• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Verweis der KV war rechtens: Privatärztliche Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen" (01.02.2002)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Verweis der KV war rechtens: Privatärztliche Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen" (01.02.2002)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Arzt, der sich weigert, im Rahmen der vertragsärzt- lichen Versorgung physika- lisch-medizinische Leistun- gen für Versicherte der Ge- setzlichen Krankenversiche- rung (GKV) ohne gesonderte Zahlung zu erbringen, ver- stößt gegen seine Pflichten (siehe DÄ, Heft 49/2001).

Im zu entscheidenden Fall verfügte der Arzt über die not- wendigen, apparativen Vor- aussetzungen und die erfor- derliche fachliche Qualifika- tion. Mangels Kostendek- kung infolge des zu niedrigen Punktwerts wurden Versi- cherte nach der von ihm fest- gestellten medizinischen Not- wendigkeit von physikalisch- medizinischen Maßnahmen befragt, ob sie die Leistungen auf eigenes Kostenrisiko so- fort wünschten oder die Ent- scheidung ihrer Krankenkas- se über einen Kostenerstat- tungsantrag abwarten woll- ten. Entsprechende Anträge hatte der Arzt bereits vorbe- reitet.

Der Verweis vom Diszipli- narausschuss der Kassenärzt- lichen Vereinigung ist zu Recht erteilt worden. Der Vertragsarzt übernimmt mit seiner Zulassung zur ver- tragsärztlichen Versorgung die Verpflichtung, an ihr unter Beachtung der geltenden Vor- gaben teilzunehmen. Der In- halt der Teilnahmeverpflich- tung wird vor allem durch

§ 73 Abs. 2 SGB V konkreti- siert. Demnach umfasst die vertragsärztliche Versorgung unter anderem die ärztliche Behandlung, die wiederum mit einem entsprechend um- fassenden Leistungsanspruch des Versicherten korrespon- diert. Macht daher ein Arzt Behandlungsmaßnahmen von (zusätzlichen) Zahlungen ein- zelner Versicherter abhängig, verstößt er gegen ein zentra- les Prinzip der GKV und han- delt der mit der Zulassung übernommenen Verpflichtung zuwider.

Ein Versicherter, der vor die „freie Wahl“ zwischen der

Inanspruchnahme einer ko- stenfreien „Kassenleistung“

und einer Leistung gegen

„Privatzahlung“ gestellt wird, besitzt keine echte Entschei- dungsfreiheit. Lehnt er die angebotene und empfohlene, vermutlich „bessere“ privat- ärztliche Leistung ab, läuft er Gefahr, den Arzt seines Ver- trauens zu verlieren. Darüber hinaus wird er bereits um sei- ner Gesundheit willen typi- scherweise auf die angebo- tene privatärztliche Behand- lung nicht verzichten wollen.

Eine solche Offerte führt da- her zu einer faktischen Dis- kriminierung von Versicher- ten der Gesetzlichen Kran- kenversicherung.

Keine Berechtigung zur Leistungsverweigerung Finanzielle Aspekte wie eine vermeintlich unzureichende Honorierung berechtigen den Arzt nicht, dem Versicherten gesetzlich vorgesehene Lei- stungen zu verweigern. Die Frage der kostendeckenden Honorierung hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, von denen einige vom Arzt selbst zu beeinflussen sind.

Deshalb entzieht sich die Fra- ge, ob für eine Leistung ei- ne kostendeckende Vergütung zu erzielen ist, regelmäßig ei- ner generellen Beantwor- tung.

Dem Zuschnitt der ver- tragsärztlichen Versorgung liegt eine Mischkalkulation zugrunde. Es kann durchaus Leistungen geben, bei denen selbst für eine kostengünstig organisierte Praxis kein Ge- winn zu erzielen ist. Entschei- dend ist, dass der Vertragsarzt einen Anspruch auf leistungs- gerechte Teilhabe an der Ge- samtvergütung hat, die in al- ler Regel dazu führt, dass das erzielbare Einkommen Ärz- ten hinreichend Anreiz bie- tet, an der vertragsärztli- chen Versorgung mitzuwirken.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 14. März 2001, Az.: B 6

KA 67/00 R) Be

V A R I A

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 5½½½½1. Februar 2002 AA309

Verweis der KV war rechtens

Privatärztliche Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen

Rechtsreport

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Ausgleich nicht zu rechtferti- gender Überschreitungen der Gesamt- honoraranforderungen in den vier Quartalen des Vertragszeitraums soll jetzt über eine Quotierung der

■ Planungsbereich Aue-Schwarzen- berg (Stadt Aue) – fachärztliche Versorgung (Augenärzte) Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz Ansprechpartner: Frau Schubert, Tel..

Nach möglichem Beschluss des Bayerischen Ärztetages im Oktober 2004 kann im Rahmen der Weiterbil- dungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte Bayerns die Zusatzbezeichnung

Eine Sat- zungsnorm, die es legitimie- ren soll, dass jeder einzelne Vertragsarzt das Recht für sich in Anspruch nimmt, sein Leistungsangebot im Sy- stem der

Im Anschluss an eine Be- triebsprüfung vertrat das Fi- nanzamt die Auffassung, die- se Umsätze seien gemäß § 4 Nummer 14 Satz 1 Umsatz- steuergesetz nicht steuerbe- freit, da

Offenbar hält sie ihre Leistun- gen – anders als ihre Versicherten, die sich für die privatärztliche Versorgung entschieden haben – auch nicht für bes- ser als diejenigen

In Tabel- le 2 wird die nur durch den Ordinations- komplex erzielbare Punktmenge eines MVZ für den Fall berechnet, dass zehn Prozent der Patienten von mehreren Ärzten behandelt

2 Ziffer 3: „Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder des- sen ständigen ärztlichen Ver- treter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E (Physika- lisch-medizinische Leistun- gen)