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Archiv "Mitteilungen – zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V – zu Interpretationsbeschlüssen des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses" (16.09.2005)

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Eine Berechnung von Auslagen nach

§ 10 GOÄ für die Herstellung individuel- ler Ausblendungen mittels Bleiblöcken neben der Berechnung der Individual- ausblendung mittels MLC nach Nummer 5878 GOÄ analog ist ausgeschlossen.

Operative Rekonstruktion der Arteria carotis externa nach Nr. 2820 GOÄ

Für die operative Rekonstruktion der Arteria carotis externa kann die Nr. 2820 GOÄ nur dann angesetzt werden, wenn die Arteria carotis externa im Sinne eines Umgehungskreislaufes an der Blutver- sorgung des Gehirns teilnimmt und daher als funktionelle Hirnarterie (= hirnver- sorgend) anzusehen ist.

Abzug von Eröffnungsleistung nicht not- wendig bei Carotischirurgie

Die Allgemeine Bestimmung zu Ab- schnitt L (Chirurgie, Orthopädie) des Leistungsverzeichnisses der GOÄ schreibt den Abzug einer Eröffnungslei- stung in den Fällen vor, in denen mehre- re Eingriffe „in der Brust- oder Bauch- höhle“ im zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Bei gleichzeitigem gefäßchirurgischen Eingriff an beiden Carotiden (Arteria carotis communis und interna) nach den Nrn. 2820 und/oder 2821 GOÄ „Rekonstruktive Operation an einer extrakranialen Hirnarterie (mit Anlegen eines Shunt)“

unter Verwendung eines Zuganges ist der sich überschneidende Leistungsbe- standteil der Eröffnungsleistung der beiden selbstständigen Leistungen so geringfügig, dass eine Anwendung der für die Nebeneinandererbringung von Eingriffen in „Brust- oder Bauchhöh- le“ geltenden Bestimmung des Abzugs nicht auf die Carotischirurgie übertrag- bar ist.

Fachliche Qualifikation zur Erbringung der Kapselendoskopie (A 707)

Voraussetzung für das Erbringen der Kapselendoskopie ist die Gebietsbezeich- nung Facharzt/Fachärztin für Innere Me- dizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie (zukünftig Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroentero- logie).

Ein Arzt oder eine Ärztin, der/die im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit Kapsel- endoskopien durchgeführt hat, darf diese Leistungen auch weiterhin erbringen und abrechnen, sofern die für das Er- bringen der Kapselendoskopie notwen- dige fachliche Qualifikation nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung, insbesondere eingehende Kenntnisse und Erfahrungen mit endoskopischen Ver- fahren des Gastrointestinaltraktes, nach-

gewiesen wird. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 37⏐⏐16. September 2005 AA2503

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V hat in seiner 104. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Ände- rungen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V rückwirkend zum 1. Juli 2005 beschlossen.

Es handelt sich hierbei insbesondere um:

– die Konkretisierung von 4.5 der All- gemeinen Bestimmungen dahingehend, dass als Voraussetzung zur Berechnung behandlungs- bzw. krankheitsfallbezoge- ner Leistungskomplexe – in Abweichung zur bisher geltenden, restriktiveren Rege- lung – mindestens ein persönlicher Arzt- Patienten-Kontakt stattgefunden haben muss,

– die Neuregelung der Vergütung von nicht-quartalsübergreifenden Mehrfach- kontakten im Rahmen des organisierten Notfalldienstes bei Leistungserbringung durch denselben Vertragsarzt (bzw. bei Leistungserbringung unter derselben Arztabrechnungsnummer) durch die Im- plementierung dreier – nach dem Zeit- punkt der Inanspruchnahme differen- zierter – Konsultationskomplexe im orga- nisierten Not(fall)dienst anstelle der bis- herigen Struktur eines einzigen Konsulta- tionskomplexes (EBM-Nr. 01215),

– die Aufnahme der Leistung nach der Nr. 01416, welche die zeitgetaktete Finan- zierung der Begleitung eines Kranken durch den behandelnden Arzt beim Transport zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung abbildet,

– die – konsekutiv zur vorgenannten Aufnahme der Leistung nach der Nr.

01416 notwendig gewordene – Streichung der laufenden Nr. 3 der Präambel 1.4,

– die Konkretisierung der Abgrenzung der EBM-Begriffe „Visite“ und „Besu- che“ durch Legendierungsänderung der Leistungen nach den Nrn. 01413 und 01414 dahingehend, dass der Begriff „Vi- site“ zukünftig nur noch im Zusammen- hang einer entsprechenden Leistungser- bringung auf der Belegstation verwendet werden kann,

– die Schaffung der bisher nicht vor- handenen Abrechnungsmöglichkeit für die Beobachtung und Betreuung nach Durchführung eines operativen Schwan-

gerschaftsabbruches in Lokalanästhesie – analog der bisher bereits vorhandenen Berechnungsmöglichkeit nach Durch- führung eines medikamentös ausgelösten Schwangerschaftsabbruchs – durch Än- derung der gemeinsamen Leistungsle- gende der Leistungen nach den Nrn.

01910 und 01911,

– die – entsprechend der vorgenann- ten Änderung der gemeinsamen Lei- stungslegende der Leistungen nach den Nrn. 01910 und 01911 – gebotene Strei- chung der bisherigen Leistung nach der Nr. 01914 (Beobachtung und Betreuung der Patientin nach Schwangerschaftsab- bruch im Anschluss an die Leistung nach der Nr. 01913),

– die Aufnahme der Leistung nach der Nr. 01420 (Prüfung der häuslichen Kran- kenpflege) in die

> Nr. 2 der Präambeln der Kapitel 6, 9, 15 und 20 sowie

> Nr. 3 der Präambeln der Kapitel 5 und 10,

wodurch diese Leistung in den ge- nannten Kapiteln als zusätzlich abre- chenbar ausgewiesen wird,

– die Aufnahme der Leistungen nach den Nrn. 01422 (Erstverordnung von Be- handlungsmaßnahmen zur psychiatri- schen häuslichen Krankenpflege) und 01424 (Folgeverordnung von Behand- lungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege) in die

> Nr. 2 der Präambeln der Kapitel 14, 22 und 23,

> Nr. 3 der Präambeln der Kapitel 3, 16 und 21 sowie

> Nr. 4 der Präambel des Kapitels 4, wodurch diese Leistungen in den ge- nannten Kapiteln als zusätzlich abre- chenbar ausgewiesen werden,

– die Aufnahme einer Nr. 6 in die Präambel des Kapitels 12 (Laboratori- umsmedizinische Leistungen), wodurch Fachärzten für Transfusionsmedizin die Abrechnung der transfusionsmedizinspe- zifischen Leistungen nach den Nrn. 02110 bis 02112 ermöglicht wird,

– die Aufnahme des Nebeneinander- berechnungsausschlusses im Behand- lungsfall zur Leistung nach der Nr. 34291 (= Herzkatheteruntersuchung mit Koro- narangiographie) in die betreffenden An- K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

– zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

– zu Interpretationsbeschlüssen des Arbeitsausschusses des

Bewertungsausschusses

(2)

merkungen hinter allen Leistungspositio- nen des MRT-Angiographie-Kapitels 34.4.7 [Hinweis: die genannten Berech- nungsausschlüsse waren gemäß der zwei- ten Anmerkung hinter der EBM-Nr.

34291, die für den Behandlungsfall die Nebeneinanderberechnung zu allen Lei- stungen des Kapitels 34.4 (Magnet-Reso- nanz-Therapie) ausschließt, bereits zum Zeitpunkt der Einführung des Kapitels 34.4.7 zu beachten] sowie

– weitere – aufgrund der Beschlüsse notwendig gewordene – redaktionelle EBM-Anpassungen (Aufnahme bzw.

Streichung von Leistungsnummern in den betroffenen Präambeln und/oder Be- rechnungsausschluss-Anmerkungen).

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zur Be- schlussfassung der 104. Sitzung des Be- wertungsausschusses ist eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unter- zeichnung durch alle Vertragspartner so- wie gemäß § 87 Abs. 6 Satz 1 SGB V un- ter dem Vorbehalt der Nichtbeanstan- dung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS).

Die Mitglieder des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V verständigten sich in der 272. Sitzung am 28. Juli 2005 in Köln auf folgende Interpretationsbeschlüsse:

– Den Interpretationsbeschluss Nr. 69 (mit Wirkung ab 1. Juli 2005), der eine Klarstellung zum Zeitpunkt der Doku- mentation von Leistungskomplexen im Zusammenhang mit der Allgemeinen Be- stimmung 2.1, Satz 1 enthält, sowie

– die – sich auf 5.2 bzw. 6.2 der Allge- meinen Bestimmungen des EBM bezie- henden – Interpretationsbeschlüsse Nr.

70 und 71 (mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005), welche im internistischen Versorgungsbereich die Leistungsberechnung durch schwer- punktübergreifende Gemeinschaftspra- xen bzw. Medizinische Versorgungszen- tren sowie durch Vertragsärzte, die ihre Tätigkeit unter mehreren Schwerpunkt- bezeichnungen ausüben, neu regeln. Die für Gemeinschaftspraxen und Medizini- sche Versorgungszentren bereits bisher gegebene Berechnungsmöglichkeit des Angiologisch-diagnostischen Komplexes (EBM-Nr. 13300) neben dem Kardiolo- gisch-diagnostischen Komplex (EBM-Nr.

13550) in voller Höhe (d. h. ohne 10-pro- zentige Punktzahlreduzierung) bleibt von diesen Interpretationsbeschlüssen

unberührt. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2504 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 37⏐⏐16. September 2005

1. Änderung von 4.5 der Allgemeinen Bestimmungen

4.5 Behandlungs- oder krankheitsfall- bezogene Leistungskomplexe sind nur mit mindestens einem persönlichem Arzt-Pa- tienten-Kontakt berechnungsfähig.

2. Änderung der vierten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01100

Die Leistung nach der Nr. 01100 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

01101, 01102, 01210, 01215 bis 01218, 01410 bis 01413, 01950 und 01951 berech- nungsfähig.

3. Änderung der vierten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01101

Die Leistung nach der Nr. 01101 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

01100, 01102, 01210, 01215 bis 01218, 01410 bis 01413, 01950 und 01951 berech- nungsfähig.

4. Änderung der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01102

Die Leistung nach der Nr. 01102 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

01100, 01101, 01210, 01215 bis 01218, 01410 bis 01413, 01950, 01951, 13610 bis 13612, 13620 und 13621 berechnungs- fähig.

5. Änderung der zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01210

Die Leistung nach der Nr. 01210 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

01100 bis 01102, 01215 bis 01218, 01414, 01950 und 01951 berechnungsfähig.

6. Änderung der Leistungslegende und der Leistungsbewertung der Leistung nach der Nr. 01215

01215 Konsultationskomplex im orga- nisierten Not(fall)dienst bei Inanspruch- nahme außerhalb der in den Leistungen nach den Nrn. 01216 und 01217 angege- benen Zeiten

Obligater Leistungsinhalt

– Weiterer persönlicher oder anderer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.1 und 4.1.1 der Allgemeinen Bestimmungen im organisierten Not(fall)dienst

je Arzt-Patienten-Kontakt 100 Punkte

7. Aufnahme der Leistung nach der Nr.

01216

01216 Konsultationskomplex im orga- nisierten Not(fall)dienst bei Inanspruch- nahme

– zwischen 19:00 und 22:00 Uhr – an Samstagen, Sonntagen und ge- setzlichen Feiertagen, am 24. 12. und 31. 12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr

Obligater Leistungsinhalt

– Weiterer persönlicher oder anderer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.1 und 4.1.1 der Allgemeinen Bestimmungen im organisierten Not(fall)dienst

je Arzt-Patienten-Kontakt 400 Punkte

8. Aufnahme einer ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01216

Die Leistung nach der Nr. 01216 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

01100 bis 01102, 01210, 01414, 01950 und 01951 berechnungsfähig.

9. Aufnahme einer zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 01216

Die Leistung nach der Nr. 01216 ist an demselben Behandlungstag nicht neben dem jeweiligen arztgruppenspezifischen Ordinationskomplex berechnungsfähig.

10. Aufnahme der Leistung nach der Nr. 01217

01217 Konsultationskomplex im orga- nisierten Not(fall)dienst bei Inanspruch- nahme

– zwischen 22:00 und 07:00 Uhr – an Samstagen, Sonntagen und ge- setzlichen Feiertagen, am 24. 12. und 31. 12. zwischen 19:00 und 07:00 Uhr

Obligater Leistungsinhalt

– Weiterer persönlicher oder anderer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.1 und 4.1.1 der Allgemeinen Bestimmungen im organisierten Not(fall)dienst

– je Arzt-Patienten-Kontakt

500 Punkte

11. Aufnahme einer ersten Anmer- kung hinter der Leistung nach der Nr.

01217

Die Leistung nach der Nr. 01217 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn.

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V

in seiner 104. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Juli 2005

Referenzen

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