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Archiv "Aufhebung der Vorbehalte: zu Bekanntmachungen von Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen sowie den Beschlüssen der Partner des Bundesmantelvertrages" (04.04.2008)

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A754 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 144. April 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Erweiterung und Änderung der Gebührenordnungsposition 32859 im Abschnitt 32.3.12

32859 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 32820, 32829 bis 32839, 32841 bis 32844 bei Nachweis mittels Nukleinsäureamplifikationtechniken (NAT) 4,00 Euro Aufnahme einer Gebührenordnungsposition in den Abschnitt 32.2.14, Molekulargenetische Untersuchungen

32863 Nachweis einer MTHFR-Mutation (Homocystein-Konzentration im Plasma

> 50 µmol pro Liter) 30,00 Euro Streichung der Gebührenordnungsposition 32822 aus dem Kapitel 32.3.12

Anpassung der Bewertung der Gebührenordnungsposition 32820 im Kapitel 32.3.12

32820 Nachweis von HPV-DNA aus einem Körpermateri- al (Direktnachweis) mittels Hybridisierung ggf. ein- schließlich Aufbereitung (z. B. Nukleinsäureisolierung, -denaturierung, -transfer), nur bei auffälliger Zervix- zytologie oder bei Zustand nach operativem (operati- ven) Eingriff(en) an der Cervix uteri wegen CIN I bis CIN III.

einmal im Behandlungsfall 16,50 Euro Neben der Gebührenordnungsposition 32820 sind kul- turelle Untersuchungen und/oder Antigennachweise zum Nachweis desselben Erregers nicht berechnungs- fähig.

Beschränkung der Berechnungsfähigkeit der quantitativen Bestimmung der HBV-/HCV-RNA nach der Gebührenord- nungsposition 32823 in Abschnitt 32.3.12

32823 Quantitative Bestimmung der Hepatitis-B-Virus-DNA oder Hepatitis-C-Virus-RNA vor oder während der antiviralen Therapie mit Interferon und/oder Nukleosid-

analoge 89,50 Euro

Die Gebührenordnungsposition 32823 ist im Behand- lungsfall höchstens dreimal berechnungsfähig.

Änderung der Gebührenordnungsposition 32838 in Abschnitt 32.3.13

32838 Norovirus im Stuhl bei Endemieverdacht oder in be- sonders begründeten Dringlichkeitsfällen 16,50 Euro Aufnahme der Nr. 13 in die Präambel des Abschnitts 32.2

Im Zusammenhang mit einer Screening-Untersuchung dürfen Tumormarker nicht verwendet werden.

Aufnahme der Bestimmung von Substanzen in den Anhang 4 Bestimmung von:

– Biotin

– Gamma-Interferon – Heat Shock Protein – Hyaluoronsäure im Serum – Kryptophyrrol

– Melanin im Urin – Melatonin – Molybdän

– N-Acetyl-Glucoseaminidase (NAG)

– NK-Zell-Modulatorteste (oder NK-Zell-Funktionsanalyse oder NK-Zell-Zytotoxizitätstest)

– Orosomucoid-Typisierung

– Oxidativer Stress (alle Untersuchungen im Rahmen des „oxida- tiven Stresses“), z. B. Glutathion, GPX, GSH oxidiert, Gluta- thionreduktase, TAS/Total-AntOX-Schutz, Ubichinon Q 10, SOD/Superoxiddismutase, 8-OH-Deoxy-Guanosin, Malondial- dehyd total 4-Hydroxynonenal, SAM/Adenonosylmethionin, GST-alpha, GST-theta, GST-pi, GSH intraz., AFMU/AF-3-Me- thyluracil, 1-Methylharnsäure

– Taurin

Gültig ab 1. April 2008 Vorbehalt:

Die Unterschriftsverfahren zu den Beschlussfassungen wurden ein- geleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner. )

Aufhebung der Vorbehalte

zu Bekanntmachungen von Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen

sowie den Beschlüssen der Partner des Bundesmantelvertrages

Die Vorbehalte zu den Beschlüssen Nr. 892 (anstelle der 224.

Sitzung), Nr. 893 (anstelle der 225. Sitzung), Nr. 894 (anstelle der 226. Sitzung), Nr. 895 (anstelle der 227. Sitzung), Nrn.

896/903 (anstelle der 228. Sitzung), Nrn. 904/905 (anstelle der 229. Sitzung) und Nr. 906 (anstelle der 230. Sitzung) der Ar- beitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen (schriftliche Beschluss- fassungen)

und den Beschlüssen Nr. 83 (anstelle der 84. Sitzung), Nr. 84 (anstelle der 85. Sitzung), Nr. 85 (anstelle der 86. Sitzung), Nr. 86 (anstelle der 87. Sitzung), Nr. 87 (anstelle der 88. Sitzung), Nr. 88 (anstelle der 89. Sitzung) und Nr. 89 (anstelle der 90. Sitzung ) der Partner der Bundesmantelverträge zu Auslegungsfragen des BMÄ (schriftliche Beschlussfassungen) werden aufgehoben.

Die Unterschriftsverfahren zu den Beschlussfassungen wurden

ohne Beanstandungen abgeschlossen. )

Aufhebung des Vorbehaltes

zu den Änderungen der Verträge Bundeswehr/Zivildienst

Die Vertragsänderungen wurden unter dem Vorbehalt der endgül- tigen Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Heft 11 vom 14. März 2008 im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. Nach Ab- schluss des Unterschriftsverfahrens ist der Vorbehalt somit ge-

genstandslos. )

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