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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses: nach § 87 Abs. 1 SGB V in seiner 180. Sitzung am 20. April 2009 zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Regelungen zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009" (08.05.2009)

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In seiner 180. Sitzung hat der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Regelungen zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009 einen Beschluss in Teil A zur Änderung des Be- schlusses zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und pra- xisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2009 sowie in Teil B zur Ergän- zung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 10. Sitzung zur Änderung des Beschlusses Teil A vom 15. Januar 2009 mit Wirkung zum 1. Juli 2009 bis zum 31. De- zember 2009 getroffen.

Bekanntmachungen

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 SGB V in seiner 180. Sitzung am 20. April 2009

zur

Umsetzung und Weiterentwicklung der Regelungen zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009

Teil A

Änderung des Beschlusses zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V

mit Wirkung zum 1. Juli 2009*

Der Bewertungsausschuss beschließt in Umsetzung seines Ankündigungsbeschlusses aus der 175. Sitzung die nachfolgen- den Anpassungen der in Beschluss Teil F des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August und 23. Oktober 2008 getroffenen Regelungen (amtliche Bekannt- machung: Deutsches Ärzteblatt, JG. 105, Heft 38 vom 19. Sep- tember 2008, A 1992–A1997, Heft 48 vom 28. November 2008, A 2610–A 2612). Der Bewertungsausschuss wird nach Vorlie- gen der Abrechnungsergebnisse des ersten Quartals 2009 diese prüfen und ggf. ergänzende Beschlüsse fassen.

1. Aufnahme eines weiteren Absatzes hinter Beschluss Teil F Nr. 1.2.4 zur Vorgabe von Zuschlägen für Berufsaus- übungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten:

Zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung in Berufs- ausübungsgemeinschaften wird das nach Anlage 2 Nr. 5 er- mittelte praxisbezogene Regelleistungsvolumen

a) für fach- und schwerpunktgleiche Berufsausübungsge- meinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten der glei- chen Arztgruppe um 10 % erhöht

b) für fach- und schwerpunktübergreifende Berufsaus- übungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszen- tren und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arzt- gruppen bzw. Schwerpunkte um 5 % je Arztgruppe bzw.

Schwerpunkt für maximal sechs Arztgruppen bzw.

Schwerpunkt, für jede weitere Arztgruppe bzw. Schwer- punkt um 2,5 %, jedoch insgesamt höchstens um 40 % erhöht.

Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2009.

Eine Anschlussregelung hinsichtlich der Fallzählung muss die Ergebnisse der Entwicklung der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen ab dem 1. Quartal 2008 sowie die Arztfälle ab dem 3. Quartal 2008 bis einschließ- lich 1. Quartal 2009 bei Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit ange- stellten Ärzten berücksichtigen. Die Kassenärztliche Bun- desvereinigung hat die entsprechenden Daten bis zum 31. August 2009 dem Institut des Bewertungsausschusses für weitergehende Analysen zur Verfügung zu stellen.

Über die Spezifikation der Daten werden sich die Vertrags- partner einigen.

2. Änderung Beschluss Teil F, Nr. 2.3:

2.3 Für Regelleistungsvolumen relevante Fälle (RLV- Fälle)

Für Regelleistungsvolumen relevante Fälle sind ku- rativ-ambulante Behandlungsfälle gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 EKV, ausgenommen Notfälle im organisierten Notfalldienst (Muster 19a der Vordruckvereinbarung) und Überwei- sungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Pro- benuntersuchungen oder zur Befundung von doku- mentierten Untersuchungsergebnissen und Fälle, in denen ausschließlich Leistungen und Kostenerstattun- gen, die gemäß 2.2 nicht dem Regelleistungsvolumen unterliegen, abgerechnet werden.

Zur Umsetzung des Arztbezuges gemäß Nr. 1.2.2 ist die Bemessung des Regelleistungsvolumens mit den RLV-Fällen vorgegeben.

a) In Einzelpraxen entspricht die Zahl der RLV-Fälle der Zahl der Behandlungsfälle gemäß Satz 1.

b) In Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten entspricht die Zahl der RLV-Fälle eines Arz- tes der Zahl der Behandlungsfälle gemäß Satz 1 der Arztpraxis multipliziert mit seinem Anteil an der RLV-relevanten Arztfallzahl der Praxis. Sofern möglich, kann die RLV-Fallzahl je Arztgruppe in ei- ner Arztpraxis ermittelt werden.

Die Summe der RLV-Fälle einer Arztpraxis entspricht damit immer der Anzahl der RLV-relevanten Behand- lungsfälle gemäß Satz 1 der Arztpraxis.

3. Änderung Beschluss Teil F, Nr. 3.2.1:

3.2.1 Regelleistungsvolumen (RLV)

Jeder Arzt einer Arztgruppe gemäß Anlage 1 erhält ein arztgruppenspezifisches Regelleistungsvolumen.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

* Sofern in einer Region die Regelleistungsvolumen im 2. Quartal unter Vorbehalt zugewiesen wurden, können die nachfolgend angekündigten Maßnahmen in dem betroffenen KV-Bezirk auf Beschluss der Partner der Gesamtverträge bereits mit Wirkung zum 1. April 2009 in Kraft gesetzt werden. In diesem Fall sind die Berechnungen und Anpassungen von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen auf die Abrechnungen des 2., 3. und 4. Quartals 2008 aufzusetzen.

(2)

Die Höhe des Regelleistungsvolumens eines Arztes ergibt sich für die in Anlage 1 benannten Arztgruppen aus der Multiplikation des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen KV-bezogenen arztgruppenspezifischen Fallwertes (FWAG) gemäß Anlage 2 und der RLV- Fallzahl des Arztes gemäß 2.3 im Vorjahresquartal (FZArzt). Der für einen Arzt zutreffende arztgruppen- spezifische Fallwert nach Satz 2 wird für jeden über 150 % der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arzt- gruppe gemäß 2.3 hinausgehenden RLV-Fall wie folgt gemindert:

– um 25 % für RLV-Fälle über 150 % bis 170 % der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe, – um 50 % für RLV-Fälle über 170 % bis 200 % der

durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe, – um 75 % für RLV-Fälle über 200 % der durchschnitt-

lichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe.

Aus Sicherstellungsgründen kann im Einzelfall von der Minderung des Fallwertes abgewichen werden.

Über das Verfahren der Umsetzung einigen sich die Partner der Gesamtverträge.

4. Änderung Beschluss Teil F, Nr. 3.5:

3.5 Regelleistungsvolumen bei Neuzulassung und Um- wandlung der Kooperationsform

Die Partner der Gesamtverträge beschließen für Neu- zulassungen von Vertragsärzten, Praxen in der An- fangsphase und Umwandlung der Kooperationsform Anfangs- und Übergangsregelungen. Über das Verfah- ren der Umsetzung einigen sich die Partner der Ge- samtverträge.

5. Änderung Beschluss Teil F, Nr. 3.6:

3.6 Praxisbesonderheiten

Die Praxisbesonderheiten werden zwischen den Part- nern der Gesamtverträge geregelt. Praxisbesonder- heiten ergeben sich aus einem besonderen Versor- gungsauftrag oder einer besonderen, für die Versor- gung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung, wenn zusätzlich eine aus den Praxisbesonderheiten resul- tierende Überschreitung des durchschnittlichen Fall- wertes der Arztgruppe von mindestens 30 % vorliegt.

Bei der Festsetzung der Praxisbesonderheiten ist die Verrechnung mit Unterschreitungen des durch- schnittlichen Fallwertes einer Arztgruppe bei anderen Ärzten derselben Praxis möglich. Über das Verfahren der Umsetzung einigen sich die Partner der Gesamt- verträge. Der Bewertungsausschuss wird die Auswir- kungen seiner Vorgaben hinsichtlich der Berücksich- tigung von Praxisbesonderheiten überprüfen und die Vorgaben mit Wirkung zum 1. Januar 2010 ggf. an- passen.

6. Änderung von Beschluss Teil F, Anlage 1, Nr. 4, letzter Spiegelstrich

– Ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeu- tisch tätige Vertragsärzte gemäß Präambel 30.7 Nr. 6 EBM 7. Änderung in Beschluss Teil F, Anlage 1 Nr. 5. und 6., 1.

Absatz, 2. Satz

Das Honorarvolumen ergibt sich aus der Multiplikation sei- ner RLV-Fälle gemäß 2.3 im Vorjahresquartal mit dem hinter dem Leistungsbereich ausgewiesenen Betrag.

8. Änderung von Beschluss Teil F, Anlage 1 Nr. 6 (Fallwert- zuschläge für Teilradiologie)

Die Tabelle in Beschluss Teil F, Anlage 1 Nr. 6 wird durch Folgendes ersetzt:

Für den Leistungsbereich Diagnostische Radiologie (GOP 34210 bis 34282) gelten die nachfolgenden arztgruppenspe- zifischen Beträge zur Ermittlung des Honorarvolumens:

9. Änderung von Beschluss Teil F, Anlage 2:

1. Berechnung des vorläufigen RLV-Vergütungsvolumens eines Versorgungsbereichs (VRLVVB)

VG: Vergütungsvolumen 2007 in Abgrenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ohne die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistun- gen der Psychotherapie des Abschnitts 35.2, mul- tipliziert mit dem Faktor für EBM2008-Anpassun- gen aller Arztgruppen

VGVB: Vergütungsvolumen 2007 in Abgrenzung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ohne die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistun- gen der Psychotherapie des Abschnitts 35.2, mul- tipliziert mit dem Faktor für EBM2008-Anpassun- gen des jeweiligen Versorgungsbereichs

Arztgruppen Zuschlag je

Fall in Euro

1 2

Fachärzte für Chirurgie, für Kinderchirurgie, für plastische 6,10 Chirurgie, ohne Unfallchirurgie und Neurochirurgie

Fachärzte für Frauenheilkunde 3,90

Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde 0,80 Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, die dem 3,80 fachärztlichen Versorgungsbereich angehören

Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) 2,10 Schwerpunkt Gastroenterologie

Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) 1,30 Schwerpunkt Kardiologie

Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) 4,70 Schwerpunkt Pneumologie

Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) 5,40 Schwerpunkt Rheumatologie

Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie 2,30

Fachärzte für Neurochirurgie 4,70

Fachärzte für Orthopädie, Fachärzte für Orthopädie und 7,20 Unfallchirurgie

Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin 6,60

Fachärzte für Urologie 3,30

Sonstige Facharztgruppen, für die die Erbringung von 5,30 Leistungen der diagnostischen Radiologie zum Kern

des Gebietes gehört

(3)

VB: hausärztlicher und fachärztlicher Versorgungsbe- reich

RLVVG: RLV-Vergütungsvolumen gemäß 3.1

2. Berechnung des RLV-Vergütungsvolumens eines Ver- sorgungsbereichs (RLVVB)

a. Das RLV-Vergütungsvolumen des hausärztlichen Ver- sorgungsbereichs wird ermittelt aus dem vorläufigen RLV-Vergütungsvolumen des hausärztlichen Versor- gungsbereichs gemäß 1. unter Abzug

– der zu erwartenden Zahlungen für die Vergütung von qualitätsgebundenen Leistungen gemäß Anlage 1 Nr. 5,

– von 2 % des vorläufigen RLV-Vergütungsvolumens des hausärztlichen Versorgungsbereichs für die ab- gestaffelt zu vergütenden Leistungen,

– der gemäß Beschluss Teil G gebildeten Rückstellungen, – zu erwartender Zahlungen für ermächtigte Kranken- hausärzte, ermächtigte Krankenhäuser, Einrichtun- gen und Institutionen, die gemäß 2.1 kein Regelleis- tungsvolumen erhalten,

– der zu erwartenden Zahlungen für die Zusatzpau- schalen zur Behandlung von Transplantationsträgern (GOP 04523, 04525, 04527, 04537),

– der zu erwartenden Zahlungen für den Aufschlag bei Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen mit angestellten Ärzten,

– der Vergütungen des Jahres 2007 für folgende Leis- tungen:

– Besondere Inanspruchnahme (GOP 01100 bis 01102) – Leistungen im organisierten Notfalldienst – Dringende Besuche (GOP 01411, 01412, 01415) – Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung

(Definitions- oder Indikationsauftrag) (GOP 03241 und 04241)

– Nephrologische Leistungen des Abschnitts 4.5.4 – Leistungen des Abschnitts 30.7.1 zur Versorgung

chronisch schmerztherapeutischer Patienten, durch nicht ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerz- therapeutisch tätige Ärzte

– Akupunktur des Abschnitts 30.7.3

– Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels 32

– Kostenpauschalen des Kapitels 40.

b. Das RLV-Vergütungsvolumen des fachärztlichen Ver- sorgungsbereichs wird ermittelt aus dem vorläufigen RLV-Vergütungsvolumen des fachärztlichen Versor- gungsbereichs gemäß 1. unter Abzug

– der zu erwartenden Zahlungen für die Vergütung von qualitätsgebundenen Leistungen gemäß Anla- ge 1 Nr. 6,

– von 2 % des vorläufigen RLV-Vergütungsvolumens des fachärztlichen Versorgungsbereichs für die ab- gestaffelt zu vergütenden Leistungen,

– zu gemäß Beschluss Teil G gebildeten Rückstellungen, – zu erwartender Zahlungen für ermächtigte Kranken- hausärzte, ermächtigte Krankenhäuser, Einrichtun- gen und Institutionen, die gemäß 2.1 kein Regelleis- tungsvolumen erhalten,

– der zu erwartenden Zahlungen für nicht in Anlage 1 genannte Arztgruppen,

– der zu erwartenden Zahlungen für die Zusatzpau- schalen zur Behandlung von Transplantationsträgern (GOP 13437, 13438, 13439, 13677),

– der zu erwartenden Zahlungen für den Aufschlag bei Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Ver- sorgungszentren und Arztpraxen mit angestellten Ärzten,

– der Vergütungen des Jahres 2007 für folgende Leis- tungen:

– Besondere Inanspruchnahme (GOP 01100 bis 01102)

– Leistungen im organisierten Notfalldienst – Dringende Besuche (GOP 01411, 01412, 01415) – Ambulante praxisklinische Betreuung und Nach-

sorge (GOP 01510 bis 01531)

– Leistungen der Empfängnisregelung, Sterilisation und im Rahmen von Schwangerschaftsabbrüchen der Abschnitte 1.7.5 bis 1.7.7

– Leistungen des Abschnitts 5.3

– Behandlung von Naevi flammei und Hämangio- men (GOP 10320 bis 10324)

– Laborkonsiliarpauschale und Laborgrundpauscha- le (GOP 12210 und 12225)

– Auswertung Langzeit-EKG als Auftragsleistung (Definitions- oder Indikationsauftrag) (GOP 13253 und 27323)

– Nephrologische Leistungen des Abschnitts 13.3.6, – Bronchoskopie (GOP 09315, 09316, 13662 bis

13670)

– Gesprächs- und Betreuungsleistungen (GOP 14220, 14222, 21216, 21220, 21222)

– Histologie, Zytologie (GOP 19310 bis 19312, 19331)

– ESWL (GOP 26330)

– Leistungen des Abschnitts 30.7.1 zur Versor- gung chronisch schmerztherapeutischer Patienten, durch nicht ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätige Ärzte

– Akupunktur des Abschnitts 30.7.3 – Polysomnografie (GOP 30901)

– Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen des Kapitels 32

– MRT-Angiografie des Abschnitts 34.7 – Kostenpauschalen des Kapitels 40.

c. Beim Wechsel des Versorgungsbereichs durch einen Vertragsarzt sind die RLV-Vergütungsvolumen der Versorgungsbereiche wie folgt anzupassen:

1. Die Berücksichtigung des Versorgungsbereichs- wechsels findet quartalsweise statt.

2. Erfolgt der Versorgungsbereichswechsel, ist die Be- reinigung quartalsweise auf der Basis des Honorar- bescheides des Vorjahresquartals des wechselnden Vertragsarztes durchzuführen.

d. Soweit im Zusammenhang mit Verträgen nach

§§ 73b oder 73c SGB V Bereinigungen der Gesamt- vergütungen erfolgen, sind diese in der entsprechen- den Höhe auf die beteiligten Versorgungsbereiche zu beziehen.

(4)

e. Die Vorgaben zur Berechnung des vorläufigen RLV- Vergütungsvolumens nach 1. und des RLV-Vergü- tungsvolumens nach 2. eines Versorgungsbereichs gel- ten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011. Der Be- wertungsausschuss wird im Zusammenhang mit der für das Jahr 2012 geplanten Neuregelung der Bedarfs- planung die Auswirkungen seiner Vorgaben in 1. und 2. überprüfen und notwendige Anschlussregelungen treffen.

f. Über das Verfahren der Vorwegabzüge gemäß 2. eini- gen sich die Partner der Gesamtverträge.

3. Berechnung des arztgruppenspezifischen Anteils am RLV-Vergütungsvolumen eines Versorgungsbereichs (RLVAG)

LBVB: Leistungsbedarf in Punkten 2007 ohne die an- trags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie des Abschnitts 35.2, abzgl.

der Leistungen nach Beschluss Teil F, Nr. 2.2, zzgl. EBM2008-Anpassungen ggf. unter Berück- sichtigung der EBM-Anpassungsfaktoren gemäß 3.1 aller Arztgruppen gemäß Anlage 1 des Ver- sorgungsbereichs

LBAG: Leistungsbedarf in Punkten 2007 ohne die an- trags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie des Abschnitts 35.2, abzgl.

der Leistungen nach Beschluss Teil F, Nr. 2.2, zzgl. EBM2008-Anpassungen ggf. multipliziert mit den EBM-Anpassungsfaktoren gemäß 3.1 ei- ner Arztgruppe

AG: Arztgruppe gemäß Anlage 1

RLVVB: RLV-Vergütungsvolumen eines Versorgungsbe- reichs gemäß 2.

3.1 Berücksichtigung von Veränderungen der Bewer- tung ärztlicher Leistungen des EBM 2009 durch Anpassungsfaktoren

Die Anpassungsfaktoren werden wie folgt festge- legt:

4. Berechnung des arztgruppenspezifischen Fallwertes gemäß 3.2.1

Schritt 1: Ermittlung der arztgruppenspezifischen An- zahl der RLV-Fälle gemäß 2.3 des Vorjahres- quartals

(FZAG)

Schritt 2: Ermittlung des arztgruppenspezifischen Fall- wertes (FWAG)

5. Berechnung des arzt- und praxisbezogenen Regelleis- tungsvolumens nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V

FZArzt: Anzahl RLV-Fälle eines Arztes gemäß 2.3 im Vorjahresquartal unter Berücksichtigung der Staffelung der Fallwerte gemäß 3.2.1.

Das ermittelte Regelleistungsvolumen je Arzt ist gegebe- nenfalls entsprechend den nach 3.6 festgestellten Praxis- besonderheiten anzupassen.

Das praxisbezogene Regelleistungsvolumen ergibt sich gemäß 1.2.4 aus der Addition der Regelleistungsvolumen je Arzt für alle Ärzte, die in der Arztpraxis tätig sind, sowie der entsprechenden Zuschläge für Berufsausübungsge- meinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Pra- xen mit angestellten Ärzten.

6. Morbiditätsbezogene Differenzierung des Regelleis- tungsvolumen nach Altersklassen

f = KV-bezogener, arztgruppenspezifischer Leistungs- bedarf je RLV-Fall – ohne Berücksichtigung der Leistungen in 2.2 – im Jahr 2007 aus Leistungen für Versicherte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr g = KV-bezogener, arztgruppenspezifischer Leistungsbe-

darf je RLV-Fall – ohne Berücksichtigung der Leis- tungen in 2.2 – im Jahr 2007 aus Leistungen für Versi- cherte ab dem 6. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr h = KV-bezogener, arztgruppenspezifischer Leistungs- bedarf je RLV-Fall – ohne Berücksichtigung der Leistungen in 2.2 – im Jahr 2007 aus Leistungen für Versicherte ab dem 60. Lebensjahr

i = KV-bezogener, arztgruppenspezifischer Leistungs- bedarf je RLV-Fall – ohne Berücksichtigung der Leistungen in 2.2 – im Jahr 2007 aus Leistungen für alle Versicherten

nf= Zahl der RLV-Fälle eines Arztes für die Behandlung von Versicherten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ng= Zahl der RLV-Fälle eines Arztes für die Behandlung von Versicherten ab dem 6. bis zum vollendeten 59.

Lebensjahr

nh= Zahl der RLV-Fälle eines Arztes für die Behandlung von Versicherten ab dem 60. Lebensjahr

n = Zahl der RLV-Fälle eines Arztes

Das Regelleistungsvolumen gemäß 3.2.1 eines Arztes wird mit dem folgenden Faktor multipliziert:

Die Differenzierung nach Altersgruppen entfällt für die Al- tersgruppen mit weniger als 50 RLV-Fällen pro Jahr in der

Arztgruppe.

Sachverhalt Arztgruppe Anpassungs-

faktor

Einführung der Grundpauschale Fachärzte für 1,1594 für Nervenärzte (GOP 21213 bis Nervenheilkunde

21215)

Ausgliederung der Entwicklungs- Fachärzte für Kinder- 1,0298 diagnostik (GOP 04350 bis 04354) und Jugendmedizin aus der Versichertenpauschale

der Kinder- und Jugendärzte

(5)

Teil B

Ergänzung des Beschlusses des

Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 10. Sitzung zur Änderung des Beschlusses Teil A vom 15. Januar 2009

mit Wirkung zum 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Anfügung eines weiteren Absatzes in der Nr. 1.:

Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und Kostenerstattungen des Kapitels 32, die außerhalb der arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen vergütet werden, kön- nen einer Steuerung unterzogen werden, um einer nachteiligen Auswirkung auf die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu- lasten anderer Ärzte oder Arztgruppen (z. B. durch Mengenent- wicklung) entgegenzuwirken. Dies gilt auch für Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und Kostenerstattun- gen des Kapitels 32, welche von Arztgruppen erbracht werden, die nicht dem Regelleistungsvolumen unterliegen.

Teil C

Änderung der Anlagen des Beschlusses vom 15. Januar 2009 zur Information der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Zuweisung und Auslastung der Regelleistungsvolumen

mit Wirkung zum 1. Juli 2009

Der Bewertungsausschuss wird im Zusammenhang mit dem Be- schluss zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxis- bezogenem Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V vom 20. April 2009 in seiner Sitzung am 30. April 2009 über die entsprechenden Anpassungen der Anlage des Beschlus- ses Teil B des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 15. Janu- ar 2009 beschließen.

Teil D

zur Transparenz der abgerechneten Leistungen

mit Wirkung zum 1. Januar 2009

Der Bewertungsausschuss stellt in seiner 180. Sitzung am 20.

April 2009 fest, dass durch den Übergang des Morbiditätsrisikos auf die Krankenkassen aufgrund der Einführung der morbiditäts- bedingten Gesamtvergütung gemäß §§ 87a ff. SGB V sowie des Wohnortprinzips gemäß § 83 i. V. m. § 87a Abs. 3a SGB V für al- le Krankenkassen zum 1. Januar 2009 die Transparenz der ver- tragsärztlichen Abrechnungsdaten gewährleistet sein muss.

Der Bewertungsausschuss fordert die Partner der Bundesman- telverträge auf, bis zum 31. Juli 2009 die notwendigen Maßnah- men zur Verbesserung der Transparenz der vertragsärztlichen Ab- rechnungsdaten des Einzelfallnachweises auf Basis des derzeit gültigen Übertragungsformates zu vereinbaren und im Rahmen der Vereinbarung über den Datenträgeraustausch nach § 295 Abs.

3 SGB V schnellstmöglich umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Umfang der zu liefernden Daten nicht eingeschränkt wird.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). )

Aufhebung der Vorbehalte

zu den Beschlüssen aus der 169., 170., 172. Sitzung des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

sowie der 8., 7., 9. (hier Teil 1 vom 15.01.2009) und der 10. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses

gemäß § 87 Abs. 4 SGB V.

Die Beschlüsse der 169., 170. und 172. Sitzungen des Bewer- tungsausschusses und die Beschlüsse der 7., 8. 9. (hier Teil 1 vom 15.01.2009) und 10. Sitzung des Erweiterten Bewertungsaus- schusses wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V sowie unter dem Vor- behalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner, soweit es sich um schriftlichte Beschlussfassungen gehandelt hat, veröffentlicht. Nach Abschluss der Unterschriftsverfahren und nach Ablauf der Vorbehaltsfrist des BMG ist sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegenstandslos. )

23. Interdisziplinäre Sommer-Seminar- woche für Medizin Davos/Schweiz

vom 27. Juni bis 3. Juli

Patronat: Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) Offizieller Weiter- und Fortbildungskurs der Schweizerischen Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) 2009

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg erkennt 30 Punkte (6 Punkte/Tag) für die Sommer-Seminarwoche 2009 und für den Ultraschallkurs 2009 35 Punkte (5 Punkte/Tag) an.

Veranstalter/Organisation: Davos-Destinations-Organisation (Genos- senschaft), CH-7270 Davos Platz

Wissenschaftliche Gestaltung/Kongressleitung:

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Walter Siegenthaler Kongressort:Kongresszentrum Davos

Programm (Seminare; Workshops): Dermatologie, Endokrinologie, Innere Medizin, Geriatrie, Infektiologie, Innere Medizin, Kardiologie, Nephrologie, Neurologie, Notfall-Seminar, Otologie, Pädiatrie, Pneu- mologie, Psychosomatik, Molekulare Medizin, Rheumatologie Anmeldung und Auskünfte:Davos-Congress, Promenade 67, CH- 7270 Davos Platz/Schweiz, Telefon: 00 41/8 14 15 21 65, Fax: 00 41/

8 14 15 21 69, Internet: www.sommerseminar-davos.ch, E-Mail: con

gress@davos.ch )

41. Internationaler Seminarkongress in Grado/Italien

vom 30. August bis 4. September Collegium Medicinae Italo-Germanicum in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer Schwerpunktthemen der Seminare: Problempatienten in der hausärztlichen Praxis; Neue Therapieverfahren für die Psoriasis und die Neurodermitis; Repetitorium Angiologie; Gastroenterologie; Or- thopädie; Interdisziplinäre Gespräche – Kurse (mit Zusatzgebühren) Von der Ärztekammer Berlin zertifizierte Veranstaltung

Weitere Informationenerhalten Sie im Internet unter www.bundes aerztekammer.de (Termine) oder telefonisch bei Frau Del Bove:

0 30/40 04 56-4 15; E-Mail: cme@baek.de. )

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