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Archiv "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in seiner 212. Sitzung am 12. März 2010 mit Wirkung zum 1. Juli 2010" (02.04.2010)

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A 618 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 13

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2. April 2010 Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat

in seiner 212. Sitzung am 12. März 2010 folgende Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2010 beschlossen:

– Aufnahme einer Anmerkung hinter der Gebührenordnungspo- sition (GOP) 01758 zur Klarstellung, dass behandelnde Frau- en- und Hausärzte die Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz im Rahmen des Mammographie-Screenings auch ohne eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Ver - einigung gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes - ausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (hier: Mammographie-Screening) berechnen können.

– Verlängerung des Zeitraumes zur Durchführung eines medi - kamentösen Schwangerschaftsabbruchs nach GOP 01906 vom 49. auf den 63. Tag p. m.

– Eröffnung der Berechnungsmöglichkeit der Mammastanzbiop- sie nach GOP 08230 bei Vorliegen der entsprechenden Qualifi- kationsvoraussetzungen für Fachärzte für Chirurgie sowie Ra- diologie durch Aufnahme in die Präambel des Abschnitts 7.1 Nr. 3 bzw. in die Präambel des Abschnitts 24.1.

– Ergänzung der Präambel des Abschnitts 8.1 Nr. 3 (Frauenheil- kunde) um die Klarstellung, dass die GOPen 19310 bis 19312 nur bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvorausset- zungen berechnet werden können.

– Präambel zum Abschnitt 11.1: Aufnahme eines Abrechnungs- ausschlusses der Leistungen nach den GOPen 11210 bis 11212 für Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung „Medizinische Genetik“.

– Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung nach GOP 13250: Aufnahme eines Berechnungsausschlusses gegen die GOP 32247 (Blutgasanalyse) und Ergänzung des obligaten Leistungsinhalts „Allergologische Basisdiagnostik“ um den Zusatz „einschließlich Kosten“. (Anmerkung: Ein reziproker Berechnungsausschluss hinter der GOP 32247 erfolgt durch ei- ne Beschlussfassung der Partner der Bundesmantelverträge.) – Ergänzung der Leistungslegende der Allergologischen Basisdiag-

nostik nach GOP 13258 um den Zusatz „einschließlich Kosten“.

– Änderung der dritten Anmerkung zur Zusatzpauschale Angio- logie nach GOP 13300: Änderung in „schwerpunktübergrei- fende“ statt fachgruppenübergreifende Berufsausübungsge- meinschaften.

– Änderung der ersten Anmerkung zur Onkologischen Zusatz- pauschale nach GOP 13675 durch Aufnahme des Mesothe- lioms der Pleura nach ICD-10-GM C45.0.

– Zuschlagsleistung nach GOP 30704 (Schmerztherapie): Ver- weis in der Leistungslegende auf die Nrn. 4.–6. (statt Nr. 5.) der Präambel zum Abschnitt 30.7 entsprechend den dort ge- nannten Abrechnungsvoraussetzungen der GOP 30704.

– Zusatzpauschalen nach den GOPen 30920, 30922 und 30924 für die Behandlung von Patienten mit HIV-Infektion: Klarstel- lung zur Erbringung der Anzahl der Arzt-Patienten-Kontakte durch Aufnahme „mindestens“ im obligaten Leistungsteil.

– CW-Doppler-Sonographie extremitätenversorgender Gefäße nach GOP 33061: Änderung der Leistungslegende in Analogie zur GOP 33072 in „extremitätenver- und/oder entsorgenden Gefäße“.

– Weitere Sequenzen nach Kontrastmitteleinbringung nach GOP 34492: Streichung der in der ersten Anmerkung gelisteten Ge- bührenordnungspositionen.

– Neuaufnahme einer Präambel zum Abschnitt 35.1, dass die GOPen 35130 bis 35142 und 35150 nur bei entsprechend vor- liegender Genehmigung berechnet werden können.

– Änderung des fakultativen Leistungsinhalts der GOPen 35200, 35201, 35220, 35221, 35222, 35223, 35224 und 35225: An- gleichung der Leistungslegenden an die neugefassten Psycho- therapie-Richtlinien durch Streichung „Abschnitt E 1.2.2“

bzw. „Abschnitt E 1.2.3“ und Ersetzung durch „§ 23b Abs. 1 Nr. 2“ bzw. „§ 23b Abs. 1 Nr. 3“.

– Kostenpauschale nach GOP 40516: Aufnahme der GOP 17310 in die Leistungslegende, sodass die Sachkosten nach GOP 40516 auch bei Erbringung dieser GOP berechnet werden kön- nen.

– Anhang 1, Verband: Änderung des Klammerzusatzes durch Strei- chung „ausgenommen“ und Ersetzung durch „einschließlich“.

Bekanntmachungen

Beschluss

des Bewertungsausschusses nach

§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu

Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in seiner 212. Sitzung am 12. März 2010

mit Wirkung zum 1. Juli 2010

1. Aufnahme einer Anmerkung hinter der Gebührenord- nungsposition 01758

Behandelnde Frauen- und Hausärzte dürfen die Gebührenordnungsposition 01758 unter Angabe des programmverantwortlichen Arztes auch ohne Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereini- gung gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen berechnen.

2. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungs- position 01906

01906 Durchführung eines medikamentösen Schwanger- schaftsabbruchs unter medizinischer oder krimino- logischer Indikation bis zum 63. Tag p.m.

3. Änderung der Präambel des Abschnitts 7.1 Nr. 3 Die in der Präambel unter 1. aufgeführten Vertrags- ärzte können die arztgruppenspezifischen Gebüh- renordnungspositionen nach den Nrn. 13310, 13400, 13401, 13402, 13410, 13411, 13412, 13420, 13421, 13422, 13423, 13424, 13662, 13663, 13664 und 13670 sowie bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen die Gebührenordnungsposition 08320 berechnen.

Fachärzte für Kinderchirurgie können darüber hinaus die arztgruppenspezifischen Gebührenord- nungspositionen nach den Nrn. 26310, 26311, 26313 und 26320 berechnen.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 13

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2. April 2010 A 619 4. Änderung der Präambel des Abschnitts 8.1 Nr. 3

Die in der Präambel unter 1. aufgeführten Vertrags- ärzte können die arztgruppenspezifischen Gebüh- renordnungspositionen 05360, 05361, 05372 und 19331 sowie bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen die Gebührenord- nungspositionen 19310 bis 19312 berechnen.

5. Aufnahme einer Nummer 10 zur Präambel zum Ab- schnitt 11.1

10. Für Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Me- dizinische Genetik sind die Gebührenordnungspo- sitionen 11210 bis 11212 nicht berechnungsfähig.

6. Änderung der dritten Anmerkung zur Gebührenord- nungsposition 13250

Die Gebührenordnungsposition 13250 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 30600 und 32247 berechnungsfähig.

7. Änderung des achten Spiegelstrichs des obligaten Leis- tungsinhalts zur Gebührenordnungsposition 13250 13250 Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung Obligater Leistungsinhalt

– Allergologische Basisdiagnostik, einschl. Kosten – Allergologische Anamnese,

– Prick-Testung, mindestens 10 Tests,

8. Änderung der Leistungslegende zur Gebührenordnungs- position 13258

13258 Allergologische Basisdiagnostik, einschl. Kosten 9. Änderung der dritten Anmerkung zu der Gebühren-

ordnungsposition 13300

Entgegen Nr. 2.1.3 der Allgemeinen Bestimmungen kann in schwerpunktübergreifenden Berufsaus- übungsgemeinschaften und in Medizinischen Ver- sorgungszentren die Gebührenordnungsposition 13300 neben der Gebührenordnungsposition 13350 berechnet werden.

10. Änderung der ersten Anmerkung zu der Gebührenord- nungsposition 13675

Die Gebührenordnungsposition 13675 ist nur bei mindestens einer der im Folgenden genannten Er- krankungen berechnungsfähig: Bösartige Neubil- dungen der Trachea, der Bronchien, der Lunge, des Thymus, des Herzens, des Mediastinums und der Pleura C33 bis C38, der Atmungsorgane und sonstiger intrathorakalen Organe mehrere Teilbe- reiche überlappend C39.8, bösartige Neubildun- gen ungenau bezeichneter Lokalisation des At- mungssystems C39.9 – bösartige Neubildungen des mesothelialen Gewebes (Pleura) C45.0 sowie bös- artige Neubildungen ungenau bezeichneter Lokali- sation Thorax C76.1, sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildungen C77 bis C80.

11. Aufnahme einer Nr. 7 zur Präambel des Abschnitts 24.1 7. Die in der Präambel unter 1. aufgeführten Ver- tragsärzte können bei Vorliegen der entsprechen-

den Qualifikationsvoraussetzungen die arztgrup- penspezifische Gebührenordnungsposition 08320 berechnen.

12. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungs- position 30704

30704 Zuschlag für die Erbringung der Zusatzpauschale 30702 in schmerztherapeutischen Einrichtungen gemäß Anlage I der Qualitätssicherungsvereinba- rung Schmerztherapie und Erfüllung der Voraus- setzungen gemäß Präambel Nr. 4.–6.

13. Änderung des ersten Spiegelstrichs des obligaten Leis- tungsinhalts der Gebührenordnungsposition 30920 30920 Zusatzpauschale für die Behandlung eines Patienten

im Rahmen der qualitätsgesicherten Versorgung von HIV-Infizierten entsprechend der Qualitätssi- cherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V Obligater Leistungsinhalt

– mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kon- takt,

14. Änderung des ersten Spiegelstrichs des obligaten Leis- tungsinhalts der Gebührenordnungsposition 30922 30922 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 30920

zur Behandlung eines Patienten im Rahmen der qualitätsgesicherten Versorgung von HIV-Infizier- ten entsprechend der Qualitätssicherungsvereinba- rung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bei Behandlung mit antiretroviralen Medikamenten

Obligater Leistungsinhalt

– mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten- Kontakte,

15. Änderung des ersten Spiegelstrichs des obligaten Leis- tungsinhalts der Gebührenordnungsposition 30924 30924 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 30920

zur Behandlung eines Patienten im Rahmen der qualitätsgesicherten Versorgung von HIV-Infizier- ten entsprechend der Qualitätssicherungsverein - barung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V bei Vorliegen HIV-assoziierter Erkrankungen und/oder AIDS-de- finierter Erkrankungen und/oder bei Vorliegen von behandlungsbedürftigen Koinfektionen (z. B. He- patitis B/C, Tuberkulose), ggf. bei Behandlung mit antiretroviralen Medikamenten

Obligater Leistungsinhalt

– mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kon- takte,

16. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungs- position 33061

33061 Sonographische Untersuchung der extremitäten- ver- und/oder entsorgenden Gefäße mittels CW- Doppler-Verfahren an mindestens 3 Ableitungs- stellen je Extremität,

17. Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenord- nungsposition 34492

Die Gebührenordnungsposition 34492 kann nur mit Begründung berechnet werden. Z

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A 620 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 13

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2. April 2010 18. Aufnahme einer Präambel zum Abschnitt 35.1

1. Die Gebührenordnungspositionen 35130 bis 35142 und 35150 können ausschließlich von Vertragsärzten bzw. -therapeuten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen gemäß den Psychotherapie-Vereinbarungen verfügen, be- rechnet werden.

19. Änderung des fakultativen Leistungsinhalts der Ge- bührenordnungsposition 35200

Fakultativer Leistungsinhalt

– Unterteilung in 2 Einheiten von jeweils mindes- tens 25 Minuten Dauer,

– Als Doppelsitzung bei zweimaligem Ansatz der Gebührenordnungsposition 35200 gemäß § 23b Abs. 1 Nr. 2 der Psychotherapie-Richtlinien und

§ 11 Abs. 14 der Psychotherapie-Vereinbarungen, 20. Änderung des fakultativen Leistungsinhalts der Ge-

bührenordnungsposition 35201 Fakultativer Leistungsinhalt

– Als Doppelsitzung bei zweimaligem Ansatz der Gebührenordnungsposition 35201 gemäß § 23b Abs. 1 Nr. 2 der Psychotherapie-Richtlinien und

§ 11 Abs. 14 der Psychotherapie-Vereinbarun- gen,

21. Änderung des fakultativen Leistungsinhalts der Ge- bührenordnungsposition 35220

Fakultativer Leistungsinhalt

– Unterteilung in 2 Einheiten von jeweils mindes- tens 25 Minuten Dauer,

– Auch in mehrstündigen Sitzungen bei entspre- chendem zweifachen, dreifachen oder vierfachen Ansatz der Gebührenordnungsposition 35220 gemäß § 23b Abs. 1 Nr. 3 der Psychotherapie- Richtlinien und § 11 Abs. 14 Psychotherapie- Vereinbarungen,

22. Änderung des fakultativen Leistungsinhalts der Ge- bührenordnungsposition 35221

Fakultativer Leistungsinhalt

– Unterteilung in 2 Einheiten von jeweils mindes- tens 25 Minuten Dauer,

– Auch in mehrstündigen Sitzungen bei entspre- chendem zweifachen, dreifachen oder vierfachen Ansatz der Gebührenordnungsposition 35221 gemäß § 23b Abs. 1 Nr. 3 der Psychotherapie- Richtlinien und § 11 Abs. 14 Psychotherapie- Vereinbarungen,

23. Änderung des fakultativen Leistungsinhalts der Ge- bührenordnungsposition 35222

Fakultativer Leistungsinhalt

– Auch in mehrstündigen Sitzungen bei entspre- chendem zweifachen, dreifachen oder vierfachen Ansatz der Gebührenordnungsposition 35222 gemäß § 23b Abs. 1 Nr. 3 der Psychotherapie- Richtlinien und § 11 Abs. 14 Psychotherapie- Vereinbarungen,

24. Änderung des fakultativen Leistungsinhalts der Ge- bührenordnungsposition 35223

Fakultativer Leistungsinhalt

– Auch in mehrstündigen Sitzungen bei entsprechen- dem zweifachen, dreifachen oder vierfachen An- satz der Gebührenordnungsposition 35223 gemäß

§ 23b Abs. 1 Nr. 3 der Psychotherapie-Richtlinien und § 11 Abs. 14 Psychotherapie-Vereinbarungen, 25. Änderung des fakultativen Leistungsinhalts der Ge-

bührenordnungsposition 35224 Fakultativer Leistungsinhalt

– Auch in mehrstündigen Sitzungen bei entsprechen- dem zweifachen, dreifachen oder vierfachen An- satz der Gebührenordnungsposition 35224 gemäß

§ 23b Abs. 1 Nr. 3 der Psychotherapie-Richtlinien und § 11 Abs. 14 Psychotherapie-Vereinbarungen, 26. Änderung des fakultativen Leistungsinhalts der Ge-

bührenordnungsposition 35225 Fakultativer Leistungsinhalt

– Auch in mehrstündigen Sitzungen bei entspre- chendem zweifachen, dreifachen oder vierfachen Ansatz der Gebührenordnungsposition 35225 gemäß § 23b Abs. 1 Nr. 3 der Psychotherapie- Richtlinien und § 11 Abs. 14 Psychotherapie- Vereinbarungen,

27. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungs- position 40516

40516 Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusam- menhang mit der Erbringung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 17310 oder 17351 bei Verwendung von 99mTc-Kolloid (Leber) 28. Änderung in Anhang 1 der nicht gesondert berech-

nungsfähigen Leistungen

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-

rium für Gesundheit (BMG). …

Spalten- bezeich- nung

Legende

Verband (einschließ- lich Schnell- und Sprühverbände, Augenklappen, Ohren- klappen, Dreieck - tücher, vorgefertigte Wundklebepflaster) oder Halskrawatten- fertigverband

VP

Leistung ist in der Versicher- tenpau- schale Kapitel 3 bzw. 4 enthalten x

GP

Leistung ist mög - licher Be- standteil der Grund- pauscha- le(n) x

SG

Leistung ist in sonstiger GOP ent- halten

x

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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