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Archiv "Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG" (13.09.2013)

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A 1700 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 37

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13. September 2013 Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom

21.–22. 03. 2013 auf Empfehlung der Ständigen Kommission Or- gantransplantation beschlossen,

die Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der Fassung vom 23. 01. 2010 (Dtsch Arztebl 2010; 107[3]: A 111), zuletzt geändert am 08. 02. 2013 (Dtsch Arztebl 2013; 110[6]: A 241–2), zu ändern.

Mit dieser Änderung werden die Regelungen des beschleu - nigten Vermittlungsverfahrens konkretisiert. Der gesamte Wort- laut der jeweils geltenden Richtlinien ist abrufbar unter:

www.bundesaerztekammer.de/organtransplantation.

Vorbehalt

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 TPG unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

A. Der Allgemeine Teil der Richtlinien für die Wartelisten- führung und die Organvermittlung zur Organtrans- plantation gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 5 TPG wird wie folgt gefasst:

„ [. . .] II. Allgemeine Grundsätze für die Vermittlung postmortal gespendeter Organe

3.2. Kriterien für die Einschränkung der Vermittlungs - fähigkeit

Die Vermittlungsfähigkeit von Organen kann unter anderem durch schwerwiegende Erkrankungen in der Vorgeschichte des Spenders oder durch Komplikationen im Verlauf seiner tödlichen Erkrankung oder Schädigung oder durch Komplikationen vor oder bei der Organentnahme eingeschränkt sein, insbesondere durch

– maligne Tumoren in der Anamnese – Drogenabhängigkeit

– Virushepatitis (jeweils alternativ HBS Ag+, anti-HBC+ oder anti-HCV+)

– Sepsis mit positiver Blutkultur – Meningitis.

In den besonderen Regelungen dieser Richtlinie können weitere, organspezifische Kriterien für die Einschränkung der Vermittel- barkeit genannt sein.

Im Einzelfall muss die Einschränkung der Vermittelbarkeit von den an der Organentnahme, -verteilung oder -übertragung betei- ligten Ärzten beurteilt werden.

Auch Domino-Transplantate sind eingeschränkt vermittelbar.

Domino-Transplantate sind Organe, die einem Empfänger im

Rahmen der Transplantation eines Spenderorgans entnommen werden und anderen Patienten übertragen werden können.

3.3. Besondere Vermittlungsverfahren 3.3.1. Modifiziertes Vermittlungsverfahren

Organe sollen unter den in Abschnitt 3.2. beschriebenen Voraus- setzungen nur solchen Transplantationszentren für Patienten ange- boten werden, für die sie nach dem Zentrums- und dem Patienten- profil in Betracht kommen. Im Übrigen erfolgt die Vermittlung nach den allgemeinen Regeln für das jeweilige Organ.

3.3.2. Beschleunigtes Vermittlungsverfahren

Die Vermittlungsstelle entscheidet über die Einleitung des be- schleunigten Vermittlungsverfahrens auf der Grundlage aller vorhandenen Informationen. Dieses Verfahren wird insbesondere durchgeführt, wenn

– durch eine Kreislaufinstabilität des Spenders oder – aus logistischen oder organisatorischen Gründen oder – aus spender- oder aus organbedingten Gründen ein Organverlust droht.

Dabei ist das folgende abgestufte Vorgehen zu beachten:

1. Um die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten, wird ein Or- gan im beschleunigten Vermittlungsverfahren allen Zen- tren einer Region der Koordinierungsstelle, in der sich das Organ zum Zeitpunkt des Angebotes befindet, sowie ande- ren nahegelegenen Zentren angeboten. Die Zentren wählen aus ihrer Warteliste bis zu zwei geeignete Empfänger aus und melden diese an die Vermittlungsstelle. Die Vermitt- lungsstelle vermittelt dann das Organ innerhalb der Gruppe der so gemeldeten Patienten entsprechend der Reihenfolge, wie sie sich aus den im be sonderen Teil der Richtlinie be- schriebenen Verteilungsregeln ergibt. Für jedes Organan- gebot gilt eine Erklärungsfrist von maximal 30 Minuten.

Wenn sie überschritten wird, gilt das Angebot als abge- lehnt.

2. Gelingt eine Vermittlung nach diesem Verfahren nicht, kann die Vermittlungsstelle das Organ auch weiteren Zentren anbie- ten. Die Zentren teilen gegebenenfalls der Vermittlungsstelle den gegenwärtig am besten geeigneten Empfänger mit. Wenn Patienten aus mehr als einem Zentrum in Betracht kommen, wird das Organ dem Patienten zugeteilt, für den die Akzep - tanzerklärung des zuständigen Zentrums als erste bei der Ver- mittlungsstelle eingegangen ist.

Die Zentren müssen die Gründe für ihre Auswahlentscheidung dokumentieren.

3. Gelingt eine Vermittlung des Organs innerhalb des Zuständig- keitsbereichs der Vermittlungsstelle nicht, kann diese das Or- gan auch anderen Organaustauschorganisationen anbieten, um den Verlust des Organs möglichst zu vermeiden.

3.4. Evaluation

Neben der Dokumentation der Auswahlentscheidung sollen die Ergebnisse der Transplantation aller eingeschränkt vermittelba- ren Organe von der Vermittlungsstelle fortlaufend dokumentiert und regelmäßig auf der Grundlage eines Berichts der Vermitt- lungsstelle evaluiert werden, soweit der besondere Teil dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt. Die Vermittlungsstelle be- richtet der Prüfungskommission regelmäßig über die Allokations- B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 37

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13. September 2013 A 1701 entscheidungen und Allokationen im beschleunigten Vermittlungs-

verfahren.

Die Transplantationszentren sind verpflichtet, der Vermittlungs- stelle die für die Evaluation benötigten Daten zu übermitteln.

[…] .“

B. Die Richtlinienänderungen treten am 09. 12. 2013 in Kraft.

Korrespondenzanschrift:

Bundesärztekammer, Geschäftsstelle Transplantationsmedizin Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin

Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 312. Sitzung am 14. August 2013 (Präsenzsitzung) einen Beschluss zur Empfehlung des Umfangs des nicht vorher- sehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V für das Jahr 2014 mit Wirkung zum 31. August 2013 gefasst.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 312. Sitzung am 14. August 2013 zur Empfehlung des Umfangs

des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V für das Jahr 2014

mit Wirkung zum 31. August 2013 1 Präambel

Gemäß § 87a Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 SGB V hat der Bewertungs- ausschuss jährlich bis spätestens zum 31. August Empfehlungen zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren An- stiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3 Satz 4 SGB V zu beschließen.

In seiner 288. Sitzung am 22. Oktober 2012 hat der Bewertungs- ausschuss einen Beschluss zur Empfehlung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Be- handlungsbedarfs nach § 87a Abs. 5 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 22. Oktober 2012 für das Jahr 2013 gefasst, der insbesonde- re das dafür heranzuziehende Berechnungsverfahren beschreibt.

Der vorliegende Beschluss des Bewertungsausschusses be- stimmt das Verfahren zur Ermittlung des Umfangs des nicht vor- hersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbe-

darfs für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beauftragung des Instituts des Bewertungsausschusses aus Nr. 4 des Beschlusses aus der 288. Sitzung des Bewertungsaus- schusses.

2 Nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs aufgrund eines überproportionalen Anstiegs von Akuterkrankungen

2.1 Datengrundlage

Datengrundlage ist die vom Bewertungsausschuss gemäß Beschluss in seiner 273. Sitzung (schriftliche Beschlussfas- sung), geändert durch den Beschluss in seiner 307. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), erhobene Geburtstagsstich- probe. Dabei wird die Datengrundlage grundsätzlich in der Abgrenzung zugrunde gelegt, wie sie für die Berechnung der morbiditätsbedingten Veränderungsraten basierend auf den Jahren 2013 und 2014 festgelegt wird.

2.2 Diagnosebezogenes Klassifikationssystem

Die Ermittlung des nicht vorhersehbaren Anstiegs des mor- biditätsbedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2014 setzt auf der Grundlage der zeitgleichen, unkomprimierten Version des Klassifikationssystems des Bewertungsaus- schusses (z07a) auf, die der Arbeitsausschuss des Bewer- tungsausschusses in seiner 377. Sitzung am 2. Juli 2013 freigegeben hat. Dieses Klassifikationssystem wird an die Jahresversion 2014 der ICD-10-GM angepasst, wobei dar - über hinaus geprüft wird, welche Änderungen aus der medi- zinischen Anpassung des Klassifikationssystems für die Er- mittlung der Veränderungsraten zu berücksichtigen sind.

Der Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses gibt die entsprechend angepasste Version des Klassifikationssys- tems bis zum 30. November 2014 frei.

Das so angepasste Klassifikationssystem wird durch das In- stitut des Bewertungsausschusses auf Basis der für das Jahr 2013 erhobenen Datengrundlagen mit periodengleicher Ab- grenzung von Diagnosebezug (2013) und Leistungsbedarf (2013) in der Leistungsbedarfsabgrenzung der morbiditäts- bedingten Gesamtvergütung des Jahres 2013 kalibriert.

Durch die Kalibrierung gemäß dem mit dem Institut des Be- wertungsausschusses abgestimmten Kalibrierungsalgorith- mus resultieren die Kosten- bzw. Relativgewichte der Risi- kokategorien für das zeitgleiche Modell der zeitgleichen Version des Klassifikationssystems, die die Grundlage zur Ermittlung des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbidi- tätsbedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2014 bilden.

Das Nähere zur Festlegung der technischen Einzelheiten des zeitgleichen Modells zur Bestimmung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 30. Juni 2015.

2.3 Kennzeichnung und Vergütung

Folgende hierarchisierte Risikokategorien des Klassifika - tionssystems nach Nr. 2.2 können zusammen einen nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behand- lungsbedarfs nach § 87a Abs. 3 Satz 4 SGB V aufgrund ei- nes überproportionalen Anstiegs von akuten Erkrankungen auslösen:

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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