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Archiv "Beschlüsse zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 111. Sitzung am 16. Dezember 2005 mit Wirkung zum 1. Januar bis zum 30. Juni 2006" (09.01.2006)

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Aktie "Archiv "Beschlüsse zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 111. Sitzung am 16. Dezember 2005 mit Wirkung zum 1. Januar bis zum 30. Juni 2006" (09.01.2006)"

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4. Änderung der Präambel 2.1 Nr. 4 zum Anhang 2 zum EBM

4. Bei den Leistungen nach den Nrn.

31107, 31117, 31127, 31137, 31147, 31157, 31167, 31177, 31187, 31197, 31207, 31217, 31227, 31237, 31247, 31257, 31267, 31277, 31287, 31297, 31307, 31317, 31327, 31337 und 31347 kann die über die Schnitt-Naht- Zeit von 120 Minuten hinausgehende Schnitt-Naht-Zeit durch Gewährung der entsprechenden Zuschläge berechnet wer- den. Die Schnitt-Naht-Zeit ist durch das OP- oder Narkoseprotokoll nachzuweisen.

5. Änderung der Präambel 31.2.1 Nr.

10 zu Abschnitt 31.2 (ambulante und be- legärztliche Operationen)

10. Bei der Berechnung der Leistung dieses Abschnittes im kurativ-stationären (belegärztlichen) Behandlungsfall erfolgt ein Abschlag von der Punktsumme der Leistung in folgender Höhe:

50 % bei Eingriffen der Kategorien 1 bis 3 sowie für die Zuschläge bei Simul- taneingriffen zu dieser Kategorie

40 % bei Eingriffen der Kategorie 4 sowie für die Zuschläge bei Simultanein- griffen zu dieser Kategorie

30 % bei Eingriffen der Kategorien 5–7 sowie für die Zuschläge bei (Simul- tan-)Eingriffen dieser Kategorie.

Hinweis: Die Vertragspartner stimmen darin überein, die Auswirkungen der Än- derungen der Abschlagssystematik zu be- obachten und mit Wirkung bis zum 1. Ja- nuar 2007 ggf. eine Überarbeitung dieses Abschnitts vorzunehmen.

6. Änderung der Leistung nach der Nr.

34292:

34292 Zuschlag zu der Leistung nach der Nr. 34291 bei Durchführung einer in- terventionellen Maßnahme (z. B. PTCA, Stent)

einmal im Behandlungsfall 10525 Punkte)

Beschlüsse

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

durch den Bewertungsaus- schuss nach § 87 Abs. 3 SGB V in

seiner 111. Sitzung am 16. De- zember 2005 mit Wirkung zum 1. Januar bis zum 30. Juni 2006

Verlängerung der befristet vorgegebe- nen Leistungen des Abschnitts 34.4.7 MRT-Angiographien sowie der Vorga- ben zu deren Berechnung bis zum 30. Ju- ni 2006.

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87

Abs. 3 SGB V in seiner 111. Sitzung am 16. 12. 2005 mit Wirkung zum

1. Januar bis zum 30. Juni 2006

1. Änderung der Präambel Nr. 1 zu Abschnitt 34.4

1. Die MRT-Untersuchung beinhaltet die Durchführung von mindestens vier Sequenzen. Dies gilt nicht für MRT-An- giographien des Abschnitts 34.4.7.

2. Aufnahme der Präambel Nr. 6 zu Abschnitt 34.4

6. MRT-Untersuchungen und MRT- Angiographien der Herzkranzgefäße können nicht mit den Leistungen des Ab- schnitts 34.4 berechnet werden.

3. Aufnahme der Präambel Nr. 7 zu Abschnitt 34.4

7. Leistungen des Abschnitts 34.4.7 sind neben Leistungen der Abschnitte 34.4.1 bis 34.4.6 nur mit besonderer Be- gründung berechnungsfähig.

4. Aufnahme des Abschnitts 34.4.7 34.4.7 MRT-Angiographien

34470 MRT-Angiographie der Hirnge- fäße

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Hirngefäße nach den Richtlinien über Kriterien zur Qua- litätsbeurteilung in der Kernspintomo- graphie gemäß § 136 SGB V

Fakultativer Leistungsinhalt – Kontrastmitteleinbringung(en) – Darstellung der venösen Phase

2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn.

34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34470 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34470 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34470 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34475 MRT-Angiographie der Halsge- fäße

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Halsgefäße nach den Richtlinien über Kriterien zur Qualitäts- beurteilung in der Kernspintomographie gemäß § 136 SGB V

Fakultativer Leistungsinhalt – Kontrastmitteleinbringung(en) – Darstellung der venösen Phase

2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich

Neben der Leistung nach der Nr. 34475 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34475 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungs- fähig.

Die Leistung nach der Nr. 34475 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34480 MRT-Angiographie der thora- kalen Aorta und ihrer Äste 1. Ordnung außer Herzkranzgefäße

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der thorakalen Aorta nach den Richtlinien über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspinto- mographie gemäß § 136 SGB V

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34480 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34480 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungs- fähig.

Die Leistung nach der Nr. 34480 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34485 MRT-Angiographie der abdo- minalen Aorta und ihrer Äste 1. Ordnung

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der abdominalen Aorta nach den Richtlinien über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspinto- mographie gemäß § 136 SGB V

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 1–2⏐⏐9. Januar 2006 AA73

(2)

bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34485 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34485 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungs- fähig.

Die Leistung nach der Nr. 34485 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34486 MRT-Angiographie der V. Cava und V. portae

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der V. Cava bzw. V. por- tae nach den Richtlinien über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspin- tomographie gemäß § 136 SGB V

Fakultativer Leistungsinhalt – Kontrastmitteleinbringung(en)

2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34486 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34486 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101und 34283 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34486 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34489 MRT-Angiographie der unteren Extremitätenarterien ohne Füße

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Extremitätenarteri- en nach den Richtlinien über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspin- tomographie gemäß § 136 SGB V

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34489 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34489 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungs- fähig.

Die Leistung nach der Nr. 34489 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung

einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34490 MRT-Angiographie einer obe- ren Extremität ohne Hand

– Darstellung der Arterien einer obe- ren Extremität mit Gefäßaufzweigungen bis zur 3. Ordnung

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34490 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34490 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34490 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34491 MRT-Angiographie einer Hand oder eines Fußes

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Arterien einer Hand oder eines Fußes

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine isolierte Erbringung der Leistung Nr. 34491 ist nur mit Begründung möglich.

Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34491 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34491 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungs- fähig.

Die Leistung nach der Nr. 34491 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34492 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 34470, 34475, 34480, 34485, 34486 und 34489 bis 34491 für weitere Sequenzen nach Kontrastmitteleinbrin-

gung(en) 1120 Punkte

Neben der Leistung nach der Nr. 34492 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34470 bis 34491 nur mit Begründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34492 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungs- fähig.

Die Leistung nach der Nr. 34492 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

Hinweis:

Der Bewertungsausschuss beschließt spätestens mit Wirkung ab 1. Juli 2006, spezielle EBM-Gebührenordnungsposi- tionen für die Untersuchung mittels MRT-Angiographie auf der Grundlage einer diesbezüglichen ebenfalls abzu- schließenden Qualitätssicherungsverein- barung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, welche insbesondere auch Vorgaben zur Indika- tionsstellung der Untersuchung enthal-

ten soll. )

Beschlüsse

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

durch den Bewertungsaus- schuss nach § 87 Abs. 3 SGB V

in seiner 111. Sitzung am 16. Dezember 2005 mit Wirkung zum 1. April 2006

1. Änderung in der Präambel 4.1 Nr. 3 zu Kapitel 4

3. Die in der Präambel unter 1. aufge- führten Vertragsärzte können zusätzlich die arztgruppenspezifischen Leistungen nach den Nrn. 01520, 01521, 01530, 01531, 13350, 13400, 13401, 13402, 13410, 13411, 13412, 13420, 13421, 13422, 13423, 13424, 13430, 13431, 13500, 13501, 13502, 13550, 13551, 13552, 13560, 13561, 13600, 13601, 13602, 13610, 13611, 13612, 13620, 13621, 13650, 13651, 13660, 13661, 13662, 13663, 13670, 13700, 13701, 16310, 16311, 16320, 16321 und 16322 sowie die Abschnitte 11.3, 31.2 bis 31.6, 32.3, 33 und 34 berech- nen, wenn sie die Voraussetzungen zur Abrechnung von Leistungen gemäß Ab- schnitt 4.4 erfüllen.

2. Änderung in der Präambel 8.5 Nr. 9 Satz 2 zu Kapitel 8

Ärzte, die zum Führen der Gebietsbe- zeichnung Frauenarzt mit Zusatzbezeich- nung Medizinische Genetik berechtigt sind, können zusätzlich die Leistungen nach den Nrn. 08570, 08571, 08572, 08573, 08574 und Leistungen des Abschnitts 11.3 berechnen.

3. Aufnahme einer Nr. 7 zur Präambel 10.1 zu Kapitel 10

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A74 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 1–2⏐⏐9. Januar 2006

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