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Archiv "Empfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung von Leistungen der neuropsychologischen Therapie in den Ei

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Aktie "Archiv "Empfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung von Leistungen der neuropsychologischen Therapie in den Ei"

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A 2544 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 50

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14. Dezember 2012 vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen

Bundesausschusses, – Einzelbehandlung,

– Dauer mindestens 50 Minuten, Fakultativer Leistungsinhalt

– Einbeziehung von Bezugspersonen,

– Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils min- destens 25 Minuten Dauer,

je vollendete 50 Minuten 2315 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30932 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 14220 bis 14222, 14310 und 14311, 16220, 21220 und 21221, 22220 bis 22222, 23220, 30702 und 30931 berechnungsfähig.

8. Aufnahme einer neuen Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 30933 in den Abschnitt 30.11

30933 Neuropsychologische Therapie (Gruppenbehand- lung)

Obligater Leistungsinhalt

– Neuropsychologische Therapie gemäß § 7 der Nr. 19 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses,

– Gruppenbehandlung,

– Dauer mindestens 100 Minuten, – Mindestens 2, höchstens 5 Teilnehmer, Fakultativer Leistungsinhalt

– Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils min- destens 50 Minuten Dauer,

je Teilnehmer, je vollendete 100 Minuten 1670 Punkte Die Gebührenordnungsposition 30933 ist am Be- handlungstag höchstens zweimal je Teilnehmer be- rechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 30933 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 14220 bis 14222, 14310 und 14311, 16220, 21220 und 21221, 22220 bis 22222, 23220, 30702 und 30931berechnungsfähig.

9. Aufnahme einer neuen Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 30934 in den Abschnitt 30.11

30934 Erstellung eines Therapieplans Obligater Leistungsinhalt

– Erstellung eines Therapieplans gemäß § 5 Abs. 4 der Nr. 19 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie „Me- thoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemein- samen Bundesausschusses,

einmal im Krankheitsfall 510 Punkte 10. Aufnahme einer neuen Leistung nach der Gebührenord-

nungsposition 30935 in den Abschnitt 30.11

30935 Bericht bei Therapieverlängerung im Einzelfall Obligater Leistungsinhalt

– Bericht und Dokumentation der Therapieverlänge- rung im Einzelfall gemäß § 7 Abs. 6 Nr. 5 der Nr. 19 der Anlage 1 „Anerkannte Untersuchungs- oder

Behandlungsmethoden“ der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses,

einmal im Krankheitsfall 210 Punkte 11. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die

genannten Gebührenordnungspositionen

12. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 30930, 30931, 30932, 30933, 30934 und 30935 in den Anhang 3 zum EBM

Empfehlung des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der

Einführung von Leistungen der neuropsychologischen Therapie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2013

Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Einführung der neuropsychologischen Therapie in den Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Januar 2013 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i.V.m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:

1. Auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bun- desausschusses zur Änderung der Richtlinien Methoden ver- tragsärztliche Versorgung: Neuropsychologische Therapie vom 24. November 2011 werden die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 30930 bis 30935 als neue Leistungen in den neuen Abschnitt 30.11 des EBM aufge- nommen.

GOP

30930 30931 30932 30933

30934 30935

Kurzlegende

Testverfahren, neu- ropsychologische Probatorische Sitzung Neuropsychologi- sche Therapie (Einzelbehandlung) Neuropsycholo - gische Therapie (Gruppenbehand- lung)

Erstellung eines Therapieplans Bericht bei Thera- pieverlängerung

Kalkula - tionszeit in Minuten

2 60 60 37

20 8

Prüfzeit in Minuten

2 70 70 19

16 2

Eignung der Prüfzeit Tages- und Quartalsprofil Tages- und Quartalsprofil Tages- und Quartalsprofil Tages- und Quartalsprofil

Tages- und Quartalsprofil Tages- und Quartalsprofil

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 50

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14. Dezember 2012 A 2545 2. Die Einführung der Leistungen nach den Gebührenord-

nungspositionen 30930 bis 30935 führt nicht zu Einsparun- gen bei anderen Leistungen (Substitution).

3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der neuropsychologischen Therapie entsprechend der Leistungen nach den Gebühren- ordnungspositionen 30930 bis 30935 nicht durch Einspa- rungen in anderen geeigneten Bereichen finanziert werden kann.

4. Die Finanzierung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der neuropsychologischen Therapie entsprechend der Gebühren- ordnungspositionen 30930 bis 30935 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

5. Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 31. Dezember 2015, ob die Überführung der Leistungen nach den Gebührenord- nungspositionen 30930 bis 30935 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung empfohlen werden kann.

Protokollnotizen:

1. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 30930 bis 30935 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400 – ärztliche Leistungen – Abschnitt 30.11, Ebene 6.

2. Der Bewertungsausschuss prüft zwei Jahre nach Einfüh- rung der Leistungen zur neuropsychologischen Therapie und Diagnostik in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab die Entwicklung dieser Leistungen. Insbesondere soll ge- prüft werden:

– Entwicklung der Leistungsmenge und des Leistungsbedar- fes der einzelnen Leistungen

– Anzahl und regionale Verteilung der abrechnenden Leis- tungserbringer

– Anzahl der Behandlungsfälle und behandelten Patienten – Durchschnittliche Dauer der Einzel- und Gruppentherapie Die Auswertung erfolgt durch das Institut des Bewertungsaus- schusses.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

Bekanntmachungen

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

in seiner 292. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2013

Änderung der Präambeln Nrn. 2 und 4 zum Abschnitt 11.4 2. Vor Durchführung einer Leistung nach den Gebührenord-

nungspositionen dieses Abschnitts ist durch die verantwortli- che ärztliche Person zu klären, ob ein Indexpatient bekannt ist. In diesem Fall hat die verantwortliche ärztliche Person Angaben zum Indexpatienten (Mutation, Erkrankung, gene- tischer Verwandtschaftsgrad) als Vorbefund mitzuteilen. Lie- gen zum Indexpatienten keine oder nur unvollständige Infor- mationen vor, so ist dies mit einer Begründung anzugeben.

Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ist lediglich die Kenntnis der Information anzugeben.

4. Ist (Sind) bei dem Indexpatient die krankheitsauslösende(n) Mutation(en) molekulargenetisch gesichert und gemäß Prä- ambel Nr. 2 übermittelt, so sind nur die Gebührenordnungs- positionen „bei bekannter Mutation“ berechnungsfähig.

Wird das Untersuchungsziel durch die Beschränkung auf die bekannte(n) Mutation(en) des Indexpatienten nicht erreicht, sind darüber hinausgehende Untersuchungen nur mit beson- derer Begründung berechnungsfähig.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

Mitteilungen

In seiner 292. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 gefasst und die Präam- beln Nrn. 2 und 4 des Abschnitts 11.4 des EBM angepasst. In den Präambeln Nrn. 2 und 4 des Abschnitts 11.4 werden die spezifi- schen Anforderungen an die anamnestisch zu erhebenden Infor- mationen vor einer Durchführung von Leistungen des Abschnitts 11.4 bestimmt. Durch die Änderungen wird nunmehr klarge- stellt, dass gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung lediglich die Kenntnis der Informationen zum Indexpatienten nicht jedoch die Informationen selbst anzugeben sind.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses un- ter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Veranstaltungsort: Berlin, Tagungszentrum Katholische Akade- mie, Hannoversche Straße 5 b, 10115 Berlin

Eröffnung: Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, Berlin;

Dr. med. Max Kaplan, München

Die Veranstaltung wurde von der Ärztekammer Berlin mit vier Punkten pro Halbtag anerkannt. Bei Teilnahme an der gesamten Veranstaltung erhalten Sie für Ihr Fortbildungszertifikat der Ärz- tekammer 20 Fortbildungspunkte.

Weitere Informationen sowie das Programmheft erhalten Sie bei der Bundesärztekammer, Dezernat 1, Postfach 12 08 64, 10598 Berlin, Telefon: 0 30/40 04 56-4 15 oder -4 18, Fax:

0 30/40 04 56-4 29, E-Mail: cme@baek.de, Internet: www.bun desaerztekammer.de

37. INTERDISZIPLINÄRES FORUM DER BUNDESÄRZTEKAMMER

„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“

vom 31. Januar bis 2. Februar 2013 in Berlin

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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