gänzt, mit dem festgelegt wird, dass im Falle der Hämodialyse als Heimdialyse von dem die Dialyse ausführenden Arzt bestimmte Kosten an den Heimdialyse- patienten zu erstatten sind. Für derartige Erstattungen kann mit dem Dialysepati- enten eine Pauschale vereinbart werden.
Die Ergänzung zu den Sachkostenpau- schalen wurde gleichlautend für den
BMÄ und die E-GO beschlossen und wird hiermit für den Geltungsbereich des BMÄ einerseits und den Geltungsbereich der E-GO andererseits bekannt gegeben.
Da es sich um eine Ergänzung der in Heft 30 des Deutschen Ärzteblattes am 25. Juli 2003 veröffentlichten Fassung handelt, gelten die nachfolgenden Ände- rungen ebenfalls ab dem 1. 7. 2003.
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 5012. Dezember 2003 AA3339
Zu Kapitel U Pauschalerstattungen des BMÄ
5. Pauschalerstattung für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit re- nalen Ersatzverfahren und extrakorpora- len Blutreinigungsverfahren
Ergänzung der vertraglichen Anmerkun- gen hinter Nr. 7269 um einen neuen zwei- ten Absatz
„Der Nachweis über das Vorliegen ei- nes manifesten behandlungspflichtigen Diabetes mellitus erfolgt durch die einma- lige Angabe des diagnosebegründenden Nüchternblutglukosewertes (über 110 mg/dl im kapillären Vollblut oder über 126 mg/dl im venösen Plasma) an die zustän- dige Kassenärztliche Vereinigung.“
(Gültig ab 1. Juli 2003)
Die Arbeitsgemeinschaft der Ärzte/Ersatz- kassen gemäß § 50 des Bundesmantel- vertrages hat in der 208. Sitzung (schrift- liche Beschlussfassung) den nachfolgen- den Beschluss Nr. 867 zur Änderung bzw.
Ergänzung der E-GO gefasst. Dieser Be- schluss wird um die nachfolgende Ände- rung ergänzt.
B 876. 208. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen Schriftliche Beschlussfassung
867. Zu vertraglichen Vereinbarungen zur Abrechnung von Leistungen nach der E-GO
Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
Änderungen von Pauschalerstattungen Kapitel U
5. Pauschalerstattung für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit re- nalen Ersatzverfahren und extrakorpora- len Blutreinigungsverfahren
Ergänzung der vertraglichen Anmerkun- gen hinter Nr. 7269 um einen neuen zwei- ten Absatz
„Der Nachweis über das Vorliegen ei- nes manifesten behandlungspflichtigen
Diabetes mellitus erfolgt durch die einma- lige Angabe des diagnosebegründenden Nüchternblutglukosewertes (über 110 mg/dl im kapillären Vollblut oder über 126 mg/dl im venösen Plasma) an die zustän- dige Kassenärztliche Vereinigung.“
(Gültig ab 1. Juli 2003)
Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung haben die Vereinbarung zur Umset- zung der Differenzierung der Sachko- stenpauschalen für Dialysebehandlungen wie folgt geändert bzw. ergänzt.
Unter 1. werden die beiden letzten Sät- ze dieses Absatzes gestrichen.
Zu diesem Zweck sind geeignete La- borbefunde oder Angaben zur Medikati- on vorzulegen. Die Kassenärztliche Ver- einigung prüft diese Nachweise und teilt den Krankenkassen das Ergebnis ihrer Prüfung mit.
Ergänzung der Vereinbarung um einen 4. Absatz:
4. Die Partner dieser Vereinbarung stellen fest, dass die Sachkostenpauscha- len nach den Nrn. 7267, 7268, 7269 und 7273 die Kosten der Beköstigung des Pa- tienten in Abhängigkeit von der jeweili- gen Dialyseart für die Zeit der Dialysebe- handlung beinhalten. Weiterhin ist im Falle der Hämodialyse als Heimdialyse von dem Vertragsarzt, dem ermächtigten Arzt oder der ärztlich geleiteten Einrich- tung die Erstattung der dialysebedingten Strom-, Wasser- und Entsorgungskosten an den Heimdialysepatienten sicherzu- stellen. Zur Erstattung kann mit dem Dialysepatienten eine Pauschale verein- bart werden.
(Gültig ab 1. 7. 2003)
Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK- Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, und die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum – andererseits – vereinbaren auf der Grundlage des § 1 Abs. (2) des Bundesmantelvertrages-Ärzte folgende Änderungen des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ):
Änderungen des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ)
Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Berlin in Zusammenarbeit mit
der Ärztekammer Berlin und dem Behandlungszentrum für Folteropfer
Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen
Verfahren bei Erwachsenen
28./29. Februar 2004 und
27./28. März 2004 (jeweils 9 bis 17.30 Uhr) in Berlin Wissenschaftliche Leitung: Dr. med. Ferdinand Haenel
Ort: Ärztekammer Berlin, Friedrichstraße 16, 10969 Berlin Gebühr: 360 Euro
Anmeldefrist: bis 15. Januar 2004
Anmeldung: Psychotherapeutenkammer Berlin, Frau Hofmann-Britz, Telefon:
0 30/88 71 40-0, täglich von 9 bis 14 Uhr