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Archiv "Mitteilungen: Zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V" (16.12.2005)

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Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs.

3 SGB V hat in seiner 110. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Ände- rungen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. 1. 2006 be- schlossen.

Es handelt sich hierbei um die Anpas- sung des Anhangs 2 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V an den durch das Deutsche Institut für Medizinische Infor- mation und Dokumentation (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für

Gesundheit und soziale Sicherung her- ausgegebenen Operationenschlüssel Ver- sion 2006.

Die operativen Prozeduren (OPS) im Anhang 2 zum EBM wurden durch die Vertragspartner auf den OPS Version 2006 übergeleitet und treten zum 1. 1. 2006 in Kraft. Grundlage waren die vom DIMDI bereitgestellten Überleitungen des OPS Version 2005 auf den OPS Version 2006.

Bei der Anpassung an die OPS-Kodes der Version 2006 wurden die durch das DIMDI vorgegebenen Kennzeichen (1) für die Kodes, die Prozeduren an paari- gen Organen oder Körperteilen abbilden,

in der tabellarischen Aufstellung der Kodes unter der Rubrik „Seite“ im Anhang 2 zum EBM aufgenommen.

Diese Kennzeichnung wird angezeigt, um die Angabe der Seitenlokalisation zum 1. 7. 2006 für den vertragsärztlichen Be- reich verpflichtend einzuführen.

Hinweis:

Die Bekanntmachung des Beschlus- ses gemäß § 87 Abs. 1 SGB V zur Ände- rung des Anhangs 2 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erfolgt in dieser Ausgabe des Deutschen Ärzte-

blattes.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 50⏐⏐16. Dezember 2005 AA3533

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß

§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Sollten Sie an dieser Stelle keine CD-ROM vorfinden, wenden Sie sich bitte an die Kassenärztliche Bundesvereinigung,

Dezernat 3, Telefon: 0 30/40 05-13 08.

(2)

1. Anpassung des Anhangs 2 zum Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V an den Operationenschlüssel Version 2006

Der Anhang 2 zum Einheitlichen Be- wertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs.

1 Satz 1 SGB V in seiner derzeit gültigen Fassung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2005 außer Kraft. An seiner Stelle tritt der an den Operationenschlüssel Version 2006 angepasste Anhang 2 zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. 1. 2006 in Kraft (Anlage 1).

2. Änderung der ersten Anmerkung zum Abschnitt 31.2.4 (Definierte operati- ve Eingriffe an Knochen und Gelenken)

1. Abweichend von Nr. 3 der Präambel zu Anhang 2 kann bei Durchführung der Leistung „Andere gelenkplastische Ein- griffe: Pfannendachplastik am Hüftgelenk“

(OPS: 5-829.1) im Zusammenhang mit den Leistungen 5-820.* und 5-821.* auch dann ein Simultaneingriff abgerechnet werden, wenn nur ein operativer Zugang vorliegt.

3. Änderung der ersten Anmerkung zum Abschnitt 31.2.6 (Definierte operati- ve visceralchirurgische Eingriffe)

1. Abweichend von Nr. 3 der Präambel zu Anhang 2 kann bei Durchführung der Leistung „Andere Operationen an Schild- drüse und Nebenschilddrüsen: Monitoring des N. recurrens im Rahmen einer anderen Operation“ (OPS: 5-069.4) im Zusammen- hang mit der Leistung 5-061.0 auch dann ein Simultaneingriff abgerechnet werden, wenn nur ein operativer Zugang vorliegt.

4. Aufnahme einer weiteren Anmer- kung zum Abschnitt 31.2.6 (Definierte operative visceralchirurgische Eingriffe)

2. Bei proktologischen Eingriffen ent- sprechend den OPS-Kodes 5-492.00, 5-492.01 und 5-492.02 ist der histologi- sche Befund vorzuhalten.

5. Aufnahme einer Anmerkung zum Abschnitt 31.2.9 (Definierte operative Eingriffe der HNO-Chirurgie)

1. Abweichend von Nr. 3 der Präambel zu Anhang 2 kann bei Durchführung der Leistung „Plastische Korrektur abstehen- der Ohren: Concharotation“ (OPS: 5- 184.3) im Zusammenhang mit den Lei- stungen 5-184.0, 5-184.1 und 5-184.2 auch dann ein Simultaneingriff abgerechnet werden, wenn nur ein operativer Zugang vorliegt.

6. Änderung des Obligaten Leistungs- inhaltes in der Leistung nach der Nr.

31350

Obligater Leistungsinhalt

– Chirurgischer Eingriff der Kategorie X1 entsprechend Anhang 2

7 . Änderung des Obligaten Leistungs- inhaltes in der Leistung nach der Nr. 31351

Obligater Leistungsinhalt

– Chirurgischer Eingriff der Kategorie X2 entsprechend Anhang 2

8. Aufnahme einer weiteren Anmer- kung in der Präambel 2.1 Nr. 16 zu An- hang 2 (Zuordnung der operativen Pro- zeduren nach § 295 SGB V [OPS] zu den Leistungen des Kapitels 31)

Beidseitige Eingriffe an paarigen Or- ganen oder Körperteilen fallen unter die Regelungen nach Nr. 3, sofern die Seiten- lokalisation nicht am OPS-Kode benannt wird und gesondert bewertet ist. Die ent- sprechenden OPS-Kodes sind in der ta- bellarischen Aufstellung unter der Ru- brik „Seite“ mit einem Doppelpfeil ge- kennzeichnet.

Protokollnotiz:

Die Angabe eines der folgenden Zu- satzkennzeichen R = Rechts, L = Links, B

= Beidseits wird mit Wirkung zum 1. 7. 2006 verbindlich. ) Der an den OPS Version 2006 ange-

passte Anhang 2 zum EBM, der mit Wir- kung zum 1. 1. 2006 in Kraft tritt (Anla- ge 1 des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 110. Sitzung), wird auf CD-ROM in die- ser Ausgabe des Ärzteblattes bekannt gegeben.

>Datei 1:

Vollständiger Anhang 2, Stand 1. Ja- nuar 2006, mit allen beschlossenen Ände- rungen

Ergänzende Materialien zu den durch- geführten Änderungen durch die OPS- Überleitung im Einzelnen werden eben- falls mit beigelegter CD-ROM bekannt gegeben.

>Datei 2:

Neue OPS-Kodes für den Anhang 2 zum EBM

>Datei 3:

Änderung der OPS-Bezeichnung und der OP-Kategorie-Zuordnung im An- hang 2 zum EBM

>Datei 4:

Änderung der OPS-Bezeichnung im Anhang 2 zum EBM

>Datei 5:

Streichung von OPS-Kodes – und da- mit Streichung der Zuordnung dieser OPS-Kodes zu Leistungen des Kapitels 31 – aus dem Anhang 2 zum EBM

>Datei 6:

Aufnahme der Angabe einer Seitenlo- kalisation in bisher bestehende Zeilen des Anhangs 2 zum EBM sowie Aufnah- me weiterer Zeilen mit Angaben zur Sei- tenlokalisation in den Anhang 2 zum EBM

Die genannten Beschlüsse und Änderun- gen sind auf der beigelegten CD-ROM in Form von pdf-Dateien abgespeichert. Zum Öffnen dieser pdf-Dateien kann das eben- falls auf der beiliegenden CD-ROM befindli- che Programm „Adobe®Acrobat® Read- er®7.05“ verwendet werden.

Auf Wunsch wird den Vertragsärzten und -psychotherapeuten von der zustän- digen Kassenärztlichen Vereinigung ein Ausdruck der oben genannten Beschlüs- se zur Verfügung gestellt.

Vorbehalt:

Das Unterschriftenverfahren zur Be- schlussfassung der 110. Sitzung des Be- wertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner so- wie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V un- ter dem Vorbehalt der Nichtbeanstan- dung durch das Bundesministerium für

Gesundheit (BMG). )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A3534 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 50⏐⏐16. Dezember 2005

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V in seiner

110. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. 1. 2006

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