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Archiv "Bekanntmachungen: Aufhebung der Vorbehalte zu Bekanntmachungen von Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen sowie den Beschlüssen der Partner des Bundesmantelvertrages" (04.07.2008)

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A1518 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 274. Juli 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 13. März 2008 beschlossen, die Richtlinie über die Bedarfspla- nung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Be- darfsplanungs-Richtlinie) in der Fassung vom 15. Februar 2007 (BAnz. S. 3491), zuletzt geändert am 20. Dezember 2007 (BAnz.

S. 1146), wie folgt zu ändern:

I. Im 8. Abschnitt wird nach § 34 folgender § 34 a eingefügt:

„§ 34 a Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungs- bedarfs in nicht unterversorgten Planungsbereichen (1) Der Landesausschuss kann einen zusätzlichen lokalen Ver-

sorgungsbedarf innerhalb eines Planungsbereichs in der vertragsärztlichen Versorgung feststellen, auch wenn in die- sem Planungsbereich keine Unterversorgung im Sinne der

§§ 27–33 vorliegt.

(2)1Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen legt fest, für welche Bezugsregionen innerhalb eines Planungsberei- ches er die Feststellung von zusätzlichem lokalem Versor- gungsbedarf trifft. 2Als Bezugsregionen können Altkreise, einzelne Verwaltungsgemeinschaften, Städte, Gemeinden oder andere Bezugsregionen gewählt werden. 3Die Bezugsre- gion ist von der Größe her so zu wählen, dass gemessen an ih- rer flächenmäßigen Ausdehnung eine versorgungsrelevante Bevölkerungszahl vorhanden ist.

(3)1Das Vorliegen eines lokalen Versorgungsbedarfs ist zu prü- fen, soweit in der durch den Landesausschuss nach Absatz 2 festgelegten Bezugsregion die Kriterien der Unterversorgung nach § 29 erfüllt sind.

(4)1Auf Veranlassung der Kassenärztlichen Vereinigung oder ei- nes Landesverbandes der Krankenkassen oder eines Verban- des der Ersatzkassen ist eine gemeinsame Prüfung der Struk- tur und des Stands der ärztlichen Versorgung auch dann vor- zunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. 2Die Prüfung ist innerhalb angemessener Frist – die drei Monate nicht überschreiten darf – durchzuführen.

(5) §§ 32 und 33 gelten entsprechend.

(6) Bei der Prüfung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Das Vorliegen der Kriterien für eine zu vermutende oder drohende Unterversorgung nach § 29

2. bei allen Ärzten deren Tätigkeitsgebiet, Altersstruktur (in- klusive des Abgabealters und der zu erwartenden Neuzu- gänge), ergänzendes Angebot ambulanter Leistungen durch Krankenhäuser in der Bezugsregion, Berücksichtigung am- bulanter Leistungen von Ärzten und Krankenhäusern, de- ren Einzugsgebiet sich auf die Bezugsregion erstreckt 3. bei der Wohnbevölkerung ihre Zahl, ihre Altersstruktur, ih-

re Nachfrage nach ärztlichen Leistungen sowie der Ort der

tatsächlichen Inanspruchnahme der ärztlichen Leistungen.

Die Feststellung der tatsächlichen Inanspruchnahme kann auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe erfolgen.

Bei der Interpretation dieses Kriteriums kann berücksich- tigt werden, dass die empirisch ermittelte Inanspruchnah- me auch durch das tatsächlich vorhandene Angebot mitbe- stimmt wird

4. Qualität der infrastrukturellen Anbindung.“

II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Bekannt- machung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Siegburg, den 13. März 2008

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Aufhebung der Vorbehalte

zu Bekanntmachungen von Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen sowie den Beschlüssen der Partner des Bundesmantelvertrages

Die Vorbehalte zu den Beschlüssen Nr. 908 (anstelle der 232. Sit- zung), Nr. 909 (anstelle der 233. Sitzung), der Arbeitsgemein- schaft Ärzte/Ersatzkassen (schriftliche Beschlussfassungen) und den Beschlüssen Nr. 91 (anstelle der 92. Sitzung), Nr. 92 (anstel- le der 93. Sitzung), der Partner der Bundesmantelverträge zu Aus- legungsfragen des BMÄ (schriftliche Beschlussfassungen) wer- den aufgehoben.

Die Unterschriftsverfahren zu den Beschlussfassungen wurden

ohne Beanstandungen abgeschlossen. )

Erratum

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 143. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. April 2008 beschlossen.

Im Deutschen Ärzteblatt Heft 5, Jahrgang 105, vom 1. Februar 2008, wurde auf Seite A 237 unter der laufenden Nr. 11 in der Leistungsbeschreibung in der Gebührenordnungsposition 34492 eine Textstelle fehlerhaft veröffentlicht.

Die Gebührenordnungsposition 34492 lautet korrekt:

11. Änderung in der Leistungsbeschreibung der Gebühren- ordnungsposition 34492

34492 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 34470 für weitere Sequenzen nach Kontrastmitteleinbrin-

gung(en) )

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie:

Zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen

Vom 13. März 2008

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