B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 46⏐⏐18. November 2005 AA3211
che Leistungen handelt, die nicht dele- giert werden können und die eine Bewer- tung mit 800 Punkten rechtfertigen.
Computergesteuerte Analysen sind z. B.
dann indiziert, wenn ein Knorpelschaden am Kniegelenk abgeklärt und dargestellt werden soll, z. B. Osteochondrosis disse- cans, oder die Kreuzbänder rekonstruiert werden sollen. Gleiches gilt für die Darstel- lung eines Korbhenkelrisses im Bereich des Meniskus, da der Meniskus halbmondför- mig verläuft und deutliche Höhenunter- schiede zwischen Vorderhorn, Pars inter- media und Hinterhorn aufweist, die nicht in einer Ebene darzustellen sind. Das Aus-
maß eines Korbhenkelrisses ist bei der Ar- throskopie oft nicht eindeutig zu erkennen, jedoch wichtig für die Diagnose und The- rapie (Rekonstruktion oder Resektion).
Der Zuschlag nach Ziffer 5733 GOÄ ist berechenbar bei der Subtraktion von KM- und Nativserien, z. B. bei der MR- Mammographie bei Verdacht auf Mam- makarzinom oder bei der Abklärung ent- zündlicher versus degenerativer Verän- derungen des Kniegelenks mit Kon- trastmittelgabe, bei der Messung von Größenausdehnungen eines Befunds im Vergleich zu den Vorbefunden, z. B. zum Vergleich der Änderung von Tumorvolu-
mina oder der Ausdehnung von Spongio- safrakturen oder zur Therapie und OP- Planung, z. B. Winkelmessungen zum ce- rebralen Aneurysma-Clipping oder bei Patelladysplasie, sowie bei Darstellung der Kontrastmittel-Kinetik bei Knochen- und Weichteiltumoren, z. B. zur Erfassung der vitalen Tumorareale, zur Quantifizie- rung der KM-Aufnahme oder zur Erstel- lung von Zeit-/Aktivitätskurven. )
Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf das Literatur- verzeichnis, das im Internet unter www.aerzteblatt.de/
lit4605 abrufbar ist.
Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V hat in seiner 105. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Ände- rungen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V rückwirkend zum 1. Okto- ber 2005 beschlossen.
Es handelt sich hierbei um:
– die Aufnahme der Allgemeinen Be- stimmung 5.4, welche regelt, dass die Ne- beneinanderberechnungsausschlüsse der Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302 neben den Leistungen nach den Nrn. 05330 und 05331 sowie der Leistungen des Ab- schnitts 31.2 neben den Leistungen des Ab- schnitts 31.5.3 nur dann Anwendung fin- den, wenn die betreffenden operativen und anästhesiologischen Leistungen durch ein und denselben Arzt erbracht werden,
– die Aufnahme der Allgemeinen Be- stimmung 2.1.6 zur Regelung der Abre- chenbarkeit sich auf den EBM-Anhang 1 beziehender Auftragsleistungen,
– die Änderung (Ergänzung) des er- sten Satzes der Allgemeinen Bestimmung
2.1.3 wie folgt: „Eine Leistung ist nicht be- rechnungsfähig, wenn sie Teilleistung einer anderen berechnungsfähigen Leistung oder eines berechnungsfähigen Leistungs- komplexes ist“ sowie
– die Aufnahme einer Nr. 13 in die Präambel 2.1 des EBM-Anhangs 2 zur Abrechnungsregelung von – durch zwei Operateure einer Gemeinschaftspraxis bzw. eines Medizinischen Versorgungs- zentrums – gleichzeitig erbrachten unter- schiedlichen operativen Eingriffen.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zur Be- schlussfassung der 105. Sitzung des Be- wertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner sowie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbean- standung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
(BMGS). )
31.5.3 beziehen sich nur auf die Erbrin- gung der operativen Leistungen und der Anästhesie durch denselben Arzt. Bei Erbringung der Leistung durch Ärzte verschiedener Fachgruppen findet die- ser Ausschluss, auch in Gemein- schaftspraxen bzw. Medizinischen Ver- sorgungszentren von Anästhesiologen mit operativ tätigen Vertragsärzten, kei- ne Anwendung.
2. Aufnahme von 2.1.6 in die Allgemei- nen Bestimmungen 2.1 (Vollständig- keit der Leistungserbringung)
2.1.6 Wurde ein Vertragsarzt ausschließ- lich zur Erbringung von Leistungen be- auftragt, die im „Verzeichnis der nicht ge- sondert abrechnungsfähigen und in Kom- plexen enthaltenen Leistungen“ (An- hang 1 des EBM) aufgeführt sind und dem Ordinationskomplex zuzuordnen sind, kann er dafür den Ordinationskom- plex seiner Fachgruppe einmal im Be- handlungsfall berechnen.
3. Änderung von Satz 1 der Allgemeinen Bestimmungen 2.1.3
Satz 1 Eine Leistung ist nicht berech- nungsfähig, wenn sie Teilleistung einer anderen berechnungsfähigen Leistung oder eines berechnungsfähigen Lei- stungskomplexes ist.
4. Aufnahme einer Nr. 13 in die Präambel 2.1 des Anhangs 2 zum EBM
13. Erfolgen unterschiedliche operative Eingriffe gleichzeitig durch zwei Opera- teure einer Gemeinschaftspraxis bzw. ei- nes Medizinischen Versorgungszentrums, so ist der Haupteingriff entsprechend der höchst bewerteten Kategorie abzurech- nen. Der parallel dazu stattfindende Si- multaneingriff durch den zweiten Opera- teur kann entsprechend dem OP- bzw.
Narkose-Protokoll mit den entsprechen- den Zuschlägen für Simultaneingriffe be- rechnet werden. Die Narkose kann in die- sem Fall nur entsprechend dem Haupt- eingriff berechnet werden. ) K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
– zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
1. Aufnahme der Allgemeinen Bestim- mung 5.4
5.4 Die Nebeneinanderberechnungsaus- schlüsse der Leistungen nach den Nrn.
02300 bis 02302 neben den Leistungen nach den Nrn. 05330 und 05331 sowie der Leistungen des Abschnitts 31.2 ne- ben den Leistungen des Abschnitts