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Archiv "Bekanntmachungen: Artikel 1, Änderung des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen – Stand: 1. Januar 2007 –" (08.06.2007)

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(1)

mer sowie aufgeschlüsselt nach Betriebsstätten und Ne- benbetriebsstätten zu kennzeichnen. Nach Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung können in Einzelpraxis ohne Angestellte tätige Ärzte und Ärzte einer versorgungs- bereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsge- meinschaft, die nur in einer Betriebsstätte tätig sind, bei der Abrechnung auf die Verwendung der Arztnummer ver- zichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Anstellung von Ärzten. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2008.“

28. In § 45 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Übrigen gelten neben den gesamtvertraglichen Rege- lungen die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesver- einigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungs- prüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V in der jeweiligen gültigen Fassung.“

29. § 46 wird wie folgt gefasst:

„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen führen Plausibilitätsprüfungen gemäß §§ 7 ff. sowie § 16 der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztli- chen Vereinigungen und der Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V sowie nach den ergänzenden gesamtver- traglichen Regelungen durch.“

30. In § 47 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Sofern der Vertragsarzt an verschiedenen Betriebsstätten und/oder Nebenbetriebsstätten tätig ist, wird für die Be- urteilung der Behandlungs und Verordnungsweise seine Tätigkeit an allen Betriebsstätten einbezogen, es sei denn, es handelt sich um Fälle der Verordnung von Versiche- rungsleistungen bei Mitgliedern einer Berufsausübungs- gemeinschaft, welche in Bereichen mehrerer Kassenärzt- licher Vereinigungen tätig sind. Die Partner der Prüfver- einbarungen regeln Ausnahmen für Fälle einer weiteren Zulassung des Vertragsarztes oder seiner Tätigkeit in un- terschiedlichen Berufsausübungsgemeinschaften oder in unterschiedlichen statusrechtlichen Verhältnissen.“

31. Folgende Protokollnotiz wird geändert:

In der Protokollnotiz zu den Änderungen der §§ 37 Abs. 3 und

44 Abs. 6 wird das Datum „ 30. Juni 2007“ durch das Datum

„31. Dezember 2007“ ersetzt.

32. Folgende Protokollnotizen werden angefügt:

a) Protokollnotiz zu § 37 a und § 44 Abs. 6 BMV-Ä

1. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird vor jeder zukünftigen Änderung der Richtlinie zur Vergabe der Arzt und Betriebsstättennummer (§ 75 Abs. 7 i. V. m.

§ 293 Abs. 4 SGB V) die Spitzenverbände der gesetzli- chen Krankenkassen rechtzeitig informieren und Ände- rungen mit den Spitzenverbänden abstimmen.

2. Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge sind sich einig, dass die Regelung in § 37 a Abs. 1 Satz 2 über die gleichzeitige Verwendung der Arzt- und Betriebsstätten- nummer erstmals zum 1. Juli 2009 in ihren Auswirkun- gen überprüft wird.

3. Die Vertragspartner sind sich ferner einig, dass für den Fall der zulässigen alleinigen Verwendung der Betriebs- stättennummer bei Vordrucken in dem für die Arztnum- mer vorgesehenen Feld das neunstellige Füllzeichen

„111 111 111“ aufgedruckt wird.“

b) „Protokollnotiz zu § 46 sowie § 47 BMV-Ä

Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages sind sich einig, dass die Richtlinien zu § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V und § 106 a SGB V mit Wirkung zum 01. 01. 2008 geändert werden sollen. Sie verständigen sich bis zum 31. 07. 2007 über eine Neufassung. Soweit sich daraus die Notwendig- keit zu Änderungen zum Bundesmantelvertrag ergibt, wer- den diese zeitgerecht erfolgen. Soweit sich dadurch Ände- rungen zu der Richtlinie zur Vergabe der Arzt- und Be- triebsstättennummer ergeben, werden die Änderungen die- ser Richtlinie mit den Spitzenverbänden abgestimmt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Die Änderungen treten, sofern nicht in einzelnen Vorschriften oder in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist, zum 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Die Änderungen in Artikel 1 Nr. 29 und 30 treten am 1. Janu- ar 2008 in Kraft.

Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kassel/Hamburg/Bochum

1. § 1 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Sofern sich die Vorschriften dieses Vertrages und sei- ner Anlage auf Vertragsärzte beziehen, gelten sie ent-

sprechend für Medizinische Versorgungszentren, so- fern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder Abweichendes aus der Besonderheit Medizini-

scher Versorgungszentren folgt.“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkasse e.V., Siegburg, sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren Folgendes:

Artikel 1

Änderung des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen

– Stand: 1. Januar 2007 –

(2)

2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:

㤠1 a

Begriffsbestimmungen (Glossar)

Für die Anwendung des Vertrages gelten ergänzend zu Defini- tionen in den einzelnen Vorschriften die nachfolgenden Be- griffsbestimmungen:

1. Die nachstehenden Bezeichnungen „Vertragsarzt/Vertrags- psychotherapeut, Arzt oder Psychotherapeut“ werden ein- heitlich und neutral für Vertragsärzte und Vertragsärztin- nen, Vertragspsychotherapeuten und Vertragspsychothera- peutinnen, Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen verwendet.

2. Arzt: Im jeweiligen Regelungszusammenhang entweder Vertragsarzt, ermächtigter Arzt, angestellter Arzt oder Assis- tent.

3. Psychotherapeut: Psychotherapeut entspricht der Definiti- on in § 28 Abs. 3 SGB V; danach sind „Psychotherapeuten“

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder und Ju- gendlichenpsychotherapeuten. Im jeweiligen Sachzusam- menhang kann der Begriff „Psychotherapeut“ Vertragspsy- chotherapeut, angestellter Psychotherapeut, ermächtigter Psychotherapeut bedeuten.

4. Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut: Arzt oder Psycho- therapeut im vollen Zulassungsstatus oder mit Teilzulas- sung (s. 4 a).

4a. Teilzulassung: In § 19 a Ärzte-ZV geregelter hälftiger Ver- sorgungsauftrag.

5. Ermächtigter Arzt oder Psychotherapeut: Arzt oder Psy- chotherapeut im Ermächtigungsstatus gemäß § 116 SGB V (Krankenhausarzt) oder § 31, § 31 a Ärzte-ZV (ermächtig- ter Arzt) oder § 24 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV (zur weiteren Tätigkeit ermächtigter Arzt).

6. Medizinisches Versorgungszentrum: Eine nach § 95 Abs. 1 SGB V zugelassene ärztlich geleitete Einrichtung sowie im Sinne der Bezeichnung eine Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V.

7. Ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung: Eine ärztlich geleitete Einrichtung im Ermächtigungsstatus gemäß

§§ 117 ff. SGB V bzw. § 31 Ärzte-ZV.

8. Angestellter Arzt/angestellter Psychotherapeut: Arzt mit genehmigter Beschäftigung in einer Arztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 Abs. 9 SGB V bzw. § 95 Abs. 1 SGB V; dasselbe gilt für Psycho- therapeuten.

9. Assistenten: Weiterbildungs oder Sicherstellungsassisten- ten gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV; dasselbe gilt für Psycho- therapeuten; sie können auch als Ausbildungsassistenten gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV i. V. m. § 8 Abs. 3 PsychThG beschäftigt sein.

10. Belegarzt: Vertragsarzt mit Versorgungsstatus am Kran- kenhaus gemäß § 121 Abs. 2 SGB V.

11. Tätigkeitsformen: Tätigkeitsformen in der vertragsärztlichen Versorgung sind Kooperationsformen in Form von Berufs- ausübungsgemeinschaften, Teilberufsausübungsgemeinschaf- ten, Leistungserbringergemeinschaften, auch in KV-bereichs- übergreifender Form (Definitionen s. Nrn. 12 bis 15).

12. Berufsausübungsgemeinschaft: Rechtlich verbindliche Zu- sammenschlüsse von Vertragsärzten oder/und Vertragspsy-

chotherapeuten oder Vertragsärzten/Vertragspsychothera- peuten und Medizinischen Versorgungszentren oder Medi- zinischen Versorgungszentren untereinander zur gemeinsa- men Ausübung der Tätigkeit.

12 a. Berufsausübungsgemeinschaften sind nicht Praxisgemein- schaften, Apparategemeinschaften oder Laborgemein- schaften und andere Organisationsgemeinschaften.

13. Teilberufsausübungsgemeinschaft: Teilberufsausübungs- gemeinschaften sind im Rahmen von § 33 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV i. V. m. § 15 a Abs. 5 erlaubte auf einzelne Leis- tungen bezogene Zusammenschlüsse zu Berufsausübungs- gemeinschaften bei Vertragsärzten, Vertragspsychothera- peuten und Medizinischen Versorgungszentren in Entspre- chung zu der vorstehenden Nr. 12.

14. Leistungserbringergemeinschaft: Eine bundesmantelver- traglich bestimmte Form der Zusammenarbeit von Ver- tragsärzten, insbesondere im Bereich der medizinisch-tech- nischen Leistungen gemäß § 15 Abs. 3 BMV-Ä als Sonder- fall der Leistungszuordnung im Rahmen der persönlichen Leistungserbringung.

14 a. Laborgemeinschaften sind Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienen, laboratori- umsmedizinische Analysen regelmäßig in derselben ge- meinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen.

15. KV-bereichsübergreifende Tätigkeit: Eine KV-bereichs- übergreifende Berufsausübung liegt vor, wenn der Arzt 1. gleichzeitig als Vertragsarzt mit zwei Teilzulassungen

nach § 19 a Ärzte-ZV oder als Vertragsarzt und gemäß

§ 24 Ärzte-ZV ermächtigter Arzt an einem weiteren Tätig- keitsort (Zweigpraxis) in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen tätig ist; dasselbe gilt für ein Medizinisches Versorgungszentrum, wenn es in Be- reichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereini- gungen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt;

2. als Beteiligter einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, deren Vertragsarztsitze (Orte der Zulassung) in Be- reichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Verei- nigungen gelegen sind (§ 33 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV);

3. als Beteiligter einer Teilberufsausübungsgemeinschaft (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV) an seinem Vertragsarztsitz und in einer Teilberufsausübungsgemeinschaft an einem weiteren Tätigkeitsort im Bereich einer weiteren Kas- senärztlichen Vereinigung tätig ist;

4. als zugelassener Vertragsarzt gleichzeitig als angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum im Bereich einer weiteren Kassenärztlichen Vereinigung tätig ist;

5. als angestellter Arzt in Medizinischen Versorgungszen- tren in Bereichen von mindestens zwei Kassenärztlichen Vereinigungen tätig ist.

Die vorstehenden Definitionen gelten auch für Vertragspsy- chotherapeuten und angestellte Psychotherapeuten. Ebenso können Medizinische Versorgungszentren in KV-bereichs- übergreifenden Tätigkeitsformen zusammenwirken.

16. Vertragsarztsitz: Ort der Zulassung für den Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten oder das Medizinische Versorgungszentrum.

17. Tätigkeitsort: Ort der ärztlichen oder psychotherapeuti- schen Berufsausübung oder Versorgung durch ein Medizi-

(3)

nisches Versorgungszentrum, der als Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte zulässigerweise ausgewiesen ist.

18. Arztpraxis: Tätigkeitsort des Vertragsarztes oder Vertrags- psychotherapeuten an seiner Betriebsstätte, der auch die Nebenbetriebsstätten der Arztpraxis einschließt. Arztpraxis in diesem Sinne ist auch die Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum.

19. Zweigpraxis: Genehmigter weiterer Tätigkeitsort des Ver- tragsarztes oder die Nebenbetriebsstätte eines Medizini- schen Versorgungszentrums (vgl. Nr. 22).

20. Ausgelagerte Praxisstätte: Ein zulässiger, nicht genehmi- gungsbedürftiger, aber anzeigepflichtiger Tätigkeitsort des Vertragsarztes, Vertragspsychotherapeuten oder eines Me- dizinischen Versorgungszentrums in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (vgl. § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV); ausgelagerte Praxisstätte in diesem Sinne ist auch ein Operationszen- trum, in welchem ambulante Operationen bei Versicherten ausgeführt werden, welche den Vertragsarzt an seiner Praxisstätte in Anspruch genommen haben.

21. Betriebsstätte: Betriebsstätte des Vertragsarztes oder Ver- tragspsychotherapeuten oder des Medizinischen Versor- gungszentrums ist der Vertragsarztsitz. Betriebsstätte des Belegarztes ist auch das Krankenhaus. Betriebsstätte des ermächtigten Arztes ist nach Nr. 5 der Ort der Berufsaus- übung im Rahmen der Ermächtigung. Betriebsstätte des angestellten Arztes ist der Ort seiner Beschäftigung. Be- triebsstätte einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die örtlich übereinstimmenden Vertragsarztsitze der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft, bei örtlich unterschied- lichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsaus- übungsgemeinschaft ist Betriebsstätte der gewählte Haupt- sitz im Sinne von § 15 a Abs. 4 BMV-Ä bzw. § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV.

22. Nebenbetriebsstätte: Nebenbetriebsstätten sind in Bezug auf Betriebsstätten zulässige weitere Tätigkeitsorte, an de- nen der Vertragsarzt, der Vertragspsychotherapeut, der an- gestellte Arzt und die Berufsausübungsgemeinschaft oder ein Medizinisches Versorgungszentrum neben ihrem Hauptsitz an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- men.

23. Versorgungsauftrag: Der inhaltliche und zeitliche sowie fachliche Umfang der Versorgungspflichten von Ver- tragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und Medizini- schen Versorgungszentren.

24. Persönliche Leistungserbringung: Die durch gesetzliche und vertragliche Bestimmungen näher geregelte Verpflich- tung des Vertragsarztes bzw. angestellten Arztes zur unmit- telbaren Erbringung der vorgesehenen medizinischen Leis- tungen, auch im Rahmen zulässiger Delegationen.

25. Persönliche Leitung der Arztpraxis: Voraussetzungen, nach denen bei in der Arztpraxis beschäftigten angestellten Ärz- ten im Hinblick auf deren Zahl, Tätigkeitsumfang und Tätigkeitsinhalt sichergestellt ist, dass der Praxisinhaber den Versorgungsauftrag im notwendigen Umfang auch per- sönlich erfüllt und dafür die Verantwortung übernehmen kann.

26. Präsenzpflicht: Der zeitliche Umfang des Zurverfügung- stehens des Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten bzw.

der Ärzte/Psychotherapeuten des Medizinischen Versor- gungszentrums am Vertragsarztsitz und gegebenenfalls Ne-

benbetriebsstätten, in Form von angekündigten Sprech- stunden.

27. Kennzeichnungen: Verfahren oder Formen (nach Nrn. 28 bis 33), mit denen die an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmenden nach Maßgabe der näheren vertraglichen Bestimmungen die ärztlich erbrachten und/oder verordne- ten Leistungen sowie den Ort der Leistungserbringung kennzeichnen.

28. Behandlungsfall: Die gesamte von derselben Arztpraxis (Nr. 17) innerhalb desselben Kalendervierteljahres an dem- selben Versicherten ambulant zulasten derselben Kranken- kasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Behand- lungsfall; Behandlungsfälle beziehen sich auf die Rechts- beziehungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen im Abrechnungswesen.

29. Betriebsstättenfall: Die gesamten innerhalb desselben Ka- lendervierteljahres in derselben Betriebsstätte oder Neben- betriebsstätte bei demselben Versicherten zulasten dersel- ben Krankenkasse vorgenommenen Behandlungsleistun- gen gelten jeweils als Betriebsstättenfall. Ein Betriebsstät- tenfall liegt auch vor, wenn die ärztlichen Leistungen bei demselben Versicherten von einem angestellten Arzt des Vertragsarztes oder einem angestellten Arzt des Medizini- schen Versorgungszentrums in einer Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte erbracht werden und von diesem nicht selbst, sondern dem Träger der Betriebsstätte abgerechnet werden. Werden von demselben Arzt bei demselben Ver- sicherten ärztliche Leistungen an unterschiedlichen Be- triebsstätten erbracht, in welchen der Arzt in einem jeweils unterschiedlichen vertragsarztrechtlichen Status tätig ist (Vertragsarzt, angestellter Arzt, Arzt im Medizinischen Versorgungszentrum, ermächtigter Arzt, Arzt in genehmig- ter Berufsausübungsgemeinschaft), liegt jeweils ein geson- derter Betriebsstättenfall (insoweit auch ein gesonderter Behandlungsfall nach Nr. 28) vor. Ein jeweils gesonderter Betriebsstättenfall liegt auch vor, wenn ein Vertragsarzt an zwei Orten gemäß § 19 a Ärzte-ZV zugelassen ist.

30. Arztfall: Alle Leistungen bei einem Versicherten, welche durch denselben Arzt unabhängig vom vertragsarztrechtli- chen Status in der vertragsärztlichen Versorgung in demsel- ben Kalendervierteljahr und unabhängig von der Betriebs- stätte/Nebenbetriebsstätte zulasten derselben Krankenkas- se erbracht werden.

31. Arztnummer: Eine nach § 37 a BMV-Ä vorgeschriebene Kennzeichnung der Vertragsärzte und sonstiger Ärzte und entsprechend Psychotherapeuten. Die Arztnummer ist un- abhängig vom Status oder der Betriebsstätte gültig.

32. Betriebsstättennummer: Eine nach § 37 a BMV-Ä vorge- schriebene Kennzeichnung von Betriebsstätten- und Ne- benbetriebsstätten. Die Betriebsstättennummer ermöglicht die Zuordnung ärztlicher Leistungen zum Ort der Leis- tungserbringung.

33. Arztpraxisübergreifende Behandlung: Arztfall in zwei oder mehreren Arztpraxen. Die Bestimmung eines arztpraxis- übergreifenden Behandlungsfalls dient als Grundlage für besondere einzelne Abrechnungsregelungen im EBM.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 13 werden die Wörter „der Ärzte und Kran-

kenkassen“ gestrichen.

(4)

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesausschusses der Ärz- te und Krankenkassen“ durch die Wörter „Gemeinsamen Bundesausschusses“ ersetzt.

c) In Absatz 11 werden die Wörter „für Ärzte und Krankenkas- sen“ und die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestri- chen.

d) In Absatz 14 Sätze 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.

4. In § 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Ärzte und Kran- kenkassen“ gestrichen.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Angestellte Ärzte in Vertragsarztpraxen und in Medizini- schen Versorgungszentren nehmen an der vertragsärztli- chen Versorgung im Rahmen ihres Status teil; sie haben die sich aus der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor- gung ergebenden Pflichten zu beachten, auch wenn sie nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sind.“

b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für angestellte Psycho- therapeuten.“

6. In § 9 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden die Wörter „der Ärz- te und Krankenkassen“ gestrichen.

7. In § 12 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „der Ärzte und Kran- kenkassen“ gestrichen.

8. § 13 wird wie folgt gefasst:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Vertragsärzte“

ein Semikolon und die Wörter „Sprechstunden, Besuche“

eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Ärzte und Kran- kenkassen“ gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „der Ärzte und Kran- kenkassen“ gestrichen.

d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„Der Vertragsarzt ist gehalten, an seinem Vertragsarztsitz so- wie weiteren Tätigkeitsorten Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung mindestens in dem in Absatz 7 a geregelten Umfang festzusetzen und seine Sprechstun- den auf einem Praxisschild bekannt zu geben; die Höchst- zeiten für Tätigkeiten an weiteren Tätigkeitsorten sind zu beachten. Die Sprechzeiten sind grundsätzlich mit festen Uhrzeiten auf dem Praxisschild anzugeben. Sprechstunden

„nach Vereinbarung“ oder die Ankündigung einer Vorbe- stellpraxis dürfen zusätzlich angegeben werden. Die Ankün- digung besonderer Sprechstunden ist nur für die Durch- führung von Früherkennungsuntersuchungen zulässig.“

e) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7 a und 7 b einge- fügt:

„(7 a) Der sich aus der Zulassung des Vertragsarztes erge- bende Versorgungsauftrag ist dadurch zu erfüllen, dass der Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz per- sönlich mindestens 20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung steht. Für einen Teilversorgungsauftrag nach § 19 a Ärzte-ZV gelten

die in Satz 1 festgelegten Sprechstundenzeiten ent- sprechend auf der Grundlage von zehn Stunden wöchentlich für den Vertragsarztsitz. In allen Fällen der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an einem weiteren oder mehreren Tätigkeitsorten außerhalb des Vertragsarztsitzes gilt, dass die Tätigkeit am Ver- tragsarztsitz alle Tätigkeiten außerhalb des Vertrags- arztsitzes zeitlich insgesamt überwiegen muss. Bei Medizinischen Versorgungszentren gelten die vorge- nannten Regelungen mit der Maßgabe, dass die ange- gebenen Mindestzeiten für den Versorgungsauftrag des Medizinischen Versorgungszentrums insgesamt unabhängig von der Zahl der beschäftigten Ärzte an- zuwenden sind. Satz 3 gilt entsprechend. Zur Siche- rung der Versorgungspräsenz am Vertragsarztsitz und den weiteren Orten sollen Mindest- und/oder Höchst- zeiten an den weiteren Orten festgelegt werden.

(7 b) Absatz 7 a gilt hinsichtlich des zeitlichen Umfangs nicht für Anästhesisten und Belegärzte.“

f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Verteilung der Sprechstunden auf den einzelnen Tag sind die Besonderheiten des Praxisbereiches und die Bedürfnisse der Versicherten (z. B. durch Sprechstunden am Abend oder an Samstagen) zu berücksichtigen.“

g) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 9.

h) Die bisherigen Absätze 7 bis 11 werden Absätze 10 bis 14.

9. In § 14 Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

„Dem Praxisinhaber werden die ärztlichen selbstständigen Leis- tungen des angestellten Arztes zugerechnet, auch wenn sie in der Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte der Praxis in Abwe- senheit des Vertragsarztes erbracht werden. Dasselbe gilt für fachärztliche Leistungen eines angestellten Arztes eines ande- ren Fachgebiets (§ 20 a Abs. 2), auch wenn der Praxisinhaber sie nicht selbst miterbracht oder beaufsichtigt hat.“

10. § 15 a wird wie folgt gefasst:

㤠15 a

Vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten

(Betriebsstätten/Nebenbetriebsstätten) und in gemeinschaftlicher Berufsausübung

(1) Der Vertragsarzt kann unter den Voraussetzungen des Ab- satzes 2 an weiteren Orten vertragsärztlich tätig sein. Be- triebsstätte ist der Vertragsarztsitz. Jeder Ort einer weite- ren Tätigkeit des Vertragsarztes ist eine Nebenbetriebsstät- te der vertragsärztlichen Tätigkeit. Wird der Vertragsarzt gleichzeitig als angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder bei einem anderen Vertragsarzt tätig, ist dieser Tätigkeitsort des Arztes die Betriebsstätte des Medizinischen Versorgungszentrums oder die Be- triebsstätte des anderen Vertragsarztes. Wird der Vertrags- arzt außerhalb seines Vertragsarztsitzes gemäß Absatz 4 in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig, ist der weitere Tätigkeitsort die Betriebsstätte der Berufsausübungsge- meinschaft. Dies gilt auch, wenn sich die gemeinsame Be- rufsausübung auf einzelne Leistungen beschränkt. Be- triebsstätten des Belegarztes sind sowohl die Arztpraxis als auch das Krankenhaus. Betriebsstätte des ermächtigten

(5)

Arztes ist der Ort der Ausübung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit, zu der er ermächtigt ist.

(2) Die Tätigkeit des Vertragsarztes in einer weiteren Neben- betriebsstätte außerhalb des Vertragsarztsitzes ist zulässig, wenn sie gemäß § 24 Ärzte-ZV genehmigt worden ist oder nach dieser Vorschrift ohne Genehmigung erlaubt ist.

Tätigkeitsorte, an denen Anästhesisten vertragsärztliche Leistungen außerhalb ihres Vertragsarztsitzes erbringen, gelten als Nebenbetriebsstätten des Anästhesisten; Neben- betriebsstätten des Anästhesisten sind auch Vertragszahn- arztpraxen. Die Nebenbetriebsstätten der Anästhesisten be- dürfen der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereini- gung. Soweit es sich um Nebenbetriebsstätten handelt, an denen schmerztherapeutische Leistungen erbracht werden, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Voraussetzun- gen des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV vorliegen. Werden nur anästhesiologische Leistungen erbracht, ist die Genehmi- gung zu erteilen, wenn die Versorgung durch die Anzahl der Nebenbetriebsstätten nicht gefährdet ist. Nebenbe- triebsstätten des Anästhesisten in Bezirken einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung bedürfen der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung seines Vertragsarztsit- zes; § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV bleibt unberührt, sofern es sich um schmerztherapeutische Leistungen handelt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für Medizinische Versorgungszen- tren entsprechend. Weitere Einrichtungen von Medizini- schen Versorgungszentren sind Nebenbetriebsstätten des Medizinischen Versorgungszentrums.

(4) Die gemeinsame Berufsausübung ist mit Genehmigung des Zulassungsausschusses gemäß § 33 Ärzte-ZV zulässig.

Haben die Berufsausübungsgemeinschaftspartner densel- ben Vertragsarztsitz, ist dieser Ort Betriebsstätte der Be- rufsausübungsgemeinschaft. Die Bildung weiterer Neben- betriebsstätten bedarf, soweit vorgeschrieben, der Geneh- migung nach Absatz 2. Hat die Berufsausübungsgemein- schaft mehrere örtlich unterschiedliche Vertragsarztsitze im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung, bestimmen die Berufsausübungsgemeinschaftspartner durch Anzeige an die Kassenärztliche Vereinigung einen Vertragsarztsitz als Betriebsstätte und den oder die weiteren Vertragsarztsit- ze als Nebenbetriebsstätten; die Wahl des Sitzes ist für den Ort zulässig, wo der Versorgungsschwerpunkt der Tätigkeit der Berufsausübungsgemeinschaft liegt. Die Wahlentschei- dung ist für die Dauer von zwei Jahren verbindlich. Sie kann nur jeweils für den Beginn eines Quartals getroffen werden. Unterbleibt die Festlegung nach Fristsetzung der Kassenärztlichen Vereinigung, bestimmt diese die Be- triebsstätte und die Nebenbetriebsstätte. Sind die Berufs- ausübungsgemeinschaftspartner wechselseitig an diesen Vertragsarztsitzen tätig, bedarf dies nicht der Genehmi- gung nach Absatz 2, wenn die Voraussetzungen der Prä- senzverpflichtung nach § 13 erfüllt sind und eine Tätigkeit am jeweils anderen Vertragsarztsitz nur in begrenztem Um- fang ausgeübt wird; hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer entsprechenden Tätigkeit gilt insoweit § 13 Abs. 7 a.

Auf Verlangen der zuständigen Kassenärztlichen Vereini- gung ist dies nachzuweisen; sie kann die Verpflichtung durch Auflagen sichern. Sollen neben der Tätigkeit an den Vertragsarztsitzen weitere Nebenbetriebsstätten errichtet werden, bedarf dies der Genehmigung nach Absatz 2, so-

weit diese vorgesehen ist. Für Gemeinschaftspraxen mit Vertragsarztsitzen in Bereichen von mindestens zwei Kas- senärztlichen Vereinigungen gilt ergänzend § 15 b.

(5) Die gemeinsame Berufsausübung kann sich auf die Erbrin- gung einzelner Leistungen beschränken (Teilberufsaus- übungsgemeinschaft). Unbeschadet des Erfordernisses der Genehmigung nach § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV ist eine solche Teilberufsausübungsgemeinschaft nur zulässig, wenn das zeitlich begrenzte Zusammenwirken der Ärzte erforderlich ist, um Patienten zu versorgen, die einer gemeinschaftli- chen Versorgung der der Teilberufsausübungsgemeinschaft angehörenden Ärzte bedürfen, und die Ärzte gemeinschaft- lich im Rahmen des § 13 Abs. 7 a zur Verfügung stehen.

Die Möglichkeit für den Patienten, die Zweitmeinung an- derer Ärzte, welche nicht in der Teilberufsausübungsge- meinschaft zusammengeschlossen sind, einzuholen, darf nicht beeinträchtigt werden.

(6) Wird die Tätigkeit in einer Nebenbetriebsstätte nach Ab- satz 2 genehmigt, ist der Arzt verpflichtet, die Behandlung von Versicherten an diesem Tätigkeitsort grundsätzlich persönlich durchzuführen. Die Beschäftigung eines Assis- tenten (angestellter Arzt) allein zur Durchführung der Be- handlung an dieser Nebenbetriebsstätte ist gestattet, wenn dies von der Genehmigung der Tätigkeit an diesem Ort um- fasst ist. § 13 Abs. 7 a Satz 3 bleibt unberührt.

(7) Wird die Genehmigung nach Absatz 2 widerrufen, ist dem Vertragsarzt eine angemessene Übergangszeit zur Beendi- gung seiner Tätigkeit an der Nebenbetriebsstätte einzuräu- men.“

11. Nach § 15 a werden die folgenden §§ 15 b bis 15 c eingefügt:

㤠15 b

KV-bereichsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften Für Berufsausübungsgemeinschaften, welche Vertragsarztsitze in Bereichen mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen haben, gelten ergänzend die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung gemäß § 75 Abs. 7. Die Wahl des Vertragsarztsit- zes für zwei Jahre gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV (Haupt- sitz der bereichsübergreifenden Berufsausübung) kann nur je- weils zum Beginn eines Quartals durch Anzeige an die maß- gebliche Kassenärztliche Vereinigung erfolgen. Für die Tätig- keit der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft an ört- lich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen gilt § 13 Abs. 7 a.

§ 15 c

Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten

§§ 15 a und 15 b gelten entsprechend für Berufsausübungsge- meinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten unabhängig von der jeweiligen Rechts- form.“

12. In § 16 Absatz 3 werden die Wörter „der Ärzte und Kranken- kassen“ gestrichen.

13. In § 17 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ ge-

strichen.

(6)

14. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die Leistungserbringung durch angestellte Ärzte in einer Vertragsarztpraxis oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum gilt § 39 Abs. 1 Satz 3.“

b) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort „selbstständig“ durch das Wort „eigenverantwortlich“ ersetzt.

15. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:

㤠20 a

Persönliche Leitung der Vertragsarztpraxis bei angestellten Ärzten

(1) In Fällen, in denen nach § 95 Abs. 9 SGB V i. V. m. § 32 b Abs. 1 Ärzte-ZV1der Vertragsarzt einen angestellten Arzt oder angestellte Ärzte beschäftigen darf, ist sicherzustellen, dass der Vertragsarzt die Arztpraxis persönlich leitet. Die persönliche Leitung ist anzunehmen, wenn je Vertragsarzt nicht mehr als drei vollzeitbeschäftigte oder teilzeitbe- schäftigte Ärzte in einer Anzahl, welche im zeitlichen Um- fang ihrer Arbeitszeit drei vollzeitbeschäftigten Ärzten ent- spricht, angestellt werden. Bei Vertragsärzten, welche über- wiegend medizinisch-technische Leistungen erbringen, wird die persönliche Leitung auch bei der Beschäftigung von bis zu vier vollzeitbeschäftigten Ärzten vermutet;

Satz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. Bei Vertragsärzten, welche eine Zulassung nach § 19 a Ärzte-ZV für einen hälf- tigen Versorgungsauftrag haben, vermindert sich die Be- schäftigungsmöglichkeit auf einen vollzeitbeschäftigten oder zwei teilzeitbeschäftigte Ärzte je Vertragsarzt. Die Be- schäftigung eines Weiterbildungsassistenten wird insoweit nicht angerechnet. Will der Vertragsarzt über den Umfang nach Sätzen 2 bis 4 hinaus weitere Ärzte beschäftigen, hat er dem Zulassungsausschuss vor der Erteilung der Geneh- migung nachzuweisen, durch welche Vorkehrungen die persönliche Leitung der Praxis gewährleistet ist.

(2) Die Beschäftigung eines angestellten Arztes eines anderen Fachgebiets oder einer anderen Facharztkompetenz als desjenigen Fachgebiets oder derjenigen Facharztkompe- tenz, für die der Vertragsarzt zugelassen ist, ist nicht zuläs- sig, wenn der anzustellende Arzt Facharzt eines Fachge- biets oder einer Facharztkompetenz ist, bei der die entspre- chenden Ärzte gemäß § 7 Abs. 4 nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen, oder wenn durch die- sen Facharzt Leistungen erbracht werden sollen, welche gemäß § 7 Abs. 5 nur auf Überweisung in Anspruch ge- nommen werden können. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Vertragsarzt, welcher gemäß § 7 Abs. 4 nur auf Über- weisung in Anspruch genommen werden darf, einen Arzt eines anderen Fachgebiets oder einer anderen Facharzt- kompetenz anstellen will; handelt es sich um Leistungen, welche gemäß § 7 Abs. 5 nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen, so ist der angestellte Arzt des entsprechenden Fachgebiets oder der entsprechenden Facharztkompetenz von der Erbringung dieser Leistungen in der Vertragsarztpraxis ausgeschlossen. Beschäftigt der

Vertragsarzt einen angestellten Arzt eines anderen Fachge- biets oder einer anderen Facharztkompetenz, der in diesem Fachgebiet oder unter dieser Facharztkompetenz tätig wird, so ist die gleichzeitige Teilnahme dieser Arztpraxis an der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung zuläs- sig. Im Übrigen gelten Absatz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Vertragsarzt bei der Erbringung der fachärztlichen Leistungen des angestellten Arztes die Not- wendigkeit der Leistung mit zu verantworten hat.“

16. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ha- ben vor jeder ersten Inanspruchnahme

– einer Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versor- gungszentrum),

– einer ermächtigten Einrichtung, – eines ermächtigten Krankenhausarztes,

– eines Krankenhauses, wenn es an der ambulanten Versor- gung teilnimmt,

im Kalendervierteljahr eine Zuzahlung von 10,00 zu leis- ten.“

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Dasselbe gilt bei arztpraxisübergreifender Behandlung.“

17. § 22 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaftspraxis“ durch das Wort „Berufsausübungsgemeinschaft“ ersetzt.

18. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:

㤠22 a

Betriebsstättennummer, Arztnummer

(1) In den vorgeschriebenen Fällen hat der Vertragsarzt die ihm von der Kassenärztlichen Vereinigung zugewiesene Be- triebsstättennummer, gegebenenfalls eine Nebenbetriebs- stättennummer sowie die Arztnummer zu verwenden. Nach Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung können in Einzelpraxis ohne Angestellte tätige Ärzte und Ärzte einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Berufs- ausübungsgemeinschaft, die nur in einer Betriebsstätte tätig sind, bei der Abrechnung und Verordnung auf die Ver- wendung der Arztnummer verzichten. Satz 1 gilt entspre- chend für die Anstellung von Ärzten.

(2) Wird der Arzt außerhalb des Bereichs der Kassenärztlichen Vereinigung tätig, die die Arztnummer vergeben hat, hat er der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bereich er die weitere Tätigkeit aufnimmt, vor Aufnahme der Tätigkeit seine Arztnummer mitzuteilen. Diese prüft die Richtigkeit der Angabe.

(3) Die Regelung über die Verwendung der Arztnummer und der Betriebsstättennummer nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 gilt ab 1. Januar 2008.“

19. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Krankheitsfall“

ein Schrägstrich und die Wörter „Betriebsstättenfall/Arzt- fall“ eingefügt.

1§ 95 Abs. 9 – neu – SGB V i. V. m. § 32b Abs. 1 Ärzte-ZV i. d. F. des VÄndG vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3439 ff.)

(7)

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die gesamte von derselben Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, Berufsausübungsgemein- schaft, Medizinisches Versorgungszentrum) innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versi- cherten ambulant zulasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung gilt jeweils als Behand- lungsfall.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Kranke“ durch das Wort „Ver- sicherte“ ersetzt.

cc) In Satz 6 wird das Wort „Kranken“ durch das Wort

„Versicherten“ ersetzt.

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b einge- fügt:

„(1 a) Die gesamten innerhalb desselben Kalenderviertel- jahres in derselben Betriebsstätte oder Nebenbetriebs- stätte bei demselben Versicherten zulasten derselben Krankenkasse vorgenommenen Behandlungsleistun- gen gelten jeweils als Betriebsstättenfall. Ein Be- triebsstättenfall liegt auch vor, wenn die ärztlichen Leistungen bei demselben Versicherten von einem an- gestellten Arzt des Vertragsarztes oder einem ange- stellten Arzt des Medizinischen Versorgungszentrums in einer Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte er- bracht werden und von diesem nicht selbst, sondern dem Träger der Betriebsstätte abgerechnet werden.

Werden von demselben Arzt bei demselben Versicher- ten ärztliche Leistungen an unterschiedlichen Be- triebsstätten erbracht, in welchen der Arzt in einem je- weils unterschiedlichen vertragsarztrechtlichen Status tätig ist (Vertragsarzt, angestellter Arzt, Arzt im Me- dizinischen Versorgungszentrum, ermächtigter Arzt, Arzt in genehmigter Berufsausübungsgemeinschaft), liegt jeweils ein gesonderter Betriebsstättenfall vor.

Betriebsstättenfälle sind nach Maßgabe der dazu be- stehenden besonderen Vorschriften, insbesondere bei der Abrechnung, zu kennzeichnen.

(1 b) Als Arztfall werden alle Leistungen bei einem Versi- cherten bezeichnet, welche durch denselben Arzt un- abhängig vom vertragsarztrechtlichen Status in der vertragsärztlichen Versorgung in demselben Kalen- dervierteljahr und unabhängig von der Betriebsstät- te/Nebenbetriebsstätte zulasten derselben Kranken- kasse erbracht werden. Der Bewertungsausschuss trifft im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) besondere Abrechnungsregelungen für Arztfälle. Für Arztfälle bei verordneten Leistungen kann in den maßgeblichen Prüfungsvereinbarungen (z. B. Prü- fung von Richtgrößen) nach dem vertragsarztrechtli- chen Status unterschieden werden.“

20. In § 27 Absatz 11 werden die Wörter „der Ärzte und Kranken- kassen“ gestrichen.

21. In § 31 Absatz 4 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon er- setzt und folgender Halbsatz angefügt:

„hat der Arzt mehrere Betriebsstätten, gilt dies für die Be- triebsstätte, in welcher hauptsächlich die vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.“

22. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In § 34 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5 a angefügt:

„(5 a) Im Übrigen gelten neben den gesamtvertraglichen Re- gelungen die Richtlinien der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung und der Spitzenverbände der Kran- kenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Ab- rechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereini- gungen und der Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V in der jeweiligen gültigen Fassung.“

b) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Bei der Abrechnung sind die vertragsärztlichen Leis- tungen nach Maßgabe der von der Kassenärztlichen Vereinigung vorgeschriebenen Regelungen unter Angabe der Arztnummer sowie aufgeschlüsselt nach Betriebsstätten und Nebenbetriebsstätten zu kenn- zeichnen. Nach Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung können in Einzelpraxis ohne Angestell- te tätige Ärzte und Ärzte einer versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsgemein- schaft, die nur in einer Betriebsstätte tätig sind, bei der Abrechnung auf die Verwendung der Arztnum- mer verzichten. Satz 1 gilt entsprechend für die An- stellung von Ärzten. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2008.“

23. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Werden die Leistungen in einer Vertragsarztpraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum durch ange- stellte Ärzte erbracht, ist es ausreichend, dass nur der an- gestellte Arzt die Voraussetzungen erfüllt. Werden An- forderungen definiert, die sich auf eine bestimmte appa- rative Ausstattung oder räumlich gebundene Vorausset- zungen der Strukturqualität beziehen oder auf Praxisräu- me bezogene bestimmte Qualitätssicherungsverfahren bedingen, sind die Anforderungen betriebsstättenbezo- gen zu erfüllen.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:

„(2 a) Sofern in den Anlagen zu diesem Vertrag nichts an- deres geregelt ist, bedarf die Erbringung von Leis- tungen nach Absatz 1 nach erfolgreichem Nach- weis der Qualifikation einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Sofern ein ange- stellter Arzt bei einem Vertragsarzt oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum entsprechende Leistungen erbringen soll, ist die Genehmigung zur Erbringung dieser Leistungen dem Vertragsarzt oder dem Medizinischen Versorgungszentrum zu erteilen. Die Kassenärztliche Vereinigung teilt dem in der Vertragsarztpraxis oder Medizinischen Ver- sorgungszentrum angestellten Arzt die Erteilung oder den Fortbestand der Genehmigung mit. Im Falle des Medizinischen Versorgungszentrums und im Falle des Vertragsarztes, sofern er nicht selbst die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt und ei- ne Abrechnungsgenehmigung erhalten hat, be- schränkt sich der Genehmigungsinhalt darauf, dass nur durch die entsprechend qualifizierten ange- stellten Ärzte die in Betracht kommenden Leistun-

gen erbracht werden dürfen.“

(8)

c) In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.

d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Gemäß Absatz 1 Satz 3 ist der Nachweis gegebenenfalls betriebsstättenbezogen zu führen.“

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten oder Medizi- nische Versorgungszentren, welche gemäß den Vereinba- rungen nach § 135 Abs. 2 SGB V die Berechtigung zur Ausführung und Abrechnung vertragsärztlicher Leistun- gen durch die Kassenärztliche Vereinigung erhalten ha- ben, behalten diese Berechtigung auch dann, wenn sie diese Leistungen aufgrund einer Zulassung zur ver- tragsärztlichen Tätigkeit oder der Genehmigung zur Be- teiligung an einer Berufsausübungsgemeinschaft oder der Genehmigung eines weiteren Tätigkeitsortes inner- halb desselben Bereichs der Kassenärztlichen Vereini- gung an einer anderen Betriebsstätte oder Nebenbetriebs- stätte erbringen. Dies gilt nicht bei betriebsstättenbezo- genen Anforderungen (§ 39 Abs. 1 Satz 4). Ist eine Ab- rechnungsgenehmigung mit der Maßgabe erteilt worden, dass nur ein angestellter Arzt eines Vertragsarztes oder eines Medizinischen Versorgungszentrums diese Leis- tungen ausführen darf, und wechselt dieser den Arbeitge- ber innerhalb des Bezirks der Kassenärztlichen Vereini- gung, so kann der neue Arbeitgeber unter Bezugnahme auf die bei der Kassenärztlichen Vereinigung vorhande- nen Unterlagen und die zuletzt erteilte Abrechnungsge- nehmigung eine entsprechende Abrechnungsgenehmi- gung erhalten, wenn in der Person des angestellten Arztes die Voraussetzungen für die Ausführung der entsprechen- den Leistungen fortbestehen. Sollen die entsprechenden Leistungen im Bereich einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden, ist grundsätzlich für jeden Ort der Leistungserbringung in den Bereichen der betei- ligten Kassenärztlichen Vereinigungen eine entsprechen- de Genehmigung durch die beteiligte Kassenärztliche Vereinigung erforderlich. Sätze 1 bis 3 gelten entspre- chend für die Anerkennung der Berechtigung für den weiteren Tätigkeitsort.“

f) In Absatz 7 a werden die Wörter „der Ärzte und Kranken- kassen“ gestrichen.

g) In Absatz 10 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 a, 3, 6 und 7 a gelten entsprechend.“

24. In § 40 Absätze 1 bis 3 werden die Wörter „der Ärzte und Krankenkassen“ gestrichen.

25. § 42 wird wie folgt gefasst:

„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen führen Plausibilitätsprüfungen gemäß §§ 7 ff. sowie § 16 der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärzt- lichen Vereinigungen und der Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V sowie nach den ergänzenden gesamtver- traglichen Regelungen durch.“

26. In § 43 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Sofern der Vertragsarzt an verschiedenen Betriebsstätten

und/oder Nebenbetriebsstätten tätig ist, wird für die Beurtei- lung der Behandlungs- und Verordnungsweise seine Tätigkeit an allen Betriebsstätten einbezogen, es sei denn, es handelt sich um Fälle der Verordnung von Versicherungsleistungen bei Mitgliedern einer Berufsausübungsgemeinschaft, welche in Bereichen mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen tätig sind. Die Partner der Prüfvereinbarungen regeln Ausnahmen für Fälle einer weiteren Zulassung des Vertragsarztes oder seiner Tätigkeit in unterschiedlichen Berufsausübungsge- meinschaften oder in unterschiedlichen statusrechtlichen Ver- hältnissen.“

27. Folgende Protokollnotiz wird geändert:

In der Protokollnotiz zu den Änderungen der §§ 22 Abs. 3 und 34 Abs. 12 EKV wird das Datum „ 30. Juni 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.

28. Folgende Protokollnotizen werden angefügt:

a) „Protokollnotiz zu § 22 a und § 34 Abs. 12 EKV

1. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird vor jeder künftigen Änderung der Richtlinie zur Vergabe der Arzt und Betriebsstättennummer (§ 75 Abs. 7 i. V. m. § 293 Abs. 4 SGB V) die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen rechtzeitig informieren und Änderungen mit den Spitzenverbänden abstimmen.

2. Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge sind sich einig, dass die Regelung in § 22 a Abs. 1 Satz 2 über die gleichzeitige Verwendung der Arzt- und Betriebsstätten- nummer erstmals zum 1. Juli 2009 in ihren Auswirkun- gen überprüft wird.

3. Die Vertragspartner sind sich ferner einig, dass für den Fall der zulässigen alleinigen Verwendung der Betriebs- stättennummer bei Vordrucken in dem für die Arztnum- mer vorgesehenen Feld das neunstellige Füllzeichen

„111 111 111“ aufgedruckt wird.“

b) „Protokollnotiz zu § 42 sowie § 43 EKV

Die Vertragspartner des Bundesmantelvertrages sind sich einig, dass die Richtlinien zu § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V und § 106 a SGB V mit Wirkung zum 01. 01. 2008 geändert werden sollen. Sie verständigen sich bis zum 31. 07. 2007 über eine Neufassung. Soweit sich daraus die Notwendigkeit zu Änderungen zum Bundesmantelvertrag ergibt, werden diese zeitgerecht erfolgen. Soweit sich da- durch Änderungen zu der Richtlinie zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummer ergeben, werden die Ände- rungen dieser Richtlinie mit den Spitzenverbänden abge- stimmt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Die Änderungen treten, sofern nicht in einzelnen Vorschrif- ten oder in Absatz 2 etwas anderes geregelt ist, zum 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Die Änderungen in Artikel 1 Nr. 25 und 26 treten am 1. Ja- nuar 2008 in Kraft.

Berlin/Siegburg

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