8. Neuaufnahme einer zweiten An- merkung hinter Nr. 44
Die Leistungen nach den Nrn. 42 und 44 sind für Super- oder Intervisionen nicht berechnungsfähig.
9. Neuaufnahme der Leistungspositi- on Nr. 76
76* Konsiliarbericht eines Vertrags- arztes bei Beantragung einer Psychothe- rapie durch einen Psychologischen Psy- chotherapeuten oder Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten . . . 80
10. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 139
Neben den Leistungen nach den Nrn. 157, 166 und 180 ist die Leistung nach Nr. 139 nicht berechnungsfähig.
11. Änderung der Präambel zum Ab- schnitt G IV.
Die Erbringung der therapeuti- schen Leistungen des Abschnitts G IV.
durch entsprechend qualifizierte Ärz- te/Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsy- chotherapeuten setzt voraus, daß die- se die Leistung nach Nr. 860, ggf.
auch nach Nr. 861, selbst erbracht haben.
12. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 860
860* Erhebung des psychodynami- schen Status mittels der biographi- schen Anamnese unter neurosenpsy- chologischen oder verhaltensanalyti- schen Gesichtspunkten mit schriftli- chen Aufzeichnungen, einschl. Bera- tung des Kranken, ggf. in mehreren Sitzungen, insgesamt mindestens 50 Minuten . . . 1450
13. Streichung der zweiten Anmer- kung hinter Nr. 861
14. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 862
862* Zuschlag zur Leistung nach Nr.
860 für die Erhebung ergänzender neu- rologischer und psychiatrischer Befun- de . . . 170
15. Streichung der Leistungsposition Nr. 864
16. Streichung der Leistungsposition Nr. 869
17. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 870
870* Probatorische Sitzung, Dauer mindestens 50 Minuten, ggf. Untertei- lung in 2 Einheiten von jeweils minde- stens 25 Minuten Dauer . . . 1450
18. Änderung des dritten Absatzes der Präambel zum Abschnitt L IV.
Die Leistungen nach den Nrn. 1614, 1620, 1622, 1624, 1640, 1642, 1644 und 1653 können befristet bis zum 31. 12.
1999 auch von HNO-Ärzten berechnet werden.
19. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 1460
Neben der Leistung nach Nr. 1460 sind die Leistungen nach den Nrn.
1412, 1414, 1422, 1451, 1452, 1453, 1454, 1455, 1456 und 1457 nicht berech- nungsfähig.
20. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5409
5409 Szintigraphische Untersuchung des Herzmuskels mit myokardaffinen Perfusionsmarkern, einschl. EKG unter physikalisch definierter und reprodu- zierbarer bzw. unter pharmakodynami- scher Stufenbelastung . . . 3500
21. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5410
5410 Szintigraphische Untersuchung
des Herzmuskels mit myokardaffinen Perfusionsmarkern in Ruhe . . . 2500
22. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5411
5411 Szintigraphische Untersuchung des Herzmuskels mit myokardaffinen Perfusionsmarkern in Ruhe und unter physikalisch definierter und reprodu- zierbarer bzw. unter pharmakodynami- scher Stufenbelastung . . . 4650
23. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5433
5433 Qualitative szintigraphische Un- tersuchung der Schilddrüse mittels Gam- ma-Kamera (Analogbild) . . . 600
24. Neuaufnahme einer Präambel zum Abschnitt T V.
Die Kosten für Beschaffung und ggf.
Aufbereitung der notwendigen radioak- tiven Substanzen und ggf. erforderliche Markierungsbestecke sind in den ab- rechnungsfähigen Leistungen enthalten, ebenso die Kosten für eine sachgemäße Beseitigung bzw. Entsorgung aller Mate-
rialien. N
A-2418
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
(70) Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 39, 25. September 1998 Gültig ab 1. Oktober 1998:
Neuaufnahme der Pauschalerstat- tung Nr. 7152 (Kapitel U)
7152 Pauschalerstattung der Kosten bei Durchführung der Leistung nach Nr.
742 für den Bezug des 13C-Harnstoffs gemäß den Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil A, 2 . . . 50,00 DM
Gültig ab 1. Januar 1999:
1. Änderung der fünften vertragli- chen Anmerkung hinter Nr. 1
Für Psychologische Psychotherapeu- ten, Kinder- und Jugendlichenpsychothe- rapeuten und Einrichtungen, die gemäß
§ 311 Abs. 2 SGB V als Gemein- schaftspraxen geführt werden und die nach dem BMÄ bzw. der E-GO abrech-
nen, gelten die vorstehenden vertraglichen Regelungen entsprechend.
2. Streichung der vertraglichen An- merkung hinter Nr. 864
3. Neuaufnahme eines vierten Absat- zes in die Präambel zum Kapitel U
Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychothe- rapeuten können im Zusammenhang mit ihren Leistungen folgende Kostenerstat- tungen des Kapitels U abrechnen: Nrn.
7120 bis 7123, 7130, 7140, 7160 und 7161.
4. Neuaufnahme eines fünften Absat- zes in die Präambel zum Kapitel U
Sind zur Durchführung der Leistun- gen von Psychologischen Psychothera-
Änderungen des
Bewertungsmaßstabes Ärzte (BMÄ)
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der
AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskranken-
kassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen,
K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg,
und die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, – andererseits – vereinbaren
auf der Grundlage des § 1 Abs. (2) des Bundesmantelvertrages-Ärzte folgende
Änderungen des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ):
838. Zu Kapitel U der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
Neuaufnahme der Pauschalerstat- tung Nr. 7152
7152 Pauschalerstattung der Kosten bei Durchführung der Leistung nach Nr.
742 für den Bezug des 13C-Harnstoffs gemäß den Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil A, 2 . . . 50,00 DM
(Gültig ab 1. Oktober 1998)
839. Änderung der vertraglichen An- merkungen der E-GO
Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
Änderung der fünften vertraglichen Anmerkung hinter Nr. 1
Für Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
ten und Einrichtungen, die gemäß § 311 Abs. 2 SGB V als Gemeinschaftspraxen ge- führt werden und die nach dem BMÄ bzw.
der E-GO abrechnen, gelten die vorstehen- den vertraglichen Regelungen entsprechend.
(Gültig ab 1. Januar 1999)
840. Änderung der vertraglichen An- merkungen E-GO
Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
Streichung der vertraglichen Anmer- kung hinter Nr. 864
(Gültig ab 1. Januar 1999)
841. Zu Kapitel U der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
Neuaufnahme eines vierten Absatzes in die Präambel zum Kapitel U
Psychologische Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten können im Zusammenhang mit ihren Leistungen folgende Kostener- stattungen des Kapitels U abrechnen:
Nrn. 7120 bis 7123, 7130, 7140, 7160 und 7161.
(Gültig ab 1. Januar 1999)
842. Zu Kapitel U der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
Neuaufnahme eines fünften Absatzes in die Präambel zum Kapitel U
Sind zur Durchführung der Leistun- gen von Psychologischen Psychothe- rapeuten bzw. von Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten Besuchs- leistungen (z. B. Begleitungen bei Kon- frontationstherapien) erforderlich, so können Wegepauschalen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen nach den Nrn. 7234 bis 7239 bzw. nach den regionalen Vereinbarungen berechnet werden.
(Gültig ab 1. Januar 1999)
843. Zu Anlage 1 des Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:
Die Feststellungen Nr. 809 und 831 werden aufgehoben.
(Gültig ab 1. Januar 1999) N
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Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 39, 25. September 1998 (71)
Beschlüsse und Feststellungen
der 194. Sitzung der AG Ärzte/Ersatzkassen
(schriftliche Beschlußfassung) am 3. September 1998
Beschluß Nr. 26 zu:
Leistungen nach den Nrn. 2174 und 2175 EBM
Die Leistungen nach den Nrn. 2174 und 2175 sind bis zur Entfernung ent- sprechend pathologisch veränderter Areale abhängig von deren Gesamtober- fläche nur einmal berechnungsfähig, d. h., für die ersten 4 cm2die Nr. 2174 und für jeden weiteren cm2 einmal die Nr. 2175, und zwar auch dann, wenn die- selbe Fläche mehrfach behandelt werden muß.
Beschluß Nr. 27 zu:
Allgemeine Bestimmungen AI, Teil B, 1.5 und 4.1
„Die KVen können Ärzte für Allge- meinmedizin und Ärzte ohne Gebiets- bezeichnung, denen der Zulassungsaus- schuß gemäß § 73 (1a), letzter Satz,
SGB V die Genehmigung zur aus- schließlichen Teilnahme an der fach- ärztlichen Versorgung erteilt hat, von der Budgetierung gemäß den Allge- meinen Bestimmungen A I., Teil B un- ter 1.5 und 4.1 des EBM auf Antrag aus- nehmen.“
Streichung von Interpretationsbe- schlüssen:
Der Arbeitsausschuß des Bewer- tungsausschusses hat in der 152. Sitzung am 18. August 1998 weitere drei seiner Interpretationsbeschlüsse aufgehoben, davon zwei zum 1. Januar 1999. Eine geänderte Auslegung für die Abrech- nung ärztlicher Leistungen nach dem EBM ergibt sich durch diese Aufhebun- gen nicht, da die Interpretationsbe- schlüsse inhaltlich durch den Bewer- tungsausschuß als Bestandteil des EBM
beschlossen wurden. Die Aufhebung der Beschlüsse Nr. 4 und Nr. 15 zum 1. Januar 1999 resultiert aus den zum 1. Januar in Kraft tretenden EBM- Änderungen.
Streichung von Interpretationsbe- schlüssen des Arbeitsausschusses des Be- wertungsausschusses:
1. Beschluß Nr. 4 zu: Berechnung von Leistungen der Gebührenordnungs- abschnitte G III und G IV durch Psycho- logische Psychotherapeuten und Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeu- ten (zum 1. 1. 1999)
2. Beschluß Nr. 15 zu: Gebührenord- nungsabschnitt G IV (zum 1. 1. 1999)
3. Beschluß Nr. 20 zu: Allgemeine Bestimmungen A I, Teil B, 1.4 (budget-
relevante Fälle) N
Beschlüsse des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses zur Anwendung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(Interpretationsbeschlüsse)
Der Arbeitsausschuß des Bewertungsausschusses hat in der 151. Sitzungam 4. August 1998 den Interpretationsbeschluß Nr. 26 und in der 153. Sitzungam 1. September 1998 den Interpretationsbeschluß Nr. 27 beschlossen.
peuten bzw. von Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeuten Besuchsleistun- gen (z. B. Begleitungen bei Konfronta- tionstherapien) erforderlich, so können
Wegepauschalen entsprechend den ver- traglichen Vereinbarungen nach den Nrn.
7234 bis 7239 bzw. nach den regionalen Vereinbarungen berechnet werden. N