• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Änderungen des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ)" (12.05.2000)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Änderungen des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ)" (12.05.2000)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

23. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 4825

Neben der Leistung nach Nr. 4825 sind kulturelle Untersuchungen und/oder Anti- gennachweise zum Nachweis von C. tra- chomatis nicht berechnungsfähig.

24. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 4826

4826 Bestimmung des Hepatitis-C- Virus-Genotyps vor antiviraler Therapie mit Interferon und/oder Nukleosidana- loga . . . 200,00 25. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 4826

Die Leistung nach Nr. 4826 ist im Krankheitsfall einmal berechnungsfähig.

26. Neuaufnahme einer zweiten An- merkung hinter Nr. 4826

Neben den Leistungen nach den Nrn.

4821 bis 4826 ist die Leistung nach Nr.

4805 zum Nachweis desselben Erregers nicht berechnungsfähig.

27. Änderung des Hinweises vor Ka- pitel O

Hinweis der KBV:Die Leistungen des Kapi- tels O sind gemäß den Allgemeinen Bestim- mungen A I., Teil B, 5., von der Anrechnung auf die Praxisbudgets ausgenommen. Die arzt- gruppenbezogenen begrenzten Gesamtpunkt- zahlen für die Abschnitte O I/II. und O III.

(Labor-Teilbudgets) gelten unabhängig von den Praxisbudgets.

(Gültig ab 1. April 2000)

A-1326

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 19, 12. Mai 2000

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskranken- kassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, und die Bundes- knappschaft, K.d.ö.R., Bochum, – andererseits – vereinbaren auf der Grundlage des § 1 Abs. (2) des Bundesmantelvertrages-Ärzte folgende Änderungen des Be- wertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ):

Zu Kapitel O Laboratoriumsuntersu- chungen BMÄ

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

1. Änderung der Anmerkung vor Nr. 3500

Der Nachweis von Eiweiß und/oder Glukose im Harn (ggf. einschl. Kontrolle auf Ascorbinsäure) sowie die Bestim- mung des spezifischen Gewichts und/oder des pH-Wertes im Harn sind nicht berech- nungsfähig.

2. Streichung der Leistungsposition Nr. 3614

3. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 3707

3707 Zuschlag für die Leistungen nach den Nrn. 3661, 3668, 3669 oder 3670 oder 3671, 3681, 3682, 3685 oder 3686, 3687, 3694, 3695 und 3696 bei Erbringung mittels trägergebundener (vorportionier- ter) Reagenzien im Labor innerhalb der eigenen Praxis als Einzelbestimmung(en), je Leistung . . . 1,50 4. Änderung der Anmerkung hinter Nr. 3707

Der Zuschlag nach Nr. 3707 ist nicht berechnungsfähig bei Bezug der Analyse

aus Laborgemeinschaften oder bei Er- bringung mit Analysensystemen, die für Serien mit hoher Probenzahl bestimmt sind, z. B. Systeme mit mechanisierter Probenverteilung und/oder programmier- ten Analysen mehrerer Messgrößen in ei- nem Untersuchungsablauf.

5. Streichung des Höchstwertes für Untersuchungen nach den Nrn. 3660 bis 3700 und 3705

6. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 3848

3848 Bestimmung von mindestens sechs der folgenden Parameter: Erythro- zyten, Leukozyten, Thrombozyten, Hä- moglobin, Hämatokrit, Kalium, Glukose im Blut, Kreatinin, Gamma-GT vor Ein- griffen in Narkose oder in rückenmarks- naher Regionalanästhesie (spinal, peridu- ral)

7. Neuaufnahme eines weiteren Höchstwertes für Drogensuchtests nach den Nrn. 3860 bis 3868 (wird erster Höchstwert)

Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen nach den Nrn. 3860 bis 3868 im ersten und zweiten Quartal der substitutionsgestützten Behandlung Opiat- abhängiger gemäß den Richtlinien des

Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen . . . 240,00 8. Änderung der Legende des beste- henden Höchstwertes für Drogensuch- tests nach den Nrn. 3860 bis 3868 (wird zweiter Höchstwert)

Höchstwert im Behandlungsfall für die Untersuchungen nach den Nrn. 3860 bis 3868 ab dem dritten Quartal oder außer- halb der substitutionsgestützten Behand- lung Opiatabhängiger gemäß den Richtli- nien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen . . . 120,00 9. Neuaufnahme der Leistungspositi- on Nr. 3929

3929 Mikroskopische Untersuchung des Blutes auf Parasiten, z. B. Plasmodi- en, Mikrofilarien, im gefärbten Blutaus- strich und/oder Dicken Tropfen . . . 9,00 10. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 3961

3961 Ähnliche Untersuchungen (mit Ausnahme von Glukose-Toleranztests), unter Angabe der Art der Untersuchung

11. Streichung der Leistungsposition Nr. 4213

12. Streichung der Leistungsposition Nr. 4216

13. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 4266

4266 Pyridinolin, Desoxypyridino- lin und/oder Typ-I-Kollagen-Telopepti- de . . . 30,00 14. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 4267

4267 Knochen-AP (Isoenzym der Al- kalischen Phosphatase) und/oder Typ-I- Prokollagen-Propeptide . . . 30,00 15. Änderung der Leistungslegende zu den Nrn. 4550 bis 4625

Qualitativer Nachweis und/oder quan- titative Bestimmung von Antikörpern ge- gen Krankheitserreger mittels Immunoas- say, indirekter Immunfluoreszenz, Kom- plementbindungsreaktion, Immunpräzi- pitation (z. B. Ouchterlony-Test), indirek- ter Hämagglutination, Hämagglutinati- onshemmung oder Bakterienagglutinati- on (Widal-Reaktion), einschl. der Beurtei- lung des Infektions- oder Immunstatus, je Krankheitserreger oder klinisch relevan- ter Immunglobulinklasse, z. B. IgG-, IgM-Antikörper

16. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4658

4658 Kulturelle mykologische Unter- suchung nach Aufbereitung (z. B. Zentri-

(2)

fugation, Auswaschung) und/oder unter Verwendung von mindestens zwei Nähr- medien und/oder als Langzeitkultivierung, ggf. einschl. Keimzahlbestimmung, nach- folgender mikroskopischer Prüfung(en) und Kultur(en), unter Angabe der Art des Untersuchungsmaterials . . . 10,00 17. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4702

4702 Untersuchung auf betahämoly- sierende Streptokokken, z. B. aus dem Rachen, mit mindestens zwei Nährbö- den . . . .8,50 18. Änderung der Anmerkung hinter Nr. 4712

Neben der Leistung nach Nr. 4702 sind bei demselben Körpermaterial die Leistungen nach den Nrn. 4691, 4697 und 4698 nicht berechnungsfähig.

Neben den Leistungen nach den Nrn.

4703 bis 4708 sind bei demselben Kör- permaterial die Leistungen nach den Nrn. 4694, 4695 und 4698 nicht berech- nungsfähig.

19. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 4736

Die Leistung nach Nr. 4736 ist bei dem- selben Körpermaterial nicht neben der Leistung nach Nr. 4734 berechnungsfähig.

20. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4822

4822 Quantitative Bestimmung der Hepatitis-B-Virus-DNA oder Hepatitis-C- Virus-RNA vor oder während der antivi- ralen Therapie mit Interferon und/oder Nukleosidanaloga . . . 145,00 21. Streichung der dritten Anmer- kung hinter Nr. 4823

22. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 4825

4825 Chlamydia-trachomatis-DNA und/oder -RNA . . . 28,00 23. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 4825

Neben der Leistung nach Nr. 4825 sind kulturelle Untersuchungen und/oder Anti- gennachweise zum Nachweis von C. tra- chomatis nicht berechnungsfähig.

24. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 4826

4826 Bestimmung des Hepatitis-C- Virus-Genotyps vor antiviraler Therapie mit Interferon und/oder Nukleosidana- loga . . . 200,00 25. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 4826

Die Leistung nach Nr. 4826 ist im Krankheitsfall einmal berechnungsfähig.

26. Neuaufnahme einer zweiten An- merkung hinter Nr. 4826

Neben den Leistungen nach den Nrn.

4821 bis 4826 ist die Leistung nach Nr.

4805 zum Nachweis desselben Erregers nicht berechnungsfähig.

27. Änderung des Hinweises vor Ka- pitel O

Hinweis der KBV:Die Leistungen des Kapi- tels O sind gemäß den Allgemeinen Bestim- mungen A I., Teil B, 5., von der Anrechnung auf die Praxisbudgets ausgenommen. Die arzt- gruppenbezogenen begrenzten Gesamtpunkt- zahlen für die Abschnitte O I/II. und O III.

(Labor-Teilbudgets) gelten unabhängig von den Praxisbudgets.

Die Vereinbarung tritt am 1. April

2000 in Kraft. ✮

A-1328

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 19, 12. Mai 2000 In der soeben erschienenen überar-

beiteten Buchausgabe des Deutschen Ärzte-Verlags GmbH zur „Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“, in die die Vergütungsbedingungen des Stan- dardtarifs in § 5 b einbezogen werden mussten, sind Korrekturen erforderlich.

Bei der Drucklegung des Gebührenver- zeichnisses (Seite 30 ff.) sind Zuschläge zu ärztlichen Leistungen, die nur mit dem Einfachsatz (ohne Multiplikator) der Ge- bührenordnung berechnungsfähig sind, als steigerungsfähig aufgeführt worden.

Diese Zuschläge beziehungsweise Ge- bührenordnungspositionen sind in der

Regel „Kostenersatz“ und deshalb nur mit dem Einfachsatz berechnungsfähig.

Fälschlicherweise sind sie unter der neu eingeführten Spalte mit dem Steigerungs- faktor des Standardtarifs (1,7fach, 1,3- fach, 1,1fach) vermerkt. Im Einzelnen betrifft dies die in den nachstehend ge- nannten Kapiteln als Zuschläge, zum Bei- spiel A, B, C usw., oder als Gebühren- ordnungsnummern aufgeführten Positio- nen; die jeweiligen Seitenzahlen in der GOÄ-Broschüre des Deutschen Ärzte- Verlags sind angegeben.

Die nachstehende Auflistung kann in die Broschüre eingelegt werden: Es emp-

fiehlt sich, die DM-Beträge bei den auf- geführten Zuschlägen beziehungsweise Gebührenordnungsnummern – soweit sie in der Spalte des jeweiligen Steige- rungsfaktors für den Standardtarif im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind – zu streichen.

Es handelt sich um Zuschläge bezie- hungsweise Gebührenordnungsnummern aus folgenden Kapiteln:

Kapitel B II

Zuschläge A, B, C, D, K 1 (Seite 34/35) Kapitel B IV

Nr. 52 (Seite 40) Kapitel B V

Zuschläge E, F, G, H, J, K 2 (Seite 42/43) Kapitel B VI

Nrn. 95 und 96 (Seite 44) Kapitel C VI

Nrn. 401, 404, 405, 406 (Seite 56/57) Kapitel C VIII

Nrn. 440 bis 449 (Seite 61 bis 63) Kapitel O I

Nrn. 5328 und 5335 (Seite 219) Nr. 5377 (Seite 224)

Kapitel O II

Nrn. 5480 bis5485 (Seite 231/232) Kapitel O III

Nrn. 5732, 5733 (Seite 234) Kapitel O IV

Nrn. 5803 (Seite 235) Nrn. 5832, 5833 (Seite 236) Nrn. 5841 (Seite 237)

Nrn. 5852, 5853, 5854 (Seite 238) BÄK B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Gebührenordnung für Ärzte

Korrekturen zum neuen Ratgeber

Zur Broschüre „Gebührenordnung für Ärzte“ (GOÄ) mit Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen –

Stand der Ausgabe: 1. 1. 2000

– erschienen im Deutschen Ärzte-Verlag

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

von Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten Besuchs- leistungen (z. Begleitungen bei Kon- frontationstherapien) erforderlich, so können Wegepauschalen entsprechend den

1188 bis 1192 sind alle zur Durchfüh- rung erforderlichen Leistungen des be- handelnden Arztes und alle von ihm in diesem Zusammenhang veranlaßten Leistungen enthalten, mit Ausnahme

503, 504, 507, 509 und 524 dürfen nur abge- rechnet werden, wenn der abrechnende Arzt gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung nachweist, daß sie entweder von ihm selbst als

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K.d.ö.R., Essen,

das gilt nicht, wenn die stationäre Be- handlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten Operation notwendig und entsprechend begründet wird..

51 bis 53 kann bei Inanspruchnahme von Einrichtungen des Krankenhauses nur für die durch Belegärzte erbrachten operati- ven Leistungen berechnet werden, bei de- nen die

15 Kontinuierliche haus- oder ner- venärztliche, psychiatrische oder neuro- logische Betreuung eines Kranken ent- sprechend der Leistung nach Nr.. 14 bei Versorgung in

Es werden Hinweise gegeben, wie eine geriatrische Schwerpunktpraxis arbeiten könnte, wie eine Sozialstation arbeitet, ein Pflege- heim, die Gerontopsychiatrie, die Bera-