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Archiv "Abrechnungsbetrug bei nicht persönlich erbrachten Leistungen" (04.05.2012)

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A 942 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 18

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4. Mai 2012 Ein Arzt, der nicht persönlich erbrachte Leis-

tungen im Bereich Speziallabor abrechnet, be- geht Abrechnungsbetrug. Dies hat der Bundes- gerichtshof (BGH) entschieden.

Der Arzt für Allgemeinmedizin hatte mit ver- schiedenen unrichtigen Abrechnungen ver- sucht, sich neben den Honoraransprüchen ei- ne auf Dauer gerichtete Einnahmemöglichkeit zu verschaffen. So hat er in Absprache mit Pa- tienten Rechnungen gestellt, obwohl er keine Leistungen erbracht hatte. Ferner hat der Arzt, der Mitglied einer Laborgemeinschaft war, von dieser Laborleistungen bezogen und diese ge- genüber den Patienten abgerechnet, ohne dar - über zu informieren, dass er keine Befundung selbst durchgeführt hatte, sondern sämtliche Parameter bei der Laborgemeinschaft bezogen hat. Die Abrechnung erfolgte mit dem Steige- rungsfaktor 1,15 bis 1,3 GOÄ. An das Labor zahlte er einen Steigerungssatz zwischen 0,32 und 1,0 des für die Leistung maßgeblichen GOÄ-Satzes. Ferner rechnete der Arzt Behand- lungen als eigene ab, die die in seinen Praxis- räumen tätigen Therapeuten erbrachten.

Durch diese Tätigkeiten des Arztes sind in allen Fällen sowohl ein täuschungsbedingter

Irrtum und der Eintritt eines dadurch verur- sachten Schadens entstanden. Auch die be- trugsrelevante subjektive Tatseite ist erfüllt.

Denn ein Arzt täuscht ausdrücklich, wenn er – wie im vorliegenden Fall – nicht persönlich er- brachte Laborleistungen oder im Fall der Ab- rechnung von Osteopathie- und Akupunktur- leistungen in Rechnung gestellte Leistungen nicht persönlich erbracht hat. Zudem konnte der Arzt auch für die in Rechnung gestellten Laborleistungen der Klassen M III und M IV (Speziallaborleistungen) einen Zahlungsan- spruch gegenüber dem Patienten weder aus eigenen noch aus abgetretenen Rechten gel- tend machen. Grundlage hierfür ist die den Honoraranspruch inhaltlich ausfüllende Ge- bührenordnung. Nach dieser ist dem Arzt die Abrechnung delegierter Laborleistungen nach den Abschnitten M III und M IV versagt, wenn er diese – wie im vorliegenden Fall – nicht selbst erbracht hat. Er kann auch keine An- sprüche des Laborarztes gegenüber Patienten geltend machen. Nach übereinstimmendem Willen zwischen dem Laborarzt und dem an- geklagten Arzt sollte der Laborarzt gerade nicht Zahlungsansprüche gegen den Patienten

erlangen. Vielmehr erfolgte die Abrechnung ausschließlich zwischen Laborarzt und ange- klagtem Arzt. Wirtschaftlich stellt die Vereinba- rung zwischen dem Angeklagten und dem La- borarzt nicht anderes dar, als die Vereinbarung einer umsatzabhängigen Kick-back-Zahlung.

Durch diese Handlungen war bei den Patien- ten ein Irrtum im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden. Sie haben auf die sachliche Rich- tigkeit der Rechnung vertraut. Ein Vermögens- schaden wird daher bejaht. In allen Fällen stand den Zahlungen der Patienten kein äqui- valenter Vermögensausgleich gegenüber. Die Bewertung des Vermögens bzw. Schadens er- folgt nach objektiven wirtschaftlichen Gesichts- punkten. Auf die subjektive Einschätzung des Patienten, ob er sich geschädigt fühlt, kommt es nicht an. Für privatärztliche Leistungen, für die es weder einen Verkehrswert noch einen (objektiven) Markt oder einen von den Vertrags- parteien frei zu vereinbarenden Preis gibt, be- stimmen die materiell-rechtlichen Normen zur Abrechenbarkeit der Leistungen, der GOÄ, zu- gleich deren wirtschaftlichen Wert. Der Arzt hat auch vorsätzlich gehandelt, so dass eine straf- rechtliche Beurteilung wegen Betrugs hier ge- rechtfertigt ist. (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012, Az.: 1 StR 45/11) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Abrechnungsbetrug bei nicht persönlich erbrachten Leistungen Haus- oder Facharzt eine solche

Genehmigung beantragen kann, un- terscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Um in Erfahrung zu bringen, ob ein Antrag überhaupt infrage kommt, muss sich der Arzt zunächst an seine zuständige Stra- ßenverkehrsbehörde oder seine Ärztekammer wenden. „Kinderärz-

te, Gynäkologen, Fachärzte für All- gemeinmedizin und praktische Ärz- te können sich in der Regel direkt an ihre Behörde wenden“, erläutert Hölzl dazu, „Ärzte anderer Fach- richtungen müssen sich meist vorab von ihrer Landesärztekammer be- stätigen lassen, dass sie häufig Hausbesuche tätigen. In Nordrhein- Westfalen gilt beispielsweise die Regelung, dass es 100 Hausbesuche im Quartal schon sein sollten.“

Aber auch das ist zum Teil von der

Stadt abhängig. In Frankfurt am Main bedarf es beispielsweise im- mer eines Befürwortungsschreibens der Bezirksärztekammer, jeder Ein- zelfall wird gesondert betrachtet.

Bei seiner örtlichen Straßenver- kehrsbehörde erfährt der Arzt auch, für welche Bereiche die Ausnahme- genehmigung genau gilt; hier ist in

jedem Fall Vorsicht geboten, denn die Ausnahmen sind nicht überall gleich geregelt. Es gibt Ausnahme- genehmigungen, die beispielsweise nur für Fußgängerzonen und einge- schränkte Halteverbote, nicht aber für absolute Halteverbote gelten.

Andere Genehmigungen schließen alle Halteverbote mit ein.

In einigen Bundesländern erhält der Arzt ein Schild für die Windschutz- scheibe, das er je nach Situation drehen kann. Auf der einen Seite

zeigt es einen dringenden, auf der anderen Seite einen regulären Hausbesuch an. Gegen eine Ge- bühr, die ebenfalls wiederum von Stadt zu Stadt variiert, erhält der Arzt bei der jeweiligen Behörde die amtlichen Papiere, die in der Regel drei Jahre Gültigkeit haben. Sie sollten immer mitgeführt werden.

„Wenn die Behörden so eine Park - erleichterung gestatten, lohnt sich diese für den Arzt, der Hausbesuche tätigt, in jedem Fall“, so Hölzl ab- schließend. Er erlebe aber immer wieder, dass das Wissen um die se Ausnahmegenehmigungen noch nicht so weit verbreitet ist. Viele Ärzte stoßen durch Zufall bei den Straßenverkehrsbehörden darauf.

Doch mit einer Parkerleichterung ist ein Arzt von einem Notfall unab- hängig. Er kann sein Auto, wenn es nicht anders geht, auch in einer Parkverbotszone stehenlassen – oh- ne sich danach über ein Bußgeld är-

gern zu müssen.

Johanna Protschka

Ein Arzt-im-Dienst- oder ein Arzt-Notfall-Schild ist keine Rechtfertigung für das Falschparken.

Sebastian Hölzl, Rechtsanwalt

S T A T U S

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