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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 12. Sitzung am 20. Mai 2009 zur Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (12.06.2009)

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Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 12. Sitzung am 20. Mai 2009 zur Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (12.06.2009)"

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A1268 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 24⏐⏐12. Juni 2009

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

In seiner 12. Sitzung am 20. Mai 2009 hat der Erweiterte Bewer- tungsausschuss nach § 87 Abs. 4 einen Beschluss zur Überprü- fung der Kalkulationsgrundlagen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) und einen Beschluss zur Anpassung und An- ordnung der sofortigen Vollziehung seines Beschlusses zur Ver- hinderung ungewollter Honorarverluste für besonders förde- rungswürdige Leistungen aus der 11. Sitzung am 17. März 2009 mit Wirkung zum 1. April 2009 beschlossen.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 12. Sitzung

am 20. Mai 2009

zur Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

1. Der Erweiterte Bewertungsausschuss stellt fest, dass der in der 8. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses am 23. Ok- tober 2008 bestimmte Orientierungspunktwert 3,5001 Cent be- trägt; demgegenüber beträgt der bei der Festlegung der Punkt- zahlbewertungen der Gebührenordnungspositionen für die ärztlichen Leistungen des EBM seit dem 1. April 2005 für die Umrechnung der in Euro kalkulierten Kosten zur Anwen- dung kommende Umrechnungsfaktor (Kalkulationspunktwert) 5,1129 Cent.

2. Der Erweiterte Bewertungsausschuss nimmt die Untersuchung des Instituts des Bewertungsausschusses „Abschätzung der fi- nanziellen Auswirkungen einer Anpassung des kalkulatori- schen Punktwerts an den Orientierungswert“ zur Kenntnis.

3. Der Erweiterte Bewertungsausschuss fordert das Institut des Bewertungsausschusses auf, die Datengrundlagen des Stan- dardbewertungssystems, das Kalkulationsmodell und die zu seiner Anwendung erforderlichen normativen Annahmen bis zum 28. Februar 2010 grundlegend zu überprüfen, zu plausi- bilisieren und ggf. notwendige Lösungen vorzuschlagen. Der Bewertungsausschuss wird bis zum 30. Juni 2009 entscheiden, inwieweit externe Unterstützung notwendig wird. Bei der Überprüfung sind insbesondere folgende Sachverhalte und Entwicklungen zu beachten:

– die Überprüfung/Aktualisierung der dem Standardbewer- tungssystem zugrunde liegenden Kosten und Kostenarten, auch unter Berücksichtigung relevanter Preisindizes, wie sie etwa vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden – der seit der erstmaligen Anwendung des Standardbewer-

tungssystems gestiegene Anteil von ärztlichen Berufsaus- übungsgemeinschaften und dessen Auswirkungen auf die Kostenentwicklung unter besonderer Berücksichtigung ggfs.

veränderter Allgemeinkosten

– die Plausibilität der Annahmen zur Auslastung der Kosten- stellen und zur Zeitdauer der mit dem Standardbewertungs-

system kalkulierten Leistungen, auch vor dem Hintergrund der Entwicklung der zu Lasten der GKV und insgesamt ab- gerechneten Leistungen

– die Auswirkungen der Mengenentwicklung bei kosteninten- siven Leistungen auf die durchschnittlichen Kosten je abge- rechneter Leistung (Kostendegression) und die Frage, inwie- weit in diesem Zusammenhang Abstaffelung der Leistungs- bewertungen notwendig sind

– die Auswirkungen der fortschreitenden Komplexierung und Pauschalierung der ärztlichen Leistung im EBM auf das Standardbewertungssystem und die mit ihm verbundenen Annahmen (insbesondere zum Zeitbedarf der in den Kom- plexleistungen und Pauschalen enthaltenen Leistungen).

4. Bei der Überprüfung ist insbesondere neben der wirtschaft- lichen Auslastung auch die Notwendigkeit der Sicherstellung einer wohnortnahen ärztlichen Versorgung zu berücksichtigen.

Dabei ist zu prüfen, ob dieses Ziel nicht bereits durch die Dif- ferenzierung des Orientierungswertes in Abhängigkeit vom re- gionalen Versorgungsgrad oder von regionalen Besonderheiten der Kosten- und Versorgungsstruktur erreicht wird.

5. Der Bewertungsausschuss wird bis zum 31. Mai 2010 die be- wertenden Schlussfolgerungen aus der Untersuchung des Insti- tuts des Bewertungsausschusses ziehen und über Maßnahmen der Weiterentwicklung des Vergütungssystems (z. B. Anpas- sung von Punktzahlen, Folgewirkungen für die Punktwerte) entscheiden.

6. Bis zu den nach Nr. 5 zu treffenden Entscheidungen wird der Bewertungsausschuss für neu in den EBM aufzunehmende Leistungen ohne Präjudiz für diese Entscheidungen den gelten- den Kalkulationspunktwert in Höhe von 5,1129 Cent bei der Bewertung anwenden. Der Bewertungsausschuss behält sich vor, im konkreten Einzelfall über die Anpassung der Bewer- tung einer neuen Leistung abweichend zu entscheiden, wenn nur so die bei der Erbringung der neuen Leistung anfallenden Kosten (AL und TL) gedeckt werden können.

Beschluss

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 12. Sitzung am 20. Mai 2009 zur Anpassung und Anordnung

der sofortigen Vollziehung seines Beschlusses zur Verhinderung ungewollter Honorarverluste für besonders förderungswürdige

Leistungen aus der 11. Sitzung am 17. März 2009

mit Wirkung zum 1. April 2009

1. Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 13. Mai 2009 als Ergebnis seiner aufsichtsrechtlichen Prüfung die Nichtbeanstandung des Beschlusses des Erweiterten Be- wertungsausschusses in seiner 11. Sitzung zur Verhinderung ungewollter Honorarverluste für besonders förderungswürdige Leistungen bekannt gegeben. Das Bundesministerium für Ge- sundheit hat die Nichtbeanstandung gemäß § 87 Abs. 6 Satz 3

Mitteilungen

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 24⏐⏐12. Juni 2009 A1269

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

erster Halbsatz SGB V mit der Auflage verbunden, dass die aus Sicherstellungsgründen vorgesehenen regionalen leistungsbe- zogenen Zuschläge zum Regelfallpunktwert der Euro-Ge- bührenordnung als Übergangsregelung zunächst bis zum 31.

Dezember 2009 befristet werden und dass die Regelung auf Grundlage von Abrechnungsdaten zur Vergütungs- und Leis- tungsentwicklung der entsprechenden Gebührenordnungs- positionen aller betroffenen Kassenärztlichen Vereinigungen, die mindestens ein Quartal aus dem Jahr 2009 umfassen, über- prüft wird.

Entsprechend dieser Auflage beschließt der Erweiterte Bewer- tungsausschuss, seinen vorgenannten Beschluss zunächst bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen. Der Bewertungsaus- schuss wird diesen Beschluss gemäß der weiteren Auflage des Bundesministeriums für Gesundheit überprüfen und auf Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung bis zum 31. Okto- ber 2009 zur Notwendigkeit der Verlängerung und ggf. Ände- rung des Beschlusses mit Wirkung zum 1. Januar 2010 be- schließen.

2. Der Erweiterte Bewertungsausschuss beschließt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Anordnung der sofortigen Vollziehung seines gemäß 1. angepassten Beschlusses aus der 11. Sitzung vom 17. März 2009 zur Verhinderung ungewollter Honorarver- luste für besonders förderungswürdige Leistungen.

3. Der Erweiterte Bewertungsausschuss begründet das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß

§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG wie folgt:

Mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009, wurden die vormals regionalspezifisch, krankenkassenspezifisch, arzt- gruppenspezifisch und leistungs(arten)spezifisch vereinbarten Auszahlungspunktwerte für die ärztlichen Leistungen des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den bundesein- heitlichen Orientierungswert nach § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit § 87c Abs. 1 SGB V für die im Jahr 2009 gültigen regionalen Euro-Gebührenordnungen auf den Wert in Höhe von 3,5001 Cent vereinheitlicht.

Zur Vermeidung von Versorgungsproblemen in denjenigen KV-Bezirken, in welchen diese Vereinheitlichung der Punkt- werte zu ungewollten Honorarverlusten bei besonders förde- rungswürdigen Leistungen führt, hat der Erweiterte Bewer- tungsausschuss im Beschlussteil H 5 seines Beschlusses vom 27./28. August 2009 (Amtliche Bekanntmachung: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 105, Heft 38 vom 19. September 2008, A 1988–A 1998) festgelegt, dass die Partner der Gesamtverträ- ge zur Sicherung einer angemessenen Vergütung dieser Leis- tungen hierfür leistungsbezogene Zuschläge zum Orientie- rungswert vereinbaren können. Gegen den vorgenannten Be- schlussteil, welcher im Einvernehmen zwischen dem GKV- Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zustande gekommen war, hat der GKV-Spitzenverband keine Rechtsmittel eingelegt.

Nach Überprüfung der Umsetzung seiner Beschlüsse zur Neu- ordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009 vom 27./28. August 2008 und vom 23. Oktober 2008 (Amtliche Be- kanntmachung: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 105, Heft 48 vom 28.

November 2008, A 2602–A 2604) hat der Erweiterte Bewer- tungsausschuss mit seinem Beschluss aus der 11. Sitzung vom 17. März 2009 zur Verhinderung ungewollter Honorarverluste für besonders förderungswürdige Leistungen den Beschluss-

teil H 5 neu gefasst. Damit wurden die Vorgaben zur Vereinba- rung von leistungsbezogenen Zuschlägen für belegärztliche (kurativ-stationäre) Leistungen (Leistungen des Kapitels 36, die Gebührenordnungspositionen 13311, 17370 und Geburts- hilfe) sowie bestimmter Leistungen des ambulanten Operie- rens (Leistungen des Kapitels 31.2 und 31.5, die Gebührenord- nungspositionen 13421 bis 13431, 04514, 04515, 04518 und 04520) durch die Partner der Gesamtverträge derart konkreti- siert, dass für den Fall der Vergütung dieser Leistungen ent- sprechend dem Orientierungswert im Jahr 2009 festgestellte Unterschreitungen der im Jahr 2008 hierfür zu zahlenden re- gionalen Vergütungen vollständig auszugleichen sind.

Nach den der Beschlussfassung des Erweiterten Bewertungs- ausschusses vom 17. März 2009 zu Grunde liegenden Berech- nungen des Instituts des Bewertungsausschusses betragen die durch den Beschluss gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2009 bundesweit entstehenden Mehrkosten für den Bereich der belegärztlichen (kurativ-stationären) Leistungen 19 Mio. Euro bzw. 9,9 Mio. Euro für die Leistungen des ambulanten Operie- rens. In den jeweiligen Leistungsbereichen entfallen mit allein 10,8 Mio. Euro bzw. 6,8 Mio. Euro die höchsten Anteile auf die Bezirke der KV Bayerns bzw. KV Baden-Württemberg.

Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage hätte in Anbetracht der zu erwartenden Dauer des gerichtlichen Ver- fahrens zur Folge, dass in den betroffenen Leistungsberei- chen im Vergleich mit den hierfür im Jahr 2008 auf Basis deutlich höherer Punktwerte gezahlten regionalen Vergütun- gen Honorarverluste mindestens in den vorgenannten Grö- ßenordnungen eintreten würden. Dies würde in den betroffe- nen KV-Bezirken, insbesondere in denen der KV Bayerns und KV Baden-Württemberg, zu erheblichen Versorgungs- problemen führen. Darüber hinaus würden je nach Standort beträchtliche Mehrkosten durch ersatzweise veranlasste hö- herpreisige Behandlungen in Krankenhaushauptabteilungen entstehen, welche durch die jeweils wirtschaftlichere be- legärztlich (kurativ-stationäre) Behandlung bzw. stationser- setzende Behandlung durch Leistungen des ambulanten Ope- rierens eigentlich zu vermeiden sind.

Die sofortige Vollziehung des Beschlusses ermöglicht dem- gegenüber, dass die Patientenversorgung mit den betroffe- nen Leistungen weiterhin im bisherigen Ausmaß sicherge- stellt werden kann. Gleichzeitig werden mit unnötigen hier- zu alternativen Krankenhausaufenthalten verbundene Mehr- kosten durch die sofortige Vollziehung vermieden. Sollte der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses aus der 11. Sitzung vom 17. März 2009 zur Verhinderung ungewoll- ter Honorarverluste für besonders förderungswürdige Leis- tungen gerichtlich beanstandet werden, würden durch den sofortigen Vollzug keine unumkehrbaren Fakten geschaffen.

In der Interessenabwägung ist die sofortige Vollziehung im Vergleich mit dem Fall der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage daher sowohl angemessener als auch ver- hältnismäßiger.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der Nicht- beanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit

(BMG). )

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