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Archiv "Änderung des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) sowie Änderungen des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen (EKV) zur weiteren Umsetzung der Laborreform" (27.12.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 51–52

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27. Dezember 2010 A 2589 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzen-

verband haben sich zur Anpassung der Bundesmantelverträge verständigt. Zwischen den Trägerorganisationen wurde eine Ver- einbarung zur Anpassung der §§ 24 (8) und 25 (6) des Bundes- mantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) und §§ 27 (8) und 28 (6) des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen (EKV) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 konsentiert.

Die Änderungen schließen den Abschnitt 11.4 in die Regelungen zur Verwendung des Musters 10 sowie zur Übermittlung der Kosten ein.

Bekanntmachung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin,

– andererseits – vereinbaren, den Bundesmantelvertrag- Ärzte-Ersatzkassen (EKV) wie folgt zu ändern:

1. In den §§ 27 und 28 Bundesmantelvertrag Ärzte/Ersatzkas- sen werden die Absätze 8 und 6 wie folgt geändert:

a) § 27 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

(8) Überweisungen zur Durchführung von Leistungen des Kapitels 32 E-GO und von entsprechenden laboratori- umsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM, Überweisungen zur Durchführung von Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11310 bis 11322 des Abschnitts 11.3 sowie des Abschnitts 11.4 EBM sind nur als Auftragsleistung zulässig. Hierfür ist der Vor- druck Muster 10 zu verwenden.

b) § 28 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Arztpraxis, die auf Überweisung kurativ-ambulante Auftragsleistungen nach den Gebührenordnungspositio- nen 11310 bis 11322 des Abschnitts 11.3 EBM, des Ab- schnitts 11.4 EBM oder des Kapitels 32 E-GO durch- führt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Untersuchung die Gebührenord- nungspositionen dieser Leistungen und die Höhe der Kosten in Euro getrennt nach Leistungen der Abschnitte 11.3, 11.4 EBM sowie 32.2 und 32.3 E-GO mit.

Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrages oder ei- nes Teilauftrages hat jede weiter überweisende Arztpraxis dem vorhergehenden Überweiser die Angaben nach Satz 1 sowohl über die selbst erbrachten Leistungen als auch über die Leistungen mitzuteilen, die ihr von der Praxis gemel- det wurden, an die sie weiter überwiesen hatte.

2. Die Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband K. d. ö. R., Berlin,

– andererseits – vereinbaren, den Bundesmantelvertrag- Ärzte (BMV-Ä) wie folgt zu ändern:

1. In den §§ 24 und 25 Bundesmantelvertrag Ärzte werden die Absätze 8 und 6 angepasst:

a) § 24 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

(8) Überweisungen zur Durchführung von Leistungen des Kapitels 32 BMÄ und von entsprechenden laboratori- umsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM, Überweisungen zur Durchführung von Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 11310 bis 11322 des Abschnitts 11.3 sowie des Abschnitts 11.4 EBM sind nur als Auftragsleistung zulässig. Hierfür ist der Vor- druck Muster 10 zu verwenden.

b) § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Arztpraxis, die auf Überweisung kurativ-ambulante Auftragsleistungen nach den Gebührenordnungspositio- nen 11310 bis 11322 des Abschnitts 11.3 EBM, des Ab- schnitts 11.4 EBM oder des Kapitels 32 BMV-Ä durch- führt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Untersuchung die Gebührenord- nungspositionen dieser Leistungen und die Höhe der Kosten in Euro getrennt nach Leistungen der Abschnitte 11.3, 11.4 EBM sowie 32.2 und 32.3 BMÄ mit.

Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrages oder ei- nes Teilauftrages hat jede weiter überweisende Arztpraxis dem vorhergehenden Überweiser die Angaben nach Satz 1 sowohl über die selbst erbrachten Leistungen als auch über die Leistungen mitzuteilen, die ihr von der Praxis gemel- det wurden, an die sie weiter überwiesen hatte.

2. Die Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Vorbehalt:

Das Unterschriftsverfahren zu diesen Vereinbarungen wurde ein- geleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner. 

Der Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) der 240. und 241.

Sitzung des Bewertungsausschusses wurde im Deutschen Ärzte-

Mitteilungen

Aufhebung der Vorbehalte

zu den Beschlüssen des Bewertungsausschusses gemäß

§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

blatt unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner veröffentlicht. Nach Abschluss des Unter- schriftsverfahrens sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegenstandslos.Der Beschluss (schriftliche Beschlussfas- sung) der 233. Sitzung und die Beschlüsse (Präsenzsitzung) der 235.

Sitzung des Bewertungsausschusses wurden im Deutschen Ärzte- blatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundes- ministerium für Gesundheit (BMG) gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfristen des BMG sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegenstandslos. 

Mitteilungen

Änderung des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) sowie Änderungen des Bundesmantelvertrages Ärzte/Ersatzkassen

(EKV) zur weiteren Umsetzung der Laborreform

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