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Archiv "Physikalisch-medizinische Leistungen: Übergangsvereinbarung für Qualifikationsvoraussetzungen" (09.02.2001)

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Die Klägerin, die als Ärztin für Allgemeinmedizin zur ver- tragsärztlichen Versorgung zu- gelassen ist, erbrachte in ihrer Praxis selbst physikalisch-me- dizinische Leistungen (Kran- kengymnastik und Massagen).

Die Qualifikationsvorausset- zungen, die für diese Lei- stungen zum 1. Januar 1996 durch die Aufnahme von Ab- rechnungsbestimmungen in den Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ) und die Ersatzkas- sen-Gebührenordnung (EGO) eingeführt wurden, erfüllt sie nicht. Die beklagte Kassen- ärztliche Vereinigung versagte ihr daher die Vergütung.

Auch das Bundessozialge- richt verneinte den Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach den Gebührennummern 507, 509 und 524 BMÄ/EGO.

Die 1996 eingeführten Quali- fikationsanforderungen sind nicht rechtswidrig. Wird eine Arztgruppe durch neue Re- gelungen von der Erbringung und Abrechnung bestimmter, zu dem Fachgebiet gehören- den Leistungen ausgeschlos- sen, so liegt laut Gericht ei- ne statusrelevante Berufsaus-

übungsregelung nur dann vor, wenn die Leistungen für das Fachgebiet wesentlich sind.

Bei den Qualifikationsan- forderungen im Bereich phy- sikalisch-medizinischer Lei- stungen handelt es sich nicht um solche, die für das Gebiet des Allgemeinarztes wesent- lich oder prägend sind. Auch ist der Eingriff gering, weil die Ärzte nicht auf Dauer von der Erbringung und Abrech- nung der Leistungen ausge- schlossen wurden. Sie können sich durch Erlangen der Zu- satzbezeichnung „Physikali- sche Therapie“ qualifizieren.

Es mussten daher keine Übergangsregelungen einge- führt werden, um den Ärzten Gelegenheit zur Erlangung dieser Zusatzbezeichnung zu geben. Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrags sind befugt, die Einführung neuer Qualifikationsanforderungen durch bestimmte Übergangs- regelungen abzumildern. Ei- ne Verpflichtung besteht aber nicht, wenn der Eingriff in die Berufsfreiheit nur gering ist.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 8. März 2000, Az.: B 6

KA 12/99 R) Be

Allein durch die Vorlage von ärztlichen Arbeitsunfähigkeits- bescheinigungen hat ein Ver- sicherungsnehmer noch nicht bewiesen, dass er auch tatsäch- lich arbeitsunfähig gewesen ist.

Der Kläger, der nach den von ihm vorgelegten ärztli- chen Bescheinigungen arbeits- unfähig war, verlangte die Zahlung von Krankentage- geld aus seiner Versicherung.

Bei einer Krankentagegeld- versicherung gewährt das Un- ternehmen im Versicherungs- fall für die Dauer der Arbeits- unfähigkeit ein Tagegeld im vertraglich vereinbarten Um- fang. Dabei muss der Versi- cherungsnehmer seine Ar- beitsunfähigkeit nachweisen.

Als Beweis reicht es nicht aus, dass der Versicherungs- nehmer entsprechende Be- scheinigungen des behandeln- den Arztes vorlegt. Nach Mei- nung des Bundesgerichtshofs ist die Versicherung weder verpflichtet, ärztliche Atteste über eine Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen, noch bei Zwei- feln an einem Attest einen Vertrauensarzt eigener Wahl einzuschalten. Dem Versicher- ten bleibt bei Verweigerung der Zahlung nur die Möglich- keit, die Versicherung zu ver- klagen und vor Gericht die Arbeitsunfähigkeit zu bewei- sen. (Bundesgerichtshof, Ur- teil vom 3. Mai 2000, Az.: VI

ZR 110/99) Be

V A R I A

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 6½½½½9. Februar 2001 AA345

Physikalisch-medizinische Leistungen

Übergangsvereinbarung für Qualifikationsvoraussetzungen

Bindung an ein Attest

Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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