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Archiv "Durchführungsempfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V in seiner 214. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2010" (05.03.2010)

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Aktie "Archiv "Durchführungsempfehlung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V in seiner 214. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2010" (05.03.2010)"

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A 406 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 9

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5. März 2010 Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat

in seiner 213. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wir- kung zum 1. Juli 2010 den Beschluss gefasst, dass die hausärztli- chen sowie pädiatrischen Versichertenpauschalen nach den Ge- bührenordnungspositionen 03110, 03111, 03120, 03121 sowie 04110, 04111, 04120 und 04121 EBM neu bewertet werden und entsprechend dieser Neubewertung die Prüfzeiten der betreffen- den Gebührenordnungspositionen im Anhang 3 zum EBM ange- passt werden.

In dem nachstehenden Beschluss des Bewertungsausschus- ses ist die Änderung der Bewertung der betroffenen Versicher- tenpauschalen der Kapitel 3 (Hausärzte) und 4 (Kinder- und Jugendärzte) des EBM tabellarisch enthalten, da sich aus- schließlich die Bewertung dieser Pauschalen geändert hat bei ansonsten identischer Leistungslegende und identischem Leis- tungsinhalt. Die Bewertung der Versichertenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen 03112, 03122, 03130 sowie 04112, 04122 und 04130 EBM bleibt unverändert, so dass die- se daher nicht in der im Beschluss abgedruckten Tabelle gelis- tet sind.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in seiner 213. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Juli 2010

1. Änderung der Bewertung der Versichertenpauschalen Die Bewertung der Versichertenpauschalen nach den

Gebührenordnungspositionen 03110, 03111, 03120 und 03121 sowie 04110, 04111, 04120 und 04121 wird wie folgt geändert:

2. Änderung der Prüfzeiten der Versichertenpauschalen im Anhang 3

Die Prüfzeiten der Versichertenpauschalen nach den Gebüh- renordnungspositionen 03110 und 03120 sowie 04110 und 04120 werden wie folgt geändert:

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). …

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Gebühren - ordnungsposition

des EBM

03110 03111 03120 03121 04110 04111 04120 04121

Bewertung alt in Punkten

1 000 900 500 450 1 000 900 500 450

Bewertung neu in Punkten

1 190 880 595 440 1 190 880 595 440

Gebühren - ordnungsposition

des EBM

03110 03120 04110 04120

Prüfzeit alt in Minuten

22 11 22 11

Prüfzeit neu in Minuten

26 13 26 13

Mitteilungen

Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 214. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) aufgrund der Änderung der Richtlinie über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Zusammenhang mit der Transplan- tations-Gewebeverordnung (HIV-Testung) beschlossen, die bis- her gültige Bundesempfehlung zur Finanzierung der Leistungen im Rahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V ent- sprechend angepasst durch eine Durchführungsempfehlung rückwirkend zum 1. Januar 2010 abzulösen. Zudem hat der Be- wertungsausschuss im Zusammenhang mit der Änderung der vorgenannten Richtlinie eine Änderung des EBM (Anpassung der Präambel zum Gebührenordnungsabschnitt 8.5, Nr. 9) be- schlossen. Dort wird im ersten Satz „HIV-Antikörpernachweis“

gestrichen und ersetzt durch eine Aufzählung der vertraglich ver- einbarten Kostenpauschalen nach den Gebührenordnungsposi- tionen 32575, 32576, 32614, 32618, 32660 und 32781.

Bekanntmachungen

Durchführungsempfehlung

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V in seiner 214. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Januar 2010

Zu den bisherigen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, den damit zusammenhängenden weitergehenden ärztlichen Leistungen sowie den vertraglich vereinbarten Kostenpauscha- len gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 9

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5. März 2010 A 407 ses werden durch die in Kraft getretene gesetzliche Verordnung

zur Testung von Keimzellspendern im Zusammenhang mit den Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (TPG-Gewebever- ordnung) weitere vertraglich vereinbarte Kostenpauschalen aufgenommen. In diesem Zusammenhang wird die Bundes- empfehlung nach § 86 SGB V der Spitzenverbände der Kran- kenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a SGB V in der Fassung vom 1. Oktober 2007 (amtliche Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt, Heft 30 vom 29. Juli 2005 sowie Än- derungsbeschlüsse, Heft 1–2 vom 9. Januar 2006 und Heft 33 vom 17. August 2007) durch diese Durchführungsempfehlung abgelöst.

Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, gültig ab 30. September 2009, zur Änderung der Richtlinien über die künstliche Befruchtung auf Grundlage der Umsetzung der im April 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Verordnungen (TPG- Gewebeverordnung) zur Testung von Keimzellenspendern im Zusammenhang mit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung folgende Durchführungsempfehlung ab:

(1) Die unten aufgeführten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sowie die damit zusammenhängenden weiterge- henden ärztlichen Leistungen gemäß den Richtlinien des Ge- meinsamen Bundesausschusses sind entsprechend Be- schlussteil A Ziffer 1.2 Nr. 11 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009 in seiner 7. Sit- zung am 27. und 28. August 2008 außerhalb der morbi - ditätsbedingten Gesamtvergütung mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung gemäß § 87a Abs. 2 Satz 6 SGB V zu vergüten. Dies sind die Leistungen nach den Ge- bührenordnungspositionen 01510 bis 01512, 02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341, 05350, 08510, 08530, 08531, 08540 bis 08542, 08550 bis 08552, 08560, 08561, 08570 bis 08574, 11311, 11312, 11320 bis 11322, 31272, 31503, 31600, 31608, 31609, 31822, 33043, 33044, 33090, 36272, 36503 und 36822 sowie die vertraglich vereinbarten Kosten- pauschalen der Leistungen nach den Gebührenordnungsposi- tionen 32354, 32356, 32357, 32575, 32576, 32614, 32618, 32660 und 32781.

(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen werden bundesein- heitlich nach Vorgabe der Kassenärztlichen Vereinigung durch den abrechnenden Arzt gekennzeichnet. Der so ge- kennzeichnete, nach sachlich-rechnerischer Richtigstel- lung zur Auszahlung gelangende Leistungsbedarf der Leistungen nach Absatz 1, wird im Formblatt 3 mit einem Anteil von 50 v.H. des berechneten Leistungsbedarfs aus- gewiesen.

Protokollnotiz:

(1) Die Rechnungslegung für die Gebührenordnungspositionen 01510 bis 01512, 02100, 02341, 05310, 05330, 05340, 05341, 05350, 08510, 08530, 08531, 08540 bis 08542, 08550 bis 08552, 08560, 08561, 08570 bis 08574, 11311, 11312, 11320 bis 11322, 33043, 33044 und 33090 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400, Ebene 6.

(2) Die Rechnungslegung für die Gebührenordnungspositionen 31272, 31503, 31600, 31608, 31609 und 31822 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 401, Ebene 6.

(3) Die Rechnungslegung für die Gebührenordnungspositionen 36272, 36503 und 36822 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 463, Ebene 6.

(4) Die Rechnungslegung für die vertraglich vereinbarten Kos- tenpauschalen 32354, 32356, 32357, 32575, 32576, 32614, 32618, 32660 und 32781 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400, Ebene 6.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). …

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in seiner 214. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Januar 2010

Der Bewertungsausschuss beschließt im Zusammenhang mit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16. Juli 2009 zur Änderung der Richtlinien über die künstliche Befruchtung (auf Grundlage der Umsetzung der im April 2008 in Kraft getretenen Verordnungen [TPG-Gewebeverordnung] zur Testung von Keimzellenspendern) die Anpassung der Ziffer 9 des Abschnitts 8.5 wie folgt:

8.5 Reproduktionsmedizin

9. Ärzte, die zum Führen der Gebietsbezeichnung Frauenarzt berechtigt sind, können neben der Gebührenordnungspo- sition 08540 im Behandlungsfall nur die Gebührenord- nungspositionen 01102, 08211, 08510 und 08520 sowie die vertraglich vereinbarten Kostenpauschalen 32575, 32576, 32614, 32618, 32660 und 32781 auf dem Behand- lungsausweis des Ehemannes berechnen. Ärzte, die zum Führen der Gebietsbezeichnung Frauenarzt mit Zusatzbe- zeichnung Medizinische Genetik berechtigt sind, können zusätzlich die Gebührenordnungspositionen 08570 bis 08574 und Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 11.3 berechnen.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). …

Mitteilungen

Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 215. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) beschlos- sen, die

Regelung zur Vorgabe von Zuschlägen auf das praxisbezo - gene Regelleistungsvolumen für Berufsausübungsgemein-

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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