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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)" (14.12.2001)

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der Lage ist, diese Überweisung selbst- ständig in Anspruch zu nehmen, kann der Arzt einen soziotherapeutischen Lei- stungserbringer per Verordnung hinzu- ziehen. Diese Verordnung erfolgt auf dem Vordruckmuster 28. Dabei sind vom Arzt Angaben zur Diagnose, zu der Dau- er der bestehenden Erkrankung und ob Krankenhausbehandlung voraussichtlich durch die Maßnahme vermieden oder verkürzt wird oder nicht ausführbar ist, erforderlich.

3. Ziel dieser Verordnung ist die Moti- vierung des Patienten, die Überweisung wahrzunehmen. Zur Erreichung dieses Zieles stehen dem soziotherapeutischen Leistungserbringer maximal drei Thera- pieeinheiten zur Verfügung. Diese wer- den auf das Gesamtkontingent der Sozio-

therapie angerechnet, wenn es zur Ver- ordnung von Soziotherapie gemäß Num- mer 15. der Soziotherapie-Richtlinien kommt.

4. Lässt es sich nicht erreichen, dass der Patient die Überweisung zu einem zur Verordnung von Soziotherapie berechtig- ten Arzt wahrnimmt, oder kommt es nicht zur Verordnung von Soziotherapie durch einen entsprechend qualifizierten Arzt, sind die vom soziotherapeutischen Lei- stungserbringer erbrachten Therapie- einheiten dennoch berechnungsfähig. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt auf dem Vordruckmuster 28.

5. Verordnungen gemäß Vordruck- muster 28 bedürfen nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse

des Versicherten. ✮

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A3402 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 50½½½½14. Dezember 2001

1. EBM-Änderungen

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 71. Sitzung (schriftliche Beschlussfas- sung) die im Zusammenhang mit der Ver- ordnung von Soziotherapie notwendigen ärztlichen Leistungen in den EBM aufge- nommen. Die Soziotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen treten zum 1. Januar 2002 in Kraft, gleichzeitig wird der Beschluss des Bewertungsausschusses zur Neuauf- nahme der Nrn. 819, 830 und 831 wirk- sam.

Damit im Zusammenhang war die Klarstellung erforderlich, dass die Lei- stung nach Nr. 819 denjenigen Leistungen zugeordnet wird, die sowohl von Ärzten im hausärztlichen als auch von Ärzten im fachärztlichen Versorgungsbereich be- rechnet werden können. Hinsichtlich der neuen Leistungen nach den Nrn. 830 und 831 ist eine entsprechende Beschlussfas- sung nicht erforderlich, da diese Positio- nen bereits durch den Wortlaut der Be- schlussfassung des Bewertungsausschus- ses der 63. Sitzung vom 20. Juni 2000 dem fachärztlichen Versorgungsbereich zuge- ordnet sind.

Ebenso musste hinsichtlich der zum 1. Oktober 2001 neu in den EBM aufge- nommenen Leistungsposition Nr. 5522 (MRT der Mamma) festgelegt werden, dass diese dem fachärztlichen Versor- gungsbereich zugeordnet ist.

Darüber hinaus war eine klarstellende Ergänzung der Leistungslegende zu Nr.

1299 notwendig.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Ein- führung der neuen Leistungspositionen Nrn. 819, 830 und 831 eine Bundesemp- fehlung der Spitzenverbände der Kran- kenkassen und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung zur Finanzierung der Ein- führung der ärztlichen Leistungen im

Rahmen der Soziotherapie den Vertrags- partnern zur schriftlichen Beschlussfas- sung zugeleitet wurde. Die Bundesemp- fehlung wird zu einem späteren Zeitpunkt – nach Unterzeichnung – veröffentlicht.

2. Interpretationsbeschlüsse Nrn. 30, 33, 56 und

neuer Interpretationsbeschluss Nr. 59 Die in den Interpretationsbeschlüssen Nrn. 33 und 56 aufgeführten DM-Beträge wurden mit dem offiziellen Umrech- nungsfaktor auf Euro umgestellt mit Wir- kung ab 1. Januar 2002.

Die Gültigkeit des Interpretations- beschlusses Nr. 30 wurde bis zum 31. 12. 2002 verlängert.

Der Interpretationsbeschluss Nr. 59 wurde zur Klarstellung der Berechnung der Leistungsposition Nr. 446 EBM neu beschlossen.

Anmerkung

Die Beschlussfassung zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes so- wie die Bundesempfehlung zur Vergü- tung der ärztlichen Leistungen im Rah- men der Soziotherapie wurden den Ver- tragspartnern zur schriftlichen Beschluss- fassung zugeleitet. Wenn auch in den Ver- handlungsgremien Einigkeit sowohl hin- sichtlich des Beschlusses des Bewer- tungsausschusses als auch hinsichtlich der Bundesempfehlung besteht, müssen wir dennoch darauf hinweisen, dass die Be- kanntgabe vorbehaltlich der endgültigen Unterzeichnung durch alle beteiligten Vertragspartner erfolgt. ✮

Mitteilungen Zu EBM-Änderungen

und den

Interpretationsbeschlüssen Nrn. 30, 33, 56 und dem neuen Interpretationsbeschluss Nr. 59

1. Änderung der Allgemeinen Bestim- mungen A I, Teil B, 5.

G I. Nr. 819

G II. Nrn. 823, 827, 830, 831

2. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 819

819* Hinzuziehen eines soziotherapeu- tischen Leistungserbringers durch den

Vertragsarzt, der keine Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie besitzt, gemäß den Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen zur Durchführung von Soziotherapie, um den Patienten zu motivieren, die Über- weisung an einen zur Verordnung von Soziotherapie berechtigten Vertragsarzt wahrzunehmen, einschließlich Verord-

Bekanntmachungen

Beschluss zu Änderungen des

Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V in der 71. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Januar 2002

(2)

nung von bis zu drei Therapieeinheiten, gegebenenfalls einschließlich Überwei- sung . . . 180 3. Änderung der Präambel zu Abschnitt G II.

Die Leistungen des Abschnitts G II. – mit Ausnahme der Leistungen nach den Nrn. 830, 831 – sind nur für Ärzte mit den Gebietsbezeichnungen Nervenarzt, Psychiater, Kinder- und Jugendpsychia- ter berechnungsfähig.

Die Leistungen nach den Nrn. 830, 831 sind nur für Ärzte mit den Gebietsbe- zeichnungen Nervenarzt, Psychiater be- rechnungsfähig.

4. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 830

830* Erstverordnung von Behand- lungsmaßnahmen zur Soziotherapie von bis zu 30 Therapieeinheiten gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Durch- führung von Soziotherapie, einschließ- lich Mithilfe bei der Auswahl des so- ziotherapeutischen Leistungserbringers, Mitwirkung bei der Erstellung des so- ziotherapeutischen Betreuungsplanes, gegebenenfalls einschließlich Anpas- sung des Betreuungsplanes nach verord- neten Probestunden, einmal im Krank- heitsfall . . . 450 5. Neuaufnahme der Leistungsposition Nr. 831

831* Überprüfung und Anpassung des soziotherapeutischen Behandlungsplans gemäß den Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen zur Durchführung der Soziotherapie, einschließlich Koordination der Zusam- menarbeit, regelmäßige Beobachtung und Abstimmung des Therapieverlaufs, gegebenenfalls einschließlich Verord- nung von bis zu 30 weiteren Einheiten Soziotherapie, bis zu zweimal im Behand- lungsfall . . . 450 6. Neuaufnahme einer Anmerkung hin- ter Nr. 831

Die Leistungen nach den Nrn. 830 und 831 sind nur nach Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung berech- nungsfähig.

7. Ergänzung des Beschlusses des Be- wertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V aus der 63. Sitzung vom 20. Juni 2000 zur Festlegung der Gliederung von Leistungen der hausärztlichen und Lei- stungen der fachärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V

Ergänzung der Tabelle 2:

„Sowohl von Vertragsärzten im hausärztlichen als auch von Vertragsärz-

ten im fachärztlichen Versorgungsbe- reich berechnungsfähige Gebührenord- nungspositionen“

G I. Nr. 819

(Gültig ab 1. Januar 2002)

8. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 1299

„Einführung von Verweilsonden (z. B.

Punctum Plugs) in die Tränenwege ei- nes Auges, gegebenenfalls einschließlich Nahtfixation“

(Gültig ab 1. Januar 2002)

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2001 9. Ergänzung des Beschlusses des Be- wertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V aus der 63. Sitzung vom 20. Juni 2000 zur Festlegung der Gliederung von Leistungen der hausärztlichen und Lei- stungen der fachärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V

Ergänzung der Tabelle 3:

„Ausschließlich von Vertragsärzten im fachärztlichen Versorgungsbereich be- rechnungsfähige Gebührenordnungspo- sitionen“

R Nr. 5522

(Gültig ab 1. Oktober 2001) ✮ B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 50½½½½14. Dezember 2001 AA3403

Interpretationsbeschlüsse Nr. 33, 56, 30 und 59 des Arbeitsausschusses des Be- wertungsausschusses (211. Sitzung vom 27. November)

Umstellung der Interpretationsbeschlüs- se 33 und 56 auf Euro

Interpretationsbeschluss Nr. 33 zu:

Leistungsposition Nr. 7060 EBM Die Materialkosten für die Radionuklide zur Behandlung von Knochenmetastasen sind mit dem über DM 250,00 (127,82A) hinausgehenden Betrag mit Zustimmung der Krankenkassen gesondert berech- nungsfähig.

(Euro-Betrag gilt ab 1. 1. 2002)

Interpretationsbeschluss Nr. 56 zu:

Leistungen nach den Nrn. 2445 bis 2449

„Die Leistungen nach den Nrn. 2445 bis 2449 EBM beinhalten die Kosten für Im- plantate bei rekonstruktiven Bandersatz- operationen bis zu einer Höhe von DM 50,00 (25,56A). Darüber hinausgehende Implantatkosten sind über die KV mit der zuständigen Krankenkasse abzurech- nen.“

(Euro-Betrag gilt ab 1. 1. 2002)

Verlängerung der Gültigkeit des Inter- pretationsbeschlusses Nr. 30

Interpretationsbeschluss Nr. 30 zu:

Allgemeine Bestimmungen A I., Teil B, 2. und 3.

– Psychotherapeutengesetz – Für den Zeitraum vom 1. 4. 1999 bis zum 31. 12. 2002 wird für die Bemessung der Fallpunktzahl der Arztgruppe der „Ärzte für Psychotherapeutische Medizin, aus- schließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte“ sowie der Gruppe der

„Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten“ die Regelung in den Allgemei- nen Bestimmungen A I., Teil B, 2. und 3.

ausgesetzt. Die Kassenärztlichen Vereini- gungen verwenden somit die in den All- gemeinen Bestimmungen A I., Teil B, 1.5 genannten bundeseinheitlichen Fall- punktzahlen.

Neuaufnahme des Interpretationsbe- schlusses Nr. 59

Interpretationsbeschluss Nr. 59 zu:

Nr. 446 EBM

„Die Leistungsposition Nr. 446 EBM ist im Rahmen der Funktionskontrolle, ggf.

mit Umprogrammierung, von Stimulati- onsgeräten zur Langzeitanalgesie nur be- rechnungsfähig bei implantierten Stimu-

lationsgeräten.“ ✮

Beschlüsse des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses

zu den Interpretationsbeschlüssen Nrn. 33, 56, 30

und Neuaufnahme des Interpretationsbeschlusses Nr. 59

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