Verbleiben nach Bandschei- benvorfall oder anderen mus- kuloskelettalen Erkrankun- gen Störungen der Motorik bzw. hierdurch bedingte er- hebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit im All- tag, so liegt eine medizinische Indikation zur Durchführung einer Trainingstherapie vor.
Zur Abgrenzung gegenüber Fitnessstudios, zum Beispiel der Kieser-Kette, in denen teilweise dieselben Therapie- maschinen zum progressiv- dynamischen Rückentraining eingesetzt werden, sah sich der Ausschuss Gebührenord- nung der Bundesärztekam- mer zu der ungewöhnlichen Maßnahme veranlasst, bei der Veröffentlichung seiner Abrechnungsempfehlung auf die Notwendigkeit einer
„ärztlichen Aufsicht“ bei der medizinisch indizierten Trai- ningstherapie hinzuweisen.
„Die Durchführung je- der einzelnen Trainingssitzung muss unter ärztlicher Aufsicht erfolgen.“ (Bekanntmachung im Deutschen Ärzteblatt Heft 3/2002, Rubrik „Bekanntga- ben“.) Es ist grotesk, was eini- ge private Krankenversiche- rungen und Beihilfestellen auf der Suche nach Gründen für die Ablehnung der Kosten- erstattung der medizinischen Trainingstherapie seither aus der Anmerkung herauszu- lesen versucht haben. Eine bloße Rufbereitschaft ist, insbesondere wenn es sich um ältere Patienten mit Begleit- erkrankungen handelt, nicht ausreichend – so der Ge- bührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer. Heißt dies im Umkehrschluss, dass der Aufsicht führende Arzt wie ein Schatten hinter der Krankengymnastin stehen muss, wenn diese den Patien- ten bei seinen Übungen an- leitet? Natürlich nicht.
Innerhalb einer Sitzung rotiert der Patient von Thera- pieeinheit zu Therapieein- heit, es werden also in einem Raum immer gleichzeitig mehrere Patienten betreut.
Der Aufsicht führende Arzt muss sich stets in der The- rapieeinrichtung aufhalten, um sich von der ordnungs- gemäßen Durchführung der Therapie am einzelnen Pa- tienten zu überzeugen und um im Bedarfs- oder Notfall unverzüglich einspringen zu können.
Komplizierter werden die Abrechnungsstreitigkeiten durch die zunehmende Bil- dung von Apparategemein- schaften und Auslagerung von Praxisräumen. Es ist im- mer häufiger zu beobachten, dass Apparategemeinschaf- ten Ärzte zur Durchführung der Leistungen anstellen, so auch in medizinischen Trai- ningszentren. Nach § 4 Ab- satz 2 GOÄ dürfen jedoch ausschließlich „eigene Lei- stungen“ abgerechnet wer- den. Der abrechnende Arzt muss nicht alle Leistungen höchstpersönlich erbringen.
Seine Rolle darf sich aber auch nicht nur auf die ei- nes Gesellschafters der Nut- zungsgemeinschaft beschrän- ken. Auch wenn die gefor- derte Kontinuität der ärztli- chen Aufsicht bei der me- dizinischen Trainingstherapie durch einen angestellten Arzt gewährleistet ist, muss der abrechnende Arzt an der Therapie mitwirken, nicht zwingend durch eine tägliche Präsenz, aber durch eige- ne Fachkompetenz, erkenn- bare individuelle Mitwirkung an der Therapieplanung und -durchführung und Verant- wortung für den Patienten.
Er haftet letztendlich für eventuelle Behandlungsfeh- ler.Dr. med. Regina Klakow-Franck
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A284 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 531. Januar 2003
V A R I A
Medizinische Trainingstherapie
Abrechnungsprobleme mit der
„ärztlichen Aufsicht“
GOÄ-Ratgeber