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Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen: der 188. Sitzung am 19. März 1996" (17.05.1996)

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(1)

Nachfolgend ist der Wortlaut der vom 1. April 1996 an gültigen neuen Ho- norarvereinbarung zwischen Bundesärz- tekammer und Verband Deutscher Ren- tenversicherungsträger (VDR) abge- druckt. Dies ersetzt die im Deutschen Ärzteblatt Nr. 91 Heft 28/29 vom 18. Juli 1994 wiedergegebene Fassung und gilt bis zum 31. 12. 1996.

Wichtig: Bei der Abrechnung der ne- ben Gutachten (§ 1) eventuell erforderli- chen ärztlichen Sonderleistungen nach

§ 2 gilt weiterhin die GOÄ in der Fas- sung vom 10. Juni 1988.

Grund ist, daß der VDR zwar die Honorarvereinbarung auf die GOÄ in der Fassung vom 1. 1. 1996 umstellen wollte, dies jedoch mit einer „Nullrun- de“ bei sämtlichen Pauschalvergütun- gen. Damit wären in der Honorarverein- barung die in der neuen GOÄ enthalte- nen Absenkungen bei den „technischen Leistungen“ voll zum Tragen gekom- men, jedoch ohne die in der neuen GOÄ gegebene Erhöhung bei Befundberich- ten und Gutachten. Dies konnte von der Bundesärztekammer nicht akzeptiert werden. Mit der jetzt erreichten beschei- denen Erhöhung bei den Gutachten-

Pauschalgebühren (§ 1) und Beibehal- tung der Vergütungen für „Sonderlei- stungen“ ist das derzeit erreichbare und zugleich tragbare Ergebnis für die Ärz- teschaft zustande gekommen.

Die in den neuen Bundesländern – insbesondere durch die BfA – bisher ge- bräuchlichen sogenannten „erweiterten Befundberichte“ sind nicht mehr Be- standteil der Honorarvereinbarung und sollen nicht mehr zur Anwendung kom- men.

In den neuen Bundesländern ein- schließlich Berlin-Ost ist der Ho- norarsatz nach § 5 von bisher 84 Prozent auf 85 Prozent angehoben worden. N

Klinische

Arzneimittelprüfung

Kursfortbildung im Rahmen des 3. Würzburger Fortbildungsseminars

der Bundesärztekammer 23. bis 27. September 1996 Veranstalter: Bundesärztekammer in Zusammenarbeit mit der Arzneimittel- kommission der deutschen Ärzteschaft,

der Österreichischen Ärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung so- wie mit wissenschaftlichen Fachgesell- schaften und ärztlichen Berufsverbän- den

Kursziel: Vermittlung der gesetzli- chen, administrativen, ethischen und wissenschaftlichen Grundlagen zur Durchführung klinischer Arzneimittel- prüfungen

Programm: Wesen und Definition der klinischen Prüfung, Rechte des Prüf- arztes, Risiken der Prüfung – Pflichten und Kontrollen des Prüfarztes, Ethik und Ethikkommissionen, Wirtschaftliche Entwicklung eines Arzneimittels, Prüf- plan und Prüfung, Umgang mit Daten, Risiken, Monitoring

Auskunft: Bundesärztekammer, De- zernat Fortbildung, Herbert-Lewin-Stra- ße 1, 50931 Köln, Fax 02 21/40 04-388 N

Meran

VI. Interdisziplinärer Seminar- und Praktikum-Kongreß 7. bis 14. September 1996 Veranstalter: Deutsche Akademie für medizinische Fortbildung und Umwelt- medizin in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer und der Öster- reichischen Ärztekammer

Auskunft: Deutsche Akademie für medizinische Fortbildung und Umwelt- medizin, Carl-Oelemann-Weg 7, 61231 Bad Nauheim, Tel 0 60 32/22 14, Fax

22 16 N

A-1360 (76) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 20, 17. Mai 1996

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Neue Honorarvereinbarung

mit den Rentenversicherungsträgern

Der Verband Deutscher Rentenversi- cherungsträger, Frankfurt/Main, und die Bundesärztekammer, Köln, empfehlen ihren Mitgliedern folgende Regelung:

§ 1

(1) Die Rentenversicherungsträger vergüten den frei praktizierenden Ärz- ten und den Ärzten in Kliniken und Krankenanstalten ärztliche Begutach- tungen wie folgt:

1. Die Vergütung beträgt pro Formu-

largutachten

1.1 zu Anträgen auf medizinische Re- habilitationsleistungen . . 73,00 DM 1.2 zu Anträgen auf berufsfördern- de Leistungen . . . 106,00 DM 1.3 im Rentenverfahren 107,00 DM 1.4 im Rentenverfahren (minde- stens 6 Seiten) . . . 137,00 DM 2. Bei formfreien ärztlichen Begutach- tungen beträgt die Vergütung

2.1 für Gutachten von Gebiets-/

Fachärzten zu Anträgen auf medi-

zinische Rehabilitationsleistun- gen . . . 105,00 DM 2.2 für Gutachten von Gebiets-/Fach- ärzten zu Anträgen auf berufsför- dernde Leistungen . . . . 105,00 DM 2.3 für Gutachten von Gebiets-/

Fachärzten zu Anträgen auf Rehabilitationsleistungen, sofern sie in Form und Inhalt einem gebiets-/fachärztlichen Gutach- ten im Rentenverfahren entspre- chen . . . 137,00 DM 2.4 für Gutachten von Gebiets-/

Fachärzten im Rentenverfah- ren. . . 137,00 DM 2.5 für Gutachten von Gebiets-/Fach- ärzten aufgrund mehrtägiger sta- tionärer Beobachtung. . 260,00 DM 2.6 für neurologisch-psychiatrische Fachgutachten zu Anträgen auf Rehabilitationsleistungen . . . 206,00 DM 2.7 für neurologisch-psychiatrische Fachgutachten zu Anträgen auf Rehabilitationsleistungen, sofern sie in Form und Inhalt einem neu-

Vereinbarung

über die Vergütung ärztlicher Leistungen bei der medizinischen Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung

und

über die Vergütung ärztlicher Befundberichte

vom 1. April 1996

Bekanntmachungen

(2)

rologisch-psychiatrischen Fach- gutachten im Rentenverfahren entsprechen . . . 237,00 DM 2.8 für neurologisch-psychiatrische

Fachgutachten im Rentenverfah- ren . . . 237,00 DM 2.9 für neurologisch-psychiatrische Fachgutachten aufgrund mehr- tägiger stationärer Beobach- tung . . . 306,00 DM 3. Gutachten nach Nrn. 2.3 und 2.7 werden mit dem zugeordneten Betrag nur dann vergütet, wenn der Renten- versicherungsträger ausdrücklich ein Gutachten in dem dort beschriebenen Umfang angefordert hat.

4. Bei der Festlegung der Vergü- tung nach Nrn. 2.5 und 2.9 ist § 6 a GOÄ berücksichtigt.

(2) Wird durch die Beurteilung vor- gelegter Röntgenaufnahmen, Szinti- gramme, EKG- oder EEG-Streifen eine erneute Strahlendiagnostik, Diagno- stik durch Anwendung von radioakti- ven Stoffen bzw. EKG- oder EEG-Un- tersuchung derselben Körperregion entbehrlich, erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge wie folgt:

– für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten Röntgenaufnahmen um 18,– DM,

– für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten Szintigrammen um 18,– DM,

– für die Beurteilung von nicht über 12 Monate alten EKG-Streifen um 13,– DM,

– für die Beurteilung von nicht über 24 Monate alten EEG-Streifen um 13,– DM.

Die Gebühren für die Beurteilung vorgelegter Röntgenaufnahmen, Szinti- gramme, EKG- oder EEG-Streifen sind im Begutachtungsfall grundsätz- lich nur einmal berechnungsfähig.

(3) Als Körperregion im Sinne der Honorarvereinbarung gelten:

(1) Schädel (inkl. Spezialaufnahmen) und Nasennebenhöhlen

(2) HWS

(3) BWS/LWS und knöcherner Tho- rax (einschl. Rippen und Sternum)

(4) Becken und Hüftgelenke

(5) Oberschenkel einschl. Hüft- oder Kniegelenk (einschl. Patella-Spezialauf- nahmen)

(6) Unterschenkel und Fußskelett (7) Oberarm einschl. Schulter- oder Ellenbogengelenk

(8) Unterarm und Handskelett (9) Thorax in zwei Ebenen

(10) Kontrast- und Nativaufnahmen der Abdominal- und Retroperitonealor- gane.

Bei den Ziffern (5) bis (8) gelten auch beide Gliedmaßen nur als eine

Körperregion.

(4) Mit der Vergütung nach Abs. 1 und 2 sind die ärztlichen Leistungen und Aufwendungen nach Abschn. B I und B II GOÄ und die Sonderleistun- gen nach Abschn. B III Nr. 65, Abschn.

G Nrn. 800 und 801 GOÄ abgegolten.

Dabei sind die Anmerkungen zu diesen Ziffern zu berücksichtigen. Auch die Leistungen nach den Ziffern 410, 3520 und 3625 GOÄ sind nicht berechnungs- fähig. Die Nummern 250 und 400 GOÄ sind nur dann nebeneinander berech- nungsfähig, wenn die Blutentnahme für eine bakteriologische Blutuntersuchung oder zu Zwecken der Eisenbestimmung erfolgt.

§ 2

(1) Ärztliche Sonderleistungen, die über den in § 1 genannten Rahmen hin- ausgehen und für die Begutachtung er- forderlich sind, werden nach den Be- stimmungen der GOÄ*) nach dem Ein- fachen des Gebührensatzes unter Zu- grundelegung eines Punktwertes von 0,12 DM abgerechnet.

Laborleistungen werden nach densel- ben Bestimmungen der GOÄ nach dem Einfachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 0,11 DM abgerechnet.

(2) Die in Abschnitt „M“ GOÄ auf- geführten Höchstwertbegrenzungen gel- ten.

(3) Die in Abschnitt „O“ aufgeführ- ten allgemeinen Bestimmungen gelten.

§ 3

(1) Die aus Anlaß der Begutachtung entstandenen Portokosten werden er- stattet.

(2) Für formfreie Gutachten werden als Schreibgebühr für jede DIN-A4-Seite mit mindestens 28 Zeilen von jeweils ca.

50 Anschlägen sowie für die angefangene Schlußseite des formfreien Teils und die formularmäßige Schlußbeurteilung 6,30 DM vergütet. Diese Schreibgebühr schließt zwei Durchschlagseiten mit ein.

(3) Für jedes Formulargutachten wird als Schreibgebühr ein Pauschalbe- trag von 13,00 DM erstattet. Die Schreibgebühr für große Formulargut- achten zu Anträgen im Rentenverfahren (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1.4) beträgt 22,00 DM pro Gutachten.

(4) Die begutachtenden Ärzte wer- den dafür Sorge tragen, daß Gutachten- formulare sorgfältig und vollständig aus- gefüllt und Begutachtungsaufträge kurz- fristig erledigt werden.

§ 4

(1) Die Rentenversicherungsträger vergüten den freipraktizierenden Ärzten

und den Ärzten in Kliniken und Kran- kenanstalten ärztliche Befundberichte zum Antrag auf allgemeine Heilbehand- lung, auf Anschlußheilbehandlung und auf Kinderheilbehandlung und zum An- trag auf Rente nach dem Muster der An- lagen 1 bis 4 mit einem Betrag in Höhe von DM 32,–.

(2) Für jeden Befundbericht nach Abs. 1 wird zur Abgeltung der Schreib- gebühren, der Portokosten und der Ko- sten für beigefügte Fotokopien eine Ver- waltungskosten-Pauschale von DM 13,–

vergütet.

(3) § 3 Abs. 4 gilt für die Erstellung von Befundberichten sinngemäß.

§ 5

(1) Die Honorierung der in §§ 1 und 3 aufgeführten Leistungen in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost erfolgt nach Maßgabe bzw. in entspre- chender Anwendung des Einigungsver- trages vom 3. August 1990 (Bundesge- setzblatt II, Seite 885 ff), Anlage I, B., Kapitel VIII, Sachgebiet G., Abschnitt III, Ziffer 7 mit der Maßgabe, daß die Vergütung 85% beträgt. Dieser Vom- hundertsatz erhöht sich in entsprechen- der Anwendung der nach dem Eini- gungsvertrag, Anlage I, B., Kapitel VIII, Sachgebiet G., Abschnitt III, Ziffer 10, ergehenden Rechtsverordnung des Bun- desministers für Arbeit und Sozialord- nung, soweit diese eine pauschale Er- höhung des Vomhundertsatzes nach Zif- fer 7 a) vorsehen, und zwar in demselben Verhältnis wie die Erhöhung des im Ei- nigungsvertrag vorgesehenen Satzes durch die entsprechende Rechtsverord- nung.

(2) Der Punktwert gemäß § 2 beträgt in den neuen Bundesländern einschließ- lich Berlin-Ost 0,102 DM für ärztliche Sonderleistungen i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 0,094 DM für Laborleistun- gen. Für eine Erhöhung dieses Punktwer- tes gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Obergrenze für Erhöhung nach

§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 sind die in §§ 1 bis 3 aufgeführten Sätze.

§ 6

Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1996 in Kraft und gilt bis zum 31. De- zember 1996.

Frankfurt am Main, den 4. 4. 1996 Verband

Deutscher Rentenversicherungsträger Der Geschäftsführer

A-1362

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(78) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 20, 17. Mai 1996

*) GOÄ vom 12. November 1982 i. d. F. der 3. Änderungsverordnung vom 10. Juni 1988

(3)

Mit der Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1. Januar 1996 wurde durch die Neufas- sung der Nr. 100 zum Ausdruck ge- bracht, daß obligater Bestandteil der Betreuung einer Schwangeren gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die Ultraschallüberwachung mit Bilddoku- mentation (Ultraschall-Screening) ist.

Demnach dürfen Ärzte die Mutter- schaftsvorsorge nach diesen Richtlinien nicht mehr erbringen, wenn sie nicht in

der Lage sind, ein Ultraschall-Screen- ing durchzuführen, das den dazu festge- legten Anforderungen an die Qualifi- kation der Untersucher und die Min- destanforderungen an die apparative Ausstattung in der Ultraschall-Verein- barung gemäß § 135 (2) SGB V ent- spricht.

In Anbetracht dieser Anforderung an Inhalt und Zielsetzung des Ultraschall- Screening in der Mutterschaftsvorsorge sind Ärzte, die zur Zeit nicht über eine Ultraschallgenehmigung verfügen, nicht mehr berechtigt, die Leistung nach Nr. 100 des Kapitels B IX EBM abzu- rechnen.

Die stringente Verknüpfung der Ul- traschalldiagnostik als Kernleistung der Schwangerenbetreuung mit der Berech- tigung zur Durchführung der Mutter- schaftsvorsorge bedurfte einer Verdeut- lichung in den Mutterschafts-Richtlini- en, die mit der nachstehenden Änderung zu den Richtlinien zum Ausdruck ge-

bracht wird. N

A-1363

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 20, 17. Mai 1996 (79)

Congreßzentrum Ost der KölnMesse, Messeplatz 1, Köln (Deutz)

Tagesordnung

(Stand: 30. April 1996)

I. Gesundheits- und Sozialpolitik (Arbeitstitel) (Grundsatzreferat des Präsidenten der

Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages, Dr. K. Vilmar, Bremen)

II. Das Wertebild der Ärzteschaft 50 Jahre nach dem Nürnberger Ärzteprozeß

III. Die Medizinischen Hochschulen im Wandel des Ge- sundheitswesens

IV. Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung V. Novellierung der (Muster-)Berufsordnung VI. Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

(Referent: Prof. Dr. C. Fuchs, Köln, Hauptgeschäfts- führer der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages)

VII. Bericht über die Jahresrechnung der Bundesärzte- kammer für das Geschäftsjahr 1994/95 (1. 7. 1994 bis 30. 6. 1995)

VIII. Entlastung des Vorstandes der Bundesärztekammer für das Geschäftsjahr 1994/95 (1. 7. 1994 bis 30. 6.

1995)

IX. Haushaltsvoranschlag für das Geschäftsjahr 1996/97 (1. 7. 1996 bis 30. 6. 1997)

X. Wahl des Tagungsortes für den 102. Deutschen Ärzte- tag 1999

l Hotelreservierungen:

Verkehrsamt der Stadt Köln, Zimmervermittlung, Unter Fettenhennen 19, 50667 Köln, Telefax 02 21/

2 21 33 20, Stichwort: 99. Deutscher Ärztetag

Plenarsitzungen des 99. Deutschen Ärztetages

Mittwoch, 5. Juni Donnerstag, 6. Juni Freitag, 7. Juni Samstag, 8. Juni

jeweils von

9.00 bis 12.30 Uhr und von 14.30 bis 17.30 Uhr von 9.00 bis 12.30 Uhr

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K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Mutterschafts- Richtlinien:

Konsequenzen der Regelungen im

Einheitlichen Bewertungsmaßstab

Die Chirogymnastik als Maßnahme der physikalischen Therapie war bisher nicht namentlich in den Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien erwähnt. Metho- disch handelt es sich bei dieser Funkti- onsbehandlung nach Laabs um eine funktionelle Wirbelsäulengymnastik. Mit der nachstehenden Änderung der Richt- linien wird die Chirogymnastik nunmehr im Rahmen der Bewegungstherapie an- geführt als eine von Masseuren und Physiotherapeuten/Krankengymnasten durchführbare Methode der physikali- schen Therapie.

In Zusammenhang mit der Ände- rung der Richtlinien wurden außerdem die Maßnahmen Mototherapie, Zilgrei- Methode und die Atemtherapie nach Middendorf als in der vertragsärztlichen Versorgung nicht verordnungsfähig im Sinne der Heilmittel- und Hilfsmittel- Richtlinien eingestuft und demzufolge in die Anlage 2 zu den Richtlinien auf-

genommen. N

Heilmittel- und Hilfs- mittel-Richtlinien:

Chirogymnastik

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 23. Februar 1996 beschlossen, die Richt- linien des Bundesausschusses der Ärzte

und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwanger- schaft und nach der Entbindung (Mut- terschafts-Richtlinien) in der Fassung

vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60 a vom 27. März 1986), zuletzt geändert am 14. Dezember 1995 (BAnz. 1996, S. 1738), wie folgt zu ändern:

1. Im Abschnitt Allgemeines wird die Nummer 4,letzter Satz, wie folgt gefaßt:

„Sofern ein Arzt Maßnahmen nach Abschnitt A.6. sowie Einzelmaßnahmen nach Abschnitt B., C. und D. nicht selbst

Bekanntmachungen

Änderung der Mutterschafts-Richtlinien

(4)

ausführen kann, sollen diese von solchen Ärzten ausgeführt werden, die über die entsprechenden Kenntnisse und Einrich- tungen verfügen.“

2. Im Abschnitt A. Untersuchungen und Beratungen sowie sonstige Maßnah- men während der Schwangerschafterhält in der Nummer 5 der 5. Absatz zu den Anlagen 1 c und 1d die Nummer 6.

Die bisherige Nummer 6. wird zu Nummer 7.

Die bisherige Nummer 7. wird zu Nummer 8.

3. Im Abschnitt B. Erkennung und besondere Überwachung der Risiko- schwangerschaften und Risikogeburten wird in der Nummer 4. a) der Klammer- zusatz wie folgt gefaßt:

„(Die Voraussetzungen für die Durchführung von zusätzlichen Ultra-

schall-Untersuchungen bei Risiko- schwangerschaften, die über das sono- graphische Screening hinausgehen, wer- den im Abschnitt A. Nummer 6. abge- handelt und sind in den Anlagen 1 c und 1 d zu diesen Richtlinien spezifi- ziert.)“

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.*)

Köln, den 23. Februar 1996 Bundesausschuß der Ärzte und

Krankenkassen Der Vorsitzende Schroeder-Printzen

A-1364

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(80) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 20, 17. Mai 1996 Der Bundesausschuß der Ärzte und

Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 23. Februar 1995 beschlossen, die Richt- linien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verord- nung von Heilmitteln und Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heil- mittel- und Hilfsmittel-Richtlinien) in der Fassung vom 17. Juni 1992 (BAnz.

Nummer 183 b vom 29. September 1992), zuletzt geändert am 14. Februar 1995 (BAnz. S. 5990), wie folgt zu än- dern:

1. Im Abschnitt B. Maßnahmen der physikalischen Therapiewird unter der Nummer 35 Bewegungstherapiedie fol- gende Nummer 35.1.4 neu angefügt:

„35.1.4*) Chirogymnastik (Funktio- nelle Wirbelsäulengymnastik nach Laabs)zur Kräftigung von Muskelketten und Koordinierung und Stabilisierung des muskulären Gleichgewichtes.“

2. Die Anlage 2 in der Fassung vom 17. Juni 1992 (BAnz. Nummer 183 b vom 29. September 1992), zuletzt geän- dert am 22. November 1994 (BAnz.

S. 1463), wird um folgende Maßnahmen ergänzt:

„17. Mototherapie 18. Zilgrei-Methode

19. Atemtherapie nach Middendorf“

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.*)

Köln, den 23. Februar 1996 Bundesausschuß der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende Schroeder-Printzen

Änderung der Heilmittel- und Hilfsmittel- Richtlinien

824. Zu A I. 2. – Allgemeine Bestim- mungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

„Der Beschluß Nr. 802 wird aufgeho- ben.“

(Gültig ab 1. Januar 1996) 825. Zu Kapitel U der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

1. Änderung der Überschrift zu Ab- schnitt U 1. E-GO

1. Pauschalerstattungen für Versand- material, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, Röntgenaufnah- men und Filmfolien

2. Änderung der Leistungslegende

und Leistungsbewertung der Pau- schalerstattung Nr. 7112 E-GO 7112 Pauschalerstattung für Versand- material sowie für die Versendung bzw.

den Transport von Langzeit-EKG-Da- tenträgern, je Versand ...3,00 DM 3. Änderung der Überschrift zu Ab-

schnitt U 2. E-GO

2. Pauschalerstattung für die Versen- dung bzw. den Transport von Briefen, Szintigrammen und/oder schriftlichen Unterlagen, Kostenpauschale für Telefax

(Gültig ab 1. April 1996) 826. Zu Nr. 1 der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Soweit Einrichtungen gem. § 311 Abs. 2 SGB V als Gemeinschaftspraxen geführt werden und nach der E-GO ab- rechnen, gelten die vertraglichen Regelun- gen zu Nr. 1 E-GO entsprechend.“

(Gültig ab 1. Januar 1996) 827. Zu Nr. 1 der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Aufnahme einer weiteren vertragli- chen Anmerkung hinter Nr. 1 E-GO

„Soweit Einrichtungen gem. § 311 Abs. 2 SGB V als Gemeinschaftspraxen geführt werden und nach der E-GO ab- rechnen, gelten die vorstehenden vertrag- lichen Regelungen entsprechend.“

(Gültig ab 1. Juli 1996) 828. Zu Kapitel E der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Unter Berücksichtigung der allge- meinen Verordnungsgrundsätze der Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien können Ver- tragsärzte, auf deren Veranlassung und unter deren ärztlicher Verantwortung ent- sprechend der Präambel zum Kapitel E qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter die Leistungen nach den Nrn. 503, 504, 507, 509 und 524 erbringen, die genannten Leistungen unabhängig von ihrer Ge- bietsbezeichnung berechnen.“

(Gültig ab 1. Januar 1996) 829. Zu Kapitel E der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Aufnahme eines weiteren Absatzes in die vertragliche Präambel zu Kapitel E der E-GO

„Unter Berücksichtigung der allge- meinen Verordnungsgrundsätze der Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien können Ver- tragsärzte, auf deren Veranlassung und unter deren ärztlicher Verantwortung ent- sprechend der Präambel zum Kapitel E qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter die Leistungen nach den Nrn. 503, 504, 507, 509 und 524 erbringen, die genannten Leistungen unabhängig von ihrer Ge- bietsbezeichnung berechnen.“

(Gültig ab 1. Juli 1996) N

*) Die Veröffentlichung ist im Bundesan- zeiger Nr. 84 vom 4. Mai 1996 erfolgt.

*) Die Veröffentlichung ist im Bundesan- zeiger Nr. 84 vom 4. Mai 1996 erfolgt.

Beschlüsse und Feststellungen

der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen

der 188. Sitzung am 19. März 1996

Referenzen

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