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Archiv "Durchführungsempfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung einer Leistung zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Neugeborenen-Hörscreening) in den Einh

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Aktie "Archiv "Durchführungsempfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung einer Leistung zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Neugeborenen-Hörscreening) in den Einh"

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 30

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30. Juli 2010 A 1483 nach auffälliger Erstuntersuchung entsprechend

der Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01705

Obligater Leistungsinhalt

– Durchführung einer Kontroll-AABR nach auffäl- ligem Testergebnis der Erstuntersuchung mittels TEOAE oder AABR möglichst am selben Tag, spätestens bis zur U2,

– Dokumentation der Kontroll-AABR im Kinder- Untersuchungsheft,

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, – beidseitig,

Fakultativer Leistungsinhalt

– Aufklärung und Beratung der Eltern (mindestens eines Personensorgeberechtigten), – Organisation und Einleitung einer pädaudiologi-

schen Konfirmationsdiagnostik bis zur zwölften Lebenswoche bei auffälligem Befund in der

Kontroll-AABR, 705 Punkte

einmal im Krankheitsfall

Die Untersuchung kann in begründeten Ausnah- mefällen auch spätestens bis zur U3 durchgeführt werden.

Die Gebührenordnungsposition 01706 ist nicht ne- ben der Gebührenordnungsposition 01705 berech- nungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01706 ist am Be- handlungstag nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 04436, 09324, 14331, 16321 und 20324 berechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 01706 ist im Krankheitsfall nicht neben der Gebührenordnungs- position 01704 berechnungsfähig.

4. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen.

5. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01704 in die Präambel 3.1 Nr. 3, Präambel 4.1 Nr. 5, Präambel 8.1 Nr. 4.

6. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01705 und 01706 in die Präambel 4.1 Nr. 5, Präambel 9.1 Nr. 2, Präambel 20.1 Nr. 2, Präambel 31.2.1 Nr. 8 und Präam- bel 36.2.1 Nr. 4.

7. Aufnahme weiterer Leistungen in Anhang 3 zum EBM

Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Ein- führung einer Leistung zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Neugeborenen-Hörscreening) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Oktober 2010 folgende Durchführungsempfehlung ab.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 werden die Gebührenordnungs- positionen 01704 bis 01706 zur Durchführung des Neugeborenen- Hörscreenings gemäß Anlage 6 der Kinder-Richtlinien des Gemein- samen Bundesausschusses in den Einheitlichen Bewertungsmaß- stab (EBM) eingeführt. Der Bewertungsausschuss hat sich über die Grundsätze zur Finanzierung dieser Leistung wie folgt verständigt:

(1) Auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bun- desausschusses zur Änderung der Kinder-Richtlinien vom 19.

Juni 2008 werden die Gebührenordnungspositionen 01704 bis 01706 in den Abschnitt 1.7.1 des EBM aufgenommen.

(2) Die Einführung der Leistungen nach den Gebührenordnungs- positionen 01704 bis 01706 führen nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution).

(3) Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung des Neugeborenen-Hörscree- nings nach den Gebührenordnungspositionen 01704 bis 01706 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Be- reichen finanziert werden kann.

(4) Die Finanzierung des Mehrbedarfs für die Aufnahme dieser Leis- tungen nach den Gebührenordnungspositionen 01704 bis 01706 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.

Protokollnotizen:

1. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen 01704 bis 01706 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 520 – Früherken- nung von Krankheiten bei Kindern –, Kapitel 1, Abschnitt 7, Ebene 6.

2. Der Bewertungsausschuss empfiehlt den Partnern der Gesamt- verträge, die Vergütung nach dem Einheitlichen Bewertungs- maßstab ggf. auch vor dem 1. Oktober 2010 mit Hilfe der neu- geschaffenen Gebührenordnungsposition zu ermöglichen. …

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes

(EBM) in seiner 228. Sitzung am 1. Juli 2010

mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 1. Änderung der Überschrift des Abschnittes 1.8

1.8 Gebührenordnungspositionen bei Substitutionsbe- handlung und diamorphingestützter Behandlung der

Drogenabhängigkeit Z

GOP

01704

01705

01706

Kurzlegende

Beratung im Rahmen des Neugeborenen- Hörscreenings Durchführung Erstuntersuchung Kontroll-AABR

Kalkula- tionszeit in Minuten KA

KA

KA

Prüfzeit in Minuten

2

3

5

Eignung der Prüfzeit

Tages- und Quartalsprofil

Tages- und Quartalsprofil Tages- und Quartalsprofil

Durchführungsempfehlung

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung einer Leistung zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Neugeborenen-Hörscreening)

in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

zum 1. Oktober 2010

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

A 1484 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 30

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30. Juli 2010 2. Neufassung der Präambel des Abschnittes 1.8

1. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Abschnittes setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur substitu- tionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger vor - aus.

2. Sofern nur die Leistungen entsprechend den Gebüh- renordnungspositionen 01950 bis 01952 erbracht wer- den, sind die spezifischen, auf die diamorphingestützte Behandlung bezogenen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 2 Abs. 2 sowie des § 10 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur substitutions - gestützten Behandlung Opiatabhängiger nicht zu er - füllen.

3. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 01955 und 01956 setzt voraus, dass die Einrichtung zu- sätzlich über eine Genehmigung der zuständigen Lan- desbehörde gemäß § 5 Abs. 9b Betäubungsmittel-Ver- schreibungsverordnung (BtMVV) verfügt.

4. Der Leistungsbedarf, welcher der Substitutionsbe- handlung und/oder der diamorphingestützten Behand- lung zuzuordnen ist, umfasst ausschließlich die Ge- bührenordnungspositionen 01950 bis 01952 sowie 01955 und 01956. Werden darüber hinaus bei demsel- ben Patienten weitere Leistungen notwendig, sind die- se dem übrigen kurativen Leistungsbereich zuzurech- nen.

3. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungs- position 01952

01952 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01950 oder 01955 für das therapeutische Gespräch Obligater Leistungsinhalt

– Dauer mindestens 10 Minuten, Fakultativer Leistungsinhalt

– Beratung und Instruktion der Bezugsperson(en), höchstens viermal im Behandlungsfall

4. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungs- position 01955 in den Abschnitt 1.8

01955 Diamorphingestützte Behandlung Opiatabhängiger nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses und der Betäubungsmittel-Verschrei- bungsverordnung (BtMVV), einschl. Kosten Obligater Leistungsinhalt

– Parenterale Diamorphinabgabe(n),

– Alkoholatemtest (Nr. 32148) vor jeder Diamor- phinabgabe,

– Postexpositionelle Überwachung nach jeder Dia- morphinabgabe,

– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt bei jeder Diamorphinabgabe,

Fakultativer Leistungsinhalt

– zusätzliche Methadonsubstitution (Nr. 01950),

je Behandlungstag 765 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 01955 ist am Be- handlungstag nicht neben den Gebührenordnungs- positionen 01100 bis 01102, 01210, 01214, 01216, 01218, 01950 und 32148 berechnungsfähig.

Neben der Gebührenordnungsposition 01955 sind arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie die Gebührenord- nungspositionen 01320 und 01321 nicht berech- nungsfähig.

Die Gebührenordnungspositionen 01410 bis 01415, 01420, 01430 und 01440 sind in demsel- ben Behandlungsfall nur dann neben der Gebüh- renordnungsposition 01955 berechnungsfähig, wenn der Kranke aufgrund nicht in Zusammen- hang mit der diamorphingestützten Behandlung stehenden Krankheitsbildern im Rahmen von Be- suchen oder Visiten behandelt werden muss, weil er die Arztpraxis/Einrichtung nicht aufsuchen kann.

5. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse hin- ter den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01102, 01210, 01214, 01216, 01218 und 01950

6. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungs- position 01956 in den Abschnitt 1.8

01956 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01955 für die Behandlung an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember, je Behandlungstag 470 Punkte Die Gebührenordnungsposition 01956 ist am Be- handlungstag nicht neben den Gebührenord- nungspositionen 01100 bis 01102, 01210, 01214, 01216, 01218, 01950 und 01951 berechnungs - fähig.

7. Aufnahme der analogen Berechnungsausschlüsse hin- ter den Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01102, 01210, 01214, 01216, 01218, 01950 und 01951.

8. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 01955 und 01956 in die Präambel 3.1 Nr. 3, Präambel 4.1 Nr. 5, Präambel 5.1 Nr. 3, Präambel 6.1 Nr. 2, Präambel 7.1 Nr. 4, Präambel 8.1 Nr. 4, Präambel 9.1 Nr. 2, Präambel 10.1 Nr. 3, Präambel 13.1 Nr. 6, Präambel 14.1 Nr. 2, Präambel 16.1 Nr. 3, Präambel 18.1 Nr. 2, Präambel 21.1 Nr. 3, Präambel 22.1 Nr. 2, Präambel 25.1 Nr. 2, Präambel 26.1 Nr. 2, Präambel 27.1 Nr. 4, Präambel 31.2.1 Nr. 8, Präambel 31.6.1 Nr. 1 und Präambel 36.2.1 Nr. 4 .

9. Aufnahme weiterer Leistungen in Anhang 3 zum EBM

GOP

01955

01956

Kurzlegende

Diamorphin - gestützte Behandlung Opiatabhängiger Zuschlag Wochen- ende, Feiertag

Kalkulati- onszeit in Minuten KA

KA

Prüfzeit in Minuten

8

./.

Eignung der Prüfzeit

Tages- und Quartalsprofil

Keine Eignung

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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