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Archiv "Bekanntmachungen: Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen" (24.05.2002)

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(1)

Arzt oder in eine stationäre Entzugsbe- handlung erfolgen.

13. Arztwechsel

Vor einer geplanten Übernahme eines bereits in substitutionsgestützter Be- handlung befindlichen Patienten muss sich der weiterbehandelnde Arzt mit dem vorbehandelnden Kollegen in Verbin- dung setzen. Eine Schweigepflichtsent- bindung ist einzuholen.

14. Dokumentationspflicht

Die Dokumentationspflicht ergibt sich aus dem bestehenden Berufsrecht, der BtMVV sowie besonderen Anforderungen an die substitutionsgestützte Behandlung Opiat- abhängiger. Es sind zu dokumentieren:

❃ die Anamnese und die Untersu- chungsergebnisse

❃ die Indikation, die Diagnose, die Therapieziele

❃ die Formulierung von und das Hin- wirken auf notwendige Begleitmaß- nahmen wie die psychosoziale Be- gleitung

❃ die Meldung des Patienten in an- onymisierter Form an das zentrale Substitutionsregister

❃ Häufigkeit und Ergebnisse des Drogenscreenings und der Beige- brauchskontrollen

❃ jeweils personengebundene Entbin- dung der Schweigepflicht durch den Patienten

❃ der Vermerk über die erfolgte Auf- klärung des Patienten über Gefahren und Nebenwirkungen zusätzlich ge- brauchter psychotroper Substanzen

❃ die Aufklärung über eine mögliche Fahruntauglichkeit und über eine mögliche Einschränkung beim Be- dienen von Maschinen und schwe- rem Gerät

❃ Art, Dosis und Vergabemodalitäten des Substitutionsmittels

❃ im Fall der „Take-home-Verord- nung“: Begründung für die „Take- home-Verordnung“ und der Stand der erreichten Behandlung, der eine

„Take-home-Verordnung“ zulässt, sowie Dokumentation des Aufklä- rungsgesprächs mit dem Patienten

❃ ggf. Gründe für eine vorzeitige

„Take-home-Regelung“

❃ die Ausstellung des Behandlungs- ausweises

❃ im Fall des Abbruchs der Behand- lung die Begründung (möglichst in Zusammenarbeit mit der für die psychosoziale Betreuung zuständi- gen Stelle) und Dokumentation des Aufklärungsgesprächs – sofern dies möglich ist – mit dem Patienten

❃ Gesundheitszustand des Patienten bei Beendigung der Behandlung so- wie ggf. eingeleitete weitere Maß- nahmen.

Alle Befunde und Maßnahmen im Rahmen der substitutionsgestützten Be- handlung sind zu dokumentieren und zum Zweck der Auswertung der Qua- litätssicherungsmaßnahmen auf Verlan- gen der zuständigen Landesärztekammer und/oder der zuständigen Kassenärztli- chen Vereinigung in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.

15. Qualitätssicherung

Der Arzt soll ein kontinuierliches Qua- litätsmanagement durchführen, welches ihn in die Lage versetzt, fortwährend die Qualität der substitutionsgestützten Be- handlung selbstständig zu verbessern.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Durchführung der substitutionsge- stützten Behandlung umfassen insbeson- dere❃ die Sicherung der Diagnose „mani- feste Opiatabhängigkeit“ und der Substitutionsindikation

❃ die Erstellung eines individuellen Therapieplanes für jeden Substitu- ierten mit zeitlicher und qualitativer Festlegung der Therapieziele, der Verlaufs- und Ergebniskontrollen sowie der Festlegung der psychoso- zialen Begleitbetreuung

❃ die Festlegung von Beigebrauchs- kontrollen

❃ die Festlegung von Abbruchkriterien.

Zur internen Qualitätssicherung emp- fiehlt sich die Nutzung eines Qualitäts- management-Handbuches, in dem Qua- litätsziele, Qualitätsindikatoren und Vor- gehensweisen zur Erreichung der Qua- litätsziele konkretisiert werden (interne Qualitätssicherung z. B. durch das ASTO- Handbuch). Darüber hinaus wird die Teil- nahme an einem Qualitätszirkel oder einer Supervision empfohlen.

Für die externe Qualitätssicherung können die Landesärztekammern und die Kassenärztlichen Vereinigungen be- sondere Regelungen treffen.

16. Qualifikation des behandelnden Arztes

Die Durchführung der substitutionsge- stützten Behandlung Opiatabhängiger darf nur von solchen Ärzten übernommen werden, die die Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation er- füllen, die von den Ärztekammern nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt wurde (vgl. Fach- kunde „Suchtmedizinische Grundversor- gung“ Beschluss der Bundesärztekammer vom 11. September 1998).

Darüber hinaus wird die kontinuierli- che Teilnahme an zertifizierten Fortbil- dungsveranstaltungen empfohlen. ✮ B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 21½½½½24. Mai 2002 AA1461

B 866. 204. Sitzung der AG Ärzte/

Ersatzkassen

Schriftliche Beschlussfassung am 1. März 2002

866. Zu Kapitel B der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

1. Änderung der ersten vertraglichen An- merkungen zur Leistung nach der Nr. 1

Bei Gemeinschaftspraxen wird die Höhe der Ordinationsgebühr als arithme- tischer Mittelwert der Ordinationsge- bühren der beteiligten Ärzte, zuzüglich ei- nes prozentualen Aufschlages von

– 10 % für Gemeinschaftspraxen zwi- schen Hausärzten (Allgemeinärzte, Prak- tische Ärzte, Hausärztliche Internisten, Hausärztliche Kinderärzte) oder Fach- ärzten derselben Gebiets- und/oder Schwer- punktbezeichnung

– 5 % je Fachgruppe bei Gemein- schaftspraxen zwischen Fachärzten ver- schiedener Gebiets- und/oder Schwer- punktbezeichnungen, maximal 35 %

– 5 % je Fachgruppe bei Gemein- schaftspraxen zwischen Fachärzten und Hausärzten (die beteiligten Hausärzte zählen insgesamt als eine Fachgruppe), maximal 35 %

errechnet.

Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen

Schriftliche Beschlussfassung anstelle der 204. Sitzung

1. März 2002

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

(2)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A1462 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 21½½½½24. Mai 2002

Die Bundesärztekammer ebenso wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung er- halten zahlreiche Anfragen von Gerich- ten, Beihilfestellen, Krankenversicherun- gen, Patienten oder Medien zu medizini- schen Verfahren, deren Stellenwert un- klar oder strittig ist oder die noch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder im Einheitlichen Bewertungsmaß- stab vertragsärztlicher Leistungen (EBM) abgebildet sind. Hinter der einfach klin- genden Frage „Ist das Verfahren wissen- schaftlich anerkannt?“ verbirgt sich ein Bündel komplexer Fragestellungen und differenzierter, von ganz unterschiedli- chen Interessen gesteuerten Erwartun- gen. Die Anforderungen an die Qualität der Antworten müssen im Interesse der Ärzteschaft hoch angesiedelt werden,

wenn man dem politischen und ökono- mischen Druck, der auf das ärztliche Leistungsspektrum nicht nur im ver- tragsärztlichen, sondern zunehmend auch im privatärztlichen Sektor ausgeübt wird, standhalten will.

Während das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht mit der in SGB V (§§ 12 und 70) verankerten Zielsetzung und Stringenz auf den Privatliquidationssektor anzu- wenden ist, ist die Schnittmenge an Fra- gestellungen groß, die bei der Beurtei- lung der medizinischen Notwendigkeit und des therapeutischen Nutzens eines Untersuchungs- oder Behandlungsver- fahrens sowohl von der Bundesärztekam- mer (nach § 1 Abs. 2 GOÄ) als auch von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (nach § 135 Abs. 1 SGB V) beantwortet

werden müssen. Beide Institutionen ha- ben deshalb eine gemeinsame Arbeits- gruppe gebildet mit dem Ziel, eine medi- zinisch-wissenschaftliche Bewertung von Behandlungsverfahren in Form eines Health Technology Assessments zu erar- beiten.

Als Thema dieses Pilotprojekts wurde die Laserinduzierte interstitielle Thermo- therapie (LITT) ausgewählt. Da das Ver- fahren insbesondere auch zur Behandlung von Lebermetastasen kolorektaler Karzi- nome eingesetzt wird, handelt es sich al- lein angesichts der Inzidenz und Morta- lität dieses Primärtumors um eine medizi- nisch relevante Problematik. 1999 sind in Deutschland 29 000 Menschen an einem kolorektalen Karzinom verstorben. Die Aussagen zum Stellenwert der Methode B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

HTA-Bericht der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Laserinduzierte interstitielle Thermotherapie (LITT) bei malignen Tumoren

Gemeinsame Arbeitsgruppe will zur evidenzbasierten Entscheidungsfindung über die Bewertung medizinischer Methoden maßgeblich beitragen.

2. Änderung der dritten vertraglichen An- merkungen zur Leistung nach der Nr. 1

Für einen Arzt, der seine vertragsärztli- che Tätigkeit unter mehreren Gebiets- und/oder Schwerpunktbezeichnungen aus-

übt, wird die Höhe der Ordinationsgebühr als arithmetischer Mittelwert der Ordinati- onsgebühren der in Nr. 1 aufgeführten Arztgruppen errechnet.

(Gültig ab 1. Juli 2002 )

Zu Kapitel B des BMÄ

1. Änderung der ersten vertraglichen An- merkungen zur Leistung nach der Nr. 1

Bei Gemeinschaftspraxen wird die Höhe der Ordinationsgebühr als arithme-

tischer Mittelwert der Ordinationsge- bühren der beteiligten Ärzte, zuzüglich ei- nes prozentualen Aufschlages von

– 10 % für Gemeinschaftspraxen zwi- schen Hausärzten (Allgemeinärzte, Prak- tische Ärzte, Hausärztliche Internisten,

Änderungen des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der AOK- Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, und die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, – andererseits – vereinbaren auf der Grundlage des § 1 Abs. (2) des Bundesmantelvertrages-Ärzte folgende Änderungen des Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ):

Hausärztliche Kinderärzte) oder Fach- ärzten derselben Gebiets- und/oder Schwerpunktbezeichnung

– 5 % je Fachgruppe bei Gemein- schaftspraxen zwischen Fachärzten ver- schiedener Gebiets- und/oder Schwer- punktbezeichnungen, maximal 35 %

– 5 % je Fachgruppe bei Gemein- schaftspraxen zwischen Fachärzten und Hausärzten (die beteiligten Hausärzte zählen insgesamt als eine Fachgruppe), maximal 35 %

errechnet.

2. Änderung der dritten vertraglichen Anmerkungen zur Leistung nach der Nr. 1

Für einen Arzt, der seine vertragsärzt- liche Tätigkeit unter mehreren Gebiets- und/oder Schwerpunktbezeichnungen aus- übt, wird die Höhe der Ordinationsgebühr als arithmetischer Mittelwert der Ordinati- onsgebühren der in Nr. 1 aufgeführten Arztgruppen errechnet.

Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2002

in Kraft. ✮

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