B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 16⏐⏐21. April 2006 AA1099
Teil A:
Bezüglich der Vorgaben zur Vollerhebung bei der Einführung von morbiditätsorien- tierten Regelleistungsvolumina wird auf- grund der seinerzeitigen Verschiebung der Einführung des neuen EBM auf den 1. April 2005 die Datengrundlage zur Si- mulation der Wirkweise unterschiedlicher RLV-Modelle gemäß §§ 85a und 85b SGB V auf die ersten vier Quartale unter neuen EBM-Bedingungen erweitert.
Teil B:
Als Folge der Streichung des Abschnitts 32.3.13 – zyto- und molekulargenetische
Leistungen – zum 1. April 2006 wird die Präambel 13.1, im Kapitel 13 des neuen EBM, noch mit In-Kraft-Treten zum 1. April 2006, um einen weiteren Ab- schnitt Nr. 9 ergänzt.
Teil C:
Die Anmerkungen zu den Leistungen der Kleinchirurgie nach den Nrn. 02300 bis 02302 sowie zu den entsprechenden Lei- stungen der Kapitel 6, 10, 15 und 26 wer- den um jeweils 2 Sätze ergänzt. Sofern gemäß den Leistungslegenden der jewei- lige Eingriff bei Neugeborenen, Säuglin- gen, Kleinkindern und Kindern bis zum
12. Lebensjahr in Narkose erbracht wird und diese Leistung dann alternativ nach der Nr. 31101 bzw. einer sonstigen Lei- stung aus dem Abschnitt 31.2 berechnet werden kann, ist die Berechnung der zu- gehörigen Leistung der postoperativen Behandlung aus dem Abschnitt 32.4 aus- geschlossen. Die Nebeneinanderberech- nungsausschlüsse der Präambel 31.2.1 Nr. 8 gelten dann in dieser Konstellation nicht.
Aufnahme einer neuen Leistung nach der Nr. 18700, Behandlungskomplex für orthopädische Rheumatologie.
Ermöglichung der Berechnungsfähig- keit der Leistung nach der Nr. 32000 La- borgrundgebühr für Orthopäden mit Schwerpunkt Rheumatologie.
Ergänzung der Ausnahmeregel der Präambel 2.1.Nr. 5 zum Anhang 2 zum EBM, um Zweiteingriffe im Rahmen der Tumorchirurgie zu ermöglichen.
Änderungen von OPS-Codes im An- hang 2 (Neuaufnahmen, Streichungen und Änderungen der Kategorie).
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zu den Be- schlussfassungen der 113. Sitzung des Be- wertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner so- wie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Ge-
sundheit (BMG). )
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
Der Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 113. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) – gemäß § 85a Abs. 5 Satz 6 SGB V zu den vorbereitenden
Maßnahmen einer Beschlussfassung zur Einführung
morbiditätsbezogener Regelleistungsvolumen gemäß § 85a Abs. 1 SGB V und § 85b Abs. 4 Satz 3 SGB V
mit Wirkung zum 1. April 2006 (Teil A)
– zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. April 2006 (Teil B)
– zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
mit Wirkung zum 1. Juli 2006 (Teil C)
beschlossen.
Gemäß Abschnitt C 1., Nr. 4 des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses vom 13. Mai 2004 (89. Sitzung) zu den vorbereitenden Maßnahmen einer Beschlussfassung zur Einführung morbiditäts- bezogener Regelleistungsvolumen gemäß § 85a Abs. 1 SGB V und § 85b Abs. 4 Satz 3 SGB V (veröffentlicht im DÄ 101, Heft 38, A 2553 – CD ROM) erhebt der Bewertungsausschuss arzt- und ver- sichertenvollständige Abrechnungsdaten über mindestens 12 zu- sammenhängende Abrechnungsquartale (2002, 2003 und 2004) zur
Simulation der Wirkweise unterschiedlicher RLV-Modelle gemäß
§§ 85a und 85b SGB V in einem zeitdynamischen Zusammenhang.
Gemäß Abschnitt C 1., Nr. 5 des Beschlusses erhebt der Be- wertungsausschuss bisher als Fortschreibung die Abrechnungs- daten der ersten zwei Quartale nach Einführung des EBM 2000plus zur Ermittlung der Auswirkungen der EBM-Umstel- lung auf die einzelnen Elemente der RLV-Systematik gemäß
§§ 85a und 85b SGB V.
Aufgrund der Einführung des EBM 2000plus zum 1. April 2005 konkretisiert der Bewertungsausschuss den Beschluss zu Abschnitt C 1., Nrn. 4 und 5 wie folgt:
1. Die Daten der Mitgliedsorganisationen werden auch für das erste Quartal 2005 an die DV-Stelle des Bewertungsaus- schusses geliefert, damit eine lückenlose Datengrundlage bis zur Einführung des EBM 2000plus in der DV-Stelle vorhanden ist.
2. Die Daten der Mitgliedsorganisationen werden weiterhin für die ersten vier Quartale nach Einführung des EBM 2000plus an die DV-Stelle des Bewertungsausschusses geliefert.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen erklären sich bereit, die pseudonymisierten Versichertenstammdaten bis spätestens Ende Mai 2006 an die DV-Stelle des Bewertungsausschusses zu liefern. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird für die nach Abschnitt C 2. einbezogenen KV-Bereiche die Abrechnungsda- ten der einzelnen Quartale in sukzessiven Lieferungen zum je- weils frühestmöglichen Zeitpunkt vornehmen. Die Lieferung der Abrechnungsdaten wird bis August 2006 abgeschlossen sein. )
TEIL A
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 113. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
gemäß § 85a Abs. 5 Satz 6 SGB V zu den vorbereitenden Maßnahmen einer Beschlussfassung
zur Einführung morbiditätsbezogener Regelleistungsvolumen gemäß § 85a Abs. 1 SGB V
und § 85b Abs. 4 Satz 3 SGB V
mit Wirkung zum 1. April 2006