I.
1. In § 21 Abs. 4 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Die dem Vertragsarzt entstehenden Portokosten werden von der zuständigen Ersatzkasse erstattet. Der Nachweis er- folgt über eine entsprechende Kenn- zeichnung bei der Abrechnung.“
2. § 21 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 3 werden nach den Worten
„die Kassenärztliche Vereinigung“ die Worte „in Abstimmung mit der zuständi- gen Ersatzkasse“ eingefügt.
2.2 Satz 5 wird ersatzlos gestrichen.
3. Nach § 21 Abs. 5 wird ein Abs. 5 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(5 a) Die zuständige Ersatzkasse er- stattet der Kassenärztlichen Vereini- gung begrenzt auf 0,2 % der Behand- lungsfälle, in denen eine Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V zu erheben ist, je durchgeführtem Mahnverfahren die entstehenden Portokosten sowie je 3,50 Euro. Die den Kassenärztlichen Vereini- gungen für die gerichtliche Durchset- zung der Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V entstehenden Kosten werden von den Ersatzkassen getragen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen über- mitteln den Ersatzkassen gemeinsam mit der Abrechnung nach § 53 eine Auf- stellung der ihnen entstandenen Ko- sten.“
4. Nach § 21 Abs. 7 wird ein Abs. 7 a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(7 a) Ergibt sich aus der Abrech- nung, dass ein Leistungserbringer in ei- nem Quartal in 10 von Hundert oder ei- nem höheren Anteil der Behandlungs- fälle, in denen die Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V zu erheben ist, die Zuzah- lung nicht erhoben hat, kann die Kas- senärztliche Vereinigung die Differenz zwischen einzubehaltender und einbe- haltener Zuzahlung zurückbehalten. In den Fällen, in denen die Kassenärztliche Vereinigung von dem Zurückbehal- tungsrecht nach Satz 1 Gebrauch macht, informiert die Kassenärztliche Vereini- gung die betroffenen Landesvertretun- gen der Ersatzkassenverbände. Gleich- zeitig leitet die Kassenärztliche Vereini- gung in Abstimmung mit der zuständi-
gen Ersatzkasse ein Verfahren nach § 45 ein.“
5. In § 53 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Formblattes 3“ folgende Worte eingefügt: „sowie der Kostenaufstellung nach § 21 Abs. 5 a EKV.“
6. In § 53 Abs. 2 erhält Satz 4 folgende Fassung:
„Von der Gesamtvergütung sind auch die nach § 21 Abs. 7 a rechtswirksam ein- behaltenen Beträge abzuziehen.“
7. Protokollnotiz zu § 21 Abs. 5 EKV in der bis zum 31. 12. 2004 gültigen Fas- sung:
„Ergänzend zu den Erstattungen nach
§ 21 Abs. 5 Satz 5 EKV i. d. F. bis zum 31. 12. 2004 erstatten die Ersatzkassen den Kassenärztlichen Vereinigungen für bis zum 31. 12. 2004 eingeleitete gerichtli- che Verfahren die von den Kassenärztli- chen Vereinigungen nachgewiesenen Ge- richtskosten zuzüglich einer Pauschale von 4,00 Euro.“
8. In-Kraft-Treten
Die Regelungen treten zum 1. 1. 2005 in Kraft und gelten bis zum 31. 12. 2006.
II.
Die Protokollnotiz zur Umsetzung der Zuzahlungen gem. § 28 Abs. 4 SGB V (Stand: 1. Juli 2004) wird aufgehoben und durch folgende Neufassung zur Umset- zung des Beschlusses des Bundesschieds- amtes vom 8. 12. 2003 ersetzt:
„Die Partner der Bundesmantelver- träge stimmen darin überein, dass der Beschluss des Bundesschiedsamtes vom 8. Dezember 2003 bei Inanspruchnahme ärztlicher und psychotherapeutischer Be- handlung in einem Kalendervierteljahr durch den Versicherten zurzeit nicht um- gesetzt wird. Da zu dieser Rechtsfrage ei- ne gerichtliche Klärung nicht erfolgen wird, weil die Kassenärztliche Bundes- vereinigung ihre Klage gegen den Be- schluss des Bundesschiedsamtes zurück- gezogen hat, werden sich die Partner der Bundesmantelverträge für eine kurzfri- stige gesetzliche Klarstellung einsetzen.
Sollte diese bis zum 31. Dezember 2005 nicht erfolgt sein, werden die Beratungen zu den für die Umsetzung des Beschlus- ses des Bundesschiedsamtes notwendi- gen vertraglichen Änderungen unmittel- bar aufgenommen.“
Die Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Berlin/Siegburg, den 29. Juni 2005 )
Erratum
In Heft 22 des Deutschen Ärzteblattes, Jg. 102, vom 3. Juni 2005, wurde auf Seite A 1623 unter der lfd. Nr. 4 die Aufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 01708 (Laboruntersuchungen im Rahmen des erweiterten Neugeborenen-Screenings gemäß Anlage 2 der Kinder-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses) bekannt gemacht.
Hierbei wurde im obligaten Leistungs- inhalt der genannten Nr. 01708 fälschli- cherweise die „Versendung an das Scree- ning-Labor“ aufgeführt.
Korrektur: Die „Versendung an das Screening-Labor“ ist aus dem obligaten Leistungsinhalt der Leistung nach der Nr.
01708 zu streichen. )
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A2118 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 3029. Juli 2005
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg, sowie der AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinba- ren, den
Arzt-/Ersatzkassenvertrag
(Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen)
– Stand: 1. April 2005 – wie folgt zu ändern:
Die Bekanntmachung der Beschlüsse (je- weils schriftliche Beschlussfassung) des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V aus der 94., 97., 98. und 99. Sitzung sowie des Beschlusses des Bewertungs- ausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V aus der 96. Sitzung im Deutschen Ärzteblatt erfolgte unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner und gemäß § 87
Abs. 6 Satz 1 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bun- desministerium für Gesundheit und So- ziale Sicherung (BMGS).
Nach Abschluss der Unterschriftsver- fahren und nach nicht erfolgter Beanstan- dung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wer- den hiermit die Vorbehalte zu den vorge- nannten Beschlüssen aufgehoben. )