• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Mitteilungen: – Aufnahme von MRT-Angiographien in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V – Interpretationsbeschluss im Zusammenhang mit der Aufnahme von MRT-Angiographien in den EBM – Bundesempfehlung zur Finanzie

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Mitteilungen: – Aufnahme von MRT-Angiographien in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V – Interpretationsbeschluss im Zusammenhang mit der Aufnahme von MRT-Angiographien in den EBM – Bundesempfehlung zur Finanzie"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V hat in seiner 103. Sitzung (schriftli- che Beschlussfassung) zur Aufnahme von MRT-Angiographien in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 be- schlossen. Des Weiteren wurde mit dem Beschluss festgelegt, dass der Bewertungs- ausschuss spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2006 – auf der Grundlage einer noch abzuschließenden Qualitätssiche- rungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V – spezielle EBM-Gebührenord- nungspositionen für die Untersuchung mit- tels MRT-Angiographie beschließen wird.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Be- schlussfassung der 103. Sitzung des Be- wertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner so- wie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V un- ter dem Vorbehalt der Nichtbeanstan- dung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS).

Die Vertragspartner verständigten sich in der 271. Sitzung des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses am 7. Juni

2005 auf den Interpretationsbeschluss Nr.

68, der die Abrechnung von MRT-Angio- graphien gemäß den Regelungen des zum 1. Juli 2005 in Kraft tretenden Beschlus- ses des Bewertungsausschusses in seiner 103. Sitzung bereits – soweit möglich – ab dem 20. Juni 2005 zulässt.

Bundesempfehlung zur Finanzierung der MRT-Angiographie im Einheitlichen Be- wertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zum 1. Juli 2005

Begleitend zur in der 103. Sitzung des Bewertungsausschusses (schriftliche Be- schlussfassung) mit Wirkung zum 1. Juli 2005 beschlossenen Aufnahme von MRT- Angiographien in den Einheitlichen Be- wertungsmaßstab (EBM), haben sich die Vertragspartner auf die Einleitung des schriftlichen Beschlussverfahrens einer Bundesempfehlung zur Finanzierung der MRT-Angiographien im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 zum 1. Juli 2005 verständigt.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Be- schlussfassung der Bundesempfehlung wurde eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der ab- schließenden Unterzeichnung durch alle

Vertragspartner. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 3029. Juli 2005 AA2123

Mitteilungen

– Aufnahme von MRT-Angiographien in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V – Interpretationsbeschluss im Zusammenhang mit

der Aufnahme von MRT-Angiographien in den EBM – Bundesempfehlung zur Finanzierung

der MRT-Angiographien im EBM

1. Änderung der Präambel Nr. 1 zu Abschnitt 34.4

Die MRT-Untersuchung beinhaltet

die Durchführung von mindestens 4 Se- quenzen. Dies gilt nicht für MRT-Angio- graphien des Abschnitts 34.4.7.

2. Aufnahme der Präambel Nr. 6 zu Abschnitt 34.4

6. MRT-Untersuchungen und MRT- Angiographien der Herzkranzgefäße können nicht mit den Leistungen des Ab- schnitts 34.4 berechnet werden.

3. Aufnahme der Präambel Nr. 7 zu Abschnitt 34.4

7. Leistungen des Abschnitts 34.4.7 sind neben Leistungen der Abschnitte 34.4.1 bis 34.4.6 nur mit besonderer Be- gründung berechnungsfähig.

4. Aufnahme des Abschnitts 34.4.7 34.4.7 MRT-Angiographien

34470 MRT-Angiographie der Hirnge- fäße

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Hirngefäße nach den Richtlinien über Kriterien zur Qua- litätsbeurteilung in der Kernspintomo- graphie gemäß § 136 SGB V

Fakultativer Leistungsinhalt – Kontrastmitteleinbringung(en) – Darstellung der venösen Phase

2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34470 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34470 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungs- fähig.

Die Leistung nach der Nr. 34470 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34475 MRT-Angiographie der Halsge- fäße

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Halsgefäße nach den Richtlinien über Kriterien zur Qualitäts- beurteilung in der Kernspintomographie gemäß § 136 SGB V

Fakultativer Leistungsinhalt – Kontrastmitteleinbringung(en) – Darstellung der venösen Phase

2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V

in seiner 103. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005

(2)

bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34475 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34475 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34475 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34480 MRT-Angiographie der thora- kalen Aorta und ihrer Äste 1. Ordnung außer Herzkranzgefäße

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der thorakalen Aorta nach den Richtlinien über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspinto- mographie gemäß § 136 SGB V

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34480 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34480 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34480 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34485 MRT-Angiographie der abdo- minalen Aorta und ihrer Äste 1. Ordnung

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der abdominalen Aorta nach den Richtlinien über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspinto- mographie gemäß § 136 SGB V

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34485 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34485 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34485 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34486 MRT-Angiographie der V. Cava und V. portae

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der V. Cava bzw. V. por- tae nach den Richtlinien über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspin- tomographie gemäß § 136 SGB V

Fakultativer Leistungsinhalt – Kontrastmitteleinbringung(en)

2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34486 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34486 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101und 34283 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34486 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34489 MRT-Angiographie der unteren Extremitätenarterien ohne Füße

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Extremitätenarteri- en nach den Richtlinien über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspin- tomographie gemäß § 136 SGB V

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34489 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34489 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34489 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34490 MRT-Angiographie einer obe- ren Extremität ohne Hand

– Darstellung der Arterien einer obe- ren Extremität mit Gefäßaufzweigungen bis zur 3. Ordnung

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34490 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34490 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34490 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34491 MRT-Angiographie einer Hand oder eines Fußes

Obligater Leistungsinhalt

– Darstellung der Arterien einer Hand oder eines Fußes

– Kontrastmitteleinbringung(en) 2430 Punkte Eine isolierte Erbringung der Leistung Nr. 34491 ist nur mit Begründung möglich.

Eine Nebeneinanderberechnung von zwei oder mehr Leistungen der Nrn. 34470 bis 34491 in derselben Sitzung ist nur mit Begründung möglich.

Neben der Leistung nach der Nr. 34491 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34492 nur mit Be- gründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34491 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34491 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

34492 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 34470, 34475, 34480, 34485, 34486 und 34489 bis 34491 für weitere Se- quenzen nach Kontrastmitteleinbrin-

gung(en) 1120 Punkte

Neben der Leistung nach der Nr. 34492 können die Leistungen nach den Nrn.

34410 bis 34460 und 34470 bis 34491 nur mit Begründung berechnet werden.

Die Leistung nach der Nr. 34492 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

02100, 02101 und 34283 berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 34492 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2124 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 3029. Juli 2005

(3)

einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 02340 be- rechnungsfähig.

Hinweis:

Der Bewertungsausschuss beschließt spä- testens mit Wirkung ab 1. Januar 2006 spe-

zielle EBM-Gebührenordnungspositio- nen für die Untersuchung mittels MRT- Angiographie auf der Grundlage einer diesbezüglichen ebenfalls abzuschließen- den Qualitätssicherungsvereinbarung ge- mäß § 135 Abs. 2 SGB V, welche insbeson- dere auch Vorgaben zur Indikationsstel- lung der Untersuchung enthalten soll. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 3029. Juli 2005 AA2125

Aufnahme des Interpretationsbeschlusses Nr. 68 (mit Wirkung ab dem 20. Juni 2005) zu MRT-Angiographien:

„Die Berechnung von MRT-Angiogra- phien kann – soweit möglich – schon ab

dem 20. Juni 2005 gemäß den Regelungen des Beschlusses des Bewertungsaus- schusses zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß

§ 87 Abs. 1 SGB V in seiner 103. Sitzung

erfolgen.“ )

Interpretationsbeschluss

des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses in der 271. Sitzung am 7. Juni 2005 in Köln

Der AOK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bonn, der Bun- desverband der Betriebskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Es- sen, der IKK-Bundesverband, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Bergisch Gladbach, der Bundesverband der Land- wirtschaftlichen Krankenkassen, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Kassel, die Bundesknappschaft, Körperschaft des öf- fentlichen Rechts, Bochum, – die See- Krankenkasse, Körperschaft des öffentli- chen Rechts, Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die – Kas- senärztliche Bundesvereinigung, Körper- schaft des öffentlichen Rechts, Berlin, – andererseits – geben im Zusammenhang mit der Regelung der MRT-Angiographie als entsprechend dem medizinischen Fort- schritt angepasste Leistungen im Einheit- lichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2005 die folgende Empfehlung zur Finanzierung ab:

(1) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung der Aufnahme der MRT- Angiographie mit Wirkung zum 01. Juli 2005 in den Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) wie folgt verständigt:

Mit Aufnahme der MRT-Angiographie wird eine entsprechend dem medizini- schen Fortschritt angepasste Leistung in die vertragsärztliche Versorgung aufge-

nommen, die nur teilweise zu Einspa- rungen bei anderen Leistungen (Substi- tution) führt. Soweit sich der Leistungs- bedarf für Untersuchungen der Gefäße durch Serienangiographien nach den Nrn.

34283, 34284, 34285 und 34287 verringert, ist diese Einsparung bei der Finanzierung der MRT-Angiographie anzurechnen.

(2) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung stellen fest, dass der finanzielle Mehr- bedarf durch die Einführung der ent- sprechend dem medizinischen Fortschritt

angepassten MRT-Angiographie durch Einsparungen in anderen geeigneten Be- reichen nicht finanziert werden kann.

(3) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge, für die Vergütung der MRT- Angiographien nach den Nrn. 34470 bis 34491 sowie des bei MRT-Angiographien nach Begründung berechneten Zuschla- ges nach der Nr. 34492 einen festen Punktwert außerhalb der budgetierten bzw. pauschalierten Gesamtvergütungen zu vereinbaren. Die Leistungen nach den Nrn. 34470 bis 34492 unterliegen weder Arztgruppentöpfen noch Regelleistungs- volumen gemäß dem Beschluss zur Fest- legung von Regelleistungsvolumen ge- mäß § 85 Abs. 4a SGB V.

(4) Den Partnern der Gesamtverträge wird zur Bereinigung der Gesamtvergü- tungen das folgende Vorgehen empfohlen:

(a) Der Ausgangsbetrag für die Berei- nigung der Gesamtvergütungen ab dem Jahr 2006 wird ermittelt durch Erfassen der in der Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 für die unter Abs. 3 aufgeführten Leistungen insgesamt über Formblatt 3 nachgewiesene Beträge.

(b) Der auf diese Weise festgestellte Ausgangsbetrag wird in Höhe von 100 % für die Bereinigung der Gesamtvergütun- gen im Jahr 2006 verwendet.

(c) Die Abrechnung der unter Abs. 3 aufgeführten Leistungen erfolgt in der Übergangszeit vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 quartalsweise in Höhe von 50 % der insgesamt über Form- blatt 3 nachgewiesenen Beträge.

(5) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge eine unverzügliche Aufnah- me der Beratungen zur Finanzierung die-

ser Leistungen. )

Bundesempfehlung

gemäß § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der MRT-Angiographie im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zum 1. Juli 2005

Bundesärztekammer:

Curriculum „Ärztliche Führung“

vom 17. bis 22. Oktober 2005

Zielgruppe: Leitende Ärztinnen und Ärzte oder Ärztinnen und Ärzte mit mehrjähriger Berufserfahrung, die leitende Funktionen übernehmen werden und die für verantwortli- che Positionen zunehmend geforderte Spezialkenntnisse zur Umsetzung der Führungs- aufgaben erwerben oder vertiefen wollen.

Zielsetzung: Das sechstägige Seminar vermittelt u. a. Grundlagen und Kenntnisse zur Arbeitsorganisation, Selbstmanagement, personale und gruppenorientierte Führung, Gesprächsführung und Konfliktmanagement.

Veranstaltungsort: 17./18. Oktober 2005 Ärztehaus Bayern, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, 19.–22. Oktober 2005 Parkhotel Bayersoien in Bad Bayersoien

Programm und Informationen: Bayerische Landesärztekammer, Dipl.-Kfm.Andrea Lutz, Telefon: 0 89/41 47-2 88, -499 Fax: -8 31, E-Mail: qualitaetsmanagement@blaek.de Anmeldung: Anmeldungen werden ausschließlich schriftlich über das bei der Bayeri- schen Landesärztekammer erhältliche Anmeldeformular entgegengenommen. Annelie- se Konzack, Telefon: 0 89/41 47-4 99, Fax: 0 89/41 47-8 31, Mühlbaurstraße 16, 81677

München, E-Mail: qualitaetsmanagement@blaek.de. )

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Datei 2 enthält die Bundesempfehlung, die begleitend zur Auf- nahme des Kapitels 36 in den EBM von den Spitzenver- bänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen

– Zwischen- und Abschlussuntersuchungen, – Dauer mindestens 30 Minuten 450 Punkte Die Leistung nach der Nr. 05361 ist nicht neben den Leis- tungen nach den Nrn. Aufnahme der

Die Vertragspartner stimmen darin überein, für minimalinvasi- ve Eingriffe an der Wirbelsäule und an der Bandscheibe eine Ver- einbarung zur Qualitätssicherung gemäß § 135 Abs...

Neben der Leistung nach der Nr. 34491 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben der Leistung nach der Nr. 34492 ist im Zeitraum von

3 der Präambel zu Anhang 2 kann bei Durchführung der Leistung „Plastische Korrektur abstehen- der Ohren: Concharotation“ (OPS: 5- 184.3) im Zusammenhang mit den Lei- stungen

01904 erforderliche Leistungsin- halt beinhaltet im Rahmen der Überprü- fung der Indikation auch die Beratung über die Bedeutung des Eingriffs sowie über Ablauffolgen und Risiken

– Weiterer persönlicher oder anderer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.1 und 4.1.1 der Allgemeinen Bestimmungen im organisierten Not(fall)dienst. je Arzt-Patienten-Kontakt

der Erbringung von Leistungen im Not- fall und organisierten Not(fall)dienst die Leistung nach der EBM-Nr. Aufnahme des Interpretationsbe- schlusses Nr. Juli 2005). zur Berechnung