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Archiv "37. Interdisziplinäres Forum der Bundesärztekammer: „Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“" (14.12.2012)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 50

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14. Dezember 2012 A 2545 2. Die Einführung der Leistungen nach den Gebührenord-

nungspositionen 30930 bis 30935 führt nicht zu Einsparun- gen bei anderen Leistungen (Substitution).

3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der neuropsychologischen Therapie entsprechend der Leistungen nach den Gebühren- ordnungspositionen 30930 bis 30935 nicht durch Einspa- rungen in anderen geeigneten Bereichen finanziert werden kann.

4. Die Finanzierung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der neuropsychologischen Therapie entsprechend der Gebühren- ordnungspositionen 30930 bis 30935 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

5. Der Bewertungsausschuss prüft bis zum 31. Dezember 2015, ob die Überführung der Leistungen nach den Gebührenord- nungspositionen 30930 bis 30935 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung empfohlen werden kann.

Protokollnotizen:

1. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 30930 bis 30935 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400 – ärztliche Leistungen – Abschnitt 30.11, Ebene 6.

2. Der Bewertungsausschuss prüft zwei Jahre nach Einfüh- rung der Leistungen zur neuropsychologischen Therapie und Diagnostik in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab die Entwicklung dieser Leistungen. Insbesondere soll ge- prüft werden:

– Entwicklung der Leistungsmenge und des Leistungsbedar- fes der einzelnen Leistungen

– Anzahl und regionale Verteilung der abrechnenden Leis- tungserbringer

– Anzahl der Behandlungsfälle und behandelten Patienten – Durchschnittliche Dauer der Einzel- und Gruppentherapie Die Auswertung erfolgt durch das Institut des Bewertungsaus- schusses.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

Bekanntmachungen

Beschluss des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

in seiner 292. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2013

Änderung der Präambeln Nrn. 2 und 4 zum Abschnitt 11.4 2. Vor Durchführung einer Leistung nach den Gebührenord-

nungspositionen dieses Abschnitts ist durch die verantwortli- che ärztliche Person zu klären, ob ein Indexpatient bekannt ist. In diesem Fall hat die verantwortliche ärztliche Person Angaben zum Indexpatienten (Mutation, Erkrankung, gene- tischer Verwandtschaftsgrad) als Vorbefund mitzuteilen. Lie- gen zum Indexpatienten keine oder nur unvollständige Infor- mationen vor, so ist dies mit einer Begründung anzugeben.

Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ist lediglich die Kenntnis der Information anzugeben.

4. Ist (Sind) bei dem Indexpatient die krankheitsauslösende(n) Mutation(en) molekulargenetisch gesichert und gemäß Prä- ambel Nr. 2 übermittelt, so sind nur die Gebührenordnungs- positionen „bei bekannter Mutation“ berechnungsfähig.

Wird das Untersuchungsziel durch die Beschränkung auf die bekannte(n) Mutation(en) des Indexpatienten nicht erreicht, sind darüber hinausgehende Untersuchungen nur mit beson- derer Begründung berechnungsfähig.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe- rium für Gesundheit (BMG).

Mitteilungen

In seiner 292. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 gefasst und die Präam- beln Nrn. 2 und 4 des Abschnitts 11.4 des EBM angepasst. In den Präambeln Nrn. 2 und 4 des Abschnitts 11.4 werden die spezifi- schen Anforderungen an die anamnestisch zu erhebenden Infor- mationen vor einer Durchführung von Leistungen des Abschnitts 11.4 bestimmt. Durch die Änderungen wird nunmehr klarge- stellt, dass gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung lediglich die Kenntnis der Informationen zum Indexpatienten nicht jedoch die Informationen selbst anzugeben sind.

Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem Beschluss sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses un- ter www.institut-ba.de veröffentlicht.

Veranstaltungsort: Berlin, Tagungszentrum Katholische Akade- mie, Hannoversche Straße 5 b, 10115 Berlin

Eröffnung: Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, Berlin;

Dr. med. Max Kaplan, München

Die Veranstaltung wurde von der Ärztekammer Berlin mit vier Punkten pro Halbtag anerkannt. Bei Teilnahme an der gesamten Veranstaltung erhalten Sie für Ihr Fortbildungszertifikat der Ärz- tekammer 20 Fortbildungspunkte.

Weitere Informationen sowie das Programmheft erhalten Sie bei der Bundesärztekammer, Dezernat 1, Postfach 12 08 64, 10598 Berlin, Telefon: 0 30/40 04 56-4 15 oder -4 18, Fax:

0 30/40 04 56-4 29, E-Mail: cme@baek.de, Internet: www.bun desaerztekammer.de

37. INTERDISZIPLINÄRES FORUM DER BUNDESÄRZTEKAMMER

„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“

vom 31. Januar bis 2. Februar 2013 in Berlin

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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Veranstalter und Informationen: Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon: 0 30/30 88 89-20, Fax: 0 30/30 88

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