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Archiv "Beschlüsse zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 111. Sitzung am 16. Dezember 2005 mit Wirkung zum 1. April 2006" (09.01.2006)

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Aktie "Archiv "Beschlüsse zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 111. Sitzung am 16. Dezember 2005 mit Wirkung zum 1. April 2006" (09.01.2006)"

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bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34485 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34485 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungs- fähig.

Die Leistung nach der Nr. 34485 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34486 MRT-Angiographie der V. Cava und V. portae

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der V. Cava bzw. V. por- tae nach den Richtlinien über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspin- tomographie gemäß § 136 SGB V

Fakultativer Leistungsinhalt – Kontrastmitteleinbringung(en)

2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34486 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34486 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101und 34283 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34486 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34489 MRT-Angiographie der unteren Extremitätenarterien ohne Füße

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Extremitätenarteri- en nach den Richtlinien über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspin- tomographie gemäß § 136 SGB V

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34489 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34489 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungs- fähig.

Die Leistung nach der Nr. 34489 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung

einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34490 MRT-Angiographie einer obe- ren Extremität ohne Hand

– Darstellung der Arterien einer obe- ren Extremität mit Gefäßaufzweigungen bis zur 3. Ordnung

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34490 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34490 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34490 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34491 MRT-Angiographie einer Hand oder eines Fußes

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Arterien einer Hand oder eines Fußes

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine isolierte Erbringung der Leistung Nr. 34491 ist nur mit Begründung möglich.

Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34491 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34491 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungs- fähig.

Die Leistung nach der Nr. 34491 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34492 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 34470, 34475, 34480, 34485, 34486 und 34489 bis 34491 für weitere Sequenzen nach Kontrastmitteleinbrin-

gung(en) 1120 Punkte

Neben der Leistung nach der Nr. 34492 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34470 bis 34491 nur mit Begründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34492 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungs- fähig.

Die Leistung nach der Nr. 34492 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

Hinweis:

Der Bewertungsausschuss beschließt spätestens mit Wirkung ab 1. Juli 2006, spezielle EBM-Gebührenordnungsposi- tionen für die Untersuchung mittels MRT-Angiographie auf der Grundlage einer diesbezüglichen ebenfalls abzu- schließenden Qualitätssicherungsverein- barung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, welche insbesondere auch Vorgaben zur Indika- tionsstellung der Untersuchung enthal-

ten soll. )

Beschlüsse

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

durch den Bewertungsaus- schuss nach § 87 Abs. 3 SGB V

in seiner 111. Sitzung am 16. Dezember 2005 mit Wirkung zum 1. April 2006

1. Änderung in der Präambel 4.1 Nr. 3 zu Kapitel 4

3. Die in der Präambel unter 1. aufge- führten Vertragsärzte können zusätzlich die arztgruppenspezifischen Leistungen nach den Nrn. 01520, 01521, 01530, 01531, 13350, 13400, 13401, 13402, 13410, 13411, 13412, 13420, 13421, 13422, 13423, 13424, 13430, 13431, 13500, 13501, 13502, 13550, 13551, 13552, 13560, 13561, 13600, 13601, 13602, 13610, 13611, 13612, 13620, 13621, 13650, 13651, 13660, 13661, 13662, 13663, 13670, 13700, 13701, 16310, 16311, 16320, 16321 und 16322 sowie die Abschnitte 11.3, 31.2 bis 31.6, 32.3, 33 und 34 berech- nen, wenn sie die Voraussetzungen zur Abrechnung von Leistungen gemäß Ab- schnitt 4.4 erfüllen.

2. Änderung in der Präambel 8.5 Nr. 9 Satz 2 zu Kapitel 8

Ärzte, die zum Führen der Gebietsbe- zeichnung Frauenarzt mit Zusatzbezeich- nung Medizinische Genetik berechtigt sind, können zusätzlich die Leistungen nach den Nrn. 08570, 08571, 08572, 08573, 08574 und Leistungen des Abschnitts 11.3 berechnen.

3. Aufnahme einer Nr. 7 zur Präambel 10.1 zu Kapitel 10

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A74 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 1–2⏐⏐9. Januar 2006

(2)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 1–2⏐⏐9. Januar 2006 AA75

7. Außer den in diesem Kapitel ge- nannten Leistungen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvor- aussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der All- gemeinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgende Leistungen berechnungs- fähig: Leistungen des Abschnitts 11.3.

4. Aufnahme einer Nr. 7 zur Präambel 12.1 zu Kapitel 12

7. Außer den in diesem Kapitel ge- nannten Leistungen sind bei Vorlie- gen der entsprechenden Qualifika- tionsvoraussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der Allgemeinen Bestimmun- gen – zusätzlich nachfolgende Lei-

stungen berechnungsfähig: Leistungen des Abschnitts 11.3.

5. Aufnahme einer Nr. 9 zur Präambel 19.1 zu Kapitel 19

9. Außer den in diesem Kapitel ge- nannten Leistungen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvor- aussetzungen von den in der Präambel genannten Vertragsärzten – unbeschadet der Regelungen gemäß 5 und 6.2 der All- gemeinen Bestimmungen – zusätzlich nachfolgende Leistungen berechnungs- fähig: Leistungen des Abschnitts 11.3.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Ge-

sundheit. )

Mitteilungen

Zu den Beschlüssen der 4. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses nach

§ 87 Abs. 4 SGB V vom 16. Dezember 2005:

1. Zur Festlegung von Regelleistungsvolumen gemäß

§ 85 Abs. 4 SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen

Zur Festlegung von Regelleistungsvolu- men durch die Kassenärztlichen Vereini- gungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V hat der Bewertungsausschuss am 13. Mai 2004 erst- mals entschieden. Mit Beschluss des Be- wertungsausschusses vom 29.Oktober 2004 wurde der Beschluss vom 13. Mai 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 ausgesetzt (Teil I des Beschlusses vom 29. 10. 2004), jedoch gleichermaßen als Ausgangspunkt einer Anschlussregelung mit Wirkung ab 1. Janu- ar 2006 festgelegt (Teil IV des Beschlusses vom 29. 10. 2004).

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner 4. Sitzung den Beschluss zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigun- gen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V mit Wir- kung zum 1. Januar 2006 festgesetzt:

Teil I bis III des Beschlusses:

Der Erweiterte Bewertungsausschuss stellt entsprechend dem Beschlussantrag der Ärzteseite fest, dass aufgrund der noch unzureichenden Datengrundlage

– weder der gesetzliche Zeitrahmen zur Umsetzung der Einführung morbi- ditätsbezogener Regelleistungsvolumen gemäß § 85a–d SGB V eingehalten wer- den kann,

– noch die bestehenden Vorgaben zur Festlegung von Regelleistungsvolumen nach § 85 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab 1. Januar 2006 in sinnvoller Weise weiter- zuentwickeln sind,

– noch die Möglichkeit zu einer vali- den Überprüfung und ggf. Änderung des RLV-Beschlusses vom 13. Mai 2004 im Sinne des Teils IV. des RLV-Beschlusses vom 29. Oktober 2004 besteht.

Teil IV des Beschlusses:

Der Teil III des Beschlusses vom 29. Oktober 2004 zur Festlegung von Re- gelleistungsvolumen gilt ebenso wie die in diesem Beschluss getroffenen Vorga- ben zur Steuerung arztgruppenspezifi- scher Auswirkungen zur Ermittlung und Anwendung von Regelleistungsvolumen bis zum 31.Dezember 2006 fort.

Teil V des Beschlusses:

Der ursprüngliche Beschluss zu den Regelleistungsvolumen vom 13. Mai 2004 wird zunächst auch im Jahre 2006 nicht angewendet, bleibt jedoch wei- terhin entsprechend den Vorgaben von

Teil IV des RLV-Beschlusses vom 29. 10. 2004 Ausgangspunkt für eine An- schlussregelung.

2. Zu den vorbereitenden Maßnahmen zur Einführung von morbiditätsorientierten Regelleistungsvolumen gemäß

§ 85 a Abs. 5 Satz 6 SGB V:

Der Erweiterte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 4 SGB V hat in seiner 4. Sitzung am 16. Dezember 2005 gemäß

§ 85a Abs. 5 Satz 6 SGB V zu den vorbe- reitenden Maßnahmen zur Einführung von morbiditätsorientierten Regellei- stungsvolumen beschlossen.

Es handelt sich hierbei um ein Verga- beverfahren zum Erwerb der Rechte an einem Patientenklassifikationsverfahren gemäß § 85 a und b SGB V.

In Teil A des Beschlusses wird der Zu- schlag für Los A – Einsatz des Klassifika- tionsverfahrens, um den erwarteten Lei- stungsbedarf je Versicherten in der ver- tragsärztlichen Versorgung darzustellen – auf das Angebot der Firma DxCG, Bo- ston – Massachusetts – USA, erteilt.

In Teil B des Beschlusses wird das Ver- gabeverfahren zu Los B – Einsatz des Klassifikationsverfahrens, um den erwar- teten Leistungsbedarf je Versicherten bei Ärzten bzw. Praxen einer Arztgruppe und bei der gesamten Arztgruppe nach Maß- gabe der dokumentierten Morbidität dar- zustellen – aufgehoben. Der Bewertungs- ausschuss entscheidet bis Ende Januar 2006 in gesonderter Sitzung darüber, ob und ggf. wie die in Los B geforderte Lei- stung erneut vergeben wird.

In Teil C des Beschlusses beschließt der Erweiterte Bewertungsausschuss be- gleitende Maßnahmen zur Anwendung und Weiterentwicklung des Patienten- klassifikationsverfahrens:

– kontinuierlichen Überprüfung der Datengrundlage,

– Empfehlung an die Partner der Bun- desmantelverträge bis zum 30. 9. 2006 Codierrichtlinien sowie Prüfmaßnahmen zu vereinbaren,

– Beschluss geeigneter Maßnahmen, um unerwünschten Codiereffekten ent- gegenzuwirken sowie zur jährlichen Überprüfung und ggf. Anpassung des Patientenklassifikationssystems; erstmals bis zum 30. September 2006.

– Empfehlung zur Gründung einer neutralen Einrichtung zur Umsetzung der jährlichen Anpassungen durch die Träger des Bewertungsausschusses bis

zum 31. März 2006. )

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