Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 (Präsenzsitzung) nachfolgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 314. Sit- zung am 29. August 2013, Teil A, zu Vorgaben für ein Verfahren zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach § 87a Abs. 4 Satz 1 SGB V und der Anteile der einzelnen Krankenkassen nach
§ 87a Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Jahr 2014 mit Wirkung zum 18. Dezember 2013 gefasst. Die Änderung des Beschlusses ist aufgrund der basiswirksamen Bereitstellung von zusätzlichen 140 Millionen Euro morbiditätsbedingter Gesamtvergütung zur Förderung der hausärztlichen und fachärztlichen Grundversor- gung in Form einer entsprechenden zusätzlichen bundeseinheit- lichen prozentualen Steigerung der bereinigten morbiditätsbe- dingten Gesamtvergütungen der Krankenkassen erforderlich.
2. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 gefasst. Mit dem Beschluss setzt der Be- wertungsausschuss die Vorgaben des Erweiterten Bewer- tungsausschusses der 37. Sitzung am 25. September 2013 um, die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zur Stärkung der hausärztlichen Grundversorgung basiswirksam um 70 Mio.
Euro zu erhöhen.
3. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 gefasst. Mit dem Beschluss setzt der Bewertungs- ausschuss die Vorgaben des Erweiterten Bewertungsausschusses der 37. Sitzung am 25. September 2013 um, die morbiditätsbe- dingte Gesamtvergütung zur Stärkung der fachärztlichen Grund- versorgung basiswirksam um 70 Mio. Euro zu erhöhen.
4. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2014 gefasst. Es handelt sich hierbei um die Anpas- sung des Anhangs 2 zum EBM an den durch das Deutsche Insti- tut für medizinische Information und Dokumentation (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgege- benen Operationen- und Prozedurenschlüssel Version 2014. Die operativen Prozeduren (OPS) im Anhang 2 zum EBM wurden durch die Vertragspartner auf die OPS Version 2014 übergelei- tet. Grundlage waren die vom DIMDI bereitgestellten Überlei- tungstabellen der OPS Version 2013 auf die OPS Version 2014.
5. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2014 und Teil B mit Wirkung zum 1. April 2014 gefasst und diverse klarstellende Regelungen zum EBM getroffen und diesen entsprechend angepasst sowie an einigen Stellen aktualisiert. U. a. wurde beschlossen, dass für die Abrechnung der Gebührenordnungsposition 03362 (hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex) das geriatri- sche Basisassessment künftig auch außerhalb des hausärztli- chen Bereichs innerhalb des angegebenen Zeitraumes erfol- gen kann und die Ergebnisse dem behandelnden hausärztli- chen Vertragsarzt vorliegen.
6. Der Bewertungsausschuss hat einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 gefasst und Anpassungen am Hausarzt- EBM vorgenommen. U. a. erhalten Hausärzte im Vertretungs- fall zusätzlich zur halben Versichertenpauschale eine halbe Vorhaltepauschale (Gebührenordnungspositionen 03040 und 04040). Des Weiteren wurde die Anmerkung im EBM zum ausführlichen Gespräch (Gebührenordnungspositionen 03230 und 04230), dass bei Nebeneinanderberechnung der Versi- chertenpauschale und dem ausführlichen Gespräch eine Dau- er der Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 20 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungspo- sitionen 03230 und 04230 ist, gestrichen.
7. Der Bewertungsausschuss hat aufgrund einer durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Änderung der Nr. 7 Osteodensitometrie bei Osteoporose, Anlage I „Aner- kannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ der Richt- linie Methoden vertragsärztliche Versorgung einen Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungs maßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 gefasst und die Gebührenord- nungsposition 34600 entsprechend den Vorgaben der Richtli- nie angepasst sowie eine weitere Leistung nach der Gebühren- ordnungsposition 34601 aufgenommen.
Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschus- ses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses
in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013, Teil A, zu Vorgaben für ein Verfahren zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach § 87a Abs. 4 Satz 1 SGB V
und der Anteile der einzelnen Krankenkassen nach § 87a Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Jahr 2014
mit Wirkung zum 18. Dezember 2013
Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 314. Sitzung am 29. August 2013, Teil A, zu Vorgaben für ein Verfahren zur Ermittlung der Aufsatzwerte nach § 87a Abs. 4 Satz 1 SGB V und der Anteile der einzelnen Krankenkassen nach § 87a Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Jahr 2014 wird wie folgt geändert.
Der Punkt am Ende des ersten Satzes von Nr. 2.2.4 wird ge - strichen und folgender Halbsatz angefügt:
„und aufgrund der basiswirksamen Erhöhung der morbiditäts - bedingten Gesamtvergütung gemäß Nr. 4 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 37. Sitzung am 25. September 2013 für die vier Abrechnungsquartale des Jahres 2014 zusätzlich um 0,6013 % basiswirksam zu erhöhen.“
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
►
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2014
durchführt und berechnet, ist ein Aufschlag in Höhe von 14 Punkten auf die Gebührenordnungs- position 04040 vorzunehmen. Für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 ist der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw.
Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen.
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2014
Änderung der Bewertung der Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung für die folgenden Gebührenordnungsposi- tionen
Gebührenordnungsposition des EBM 05220
06220 07220 08220 09220 10220 13220 14214 16215 18220 20220 21218 22216 23216 26220 27220
Bewertung in Punkten 75 21 32 30 27 18 41 85 40 31 27 40 164 164 35 65
Anpassung des Anhangs 2 zum Einheitlichen Bewertungsmaß- stab (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V an den Operatio- nen- und Prozedurenschlüssel (OPS) Version 2014
Der Anhang 2 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner derzeit gültigen Fas- sung wird mit Wirkung zum 1. April 2014 an den Operationen-
Beschluss
des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. April 2014 1. Anpassung der Bewertung und Änderung der siebten
Anmerkung der Gebührenordnungsposition 03040 im Abschnitt 3.2.1
03040 Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungsposi- tionen 03000 und 03030 für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß
§ 73 Abs. 1 SGB V 144 Punkte Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungs - fällen je Arzt gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 ver- tragsärztliche Leistungen durchführt und berech- net (Behandlungsfälle der Praxis gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet, dividiert durch Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1), ist ein Abschlag in Höhe von 14 Punkten auf die Ge - bührenordnungsposition 03040 vorzunehmen.
Bei Praxen mit mehr als 1200 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 11 der Präambel 3.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 vertrags- ärztliche Leistungen durchführt und berechnet, ist ein Aufschlag in Höhe von 14 Punkten auf die Gebührenordnungsposition 03040 vorzunehmen.
Für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 ist der Umfang der Tätig- keit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen.
2. Anpassung der Bewertung und Änderung der sechs- ten Anmerkung der Gebührenordnungsposition 04040 im Abschnitt 4.2.1
04040 Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungsposi- tionen 04000 und 04030 für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß
§ 73 Abs. 1 SGB V 144 Punkte Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 12 der Präambel 4.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 vertrags- ärztliche Leistungen durchführt und berechnet (Be- handlungsfälle der Praxis gemäß Nr. 12 der Prä- ambel 4.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Prä- ambel 4.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet, dividiert durch Anzahl der Ärzte ge- mäß Nr. 1 der Präambel 4.1), ist ein Abschlag in Höhe von 14 Punkten auf die Gebührenordnungs- position 04040 vorzunehmen. Bei Praxen mit mehr als 1200 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 12 der Präambel 4.1, an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 vertragsärztliche Leistungen
und Prozedurenschlüssel (OPS) Version 2014 angepasst. Der Bewer tungsausschuss beschließt im Rahmen dieser Aktualisie- rung die Neuaufnahme von Operationenschlüsseln in den An-
hang 2 zum EBM gemäß Tabelle 1 sowie die Streichung von Operationenschlüsseln aus dem Anhang 2 zum EBM entspre- chend Tabelle 2.
OPS 2014 5-039.a8
5-039.a9
5-039.c6
5-039.c7
5-039.j0
5-039.j1
5-039.k0
5-039.k1
5-039.m0
5-039.m1
5-401.03
5-401.13
5-401.33
5-401.43
5-401.53
5-401.73 Seite N
N
N
N
N
N
N
N
N
N
J
J
N
J
J
N
Bezeichnung OPS 2014
Andere Operationen an Rückenmark und Rückenmark- strukturen: Entfernung von Elektroden: Spinalganglion, Einzelelektrodensystem
Andere Operationen an Rückenmark und Rückenmark- strukturen: Entfernung von Elektroden: Spinalganglion, Mehrelektrodensystem
Andere Operationen an Rückenmark und Rückenmark- strukturen: Revision von Elektroden: Spinalganglion, Einzelelektrodensystem
Andere Operationen an Rückenmark und Rückenmark- strukturen: Revision von Elektroden: Spinalganglion, Mehrelektrodensystem
Andere Operationen an Rückenmark und Rückenmark- strukturen: Implantation oder Wechsel von Neurostimu- lationselektroden zur Stimulation von Spinalganglien:
Einzelelektrodensystem zur Ganglienstimulation Andere Operationen an Rückenmark und Rückenmark- strukturen: Implantation oder Wechsel von Neurostimu- lationselektroden zur Stimulation von Spinalganglien:
Mehrelektrodensystem zur Ganglienstimulation Implantation oder Wechsel eines Neurostimulators zur Stimulation von Spinalganglien mit Implantation oder Wechsel einer Neurostimulationselektrode: Einkanal - system, vollimplantierbar, nicht wiederaufladbar Implantation oder Wechsel eines Neurostimulators zur Stimulation von Spinalganglien mit Implantation oder Wechsel einer Neurostimulationselektrode: Mehrkanal- system, vollimplantierbar, nicht wiederaufladbar Andere Operationen an Rückenmark und Rückenmark- strukturen: Wechsel eines Neurostimulators zur Stimu - lation von Spinalganglien ohne Wechsel einer Neuro - stimulationselektrode: Einkanalsystem, vollimplantierbar, nicht wiederaufladbar
Andere Operationen an Rückenmark und Rückenmark- strukturen: Wechsel eines Neurostimulators zur Stimu - lation von Spinalganglien ohne Wechsel einer Neuro - stimulationselektrode: Mehrkanalsystem, vollimplantier- bar, nicht wiederaufladbar
Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße:
Zervikal: Mit Radionuklid- und Farbmarkierung, kombi- niert (Sentinel-Lymphonodektomie)
Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße:
Axillär: Mit Radionuklid- und Farbmarkierung, kombiniert (Sentinel-Lymphonodektomie)
Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße:
Paraaortal, offen chirurgisch: Mit Radionuklid- und Farb- markierung, kombiniert (Sentinel-Lymphonodektomie) Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße:
Iliakal, offen chirurgisch: Mit Radionuklid- und Farb - markierung, kombiniert (Sentinel-Lymphonodektomie) Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße:
Inguinal, offen chirurgisch: Mit Radionuklid- und Farb- markierung, kombiniert (Sentinel-Lymphonodektomie) Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße:
Mediastinal, thorakoskopisch: Mit Radionuklid- und Farb- markierung, kombiniert (Sentinel-Lymphonodektomie)
Kate - gorie P1
P1
P2
P3
P2
P3
P1
P1
P1
P1
C2
C2
F5
F5
C2
J5
OP- Leistungen 31/36251
31/36251
31/36252
31/36253
31/36252
31/36253
31/36251
31/36251
31/36251
31/36251
31/36122
31/36122
31/36155
31/36155
31/36122
31/36195 Über- wachung 31/36504
31/36504
31/36504
31/36504
31/36504
31/36504
31/36504
31/36504
31/36503
31/36503
31/36506
31/36506
31/36503
Nachbeh.
Überw.
31669
31669
31669
31671
31669
31671
31669
31669
31669
31669
31614
31614
31610
31610
31614
31610
Nachbeh.
Operat.
31670
31670
31670
31672
31670
31672
31670
31670
31670
31670
31615
31615
31611
31611
31615
31611
Narkose 31/36821
31/36821
31/36822
31/36823
31/36822
31/36823
31/36821
31/36821
31/36821
31/36821
31/36822
31/36822
31/36825
31/36825
31/36822
31/36825 Tabelle 1: Aufnahme weiterer Zeilen in den Anhang 2 zum EBM
►
OPS 2014 5-401.83
5-401.93
5-401.g3
5-549.7
5-806.8
5-806.9
5-806.a
5-806.b
5-865.90
5-865.91
5-865.92 Seite N
J
J
N
J
J
J
J
J
J
J
Bezeichnung OPS 2014
Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße:
Paraaortal, laparoskopisch: Mit Radionuklid- und Farb- markierung, kombiniert (Sentinel-Lymphonodektomie) Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße:
Iliakal, laparoskopisch: Mit Radionuklid- und Farb - markierung, kombiniert (Sentinel-Lymphonodektomie) Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße:
Parasternal, offen chirurgisch: Mit Radionuklid- und Farb- markierung, kombiniert (Sentinel-Lymphonodektomie) Andere Bauchoperationen: Drainage, präsakral nach Rektumexstirpation
Offen chirurgische Refixation und Plastik am Kapsel - bandapparat des Sprunggelenkes: Naht eines Bandes des unteren Sprunggelenkes
Offen chirurgische Refixation und Plastik am Kapsel - bandapparat des Sprunggelenkes: Bandplastik des medialen Bandapparates
Offen chirurgische Refixation und Plastik am Kapsel - bandapparat des Sprunggelenkes: Bandplastik der Syndesmose
Offen chirurgische Refixation und Plastik am Kapsel - bandapparat des Sprunggelenkes: Bandplastik des unteren Sprunggelenkes
Amputation und Exartikulation Fuß: Innere Amputation im Bereich der Mittelfuß- und Fußwurzelknochen:
Metatarsale (und Phalangen), bis zu zwei Strahlen Amputation und Exartikulation Fuß: Innere Amputation im Bereich der Mittelfuß- und Fußwurzelknochen:
Metatarsale (und Phalangen), mehr als zwei Strahlen Amputation und Exartikulation Fuß: Innere Amputation im Bereich der Mittelfuß- und Fußwurzelknochen:
Fußwurzel [Tarsus]
Kate - gorie G5
G4
J5
F2
D2
D4
D3
D4
D3
D4
D4
OP- Leistungen 31/36165
31/36164
31/36195
31/36152
31/36132
31/36134
31/36133
31/36134
31/36133
31/36134
31/36134 Über- wachung 31/36506
31/36505
31/36503
31/36503
31/36504
31/36504
31/36504
31/36504
31/36504
31/36504
Nachbeh.
Überw.
31610
31610
31610
31608
31614
31618
31616
31618
31616
31618
31618
Nachbeh.
Operat.
31611
31611
31611
31609
31615
31619
31617
31619
31617
31619
31619
Narkose 31/36825
31/36824
31/36825
31/36822
31/36822
31/36824
31/36823
31/36824
31/36823
31/36824
31/36824
OPS-Kode 2013 5-440.0 5-440.1
5-441.0 5-441.1
5-463.03
5-463.04
5-463.05
5-463.13 5-463.14 5-463.15
Seite
N N
N N
N
N
N
N N N
Bezeichnung OPS 2013
Erweiterte subtotale Magenresektion ohne systematische Lymphadenektomie: Mit Gastrojejunostomie analog Billroth II Erweiterte subtotale Magenresektion ohne systematische Lymphadenektomie: Mit Gastrojejunostomie durch Roux-Y-Anastomose
Erweiterte subtotale Magenresektion mit systematischer Lymphadenektomie: Mit Gastrojejunostomie analog Billroth II Erweiterte subtotale Magenresektion mit systematischer Lymphadenektomie: Mit Gastrojejunostomie durch Roux-Y-Anastomose
Anlegen anderer Enterostomata: Duodenostomie (Anlegen einer Ernährungsfistel): Offen chirurgisch mit Gewebe - verstärkung
Anlegen anderer Enterostomata: Duodenostomie (Anlegen einer Ernährungsfistel): Laparoskopisch mit Gewebe - verstärkung
Anlegen anderer Enterostomata: Duodenostomie (Anlegen einer Ernährungsfistel): Umsteigen laparoskopisch – offen chirurgisch mit Gewebeverstärkung
Anlegen anderer Enterostomata: Jejunostomie (Anlegen einer Ernährungsfistel): Offen chirurgisch mit Gewebeverstärkung Anlegen anderer Enterostomata: Jejunostomie (Anlegen einer Ernährungsfistel): Laparoskopisch mit Gewebeverstärkung Anlegen anderer Enterostomata: Jejunostomie (Anlegen einer Ernährungsfistel): Umsteigen laparoskopisch – offen chirurgisch mit Gewebeverstärkung
Kategorie
F7 F6
F7 F7
F4
G4
G4
F4 G4 G4
Tabelle 2: Streichung folgender OPS-Kodes – und damit Streichung der den Kodes zugeordneten Zeilen – aus dem Anhang 2 zum EBM
Protokollnotizen:
1. Der Bewertungsausschuss verständigt sich darauf, die mit dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) Version 2014 neu eingeführten OPS-Kodes 5–609.90 und 5–609.91 für protektive Maßnahmen vor Prostatabestrahlung: Trans- perineale Injektion eines Polyethylenglykol (PEG)-Hydro- gels bzw. Transperineale Implantation eines Ballon-Ab- standhalters zwei Jahre nach In-Kraft-Treten zu prüfen.
2. Der Bewertungsausschuss beschließt eine einmalige Ver- schiebung der Inkraftsetzung des Anhangs 2 des EBM vom 1. Januar 2014 um ein Quartal auf den 1. April 2014.
Der Bewertungsausschuss wirkt darauf hin, dass in Zu- kunft, u. a. durch eine frühzeitigere Bereitstellung der finalen Version des jeweiligen Operationen- und Proze- durenschlüssels (OPS) für das Folgejahr an den Bewer- tungsausschuss, die Beratungen über den Anhang 2 früh- zeitiger abgeschlossen werden.
Die Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses stimmen darin überein, dass die Inkraftsetzung des an die jeweilige Version des OPS angepassten Anhangs 2 in Zukunft wieder zum 1. Januar des entsprechenden Jah- res in Übereinstimmung mit dem Inkrafttreten der aktuel- len Fassung des Prozedurenschlüssels gem. § 295 Abs. 1 Satz 5 SGB V zu erfolgen hat.
35142 und 35150 und nicht neben den Gebührenord- nungspositionen der Abschnitte 4.4, 4.5, 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 berech nungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbe reichsübergreifenden Berufsausübungsge- meinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden.
2. Änderung der fünften Anmerkung nach der Gebühren- ordnungsposition 04221
Die Gebührenordnungsposition 04221 ist im Behand- lungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 04220, 35111 bis 35113, 35120, 35130, 35131, 35140 bis 35142 und 35150 und nicht neben den Gebührenord- nungspositionen der Abschnitte 4.4, 4.5, 30.5, 30.7, 30.9 und 35.2 be rechnungsfähig. Diese Ausschlüsse finden in versorgungsbereichsübergreifenden Berufsausübungs- gemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten keine Anwendung, sofern diese Leistungen von Vertragsärzten des fachärztlichen Versorgungsbereiches erbracht werden.
3. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse bei den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 4.4 und 4.5
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 1. Änderung der Nr. 10. der Präambel 3.1
10. Für die Gebührenordnungsposition 03230 wird ein Punktzahlvolumen für die gemäß der Gebührenord- nungsposition 03230 erbrachten und berechneten Gespräche gebildet. Das Punktzahlvolumen beträgt 45 Punkte multipliziert mit der Anzahl der Behand- lungsfälle gemäß Nr. 11 dieser Präambel. In Berufs- ausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versor- gungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten be- trägt das Punktzahlvolumen 45 Punkte für jeden Be- handlungsfall gemäß Nr. 11 dieser Präambel, bei dem ein Arzt gemäß Nr. 1 dieser Präambel vertragsärzt - liche Leistungen durchführt und berechnet. Über das Punktzahlvolumen hinausgehende Gespräche gemäß der Gebührenordnungsposition 03230 werden nicht vergütet.
2. Streichung des siebten Spiegelstrichs im fakultativen Leistungsinhalt zur Gebührenordnungsposition 03000 03000 Versichertenpauschale
Fakultativer Leistungsinhalt
– Allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreu- ung eines Patienten in Diagnostik und Thera- pie bei Kenntnis seines häuslichen und familiä- ren Umfeldes,
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
Teil A mit Wirkung zum 1. Januar 2014
1. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungs- position 01620
01620 Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, nur auf beson- deres Verlangen der Krankenkasse oder Ausstellung des vereinbarten Vordrucks nach dem Muster 50 30 Punkte 2. Änderung der zweiten Anmerkung nach der Gebühren-
ordnungsposition 03362
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 03362 setzt das Vorliegen der Ergebnisse eines geriatrischen Basisassessments entsprechend den Inhalten der Gebüh- renordnungsposition 03360 voraus. Die Durchführung des geriatrischen Basisassessments darf nicht länger als vier Quartale zurückliegen.
3. Streichung der Nr. 3 der Präambel 31.2.4 4. Streichung der Nr. 2 der Präambel 36.2.4 Teil B mit Wirkung zum 1. April 2014
1. Änderung der fünften Anmerkung nach der Gebühren- ordnungsposition 04220
Die Gebührenordnungsposition 04220 ist im Behand- lungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen
04221, 35111 bis 35113, 35120, 35130, 35131, 35140 bis ►
– Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen, insbesondere auch mit anderen behandelnden Ärzten, nicht- ärztlichen Hilfen und flankierenden Diensten, – Einleitung präventiver und rehabilitativer
Maßnahmen sowie die Integration nichtärztli- cher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen,
– Erhebung von Behandlungsdaten und Befun- den bei anderen Leistungserbringern und Übermittlung erforderlicher Behandlungsdaten und Befunde an andere Leistungserbringer, so- fern eine schriftliche Einwilligung des Versi- cherten, die widerrufen werden kann, vorliegt, – Dokumentation, insbesondere Zusammenfüh- rung, Bewertung und Aufbewahrung der we- sentlichen Behandlungsdaten,
– Weitere persönliche oder andere Arzt-Patien- ten-Kontakte gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen,
– In Anhang 1 aufgeführte Leistungen,
3. Streichung des zweiten Spiegelstrichs im fakultativen Leistungsinhalt zur Gebührenordnungsposition 03010 03010 Versichertenpauschale bei Überweisungen
durch einen in der Präambel 3.1 Nr. 1 genann- ten Vertragsarzt oder bei einer Behandlung im Vertretungsfall
Fakultativer Leistungsinhalt
– Weitere persönliche oder andere Arzt-Patien- ten-Kontakte gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen,
– In Anhang 1 aufgeführte Leistungen,
4. Aufnahme einer 5. Anmerkung nach der Gebühren- ordnungsposition 03040. Die bisherigen Anmerkun- gen 5 bis 9 werden Anmerkungen 6 bis 10.
Die Gebührenordnungsposition 03040 ist bei einer Be- handlung im Vertretungsfall auch neben der Gebühren- ordnungsposition 03010 berechnungsfähig. Von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition 03040 ist ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen. Die Gebüh- renordnungsposition 03040 ist bei einer Behandlung im Vertretungsfall nach Maßgabe der zuständigen Kassen- ärztlichen Vereinigung zu kennzeichnen.
5. Streichung der 2. und 3. Anmerkung nach der Gebüh- renordnungsposition 03230
6. Änderung der Nr. 11. der Präambel 4.1
11. Für die Gebührenordnungsposition 04230 wird ein Punktzahlvolumen für die gemäß der Gebührenord- nungsposition 04230 erbrachten und berechneten Ge- spräche gebildet. Das Punktzahlvolumen beträgt 45 Punkte multipliziert mit der Anzahl der Behandlungs- fälle gemäß Nr. 12 dieser Präambel. In Berufsaus- übungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungs- zentren und Praxen mit angestellten Ärzten beträgt das Punktzahlvolumen 45 Punkte für jeden Behandlungs- fall gemäß Nr. 12 dieser Präambel, bei dem ein Arzt
gemäß Nr. 1 dieser Präambel vertragsärztliche Leis- tungen durchführt und berechnet. Über das Punktzahl- volumen hinausgehende Gespräche gemäß der Ge- bührenordnungsposition 04230 werden nicht vergütet.
7. Streichung des siebten Spiegelstrichs im fakultativen Leistungsinhalt zur Gebührenordnungsposition 04000 04000 Versichertenpauschale
Fakultativer Leistungsinhalt
– Allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreu- ung eines Patienten in Diagnostik und Thera- pie bei Kenntnis seines häuslichen und familiä- ren Umfeldes,
– Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen, insbesonde- re auch mit anderen behandelnden Ärzten, nichtärztlichen Hilfen und flankierenden Diensten,
– Einleitung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztli- cher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen,
– Erhebung von Behandlungsdaten und Befun- den bei anderen Leistungserbringern und Über- mittlung erforderlicher Behandlungsdaten und Befunde an andere Leistungserbringer, sofern eine schriftliche Einwilligung des Versicher- ten, die widerrufen werden kann, vorliegt, – Dokumentation, insbesondere Zusammenfüh-
rung, Bewertung und Aufbewahrung der we- sentlichen Behandlungsdaten,
– Weitere persönliche oder andere Arzt-Patien- ten-Kontakte gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen,
– In Anhang 1 aufgeführte Leistungen,
8. Streichung des zweiten Spiegelstrichs im fakultativen Leistungsinhalt zur Gebührenordnungsposition 04010 04010 Versichertenpauschale bei Überweisungen
durch einen in der Präambel 4.1 Nr. 1 genann- ten Vertragsarzt oder bei einer Behandlung im Vertretungsfall
Fakultativer Leistungsinhalt
– Weitere persönliche oder andere Arzt-Patien- ten-Kontakte gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen,
– In Anhang 1 aufgeführte Leistungen,
9. Aufnahme einer 5. Anmerkung nach der Gebühren- ordnungsposition 04040. Die bisherigen Anmerkun- gen 5 bis 8 werden Anmerkungen 6 bis 9.
Die Gebührenordnungsposition 04040 ist bei einer Behandlung im Vertretungsfall auch neben der Ge - bührenordnungsposition 04010 berechnungsfähig. Von der Punktzahl der Gebührenordnungsposition 04040 ist ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen.
Die Gebührenordnungsposition 04040 ist bei einer Be handlung im Vertretungsfall nach Maßgabe der zu ständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu kenn - zeichnen.
10. Streichung der 2. und 3. Anmerkung nach der Gebüh- renordnungsposition 04230
11. Streichung der 2. Anmerkung nach der Gebührenord- nungsposition 04355
12. Aufnahme einer weiteren Zeile in den Anhang 1 zum EBM
7 in der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- und Be- handlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden ver- tragsärztliche Versorgung, mittels einer zentralen DXA [Dual-Energy X-ray Absorptiometrie]) zum Zweck der Optimierung der Therapieentscheidung, wenn auf- grund konkreter anamnestischer und klinischer Befun- de eine Absicht für eine spezifische medikamentöse Therapie einer Osteoporose besteht
– am Schenkelhals
und/oder
– an der LWS 161 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 34601 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 02100, 02101 und 34600 berechnungsfähig.
3. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen
4. Änderung der Kurzlegende zur Gebührenordnungs- position 34600 und Aufnahme einer weiteren Leistung in den Anhang 3 zum EBM
Protokollnotizen:
Die Gebührenordnungspositionen 34600 und 34601 werden bei der Aktualisierung und Weiterentwicklung des Standardbewer- tungssystems gemäß Nr. 2.3 des Beschlusses des Bewertungs- ausschusses in seiner 288. Sitzung vom 22. Oktober 2012 zu Grundsätzen und Eckpunkten zur Änderung und Weiterentwick- lung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) bei der An- wendung der vom Institut des Bewertungsausschusses erstellten und weiter zu entwickelnden quantitativen Bewertungsmethode berücksichtigt.
Nach Umsetzung dieses Beschlusses erfolgt die Korrektur der angesprochenen Kostenstelle (gemäß den geänderten techni- schen Anforderungen in den Richtlinien des Gemeinsamen Bun- desausschusses muss die Osteodensitometrie mittels zentraler DXA [Dual-Energy X-ray Absorptiometrie] anstelle der Compu- ter-Tomographie durchgeführt werden).
Die bisher zugrundeliegende Kostenstelle (0210 [Computer-To- mographie]) für die Leistung Osteodensitometrie (Photonenab- sorbations-Technik) wird hierbei durch eine neu zu kalkulierende Kostenstelle (Röntgen mittels DXA-Technik) ersetzt. Die Bera- tung zur Neukalkulation der beiden Leistungen erfolgt auf Basis der bereits vom Institut des Bewertungsausschusses vorgenom- menen Erhebung zur Ausstattung einer solchen Kostenstelle.
Die diesbezügliche Änderung der Leistungsbewertung erfolgt aufgrund geänderter technischer Anforderungen des Gemeinsa- men Bundesausschusses gemäß § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V.
Spalten- bezeich- nung
Aus03000/
03010/
04000/
04010
Legende
Betreuung, Behandlung, Gespräch
VP
Leistung ist in der Versi- chertenpau- schale Ka- pitel 3 bzw.
4 enthalten
×
GP
Leistung ist möglicher Bestandteil der Grund-
pauscha- le(n)
SG
Leistung ist in sonstigen GOP enthal- ten
GOP 34600
34601
Kurzlegende Osteodensitometrie I
Osteodensitometrie II
Kalkulati- onszeit in Minuten
7
KA
Prüfzeit in Minuten
7
7
Eignung der Prüfzeit Tages- und Quar- talsprofil Tages- und Quar- talsprofil
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2014
1. Änderung der Leistung nach der Gebührenordnungs- position 34600 im Abschnitt 34.6
34600 Osteodensitometrische Untersuchung I Obligater Leistungsinhalt
– Osteodensitometrische Untersuchung(en) nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Nr. 7 in der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, mittels einer zentralen DXA; [Dual-Energy X-ray Absorptiometrie]) bei Pa- tienten, die eine Fraktur ohne nachweisbares adäquates Trauma erlitten haben und bei denen gleichzeitig auf- grund anderer anamnestischer und klinischer Befunde ein begründeter Verdacht auf Osteoporose besteht
– am Schenkelhals
und/oder
– an der LWS 161 Punkte
Die Gebührenordnungsposition 34600 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 02100, 02101 und 34601 berechnungsfähig.
2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 34601 in den Abschnitt 34.6
34601 Osteodensitometrische Untersuchung II Obligater Leistungsinhalt
– Osteodensitometrische Untersuchung(en) nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Nr.
Die vereinbarte Punktsummenneutralität bzw. Ausgabenneutrali- tät gilt insoweit nicht.
Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundes-
ministerium für Gesundheit (BMG). □
TABELLE 2
Impfungen
1
„Rotavirus (RV)
Dokumentationsnummer*
erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie 2
89127 A
letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation 3
89127 B“
Auffrischungsimpfung 4
TABELLE 1
Impfung gegen 1
„Rotavirus
Indikation 2
Grundimmunisierung:
Zur Grundimmunisierung
Impfung im Alter von 2 und 3 (sowie ggf.
im Alter von 4) Monaten.
Hinweise zu den Schutzimpfungen 3
Anmerkungen 4
Die erste Impfung sollte möglichst frühzeitig erfolgen und ist bereits ab dem Alter von 6 Wochen möglich, je nach verwendetem Impfstoff sind 2 bzw. 3 Dosen erforderlich.
Der Mindestabstand zwischen den Impfdosen sollte 4 Wochen betragen.
Die Impfserie sollte je nach Impfstoff möglichst bis zum Alter von 16 bzw.
20 bis 22 Wochen abgeschlossen sein, spätestens aber bis zum Alter von 24 bzw.
32 Wochen.“
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 1. Ok- tober 2013 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 18. Juli 2013 (BAnz. AT 18. 12. 2013 B4), wie folgt zu ändern:
I.
Die Tabelle in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:
Nach der Zeile zur „Impfung gegen Poliomyelitis“ wird folgende Zeile zur „Impfung gegen Rotavirus“ eingefügt: (Tabelle 1)
II.
Die Tabelle in Anlage 2 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:
Nach der Zeile zu Impfungen gegen „Poliomyelitis“ wird folgen- de Zeile „Rotavirus (RV)“ eingefügt: (Tabelle 2)
III.
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Inter- netseite des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 1. Oktober 2013
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Hecken
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL): Umsetzung der STIKO-Empfehlung zur Impfung gegen Rotavirus
Vom 1. Oktober 2013 Redaktionelle Anmerkung der KBV:
Der Beschluss ist am 20. Dezember 2013 in Kraft getreten.
Im Deutschen Ärzteblatt, Jg.110, Heft 51–52 vom 23. Dezem- ber 2013 wurde die Änderung der Vereinbarung über die qualifi- zierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie- Vereinbarung“ (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, vom 13. Juli 2009, in Kraft getreten zum 1. Oktober 2009) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch die Vertragspartner veröffentlicht.
Das Unterschriftsverfahren zu dieser Änderungsvereinbarung ist abgeschlossen und damit der Vorbehalt gegenstandslos. □