Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V hat in seiner 101. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Ände- rungen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2005 beschlossen.
Es handelt sich hierbei insbesondere um:
– die Aufnahme einer zweiten Bestim- mung nach der Überschrift „1.2 Leistun- gen im Notfall und im organisierten ärzt- lichen Not(fall)dienst“ des Abschnitts II.1, welche regelt, dass die Nrn. 03005, 03120, 04005 und 04120 im Rahmen der Erbringung im Notfall und organisierten Not(fall)dienst von keiner Arztgruppe berechnungsfähig sind. Der Beschluss re- gelt des Weiteren, dass Vertragsärzte des hausärztlichen Versorgungsbereiches im Notfall und im organisierten Not(fall)- dienst die Leistung nach der Nr. 13220 be- rechnen können. Da dieser Beschluss erst zum 1. Juli 2005 in Kraft treten wird, ei- nigten sich die Vertragspartner für den Zeitraum des II. Quartals 2005 auf einen flankierenden – dem vorgenannten Be- schluss entsprechenden – Interpretati- onsbeschluss (= Interpretationsbeschluss Nr. 64), der rückwirkend zum 1. April 2005 in Kraft tritt,
– die Ermöglichung der Abrechnung der Leistung nach den Nrn. 03333 und 04332 (Orientierende audiometrische Untersuchung nach vorausgegangener, dokumentierter, auffälliger Hörprüfung) auch dann, wenn die zur Leistungserbrin- gung genutzten Geräte eine kontinuierli- che Frequenzänderung nicht erlauben,
– die Angleichung der Berechnungs- ausschlüsse der Nr. 03333 an die in der analogen Nr. 04332 aufgeführten Berech- nungsausschlüsse (= Aufnahme der Nrn.
01711 bis 01719 in die in der zweiten An- merkung hinter der Leistung aufgeführ- ten Berechnungsausschlüsse),
– die Abrechenbarkeit der Zuschlags- Nr. 04354 für die Erbringung des Inhalts der Leistung nach der Nr. 04351 (Orien- tierende entwicklungsneurologische Un- tersuchung eines Neugeborenen, Säug- lings, Kleinkindes oder Kindes) im Zu- sammenhang mit der Leistungserbrin- gung der Leistungen nach den Nrn. 01712 bis 01720 bei einem pathologischen Er- gebnis der Kinderfrüherkennungs- bzw.
Jugendgesundheitsuntersuchung,
– die Streichung des Berechnungsaus- schlusses zwischen der Nr. 20336 (Kinder- sprachaudiometrie an einer speziellen Kinderaudiometrieanlage) und der Nr.
20320 (Tonschwellenaudiometrische Un- tersuchung); diese Regelung betrifft ebenso die Nrn. 09336 und 09320 aus dem Kapitel HNO,
– die Angleichung von Berechnungs- ausschlüssen im Bereich der kleinchirur- gischen Leistungspositionen des HNO- Kapitels, entsprechend der Berechnungs- ausschlüsse der übrigen kleinchirurgi- schen Komplexe,
– Einfügung eines Berechnungsaus- schlusses zwischen den MKG-chirurgi- schen Leistungspositionen 15321 und 15322, entsprechend der Berechnungs- ausschlüsse der übrigen kleinchirurgi- schen Komplexe,
– die Änderung der Leistungslegende nach der Nr. 33044 (Gyn-Sonographie),
– die Änderung der Abschlagshöhe bei der Erbringung der postoperativen Behandlungskomplexe nach einem ku- rativ-stationären (belegärztlichen) Be- handlungsfall,
– die Aufnahme verschiedener OPS- Kodes in den Anhang 2 zum EBM sowie
– die Streichung des OPS-Kodes 5- 561.2 aus dem Anhang 2 zum EBM.
Vorbehalt:
Das Unterschriftsverfahren zur Be- schlussfassung der 101. Sitzung des Be-
wertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner so- wie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Ge- sundheit und Soziale Sicherung (BMGS).
Die Vertragspartner verständigten sich in der 270. Sitzung des Arbeitsausschus- ses des Bewertungsausschusses am 10.
Mai 2005 auf drei Interpretationsbe- schlüsse.
Es handelt sich hierbei um:
1. den Interpretationsbeschluss Nr. 64, der die Nichtberechnungsfähigkeit der Nrn. 03005, 03120, 04005 und 04120 für al- le Fachgruppen im Notfall und organi- sierten Not(fall)dienst und des Weiteren die Abrechnungsmöglichkeit – ebenfalls im Notdienst und im organisierten Not- (fall)dienst – der Gesprächsziffer nach der Nr. 13220 für Vertragsärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs ab dem 1.April 2005 regelt (siehe hierzu den bereits genannten Beschluss des Bewer- tungsausschusses (101. Sitzung), der ab dem 1. Juli 2005 anstelle dieses Interpre- tationsbeschlusses treten wird),
2. den Interpretationsbeschluss Nr. 65 (mit Wirkung ab 1. Juli 2005), der festlegt, dass bei Simultaneingriffen gemäß Präambel 2.1 Nr. 3 des Anhangs 2 zum EBM, die jeweils am höchsten bewertete Zuschlagsposition in Abrechnung kommt sowie
3. den Interpretationsbeschluss Nr. 66 (mit Wirkung ab 1. Juli 2005), zu einer Re- gelung der Anwendung der Präambel 2.1 Nr. 3 des Anhangs 2 zum EBM (Über- schreitung der kalkulatorischen Schnitt- Naht-Zeit bei Simultaneingriffen). ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 24⏐⏐17. Juni 2005 AA1769
Mitteilungen
– zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V
– zu Interpretationsbeschlüssen des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses
1. Aufnahme einer weiteren Bestim- mung (laufende Nr. 2) nach der Über- schrift „1.2 Leistungen im Notfall und im organisierten ärztlichen Not(fall)dienst“
des Abschnitts II.1 (Arztgruppenüber- greifende allgemeine Leistungen, Allge- meine Leistungen)
2. Die Leistungen nach den Nrn.
03005, 03120, 04005 und 04120 sind im Rahmen der Erbringung im Notfall und organisierten Not(fall)dienst nicht be- rechnungsfähig. Ärzte, die zur Berech- nung der Leistungen des hausärztlichen Versorgungsbereiches bzw. der Leistun-
Bekanntgaben
Beschluss
zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V
in seiner 101. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
mit Wirkung zum 1. Juli 2005
gen der Kinder- und Jugendmedizin gemäß der Präambeln 3.1 und 4.1 im Be- reich III des EBM zugelassen sind, kön- nen für die Beratung, Erörterung und/
oder Abklärung im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im Not- fall und organisierten Not(fall)dienst die Leistung nach der Nr. 13220 berechnen.
2. Aufnahme einer ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 03005
Die Leistung nach der Nr. 03005 ist im Notfall und im organisierten Not(fall)- dienst nicht berechnungsfähig.
3. Aufnahme einer ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 03120
Die Leistung nach der Nr. 03120 ist im Notfall und im organisierten Not(fall)- dienst nicht berechnungsfähig.
4. Aufnahme einer weiteren Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.
03333
Entgegen Nr. 4.4 der Allgemeinen Be- stimmungen kann die Leistung nach der Nr. 03333 auch dann berechnet werden, wenn durch die Praxis die kontinuierliche Frequenzänderung nicht vorgehalten wird.
5. Änderung der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 03333
Die Leistung nach der Nr. 03333 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.
01711 bis 01719, 03351 und 03352 berech- nungsfähig.
6. Anwendung einer der unter 5. ge- nannten Berechnungsausschlussregelung entsprechenden Regelung in den Lei- stungspositionen nach den Nrn. 01711 bis 01719
Entsprechend der in der zweiten An- merkung hinter der Leistung nach der Nr.
03333 genannten Berechnungsausschluss- regelung wird in den Leistungspositionen nach den Nrn. 01711 bis 01719 der Be- rechnungsausschluss gegenüber der Nr.
03333 aufgenommen.
7. Aufnahme einer ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 04005
Die Leistung nach der Nr. 04005 ist im Notfall und im organisierten Not(fall)- dienst nicht berechnungsfähig.
8. Aufnahme einer ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 04120
Die Leistung nach der Nr. 04120 ist im Notfall und im organisierten Not(fall)- dienst nicht berechnungsfähig.
9. Aufnahme einer weiteren Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 04332
Entgegen Nr. 4.4 der Allgemeinen Be- stimmungen kann die Leistung nach der
Nr. 04332 auch dann berechnet werden, wenn durch die Praxis die kontinuierliche Frequenzänderung nicht vorgehalten wird.
10. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 04351
Die Leistung nach der Nr. 04351 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 01711 bis 01719, 04311, 04312, 04350, 04352, 04354 und 35142 berechnungsfähig.
11. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 04354
04354 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 01712 bis 01720 für die Er- bringung des Inhalts der Leistungen nach den Nrn. 04351 und/oder 04353 bei patho- logischem Ergebnis einer Kinderfrüher- kennungs- bzw. Jugendgesundheitsunter-
suchung 190 Punkte
12. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 04354
Die Leistung nach der Nr. 04354 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 04332, 04351 und 04353 berechnungsfähig.
13. Änderung der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 09320
Die Leistung nach der Nr. 09320 ist nicht neben der Leistung nach der Nr.
09321 berechnungsfähig.
14. Änderung der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 09336
Die Leistung nach der Nr. 09336 ist nicht neben der Leistung nach der Nr.
09321 berechnungsfähig.
15. Aufnahme einer ersten Anmer- kung hinter der Nr. 09351
Lokalanästhesien und Leitungsanäs- thesien sind, soweit erforderlich, Be- standteil der Leistung nach der Nr. 09351.
16. Aufnahme einer zweiten Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.
09351
Die Leistung nach der Nr. 09351 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 02360 und 09360 bis 09362 berechnungsfähig.
17. Änderung der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 09360
Die Leistung nach der Nr. 09360 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 02360, 09310, 09315 bis 09317, 09350, 09351, 09361 und 09362 berechnungsfähig.
18. Änderung der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 09361
Die Leistung nach der Nr. 09361 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 02360, 09310, 09315
bis 09317, 09350, 09351, 09360 und 09362 berechnungsfähig.
19. Änderung der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 09362
Die Leistung nach der Nr. 09362 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 02360, 09310, 09315 bis 09317, 09350, 09351, 09360 und 09361 berechnungsfähig.
20. Änderung der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 15321
Die Leistung nach der Nr. 15321 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 02360, 15310, 15322 und 15323 berechnungsfähig.
21. Änderung der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 15322
Die Leistung nach der Nr. 15322 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 02300 bis 02302, 02360, 15310, 15321 und 15323 berechnungsfähig.
22. Aufnahme einer dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 13220
Die Leistung nach der Nr. 13220 ist im Notfall und im organisierten Not(fall)- dienst durch die in den Präambeln 3.1 und 4.1 genannten Vertragsärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs be- rechnungsfähig.
23. Änderung der dritten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 20320
Die Leistung nach der Nr. 20320 ist nicht neben der Leistung nach der Nr.
20321 berechnungsfähig.
24. Änderung der dritten Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.
20336
Die Leistung nach der Nr. 20336 ist nicht neben der Leistung nach der Nr.
20321 berechnungsfähig.
25. Änderung der laufenden Nr. 2 der Präambel 31.4.1
2. Bei der Berechnung der Leistungen dieses Abschnittes nach kurativ-statio- nären (belegärztlichen) Behandlungsfall erfolgt ein Abschlag von der Punktsum- me in Höhe von 45 %.
26. Änderung der Leistungslegende der Leistungsposition nach der Nr.
33044
33044 Sonographische Untersuchung eines oder mehrerer weiblicher Genital- organe, ggf. einschließlich Harnblase, mit- tels B-Mode-Verfahren
Obligater Leistungsinhalt
Sonographische Untersuchung eines oder mehrerer weiblicher Genitalorgane, B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A1770 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 24⏐⏐17. Juni 2005
ggf. einschließlich Harnblase, mittels B- Mode-Verfahren,
Fakultativer Leistungsinhalt
Transkavitäre Untersuchung 380 Punkte
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 24⏐⏐17. Juni 2005 AA1771
27. Aufnahme weiterer Zeilen in den Anhang 2 zum EBM
28. Streichung einer Zeile aus dem Anhang 2 zum EBM Folgende Zeile wird aus dem Anhang 2 zum EBM gestrichen
OPS 2005 Bezeichnung 2005 Kate- OP- Über- Nachbeh. Nachbeh. Narkose
gorie Leistung wachung Überw. Operat.
Implantation eines Herzschrittmachers und Defibrillators: Schrittmacher, Zweikammersystem, mit zwei Schritt- machersonden: Ohne antitachykarde
5-377.30 Stimulation L4 31214 31505 31610 31611 31824
Entfernung von Osteosynthesematerial:
5-787.k3 Winkelstabile Platte: Humerus distal D3 31133 31504 31616 31617 31823 Entfernung von Osteosynthesematerial:
5-787.k7 Winkelstabile Platte: Ulna proximal D3 31133 31504 31616 31617 31823 Entfernung von Osteosynthesematerial:
5-787.km Winkelstabile Platte: Tibiaschaft D3 31133 31504 31616 31617 31823 Entfernung von Osteosynthesematerial:
5-787.m2 Ringfixateur: Humerusschaft D2 31132 31503 31614 31615 31822
Entfernung von Osteosynthesematerial:
5-787.mk Ringfixateur: Tibia proximal D2 31132 31503 31614 31615 31822
Entfernung von Osteosynthesematerial:
5-787.mm Ringfixateur: Tibiaschaft D2 31132 31503 31614 31615 31822
Geschlossene Reposition einer Fraktur oder Epiphysenlösung mit Osteosyn-
5-790.m6 these: Durch Ringfixateur: Radius distal D3 31133 31504 31616 31617 31823 Offene Reposition einer einfachen
Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens: Durch Ringfixateur:
5-793.m6 Radius distal D4 31134 31504 31618 31619 31824
Offene Reposition einer Mehrfragment- Fraktur im Gelenkbereich eines langen Röhrenknochens mit Osteosynthese:
5-794.m6 Durch Ringfixateur: Radius distal D4 31134 31504 31618 31619 31824
Inzision, Resektion und (andere) Er- weiterung des Ureterostiums: Inzision,
5-561.2 transurethral R2 31282 31503 31684 31685 31822
1. Aufnahme des Interpretationsbe- schlusses Nr. 64 (mit Wirkung ab 1. April 2005)
zum Abrechnungsausschluss der EBM- Nrn. 03005, 03120, 04005 und 04120 im Notfall und im organisierten Not(fall)- dienst; zur Berechnungsmöglichkeit der EBM-Nr. 13220 für Vertragsärzte des hausärztlichen Versorgungsbereiches im Notfall und im organisierten Not(fall)- dienst
„Die Leistungen nach den EBM-Nrn.
03005, 03120, 04005 und 04120 sind im Rahmen der Erbringung im Notfall und organisierten Not(fall)dienst nicht be- rechnungsfähig. Ärzte, die zur Berech- nung der Leistungen des hausärztlichen Versorgungsbereiches bzw. der Leistun- gen der Kinder- und Jugendmedizin ge- mäß der Präambeln 3.1 und 4.1 im Be- reich III des EBM zugelassen sind, kön- nen für die Beratung, Erörterung und/
oder Abklärung im Zusammenhang mit
der Erbringung von Leistungen im Not- fall und organisierten Not(fall)dienst die Leistung nach der EBM-Nr. 13220 be- rechnen.“
2. Aufnahme des Interpretationsbe- schlusses Nr. 65 (mit Wirkung ab 1. Juli 2005)
zur Berechnung von Zuschlagspositio- nen für die Erbringung von Simultanein- griffen gemäß Präambel 2.1 Nr. 3 des An- hangs 2 zum neuen EBM
„Bei der Berechnung von Zuschlags- positionen für die Erbringung von Simul- taneingriffen gemäß der Präambel 2.1 Nr. 3 des Anhangs 2 zum EBM ist – sofern die Teileingriffe unterschiedlichen Unter- abschnitten des Kapitels 31.2 des EBM zugehören – die am höchsten bewertete EBM-Zuschlagsposition 31xx8 der für den Simultaneingriff relevanten Unter- abschnitte in Anrechnung zu bringen.“
3. Aufnahme des Interpretationsbe- schlusses Nr. 66 (mit Wirkung ab 1. Juli 2005)
zur Anwendung der Regelung (Simul- taneingriffe) nach der Präambel 2.1 Nr. 3 des Anhangs 2 zum EBM
„Maßgeblich für die Berechnung der Zuschlagspositionen für Simultaneingrif- fe nach der Präambel 2.1 Nr. 3 zum An- hang 2 zum EBM ist nicht die Überschrei- tung der kalkulatorischen Schnitt-Naht- Zeit der Kategorie des Haupteingriffes, sondern die Überschreitung der tatsächli- chen Schnitt-Naht-Zeit des jeweiligen
Haupteingriffes.“ )
Änderungen Kurarztverträge und Bundesmantelverträge
Primär-/Ersatzkassen
Unterschriftsverfahren abgeschlossen
Die Bekanntmachung der Vertragsände- rungen Kurarztverträge und Bundesman- telverträge erfolgte im Deutschen Ärzte- blatt, Heft 8 vom 25. Mai 2005, S. A 533 bis 535, Heft 11 vom 18. März 2005, S.
A 776/A 777, und Heft 12 vom 25. März 2005, S. A 851 bis A 857 unter dem Vor- behalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner.
Die Ratifizierungsverfahren sind nun- mehr abgeschlossen und die Vorbehalte
damit gegenstandslos. )