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Archiv "Durch Beschlußfassung des Bewertungsausschusses nach § 87 SGB V wird der Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen (BMÄ) mit Wirkung ab 1. Juli 1991 wie folgt geändert:" (13.06.1991)

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Durch Beschlußfassung des Bewertungsausschusses nach § 87 SGB V wird der Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen (BMÄ)

mit Wirkung ab 1. Juli 1991

wie folgt geändert:

BEKANNTMACHUNGEN

Kapitel A

1. Änderung des Klammerzusat- zes des 1. Absatzes von A 1. der Allge- meinen Bestimmungen:

„(Nrn. 1, 2, 3, 10, 11, 13, 100, 165, 171, 180, 190, 825, 845, 846, 850, 851, 860 bis 868, 875 bis 878, 885 bis 886 und 1180)"

2. Änderung von A 1. der Allge- meinen Bestimmungen durch Aufnah- me eines vierten Absatzes:

„Gesprächsleistungen mittels Fern- sprecher sind nur nach den Nrn. 1, 2, 3, 70, 100, 165 oder 170 berechnungsfä- hig."

Kapitel B

3. Änderung der zweiten Anmer- kung hinter Nr. 24:

„Neben den Leistungen nach den Nrn. 17 bis 24 sind die Leistungen nach den Nrn. 1 bis 6 und 8 sowie 25 bis 27 und 29 bis 32 nicht berechnungsfähig."

4. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 25:

„25 Besuch 285"

5. Änderung der Leistungbewer- tung der Nr. 26:

„26 Besuch, wegen der Erkrankung sofort nach Anforderung ausgeführt — Uhrzeitangabe erforderlich — . . . .390"

6. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung zu Nr. 27

Zusammenfassung und Änderung der Leistungsbewertungen der bisheri- gen Leistungspositionen Nrn. 27 und 28 zu einer gemeinsamen Leistungspo- sition Nr. 27:

„27 Besuch, wegen der Erkrankung sofort nach Anforderung ausgeführt, mit Unterbrechung der Sprechstunden- tätigkeit — Uhrzeitangabe erforderlich

— oder Besuch bei Nacht, bestellt und ausgeführt zwischen 20 und 22 Uhr oder zwischen 6 und 8 Uhr — Uhrzeitan- gabe der Bestellung und Ausführung erforderlich — 550"

7. Änderung der ersten Anmer- kung hinter Nr. 30:

„Die Leistungen nach den Nrn. 27, 29 oder 30 sind auch dann berech- nungsfähig, wenn der Besuch wegen der Art der Erkrankung zu diesen Zei- ten dringend erforderlich war."

8. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 31:

„31 Zuschlag für Besuche nach den Nrn. 25, 26, 27, 29 oder 30 am Ort des Unfalls oder der plötzlich eingetrete- nen Erkrankung unter erschwerten Be- dingungen:

—An Bord von Schiffen

—In Fahrzeugen oder Flugzeugen

— außerhalb geschlossener Ge-

bäude 80"

9. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 32:

„32 Besuch eines weiteren Kranken derselben sozialen Gemeinschaft (auch z. B. Altenheime) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Besuch nach den Nrn. 25, 26, 27, 29, 30 oder 150 130"

10. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 32:

„Neben den Leistungen nach den Nrn. 25 bis 27 und 29 bis 32 sind Bera- tungen nach den Nrn. 1 bis 6, 8, 100 und 165 bei derselben Arzt/Patienten- Begegnung nicht berechnungsfähig.

Bei Besuchen in Altenheimen oder ähnlichen Einrichtungen ist die Nr. 32 nicht berechnungsfähig, wenn der Kranke dort im Rahmen einer Sprech- stunde behandelt wird."

11. Änderung der Leistungsbewer- tungen der Nrn. 46, 47 und 48:

„Beistand bei der ärztlichen Lei- stung eines anderen Arztes (Assistenz)

46 — bei Tage 320

47 — bei Nacht (zwischen 20.00 und 22.00 oder zwischen 6.00 und 8.00 Uhr) 450 48 — bei Nacht (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) 700"

12. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 49:

„49 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 46, 47 oder 48 bei Ope- rationsdauer von mehr als 30 Minuten für jede weitere halbe Stunde . . . .180"

13. Änderung der zweiten Anmer- kung hinter Nr. 50:

„Muß ein Kranker in der Praxis ei- nes anderen Arztes oder Zahnarztes in der Zeit zwischen 20.00 und 8.00 Uhr zur Durchführung von Leistungen nach den Nrn. 47 oder 48, von Anästhesielei- stungen oder von operativen Leistun-

gen aufgesucht werden, können anstel- le der Nr. 50 Besuche nach den Nrn. 27 oder 29 und das entsprechende Wege- pauschale bzw. Wegegeld berechnet werden."

14. Neuaufnahme der Leistungen nach den Nrn. 3006, 3040, 3050 und 3096 in den Zuschlagskatalog nach Nr.

80

15. Neuaufnahme der Leistung nach Nr. 1311 in den Zuschlagskatalog nach Nr. 82

16. Neuaufnahme der Leistung nach Nr. 1577 in den Zuschlagskatalog nach Nr. 83

17. Neuaufnahme eines vierten Ab- satzes zur Präambel zum Abschnitt B VL

„Zuschläge nach den Nrn. 80 bis 84 können nicht neben Zuschlägen für die ambulante Durchführung von Opera- tionen aus Abschnitt B X berechnet werden."

18. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 111:

„111 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 110 für die erforderliche Vor- und Nachsorge, einschl. der Bereitstellung von Operationseinrichtungen, bei am- bulanter Durchführung in der Praxis eines niedergelassenen Arztes. . . .650"

19. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 113:

„113 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 112 für die erforderliche Vor- und Nachsorge, einschl. der Bereitstellung von Operationseinrichtungen, bei am- bulanter Durchführung in der Praxis eines niedergelassenen Arztes. . . .300"

20. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 118:

„118 Externe kardiotokographische Untersuchung (CTG) gemäß Abschnitt B 4c und Anlage 2 der Mutterschafts- Richtlinien. 200"

21. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 118:

„Die Leistung nach Nr. 118 ist je Tag — auch bei Mehrlingsschwanger- schaften — höchstens zweimal berech- nungsfähig. Neben der Leistung nach Nr. 118 ist die Leistung nach Nr. 119 nicht berechnungsfähig."

22. Änderung der Leistungsbewer- tungen der Nrn. 145 bis 148:

340"

23. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 149:

360"

24. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 149:

„Neben den Leistungen nach den Nrn. 143 bis 149 sind die Leistungen

Dt. Ärztebl. 88, Heft 24, 13. Juni 1991 (71) A-2189

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nach den Nrn. 1205 und 1590 nicht be- rechnungsfähig."

25. Neuaufnahme eines sechsten Absatzes zur Präambel zum Abschnitt 13 X:

„Zuschläge für die ambulante Er- bringung von Operations- und Narko- seleistungen aus Abschnitt B X können nicht neben den Zuschlägen nach den Abschnitten B VI und B VII berechnet werden."

26. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 184:

„184 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 183 für die erforderliche Vor- und Nachsorge, einschl. der Bereitstellung von Operationseinrichtungen, bei am- bulanter Durchführung in der Praxis eines niedergelassenen Arztes. . . .650"

27. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 187:

„187 Sterilisation der Frau mittels operativen Eingriffs an den Eileitern, als selbständige Leistung. 1800"

28. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 188:

„188 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 187 für die erforderliche Vor- und Nachsorge, einschl. der Bereitstellung von Operationseinrichtungen, bei am- bulanter Durchführung in der Praxis eines niedergelassenen Arztes. . .1350"

29. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 196:

„196 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 195 für die erforderliche Vor- und Nachsorge, einschl. der Bereitstellung von Operationseinrichtungen, bei am- bulanter Durchführung in der Praxis eines niedergelassenen Arztes. . . .650"

30. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 198:

„198 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 197 für die erforderliche Vor- und Nachsorge, einschl. der Bereitstellung von Operationseinrichtungen, bei am- bulanter Durchführung in der Praxis eines niedergelassenen Arztes. . .1000"

Kapitel C

31. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 200:

„200 Verband (ausgenommen.

Schnell- und Sprühverbände, Augen- klappen, Ohrenklappen, Dreiecktü- cher, vorgefertigte Wundklebepflaster) oder Halskrawattenfertigverband . .45"

32. Streichung der Leistungsposi- tionen Nrn. 202, 203 und 205

33. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung zu Nr. 204:

„204 Zirkulärer Verband des Kop- fes, des Rumpfes, stabilisierender Ver-

band des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke, als Wundverband oder zur Ruhigstel- lung oder Kompressionsverband . . .95"

34. Änderung der Leistungslegende und der Leistungsbewertung zu Nr.

206:

„206 Tape-Verband eines kleinen

Gelenkes 70"

35. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 207

„207 Tape-Verband eines großen Gelenkes oder Zinkleimverband ..120"

36. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 326:

„326 Extrathorakale und/oder transoesophageale Elektro-Defibril- lation und/oder -Stimulation des Her-

zens 500"

37. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 360:

„Die Leistung nach Nr. 360 ist ne- ben den Leistungen nach den Nrn. 101 bis 105, 157, 162 und 166 nicht berech- nungsfähig."

38. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 368:

„368 Anale Untersuchung mit dem Spreizspekulum, ggf. einschl. Prokto- skopie 170"

39. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 371:

„371 Verödung und/oder operative Entfernung von Hämorrhoidalknoten oder Entfernung eines oder mehrerer Analpolypen einschl. digitaler Austa- stung, Proktoskopie und ggf. Atzungen, je Sitzung 320"

Kapitel F

40. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 600:

„600 Definierte Kreislauffunktions- prüfung nach standardisierten Metho- den mit kontinuierlicher oder inter- mittierender Pulsmessung und/oder intermittierender Blutdruckmessung, einschl. Dokumentation 70"

41. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 681:

„681 Transkranielle gepulste Dopp- ler-sonographische Untersuchung, ein- schließl. graphischer Registrie-

rung 680"

42. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 686:

„686 Sonographische Untersu- chung der extrakraniellen und/oder in- trakraniellen Hirngefäße mittels Du- plex-Verfahrens 600"

43. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 726:

„726 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 725 bei Entnahme von Lungenge- webe durch transbronchiale Biopsie oder Entfernung von Fremdkörpern aus den subglottischen Atemwe- gen. 250"

44. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 750:

„750 Endoskopische Sondierung der Papilla Vateri mit Einbringung von Kontrastmittel und/oder Entnahme von Sekret und/oder Drainage(n), ggf.

einschl. Probeexzision und/oder Probe- punktion. 1600"

45. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 790:

„790 Ärztliche Betieuung bei Hä- modialyse oder intermittierender Peri- tonealdialyse (IPD) zur Vorbereitung des Patienten und seines Dialysepart- ners auf die Heimdialyse oder zentrali- sierte Heimdialyse, auch als Hämofil- tration, je Dialyse. 500"

46. Änderung der Leistungslegen- de zu Nr. 791:

„791 Ärztliche Betreuung bei Hä- modialyse oder intermittierender Peri- tonealdialyse (IPD) als Heimdialyse oder zentralisierter Heimdialyse, auch als Hämofiltration, je Dialyse 320"

47. Änderung der Leistungslegen- de zu Nr. 792:

„792 Ärztliche Betreuung bei Hä- modialyse oder intermittierender Peri- tonealdialyse (IPD) als Zentrums- bzw.

Praxisdialyse, auch als Hämofiltration, oder bei therapeutischer Hämaphere- se, je Dialyse bzw. Sitzung. 440"

Kapitel G

48. Änderung der Leistungslegen- de zu Nr. 802:

„802 Elektroenzephalographische Untersuchung, ggf. einschl. Provokatio-

nen. 450"

49. Änderung der Leistungslegen- de zu Nr. 803:

„803 Elektroenzephalographische Untersuchung bei einem Kind bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, ggf. einschl.

Provokationen 500"

50. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 804:

„804 Elektroenzephalographische Untersuchung nach Schlafentzug, ggf.

einschl. Ableitung nach weiteren Pro-

vokationen. 650"

51. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung zu Nr. 806:

„806 Langzeitelektroenzephalogra- phische Untersuchung, einschl. Auf- zeichnung und Auswertung, über min- destens 18 Stunden 1100"

A-2190 (72) Dt. Ärztebl. 88, Heft 24, 13. Juni 1991

(3)

52. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 815:

„815 Konvulsionsbehandlung mit- tels medikamentöser und/oder elektri- scher Stimulation(en), je Sitzung

250"

53. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 835:

„Die Leistung nach Nr. 835 kann nicht neben der Leistung nach Nr. 846 und in demselben Behandlungsfall nicht neben der Leistung nach Nr. 847 berechnet werden."

54. Streichung der zweiten Anmer- kung hinter Nr. 847

Kapitel J

55. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 1152:

„1152 Zuschlag für eine im Rah- men einer Operation zusätzlich durch- geführte Sterilisation mittels Eingriffs an den Eileitern 400"

Kapitel K

56. Neuaufnahme einer Präambel zum Kapitel K:

„Die diagnostischen Leistungen des Kapitels K sind auch dann nur einmal berechnungsfähig, wenn beide Augen untersucht werden, sofern aus den Lei- stungslegenden nichts anderes hervor- geht."

57. Änderung der Leistungslegen- de zu Nr. 1348:

„1348 Diszission der Linse oder Diszission oder Ausschneidung des Nachstars oder der Linsenkapsel, ggf.

mittels Laser-Verfahrens, oder Nach- starentfernung mittels Saug-Spül-Ver- fahrens 1000"

Kapitel L

58. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 1407:

„1407 Differenzierende qualitative Bestimmung des Geruchsvermögens mit mindestens 3 aromatischen Ge- ruchsstoffen, 3 Mischgeruchsstoffen und einem Trigeminusreizstoff, ggf.

einschl. Geschmacksprüfung, einschl.

Substanzkosten 80"

59. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 1407:

„Neben den Leistungen nach den Nrn. 60, 63, 800 und 820 ist die Lei- stung nach Nr. 1407 nicht berechnungs- fähig."

60. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 1485:

„1485 Entfernung der Rachenman- del unter Sicht (Adenotomie). . . .500"

Kapitel M

61. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 1778:

„1778 Operative Entfernung eines Prostataadenoms 2400"

62. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 1785:

„1785 Zystoskopie, ggf. einschl.

Urethroskopie und/oder Probeexzision beim Mann 700"

Kapitel N

63. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 2741:

„2741 Operation einer Analfissur, ggf. einschl. Sphinkterotomie, ggf.

einschl. Exzision. 400"

64. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 2815:

„2815 Schrittmacher-Erstimplanta- tion, einschl. Elektrodenplazierung, oder Elektrodenwechsel bei implan- tiertem Schrittmacher-Aggregat

1800"

65. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 2816:

„2816 Wechsel des Schrittmacher-

Aggregates 750"

Kapitel 0

■Imp.■

66. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4441:

„4441 Kulturelle mykologische Un- tersuchung eines Originalmaterials nach Aufbereitung (z. B. Sedimenta- tion, Auswaschung, Separation) und/

oder unter Verwendung von minde- stens zwei Nährmedien und/oder als Langzeitkultivierung, ggf. einschl.

nachfolgender mikroskopischer Prü- fung. 170"

67. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 4441:

Kapitel F

1. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 607:

„607 Computergestützte Auswer- tung eines diskontinuierlich aufge- zeichneten Langzeit-EKG von minde- stens 18 Stunden Dauer 290"

2. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 608:

„608 Computergestützte Auswer- tung eines kontinuierlich aufgezeichne- ten Langzeit-EKG von mindestens 18

„Neben der Leistung nach 4441 ist die Leistung nach Nr. 3887 bei demsel- ben Originalmaterial nicht berech- nungsfähig."

Kapitel P

68. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 4803:

„4803 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 4800 oder 4802 bei Trichromfärbung 30"

69. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 4804:

„4804 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 4800 oder 4802 bei Ver- silberung 100"

70. Anderung der Leistungslegende zu Nr. 4815:

„4815 Histologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung ei- nes histochemischen Sonderverfahrens mit Nachweis von organischen und/o- der anorganischen Stoffen und/oder Enzymaktivitäten durch eine definierte chemische Reaktion (z. B. Eisen-, PAS-Reaktion) und/oder mit Interfe- renz- oder Polarisationsmikroskopie, ggf. einschl. okularmikrometrischer Messungen 360"

Kapitel Q

71. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 5034:

„5034 Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts Q I. 2 für eine oder mehrere Aufnahmen nach Repositio- n(en) einer Fraktur und/oder Luxa- tion 240"

72. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 860 (redaktionell zur Anglei- chung an den Klammerzusatz der All- gemeinen Bestimmungen A 1.):

„Neben der Leistung nach Nr. 860 sind die Leistungen nach den Nrn. 820, 840, 841, 865 bis 868, 875 bis 878, 885 und 886 nicht berechnungsfähig."

Stunden Dauer 400"

Kapitel Q

3. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung zu Nr. 5300:

„5300 Osteodensitometrische Un- tersuchung(en) (Photonenabsorptions- Technik) an einem oder mehreren Tei- len des peripheren Skeletts und/oder des Achsenskeletts 600"

4. Streichung der Leistungsposi- tion Nr. 5301

Durch Beschlußfassung des Bewertungsausschusses nach § 87 SGB V wird der Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen (BMÄ)

mit Wirkung ab 1. Oktober 1991

wie folgt geändert:

Dt. Ärztebl. 88, Heft 24, 13. Juni 1991 (75) A-2191

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