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Archiv "Mitteilungen: Der Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 113. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) beschlossen" (21.04.2006)

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 16⏐⏐21. April 2006 AA1099

Teil A:

Bezüglich der Vorgaben zur Vollerhebung bei der Einführung von morbiditätsorien- tierten Regelleistungsvolumina wird auf- grund der seinerzeitigen Verschiebung der Einführung des neuen EBM auf den 1. April 2005 die Datengrundlage zur Si- mulation der Wirkweise unterschiedlicher RLV-Modelle gemäß §§ 85a und 85b SGB V auf die ersten vier Quartale unter neuen EBM-Bedingungen erweitert.

Teil B:

Als Folge der Streichung des Abschnitts 32.3.13 – zyto- und molekulargenetische

Leistungen – zum 1. April 2006 wird die Präambel 13.1, im Kapitel 13 des neuen EBM, noch mit In-Kraft-Treten zum 1. April 2006, um einen weiteren Ab- schnitt Nr. 9 ergänzt.

Teil C:

Die Anmerkungen zu den Leistungen der Kleinchirurgie nach den Nrn. 02300 bis 02302 sowie zu den entsprechenden Lei- stungen der Kapitel 6, 10, 15 und 26 wer- den um jeweils 2 Sätze ergänzt. Sofern gemäß den Leistungslegenden der jewei- lige Eingriff bei Neugeborenen, Säuglin- gen, Kleinkindern und Kindern bis zum

12. Lebensjahr in Narkose erbracht wird und diese Leistung dann alternativ nach der Nr. 31101 bzw. einer sonstigen Lei- stung aus dem Abschnitt 31.2 berechnet werden kann, ist die Berechnung der zu- gehörigen Leistung der postoperativen Behandlung aus dem Abschnitt 32.4 aus- geschlossen. Die Nebeneinanderberech- nungsausschlüsse der Präambel 31.2.1 Nr. 8 gelten dann in dieser Konstellation nicht.

Aufnahme einer neuen Leistung nach der Nr. 18700, Behandlungskomplex für orthopädische Rheumatologie.

Ermöglichung der Berechnungsfähig- keit der Leistung nach der Nr. 32000 La- borgrundgebühr für Orthopäden mit Schwerpunkt Rheumatologie.

Ergänzung der Ausnahmeregel der Präambel 2.1.Nr. 5 zum Anhang 2 zum EBM, um Zweiteingriffe im Rahmen der Tumorchirurgie zu ermöglichen.

Änderungen von OPS-Codes im An- hang 2 (Neuaufnahmen, Streichungen und Änderungen der Kategorie).

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zu den Be- schlussfassungen der 113. Sitzung des Be- wertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner so- wie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Ge-

sundheit (BMG). )

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Der Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 113. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) – gemäß § 85a Abs. 5 Satz 6 SGB V zu den vorbereitenden

Maßnahmen einer Beschlussfassung zur Einführung

morbiditätsbezogener Regelleistungsvolumen gemäß § 85a Abs. 1 SGB V und § 85b Abs. 4 Satz 3 SGB V

mit Wirkung zum 1. April 2006 (Teil A)

– zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. April 2006 (Teil B)

– zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Juli 2006 (Teil C)

beschlossen.

Gemäß Abschnitt C 1., Nr. 4 des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses vom 13. Mai 2004 (89. Sitzung) zu den vorbereitenden Maßnahmen einer Beschlussfassung zur Einführung morbiditäts- bezogener Regelleistungsvolumen gemäß § 85a Abs. 1 SGB V und § 85b Abs. 4 Satz 3 SGB V (veröffentlicht im DÄ 101, Heft 38, A 2553 – CD ROM) erhebt der Bewertungsausschuss arzt- und ver- sichertenvollständige Abrechnungsdaten über mindestens 12 zu- sammenhängende Abrechnungsquartale (2002, 2003 und 2004) zur

Simulation der Wirkweise unterschiedlicher RLV-Modelle gemäß

§§ 85a und 85b SGB V in einem zeitdynamischen Zusammenhang.

Gemäß Abschnitt C 1., Nr. 5 des Beschlusses erhebt der Be- wertungsausschuss bisher als Fortschreibung die Abrechnungs- daten der ersten zwei Quartale nach Einführung des EBM 2000plus zur Ermittlung der Auswirkungen der EBM-Umstel- lung auf die einzelnen Elemente der RLV-Systematik gemäß

§§ 85a und 85b SGB V.

Aufgrund der Einführung des EBM 2000plus zum 1. April 2005 konkretisiert der Bewertungsausschuss den Beschluss zu Abschnitt C 1., Nrn. 4 und 5 wie folgt:

1. Die Daten der Mitgliedsorganisationen werden auch für das erste Quartal 2005 an die DV-Stelle des Bewertungsaus- schusses geliefert, damit eine lückenlose Datengrundlage bis zur Einführung des EBM 2000plus in der DV-Stelle vorhanden ist.

2. Die Daten der Mitgliedsorganisationen werden weiterhin für die ersten vier Quartale nach Einführung des EBM 2000plus an die DV-Stelle des Bewertungsausschusses geliefert.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen erklären sich bereit, die pseudonymisierten Versichertenstammdaten bis spätestens Ende Mai 2006 an die DV-Stelle des Bewertungsausschusses zu liefern. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird für die nach Abschnitt C 2. einbezogenen KV-Bereiche die Abrechnungsda- ten der einzelnen Quartale in sukzessiven Lieferungen zum je- weils frühestmöglichen Zeitpunkt vornehmen. Die Lieferung der Abrechnungsdaten wird bis August 2006 abgeschlossen sein. )

TEIL A

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 113. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

gemäß § 85a Abs. 5 Satz 6 SGB V zu den vorbereitenden Maßnahmen einer Beschlussfassung

zur Einführung morbiditätsbezogener Regelleistungsvolumen gemäß § 85a Abs. 1 SGB V

und § 85b Abs. 4 Satz 3 SGB V

mit Wirkung zum 1. April 2006

Bekanntmachungen

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