen. Sofern der Bewertungsausschuss dazu Vorgaben für die Kennzeichnung der abrechnungsfähigen Leistungen beschließt, sind diese zu berücksichtigen.

Die gekennzeichneten Leistungen werden zeitnah nach Vor- lage der entsprechenden Abrechnungen von der jeweiligen Krankenkasse nach den Sätzen der Euro-Gebührenordnung vergütet. Die Vergütungen für den nicht vorhersehbaren An- stieg des Behandlungsbedarfs sind Einmalzahlungen; sie sind nicht Bestandteil der Ausgangsbasis für die Weiterent- wicklung der Gesamtvergütung im nachfolgenden Vertrags- zeitraum.

4 Vermeidung von Doppelzahlungen

Der Bewertungsausschuss und die Partner der Gesamtver- träge stellen sicher, dass es aufgrund der Empfehlung in Nrn. 2 und 3 zu keinen Doppelzahlungen bei der Gesamt- vergütung für das Jahr 2013 und für die Folgejahre kommt.

Dies betrifft insbesondere die Veränderungsfaktoren des vereinbarten Behandlungsbedarfes nach § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 SGB V eines Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Der Bewertungsausschuss beauftragt das Institut des Be- wertungsausschusses bis zum 31. Mai 2014 geeignete Ver- fahren zu entwickeln, so dass die Umsetzung der Empfeh- lungen nach Nr. 2 und 3 zu keinen Doppelzahlungen führt.

Das Institut soll außerdem ein Verfahren entwickeln, wie eine Verrechnung des nicht vorhersehbaren Behandlungs- bedarfs mit einer Unterschreitung des vereinbarten An- stiegs durch den tatsächlichen Anstieg des Leistungsbe- darfs erfolgen kann.

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Referenzen

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