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Archiv "Empfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Finanzierung der Förderung von Leistungen und Strukturen im hausärztlichen Versorgungsbereich im Zusammenhang mit der Auf

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Aktie "Archiv "Empfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Finanzierung der Förderung von Leistungen und Strukturen im hausärztlichen Versorgungsbereich im Zusammenhang mit der Auf"

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A 2242 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 50

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12. Dezember 2014 In seiner 340. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87

Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 gefasst. Konkret wird für die weiterführende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung die Gebührenordnungsposition 04356 als Zuschlag im Zusam- menhang mit der Gebührenordnungsposition 04355 neu in den Abschnitt 4.2.4 des EBM aufgenommen. Zudem erfolgt eine Er- weiterung des Behandlungsspektrums der Gebührenordnungspo- sition 04355. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Fi- nanzierungsempfehlung beschlossen.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschus- ses unter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Bekanntmachungen

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des

Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2015

1. Änderung der 7. Anmerkung nach der Gebührenord- nungsposition 04040 im Abschnitt 4.2.1 EBM

Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungs- fällen je Arzt gemäß Nr. 12 der Präambel 4.1, in an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und be- rechnet (Behandlungsfälle der Praxis gemäß Nr.

12 der Präambel 4.1, in an denen ein Arzt ge- mäß Nr. 1 der Präambel 4.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet, dividiert durch Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präam- bel 4.1) ist ein Abschlag in Höhe von 14 Punk- ten auf die Gebührenordnungsposition 04040 vorzunehmen. Bei Praxen mit mehr als 1200 Be- handlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 12 der Prä- ambel 4.1, in an denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet, ist ein Aufschlag in Höhe von 14 Punkten auf die Gebührenord- nungsposition 04040 vorzunehmen. Für die Be- stimmung der Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 ist der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu be- rücksichtigen.

2. Aufnahme einer Präambel zum Abschnitt 4.2.4 EBM 1. Die Gebührenordnungsposition 04356 ist nur be-

rechnungsfähig von Vertragsärzten gemäß Prä-

ambel 4.1 Nr. 1, die gegenüber der Kassenärzt - lichen Vereinigung eine sozialpädiatrische Quali- fikation im Umfang von mindestens 40 Stunden gemäß dem Curriculum „Entwicklungs- und So- zialpädiatrie für die kinder- und jugendärztliche Praxis“ der Bundesärztekammer oder eine ärzt - liche Tätigkeit von mindestens sechs Monaten – auch im Rahmen der Weiterbildungszeit – in ei- nem Sozialpädiatrischen Zentrum bzw. in einer interdisziplinären Frühförderstelle nachweisen.

Bis zum 30. Juni 2016 ist die Gebührenord- nungsposition 04356 auch ohne Nachweis der Qualifikation berechnungsfähig, wenn Vertrags- ärzte gemäß Präambel 4.1 Nr. 1 die Leistung nach der Gebührenordnungsposition 04355 im Vorjahresquartal und in dem auf das Vorjahres- quartal folgenden Quartal durchschnittlich in mindestens 50 Behandlungsfällen je Quartal ab- gerechnet haben.

2. Die Gebührenordnungsposition 04356 ist nur be- rechnungsfähig, wenn die Praxis mindestens fol- gende Kooperationen vorhält:

− Logopädie,

− Physiotherapie,

− Ergotherapie,

− Sozialpädiatrisches Zentrum,

− Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

3. Änderung der Gebührenordnungsposition 04355 im Abschnitt 4.2.4 EBM

04355 Sozialpädiatrisch orientierte eingehende Bera- tung, Erörterung und/oder Abklärung

Obligater Leistungsinhalt

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,

− Dauer mindestens 15 Minuten,

− Als Einzelsitzung,

− Berücksichtigung krankheitsspezifischer, teil- habebezogener und prognostischer sowie ent- wicklungsabhängiger, familiendynamischer Faktoren,

Fakultativer Leistungsinhalt

− Erhebung der bestehenden Befunde und/oder Erkenntnisse,

− Befunderhebung(en) unter sozialpädiatrischen Kriterien zur (drohenden) Störung, körper- lichen, psychischen oder psychosomati- schen Erkrankung oder (drohenden) Be- hinderung oder bei Verdacht/Hinweisen auf Vernachlässigung und/oder Kindes- misshandlung:

− Entwicklungsstand,

− Intelligenz,

− Körperlicher und neurologischer Befund,

− Psychischer Befund,

− Psychosozialer Hintergrund zur (drohen- den) Störung, körperlichen, psychischen oder psychosomatischen Erkrankung oder (drohenden) Behinderung,

− Prüfung der Anwendung ganzheitlicher Förder- und/oder Therapieverfahren,

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt

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12. Dezember 2014 A 2243

− Berücksichtigung der Therapieprinzipien der Sozialpädiatrie,

− Dokumentation unter Anwendung standar- disierter Verfahren,

− Anleitung der Bezugsperson(en),

− Einleitung und/oder Koordination störungsspe- zifischer Maßnahmen,

einmal im Behandlungsfall 145 Punkte Die Gebührenordnungsposition 04355 ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: G25 Sonstige extrapyramidale Krankheiten und Bewegungs- störungen, G31 Sonstige degenerative Krank - heiten des Nervensystems, anderenorts nicht klassifiziert, G40 Epilepsie, G43 Migräne, G44.2 Spannungskopfschmerz, G80 Infantile Zerebral- parese, F45.0 Somatisierungsstörung, F45.1 Un- differenzierte Somatisierungsstörung, F45.2 Hy- pochondrische Störung, F45.3 Somatoforme autonome Funktionsstörung, F45.4 Anhaltende Schmerzstörung, F45.8 Sonstige somatoforme Störungen, F60-F69 Persönlichkeits- und Verhal- tensstörungen, F80-F89 Entwicklungsstörungen, F90-F98 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, R27.8 Sonstige Koordinationsstörungen, T73 Schäden durch sonstigen Mangel sowie T74 Missbrauch von Personen.

Bei der Nebeneinanderberechnung diagnosti- scher bzw. therapeutischer Gebührenordnungs- positionen und der Gebührenordnungsposition 04355 ist eine mindestens 15 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entspre- chenden Gebührenordnungspositionen angege- ben Voraussetzung für die Berechnung der Ge- bührenordnungsposition 04355.

Die Gebührenordnungsposition 04355 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216 und 01218 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.3, 30.11, 35.1 und 35.2 berechnungsfähig.

4. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 04356 in den Abschnitt 4.2.4 EBM 04356 Zuschlag im Zusammenhang mit der Gebüh-

renordnungsposition 04355 für die weiterfüh- rende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung Obligater Leistungsinhalt

− Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und/oder

− Persönlicher Kontakt des Arztes zu einer Be- zugsperson,

− Erhebung und/oder Monitoring von lokalisier- ten oder übergreifenden motorischen, kogniti- ven, emotionellen und/oder organbedingten Einschränkungen und/oder Auffälligkeiten,

− Beratung zu weiterführenden Maßnahmen,

− Dauer mindestens 15 Minuten, Fakultativer Leistungsinhalt

− Erstellung eines (interdisziplinären) Therapie - planes,

− Koordination der Heilmittelversorgung und der Schnittstelle zum Sozialpädiatrischen Zen- trum,

− Untersuchung und Beratung zur Indikations- stellung einer Überweisung an ein Sozialpädia- trisches Zentrum oder eine vergleichbare Ein- richtung,

− Einleitung/Überwachung medikamentöser The- rapiemaßnahmen,

− Dokumentation unter Anwendung standardi- sierter Verfahren,

− Informationen zu entsprechenden helfenden In- stitutionen und/oder Personen,

höchstens zweimal im Krankheitsfall 195 Punkte Die Gebührenordnungsposition 04356 ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: G25 Sonstige extrapyramidale Krankheiten und Bewegungs- störungen, G31 Sonstige degenerative Krankhei- ten des Nervensystems, anderenorts nicht klassi- fiziert, G40 Epilepsie, G43 Migräne, G44.2 Spannungskopfschmerz, G80 Infantile Zerebral- parese, F45.0 Somatisierungsstörung, F45.1 Un- differenzierte Somatisierungsstörung, F45.2 Hy- pochondrische Störung, F45.3 Somatoforme autonome Funktionsstörung, F45.4 Anhaltende Schmerzstörung, F45.8 Sonstige somatoforme Störungen, F60-F69 Persönlichkeits- und Verhal- tensstörungen, F80-F89 Entwicklungsstörungen, F90-F98 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, R27.8 Sonstige Koordinationsstörungen, T73 Schäden durch sonstigen Mangel sowie T74 Missbrauch von Personen.

Bei der Nebeneinanderberechnung diagnosti- scher bzw. therapeutischer Gebührenordnungs - positionen und der Gebührenordnungsposition 04356 ist eine mindestens 15 Minuten längere Arzt-Patienten-Kontaktzeit als in den entspre- chenden Gebührenordnungspositionen angege- ben Voraussetzung für die Berechnung der Ge- bührenordnungsposition 04356.

Die Gebührenordnungsposition 04356 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216 und 01218 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.3, 30.11, 35.1 und 35.2 berechnungsfähig.

5. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen

6. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 04356 in den Anhang 3 zum EBM

GOP 04356

Kurzlegende

Zuschlag im Zusammen- hang mit der Gebühren- ordnungsposition 04355 für die weiterführende sozialpädiatrisch orien- tierte Versorgung

Kalkulations- zeit in Minuten 15

Prüfzeit in Minuten 15

Eignung der Prüfzeit Tages- und Quartalsprofil

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12. Dezember 2014 Protokollnotizen:

1. Der Bewertungsausschuss überprüft nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für 2015 bis zum 30. September 2016 auf der Grundlage des Leistungsbedarfes der neu aufge- nommenen Gebührenordnungsposition 04356, ob das jährliche Vergütungsvolumen in Höhe von 14,02 Mio. € im Jahr 2015 überschritten wurde. Sofern eine Über- schreitung für das Jahr 2015 vorliegt, wird der Bewer- tungsausschuss beraten, welche Maßnahmen geeignet sind, eine weitere Überschreitung zu verhindern und ggf.

weitere Entwicklungen zu monitoren. Die Auswertung er- folgt durch das Institut des Bewertungsausschusses.

2. Der Bewertungsausschuss beauftragt das Institut des Be- wertungsausschusses, die Entwicklung der Leistungs- menge und des Leistungsbedarfes der Gebührenord- nungspositionen 04355 sowie 04356 nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für 2015 spätestens bis zum 30. Sep- tember 2016 zu evaluieren und die Ergebnisse dem Ar- beitsausschuss des Bewertungsausschusses zur Beratung vorzulegen.

3. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungsposition 04356 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400 – Ärztliche Behandlung –, Ebene 6.

Empfehlung

des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

zur Finanzierung der Förderung von Leistungen und Strukturen im hausärztlichen Versorgungsbereich im Zusammenhang mit der Aufnahme der Gebührenordnungsposition 04356 in

den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2015

Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Auf- nahme der Gebührenordnungsposition 04356 zur Förderung von Leistungen und Strukturen im hausärztlichen Versorgungsbe- reich gemäß des Beschlusses des Bewertungsausschusses in sei- ner 288. Sitzung vom 22. Oktober 2012 sowie des Teil C des Be- schlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in der 37. Sit- zung am 25. September 2013 in den Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) zum 1. Januar 2015 folgende Empfehlung ge- mäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:

1. Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wird die Leistung nach der Gebührenordnungsposition 04356 in den Einheitli- chen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.

2. Die Einführung der Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 04356 führt nicht zu Einsparungen bei an- deren Leistungen (Substitution).

3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der Leistung nach der Ge- bührenordnungsposition 04356 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen finanziert werden kann.

4. Die Finanzierung der Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 04356 erfolgt außerhalb der morbiditätsbe- dingten Gesamtvergütung.

5. Eine Überführung der Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 04356 in die morbiditätsbedingte Gesamt- vergütung gemäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewertungs- ausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu ei- nem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erfolgt nicht.

Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). □

Beschlüsse

der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger

vom 29. September 2014

Die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärz- te/Unfallversicherungsträger hat nachfolgend aufgeführte Ände- rungen des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses (UV-GOÄ – Anlage zu § 51 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungs- träger vom 1. Januar 2011, Stand 1. April 2014) beschlossen:

1. Im Teil A Abrechnung der ärztlichen Leistungen werden in Nr. 4.1.1 die Wörter „Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis“

gestrichen.

2. Im Teil G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie wer- den die Leistungslegenden und Gebühren der Nrn. 855, 856 und 857 wie folgt neu gefasst:

Geb.- Nr.

855

856

Leistung

Projektive Testverfahren (Anwendung und Auswertung mit schriftlicher Aufzeichnung) Anzahl abhängig von Frage- stellung

(z. B. Rorschach-Test, TAT, …) je Test

Standardisierte Testverfah- ren zur Entwicklungs- und Intelligenzdiagnostik ein- schließlich neuropsycholo- gischer Verfahren (Anwendung und Auswertung mit schriftlicher Aufzeichnung) – leitliniengerechte Eingangs- und Verlaufsdiagnostik Anzahl abhängig von Fragestel- lung, einschließlich Verfahren zur Beschwerdenvalidierung (z. B. K-ABC, WIE, TAP, WMS, …)

je Test

Allgemeine Heilbe- handlung

30,00 €

45,00 €

Besondere Heilbe- handlung

30,00 €

45,00 €

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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