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ls Voraussetzung für die Abrechnung delegati- onsfähiger Leistungen des Arztes in der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als eigene Leistun- gen gilt, dass diese Leistun- gen unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung er- bracht werden.In § 4 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 werden wahlärztliche Leistun- gen (stationäre Chefarztbe- handlung), bei denen die De- legation nicht (§ 4 Abs. 2 Zif- fer 2 und 3) oder nur einge- schränkt (§ 4 Abs. 2 Ziffer 1) möglich ist, dezidiert benannt.
Die Einschränkungen nach
§ 4 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 gelten für die stationäre Wahllei- stung und sind nur dann als ei- gene Leistungen des liquida- tionsberechtigten Chefarztes abzurechnen, wenn diese von ihm persönlich oder seinem ständigen ärztlichen Vertreter erbracht wurden. Der ständige ärztliche Vertreter muss Fach- arzt desselben Gebietes sein und dem Patienten vor Ab- schluss des Wahlarztvertrages benannt worden sein.
Für die wahlärztlichen Lei- stungen gelten weitere Ein- schränkungen nach § 4 Abs. 2 Ziffer 3: „Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder des- sen ständigen ärztlichen Ver- treter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E (Physika- lisch-medizinische Leistun- gen) des Gebührenverzeich- nisses gelten nur dann als ei- gene wahlärztliche Leistun- gen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatz- bezeichnung ,Physikalische Therapie‘ oder durch die Ge- bietsbezeichnung ,Facharzt für Physikalische und Reha- bilitative Medizin‘ qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter de- ren Aufsicht erbracht wer- den.“ Diese Forderung ist für die meisten Leistungen des Abschnittes E sinnvoll, aber nicht für alle.
Zu der genannten Fach- arztweiterbildung oder Zu- satzqualifikation zählen Lei- stungen aus den Abschnit- ten E I. (Inhalationen), E II.
(Krankengymnastik etc.), E III. (Massagen), E IV. (Hydro- therapie und anderes), E V.
(Wärmebehandlung) und E VI. (Elektrotherapie). Ein Teil der Leistungen aus dem Abschnitt E VII. (Lichtthera- pie) sind jedoch nicht Be- standteil der Weiterbildung des genannten Fachgebietes.
Die Phototherapie von Neugeborenen (Nummer 566 GOÄ) ist Bestandteil der Weiterbildung des Facharztes für Kinder- und Jugendmedi- zin, aber nicht des Facharztes für Physikalische und Reha- bilitative Medizin. Die Photo- chemotherapie (Nummer 565 GOÄ), die Balneophotothe- rapie (Nummern 565 bezie- hungsweise 567 GOÄ), die
photodynamische Therapie und der Photo-Patch-Test (Nummer 569 GOÄ) der Haut sind Bestandteil der Weiterbildung des Facharztes für Haut- und Geschlechts- krankheiten.
Die Forderung, dass nur der Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin die genannten Leistungen der Phototherapie als eigene Lei- stungen berechnen können soll, ist inhaltlich nicht begrün- det, weil dieser Facharzt auf- grund fehlender Qualifikation für die genannten Leistungen der Phototherapie keine fach- liche Aufsicht wahrnehmen kann. Sachlich gerechtfertigt ist daher, liquidationsberech- tigten Chefärzten die Photo- therapie dann als eigene Lei- stungen zuzurechnen, wenn diese Bestandteil ihrer Wei- terbildung zum Facharzt wa- ren und die Phototherapie un- ter ihrer Aufsicht und nach fachlicher Weisung erbracht wird. Eine endgültige Klärung und Korrektur kann nur durch den Verordnungsgeber erfolgen. Dr. med. Anja Pieritz V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 4826. November 2004 AA3287
Phototherapie im Krankenhaus
GOÄ-Ratgeber