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Archiv "Regelleistungsvolumen: Nicht alle Leistungen sind in Höhe der Euro-Gebührenordnung zu vergüten" (21.07.2014)

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A 1276 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 29–30

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21. Juli 2014 Das Regelleistungsvolumen (RLV) eines nieder-

gelassenen Arztes muss nicht so hoch bemes- sen sein, dass alle wesentlichen Leistungen des Fachgebiets in jedem Behandlungsfall zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergü- tet werden können. Das hat das Bundessozial- gericht (BSG) entschieden. Die Forderung des Klägers entspricht nach Auffassung des Ge- richts der Idealkonzeption des Gesetzes. Diese sei jedoch nicht durchweg realisierbar, weil die tatsächlich gezahlte Gesamtvergütung Grund- lage der RLV-Berechnung sei.

Innerhalb des RLV würden die typischen und speziellen Leistungen einer Arztgruppe honoriert. Dabei sei davon auszugehen, dass die Leistungsmenge die jeweils notwendigen Leistungen umfasse. Allerdings dürfe man

nicht davon ausgehen, dass das RLV so hoch sein müsse, dass die wesentlichen Leistungen des Fachgebietes in jedem Behandlungsfall mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten seien. Denn es bestehe eine Diskre- panz zwischen den gesetzlichen Regelungen zur Euro-Gebührenordnung und den Vorgaben im SGB V, die die Höhe des einem Arzt zuge- wiesenen RLV bestimmten. Das BSG begrün- det diese Diskrepanz damit, dass der Gesetz- geber die Vorgaben für die Berechnung der Gesamtvergütung und die Ermittlung der Ho- norare nicht vollständig synchronisiert hat. Al- lerdings ist das nach Ansicht des BSG keine gesetzeswidrige Lücke, die die Rechtspre- chung ausfüllen müsse. Der Gesetzgeber habe für die Berechnung des RLV nicht die Preise

der Euro-Gebührenordnung, sondern die Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung zum Maß- stab genommen. Damit habe er bewusst in Kauf genommen, dass die in das RLV fallen- den Leistungen nicht in jedem Fall zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden könnten. Schließlich verstoße die Fest- setzung des RLV auch nicht gegen den Grund- satz der Angemessenheit der Vergütung. Nach

§ 72 Abs. 3 SGB V hätten die Ärzte Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Ein subjek- tives Recht auf ein höheres Honorar komme nach § 72 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG erst dann in Betracht, wenn keine ausreichenden finanziellen Anreize mehr bestünden, vertragsärztlich tätig zu werden und deshalb die vertragsärztliche Versorgung gefährdet sei.

(BSG, Urteil vom 11. Dezember .2013; Az.:

B 6 KA 6/13 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Regelleistungsvolumen: Nicht alle Leistungen sind in Höhe der Euro-Gebührenordnung zu vergüten

Arbeitsmarkt- überblick: Zum

Kongress des Deutschen Ärzte- blatts kamen mehrere Hundert Mediziner.

Foto: Michael Kottmeier

Den seit sechs Jahren traditionell im Frühsommer stattfindenden Re- gionalkongress „Operation Karrie- re“ des Deutschen Ärzteblattes am Hamburger Universitätsklinikum Eppendorf besuchten auch in die- sem Jahr wieder mehrere Hundert Teilnehmer – größtenteils Medizin- studierende sowie Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung. Am 27. Ju- ni erhielten sie einen umfassenden Arbeitsmarktüberblick. Dabei wur- den berufsspezifische Tätigkeitsfel- der und Weiterbildungsmöglichkei- ten aufgezeigt. Die Vorteile einer Weiterbildung an einem Universi- tätsklinikum, das Krankenversor- NACHWUCHSKONGRESS

Große Nachfrage in Hamburg

gung, Forschung und Lehre vereint, erläuterte der Dekan der Medizini- schen Fakultät Hamburg, Prof. Dr.

med. Dr. phil. Uwe Koch-Gromus.

Workshops zum Einstieg in das Berufsleben und zu unterschiedli-

„Wir wissen alle, dass die Zeit der Rücklagen und Überschüsse bald vorbei sein wird. Deshalb ist die Debatte über Finanzierungsgrund- sätze des Gesundheitswesens nicht zu Ende.“ Diese Auffassung vertrat Jens Spahn, gesundheitspolitischer Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, Anfang Juli bei der Ver- anstaltung „Politik im Gespräch“.

Gastgeber war der GKV-Spitzen- verband. Spahn verwies darauf, dass Experten schon 2017 mit einem De- fizit von etwa zehn Milliarden Euro für die gesetzliche Krankenversi- cherung (GKV) rechneten.

Nach geltendem Recht müssen die Arbeitnehmer allein für künftige GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG

Spahn: Bald wieder Finanzierungsdebatte

Beitragssatzsteigerungen aufkom- men. Union und SPD haben aller- dings nicht dementiert, dass bei den Koalitionsverhandlungen offenbar auch über eine Art Schmerzgrenze für die Arbeitnehmer gesprochen wurde.

Sabine Dittmar, stellvertretende gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, for- derte, den Steuerzuschuss zur GKV

„endlich umzubenennen“. Denn es handele sich dabei nicht um einen Zuschuss, sondern um einen Aus- gleich für gesamtgesellschaftlich gewünschte Ausgaben der Kran- kenkassen, der allerdings bei wei- tem nicht ausreiche. Rie chen Karriereoptionen rundeten das Kongressangebot ab. Weitere Kon- gresse für Medizinstudierende fin- den am 15. November in Köln und am 5./6. Dezember in Berlin statt (www.operation-karriere.de). ER

A K T U E L L

Referenzen

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