• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 102. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Juli 2005" (29.07.2005)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 102. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Juli 2005" (29.07.2005)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V hat in seiner 102. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Ände- rungen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2005 beschlossen.

Es handelt sich hierbei insbesondere um:

– die Ermöglichung der Abrechnung der Leistungen nach den Nrn. 01100 bzw.

01101 – jeweils in Kombination mit der Leistung nach der Nr. 01414 – für den Fall der unvorhergesehenen belegärztlichen Visite,

– die Ermöglichung der Abrechnung der Leistungen der postoperativen Über- wachung des Abschnitts 31.3 für Be- legärzte mit einem Abschlag in Höhe von 90 % auf die jeweilige Punktzahl, sofern diese Leistungen nicht durch das Kran- kenhaus erbracht werden,

– die Aufnahme zweier Leistungspo- sitionen für die Erst- bzw. Folgeverord- nung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Kranken- pflege gemäß den Richtlinien des Ge- meinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Kranken- pflege,

– die Beseitigung der Ungleichbe- handlung im Rahmen der Auftragszytolo- gie ausschließlich auftragnehmender und nicht ausschließlich auftragnehmender Ärzte nach den Allgemeinen Bestim- mungen 2.1.4 und 2.1.5, durch die Strei- chung des Kapitels 19 (Pathologische Leistungen) sowie der Nrn. 01733 (Zyto- logische Untersuchung gemäß der Krebs- früherkennungs-Richtlinien) und 01826 (Zytologische Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung) aus dem 2. Ab- satz der Allgemeinen Bestimmungen 2.1.4,

– die Streichung des Nebeneinander- berechnungsausschlusses zwischen der Leistung nach der Nr. 34230 (Röntgen- aufnahme von Teilen des Skeletts oder des Kopfes) und den sonstigen Skelett- aufnahmen nach den Leistungen der Ab- schnitte 34.2.1, 34.2.2 und 34.2.3,

– die Aufnahme des bisher dort noch nicht berücksichtigten OPS-Codes 5- 231.20 für die operative Entfernung eines vollständig retinierten oder verlagerten Zahnes in den Anhang 2 des EBM,

– die Aufnahme des OPS-Codes 5- 629.0 für die Entnahme von Hodengewe- be zur Aufbereitung im Zusammenhang mit der künstlichen Insemination in den Anhang 2 des EBM sowie

– die – durch die in der 101. Sitzung des Bewertungsausschusses getroffene Rege- lung eines 45%igen Abschlages auf Lei- stungen des Abschnitts 31.4 (postoperati- ve Behandlungskomplexe) bei belegärztli- cher Leistungserbringung – erforderliche Anpassung der Prüfzeiten (Änderung der letzten Zeile des Glossars des Anhangs 3).

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Be- schlussfassung der 102. Sitzung des Be- wertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner so- wie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Ge- sundheit und Soziale Sicherung (BMGS).

Die Vertragspartner verständigten sich in der 271. Sitzung des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses am 7. Juni 2005 auf den Interpretationsbeschluss Nr.

67, der festlegt, dass eine Leistung oder ein Leistungskomplex auch dann abge- rechnet werden kann, wenn die obligate Berichterstattung erst bis zum 14. Tag nach Quartalsende erfolgt. ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 3029. Juli 2005 AA2119

Mitteilungen

– zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

– zu einem Interpretationsbeschluss des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses

1. Änderung von 2.1.4, 2. Absatz, der Allgemeinen Bestimmungen

2.1.4 Bei Überweisungen zur Durch- führung von Auftragsleistungen (Indi- kations- oder Definitionsauftrag gemäß

§ 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/ Ersatz- kassen-Vertrag (EKV)) ist mindestens Voraussetzung für die Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 01722, 01741, 01743, 01772, 01773, 01774, 01775, 01781, 01782, 01787, 01790, 01791, 01792, 01793, 01830, 01831, 01835, 01836, 01837, 01838, 01839, 01854, 01855, 01904, 01905, 01906, 02341, 02343, 06331, 06343, 08311, 08541, 08570, 08571, 08572, 08573, 09315, 09317, 09326, 09332, 13251, 13252, 13253, 13254, 13255, 13256, 13257, 13258, 13400, 13410, 13411, 13412, 13421, 13422, 13430, 13431, 13552, 13662, 13670, 14320, 14321, 14331, 16310, 16311, 16321, 16322, 20326, 20332, 20371, 21310, 21311, 21321, 26310, 26311, 26313, 26325, 26341, 27323, 27324, 30500, 30501, 30600, 30610, 30611, 30710, 30720, 30721, 30722, 30723, 30724, 30730, 30731, 30740, 30750, 30810, 30811 und 30900 so- wie der Leistungen der Kapitel 11, 17, 25, 33 und 34 die Übermittlung einer Be- fundkopie an den Hausarzt. Bei Lei-

stungserbringung ohne Überweisung ist die Übermittlung einer Befundkopie an den Hausarzt Voraussetzung zur Abrech- nung der aufgeführten Leistungen.

2. Aufnahme der Leistung nach der Nr.

01422

01422 Erstverordnung von Behand- lungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege

Obligater Leistungsinhalt:

– Erstverordnung über einen Zeit- raum von bis zu 14 Tagen zur Erarbeitung der Pflegeakzeptanz und zum Bezie- hungsaufbau,

– Ärztlicher Behandlungsplan mit An- gaben zur Indikation, zu den Fähigkeits- störungen, zur Zielsetzung der Behand- lung und zu den Behandlungsschritten,

– Überprüfung von Maßnahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege,

Fakultativer Leistungsinhalt:

– Anleitung der Angehörigen des Pati- enten im Umgang mit dessen Erkran-

kung,

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V

in seiner 102. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Juli 2005

(2)

– Koordinierende Gespräche mit den einbezogenen Pflegefachkräften bzw.

Pflegekräften,

einmal im Behandlungsfall 360 Punkte

3. Aufnahme einer ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01422

Die Erstverordnung von Behand- lungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege ist nur verord- nungs- und berechnungsfähig bei Vorlie- gen und Angabe der in Nr. 27 a des Ver- zeichnisses der verordnungsfähigen Maß- nahmen genannten ICD-10-Diagnosen sowie bei Vorliegen der dort genannten Störungen und Einbußen.

4. Aufnahme einer zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01422

Die Berechnung der Leistung nach der Nr. 01422 setzt die Erstverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatri- schen häuslichen Krankenpflege nach Muster 12 P der Vordruckvereinbarung und die Genehmigung durch die zustän- dige Krankenkasse voraus.

5. Aufnahme einer dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01422

Steht bereits zum Zeitpunkt der Erstver- ordnung die Behandlungsfähigkeit des Pa- tienten fest,kann der Zeitraum der Erstver- ordnung länger als 14 Tage betragen.Die Be- gründung ist in der Verordnung anzugeben.

6. Aufnahme der Leistung nach der Nr. 01424

01424 Folgeverordnung von Behand- lungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege

Obligater Leistungsinhalt:

– Folgeverordnung von Behandlungs- maßnahmen zur psychiatrischen häusli- chen Krankenpflege,

– Ärztlicher Behandlungsplan mit An- gaben zur Indikation, zu den Fähigkeits- störungen, zur Zielsetzung der Behand- lung und zu den Behandlungsschritten,

– Überprüfung von Maßnahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege,

Fakultativer Leistungsinhalt:

– Anleitung der Angehörigen des Pati- enten im Umgang mit dessen Erkrankung, – Koordinierende Gespräche mit den einbezogenen Pflegefachkräften bzw.

Pflegekräften,

zweimal im Behandlungsfall 360 Punkte

7. Aufnahme einer ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01424

Die Folgeverordnung von Behand- lungsmaßnahmen zur psychiatrischen

häuslichen Krankenpflege ist nur verord- nungs- und berechnungsfähig bei Vorlie- gen und Angabe der in Nr. 27 a des Ver- zeichnisses der verordnungsfähigen Maß- nahmen genannten ICD-10-Diagnosen sowie bei Vorliegen der dort genannten Störungen und Einbußen.

8. Aufnahme einer zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01424

Die Berechnung der Leistung nach der Nr. 01424 setzt die Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatri- schen häuslichen Krankenpflege nach Muster 12 P der Vordruckvereinbarung und die Genehmigung durch die zustän- dige Krankenkasse voraus.

9. Änderung der Präambel 31.2.1, lau- fende Nr. 8

31.2.1 Präambel

8. In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, kön- nen vom Operateur neben der ambulan- ten oder belegärztlichen Operation nur die Leistungen nach den Nrn. 01220 bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01414, 01602, 01610 bis 01775, 01780 bis 01787, 01790 bis 01793, 01800 bis 01813 und 01815, 01820 bis 01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01839, 01850 und 01950 bis 01952, die arztgruppenspezifischen Ordi- nations- und Konsultationskomplexe, Lei- stungen der Kapitel bzw. Abschnitte 31.3, 31.4, 31.5.2, 32, 34 und 35 sowie die Lei- stungen nach den Nrn. 01100 oder 01101 jeweils in Verbindung mit der Leistung nach der Nr. 01414 berechnet werden.

10. Änderung der Präambel 31.3.1, laufende Nr. 3

31.3.1 Präambel

3. Die Leistungen dieses Abschnitts sind nur einmalig im unmittelbaren An- schluss an die Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 abrechenbar.

11. Aufnahme einer laufenden Nr. 4 in die Präambel 31.3.1

4. Bei der Berechnung der Leistungen dieses Abschnittes im kurativ-stationären (belegärztlichen) Behandlungsfall erfolgt ein Abschlag in Höhe von 90 % der Punktsumme der jeweiligen Leistung.

12. Aufnahme einer laufenden Nr. 5 in die Präambel 31.3.1

5. Nach einem Simultaneingriff erfolgt die Abrechnung des relevanten höchst- wertigsten Überwachungskomplexes.

13. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34230

Die Leistung nach der Nr. 34230 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.

14. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34210

Die Leistung nach der Nr. 34210 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.

15. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34211

Die Leistung nach der Nr. 34211 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34282 berech- nungsfähig.

16. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34212

Die Leistung nach der Nr. 34212 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.

17. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34220

Die Leistung nach der Nr. 34220 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.

18. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34221

Die Leistung nach der Nr. 34221 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34222 berech- nungsfähig.

19. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34222

Die Leistung nach der Nr. 34222 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100, 02101 und 34221 berech- nungsfähig.

20. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34231

Die Leistung nach der Nr. 34231 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.

21. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34232

Die Leistung nach der Nr. 34232 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.

22. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34233

Die Leistung nach der Nr. 34233 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02100 und 02101 berechnungsfähig.

23. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34234

Die Leistung nach der Nr. 34234 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 01830, 02100, 02101 und 34260 be- rechnungsfähig.

24. Aufnahme weiterer Zeilen in den Anhang 2 zum EBM

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2120 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 3029. Juli 2005

(3)

25. Änderung der letzten Zeile im

Glossar des Anhang 3

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 3029. Juli 2005 AA2121

OPS 2005 Bezeichnung 2005 Kate- OP- Über- Nachbeh. Nachbeh. Narkose

gorie Leistung wachung Überw. Operat.

5-231.20 Operative Zahnentfernung (durch M1 31221 31502 31643 31644 31821 Osteotomie): Vollständig retinier-

ter oder verlagerter (impaktierter) Zahn: Ein Zahn

5-629.0 Andere Operationen am Hoden: Q2 31272 31503 31608 31609 31822 Entnahme von Hodengewebe zur

Aufbereitung für die künstliche Insemination

*** Nach kurativ-stationären (belegärzt- lichen) Behandlungsfall erfolgt ein 45%iger Abschlag auf die Prüfzeit

Aufnahme des Interpretationsbeschlusses Nr. 68 (mit Wirkung ab dem 20. Juni 2005) zu MRT-Angiographien:

„Die Berechnung von MRT-Angiogra- phien kann – soweit möglich – schon ab

dem 20. Juni 2005 gemäß den Regelungen des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß

§ 87 Abs. 1 SGB V in seiner 103. Sitzung

erfolgen.“ )

Interpretationsbeschluss

des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses in der 271. Sitzung am 7. Juni 2005 in Köln

In der 77. Sitzung der Partner des Bundes- mantelvertrages (schriftliche Beschluss- fassung) sowie in der 217. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen (schriftliche Beschlussfassung) erfolgte der Beschluss zur Erweiterung der Lei- stungsposition nach der Nr. 40852 im Ka- pitel 40 zum Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) zum 1. Juli 2005.

Die Kostenpauschale nach der Nr.

40852 ist derzeit für die ggf. erforderliche Teilnahme an Fallkonferenzen im Zu-

sammenhang mit der Durchführung der Leistungen nach den Nrn. 01756 und 01758 oder für die Versendung bzw. den Transport von Röntgenaufnahmen und/

oder Filmfolien abrechenbar. Für die Lei- stung nach der Nr. 01752 ist die Kosten- pauschale derzeit nicht berechenbar. Im bis zum 31. März 2005 gültigen EBM war die Kostenpauschale nach der Nr. 7302 auch für die Leistung nach der Nr. 233 ab- rechenbar. Insofern wird die Kostenpau-

schale ergänzt. )

Mitteilungen

Erweiterung der Kostenpauschale nach der Nr. 40852 im Kapitel 40 zum EBM 2000plus

Die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatz- kassen gemäß § 50 Bundesmantelvertrag hat anstelle der 217. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung vom 7. Juni 2005) den

nachfolgenden Beschluss Nr. 886 zur Än- derung bzw. Ergänzung der E-GO gefasst:

Ergänzung der Leistungsposition nach der Nr. 40852 im Kapitel 40 zum Einheit-

Bekanntmachungen

Beschluss

der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen anstelle der 217.

Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Ergänzung der Leistungs- position nach der Nr. 40852 im Kapitel 40 zum EBM der E-GO

lichen Bewertungsmaßstab (EBM) der E-GO

40852 „Kostenpauschale für die ggf.

erforderliche Teilnahme an Fallkonferen- zen im Zusammenhang mit der Durch- führung der Leistungen nach den Nrn.

01752, 01756 und 01758 oder als Kosten- pauschale für die Versendung bzw. den Transport von Röntgenaufnahmen und/

oder Filmfolien“

(Gültig ab 1. Juli 2005)

Beschluss

der Partner des

Bundesmantelvertrages anstelle der 77. Sitzung (schriftliche

Beschlussfassung) zur vertraglichen Vereinbarung der Ergänzung der Leistungsposition

nach der Nr. 40852 im Kapitel 40 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K. d. ö. R., Essen, der Bun- desverband der Innungskrankenkassen, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bun- desverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg und die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – haben anstelle der 77. Sitzung der Partner des Bundes- mantelvertrages (schriftliche Beschluss- fassung vom 7. Juni 2005) auf der Grund- lage des § 1 Abs. 2 des Bundesmantelver- trages-Ärzte folgende Änderung des Be- wertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ) beschlossen:

Ergänzung der Leistungsposition nach der Nr. 40852 im Kapitel 40 zum EBM

40852 „Kostenpauschale für die ggf.

erforderliche Teilnahme an Fallkonferen- zen im Zusammenhang mit der Durch- führung der Leistungen nach den Nrn.

01752, 01756 und 01758 oder als Kosten- pauschale für die Versendung bzw. den Transport von Röntgenaufnahmen und/

oder Filmfolien“

(Gültig ab 1. Juli 2005)

Vorbehalt:

Die Unterschriftsverfahren zu den Be- schlussfassungen wurden eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner. )

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Ände- rungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) ge- mäß § 87 Abs. Änderung der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr.

31734 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Ab- schnitts 31.2 nicht neben den Leistungen nach den Nrn. Aufnahme der Leistung nach

9. Die Erbringung von Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zu- sammenhang mit endoskopischen Untersuchungen der Verdauungswege ist nur berechnungsfähig bei Kindern bis zum vollendeten

Januar 2007 in Kraft tritt (Anlage 1 des Be- schlusses des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. Sitzung), wird auf CD-ROM in dieser Aus- gabe des Ärzteblattes bekannt gegeben..

Die Leistung nach der Nr. 13602 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. Änderung in der Legende der Leistung nach der Nr. 14212 14212

Die Leistung nach der Nr. 02300 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02300 ist im Behandlungs- fall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02300 ist im Zeitraum von 21

3 der Präambel zu Anhang 2 kann bei Durchführung der Leistung „Plastische Korrektur abstehen- der Ohren: Concharotation“ (OPS: 5- 184.3) im Zusammenhang mit den Lei- stungen

05330 und 05331 sowie der Leistungen des Ab- schnitts 31.2 neben den Leistungen des Ab- schnitts 31.5.3 nur dann Anwendung fin- den, wenn die betreffenden operativen