• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/ Ersatzkassen-Vertrages" (26.12.1988)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/ Ersatzkassen-Vertrages" (26.12.1988)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

(4) Die Einzelheiten des Geneh- migungsverfahrens regelt die zu- ständige Kassenärztliche Verei- nigung.

§ 15

Abrechnungsfähigkeit von Röntgenleistungen und

nuklearmedizinischen Leistungen

(unverändert gegenüber der bis- herigen Fassung)

E Inkrafttreten, Übergangsregelung

§ 16

Die Neufassung der Richtli- nien tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

Die vor Inkrafttreten dieser Fassung der Richtlinien von den Kassenärztlichen Vereinigungen erteilten Genehmigungen blei- ben unberührt. Anträge, die ein Arzt vor Inkrafttreten dieser Fassung der Richtlinien auf Ge- nehmigung einer apparativen Ausstattung oder auf Genehmi- gung zur Durchführung und Ab- rechnung von Röntgenleistungen und nuklearmedizinischen Lei- stungen gestellt hat, sind auf Grund der im Zeitpunkt der An- tragstellung geltenden Bestim- mungen zu entscheiden.

Für radiologische Diagno- stik-Einrichtungen und nuklear- medizinische Untersuchungsge- räte gelten ergänzend die Be- stimmungen in §§ 9 a und 11 a.

Anlage

(zu § 14 Absatz 2) I. Kolloquium in der Röntgendiagnostik 1. Das Kolloqium wird von der Kommission für Radiologie und Nuklearmedizin durchge- führt. Bei diesem Kolloquium sollen anwesend sein der Vorsit- zende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied der Kommission sowie möglichst ein Angehöriger des Fachgebietes, dem der betroffene Arzt ange- hört. Es können Sachverständige zugezogen werden.

Das im Rahmen des Kollo- quiums zu führende Fachge- spräch hat sich insbesondere zu erstrecken auf

a) Kenntnisse der physikali- schen und technischen Grundla- gen der Röntgendiagnostik, der Strahlenerzeugungssysteme, der Abbildungssysteme und der Filmverarbeitung, der Einstell- und Belichtungstechnik sowie in der Qualitätssicherung

b) strahlenbiologische Kenntnisse zur Beurteilung der Zulässigkeit der Strahlenanwen- dung und des Strahlenschutzes

c) die Beherrschung der nor- malen Anatomie und ihrer Va- rianten, soweit sie für die Deu- tung von Röntgenbildern erfor- derlich ist

d) die Analyse des Röntgen- bildes einschließlich der Be- schreibung pathologischer Er- scheinungen sowie die Fähigkeit,

typische Röntgenbilder zu beur- teilen.

Dem antragstellenden Arzt sind die klinischen Daten zu den Röntgenaufnahmen jeweils be- kanntzugeben.

2. Die Dauer des Kolloqui- ums richtet sich nach dem Um- fang des beantragten radiologi- schen Leistungsbereichs und den Umständen des Einzelfalles; sie soll jedoch im allgemeinen eine Stunde nicht überschreiten.

3. Die Niederschrift über das Kolloquium muß im einzelnen Angaben über die vorgelegten Aufnahmen sowie den Schwie- rigkeitsgrad (z. B. Häufigkeit derartiger Befunde) enthalten.

Des weiteren muß aus der Nie- derschrift ersichtlich sein, in wel- cher Weise der Antragsteller die- se Aufnahmen beurteilt hat (Bildanalyse, pathologische Ver- änderungen, evtl. Diagnose bei typischen Befunden).

II. Kolloquium in der Strahlentherapie Das im Rahmen des Kollo- quiums zu führende Fachge- spräch hat sich insbesondere zu erstrecken auf

a) Kenntnisse der vorhande- nen Bestrahlungseinrichtungen einschließlich der Möglichkeiten zur Beeinflussung der räum- lichen Dosisverteilung durch die Bestrahlungseinrichtung (z. B.

Tubusse, Keilfilter, Schablonen für Mantelfelder usw.).

b) Kenntnisse der Bestrah- lungsindikationen, die nach dem jeweiligen Stand von Wissen- schaft und Technik eine Verwen- dung der vorhandenen Bestrah- lungseinrichtung oder -einrich- tungen zulassen

c) strahlenbiologische Kenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Strahlenreaktionen gesunder und kranker Gewebe und - soweit Tumortherapie be- trieben wird - Strahlenbiologie der Tumoren sowie Kenntnisse der Tumorklassifikationen unter Berücksichtigung der pathologi- schen Anatomie

d) Planung der Bestrahlung einschließlich der Dosisvertei- lung in dem für die vorgesehenen Bestrahlungsarten erforder- lichen Umfang (Wahl und Be- grenzung des Zielvolumens, Be- strahlungsmethodik, Wahl der Strahlenqualität und Strahlenart, räumliche und zeitliche Dosis- verteilung, Gesamtdosis)

e) Nachsorge nach Bestrah- lungen, insbesondere Behand- lung etwaiger Strahlenreaktio- nen, Formen der Zusammenar- beit in der Tumornachsorge

f) Protokollierung der Be- strahlung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen.

Kolloquium in der Nuklearmedizin (unverändert gegenüber der bis-

herigen Fassung)

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Beschlüsse

und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/

Ersatzkassen-Vertrages

aus der 146. Sitzung am 21./22. November 1988

581. Änderung der zweiten Anmerkung hinter Nr. 62 E-GO Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Die zweite vertragliche An- merkung hinter Nr. 62 wird wie folgt geändert:

„Ferner sind neben den Lei- stungen nach den Nrn. 60 bis 62 Leistungen aus den Abschnitten B IX und B X, die klinische Un- tersuchungen enthalten (Nrn.

101 bis 105, 140, 142 bis 148, 157, 158, 166, 173, 180, 181, 190, 192), nicht berechnungsfähig."

(Gültig ab 1. Januar 1989)

582. Änderung der Anlage 1 zur E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Der zweite Absatz von Punkt 1 und Punkt 3 c) der Anlage 1 zur E-GO werden wie folgt geän- dert:

„Bei dringend angeforderten Einzelvisiten nach den Nrn. 18, 19, 20 oder 24 kann zusätzlich das entsprechende Wegepau- schale berechnet werden."

„c) die Leistungen nach den Nrn.

106, 107, 118, 178, 191, 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 390, 391, 392, 395, 396, 563, 564, 565, 566, 601, 602, 603, 604, 605, 607, 608, 610, 611, 615, 616, 617, 618, 620, 621, 625, 630, 631, 641, 642, 650, 651, 653, 655, 656, 660, 661, 665, 671, 676, 677, 680, 681, 682, 685, 686, 690, 691, 692, 693, 694, 695, 696, 697,700, 705, 706,711,712,715,716,717,721, 723, 802, 803, 804, 805, 808, 809,

810, 811, 812, 814, 1000, 1001, 1002, 1121, 1122, 1123, 1265, 1266, 1268, 1270, 1271, 1272, 1440, 1441, 1586, 1745, 1746 mit 60% der Vergütungssätze."

(Gültig ab 1. Januar 1989) 583. Änderung des ersten Absatzes der Präambel zu Kapi- tel U E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Der erste Absatz der Präam- bel zu Kapitel U wird wie folgt geändert:

„Die Nm. 7100, 7101, 7105, 7110, 7111, 7112 und 7113 kön- nen nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Ko- sten für das Versandmaterial, die Versandgefäße usw. sowie für den Versand bzw. Transport ent- standen sind. Kosten, die einem Arzt_ dadurch entstehen, daß er eine zusätzliche Frankierung als Wertsendung vornehmen muß, sind

nach den Nrn. 7106 bzw.

7107 durch diesen Arzt zu be- rechnen."

(Gültig ab 1. Januar 1989)

584. Zu Nr. 2862 E-GO Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die Kosten für Stripping- Sonden sind in der Bewertung für die Leistung nach Nr. 2862 enthalten."

585. Zu Nr. 24 E-GO Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Hinter der Leistungslegende nach Nr. 24 wird der Hinweis

„(A II § 4a)" auf die Allgemei- nen Bestimmungen A II. § 4a eingefügt.

(Gültig ab 1. Januar 1989)

586. Zu Nr. 285 E-GO Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

„Die Kosten für geschlosse- ne Entnahmegefäße (z. B. Va- kuumflaschen) und Verbin- dungsleitungen im Zusammen- hang

mit einem Aderlaß nach

Nr. 285 sind im Einzelfall auf dem Behandlungsausweis abzu-

rechnen."

Dt. Ärztebl. 85, Heft 51/52, 26. Dezember 1988 (53) A-3685

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1121 bis 1123 sind alle dazu erforderlichen einzelnen Lei- stungen des behandelnden Arz- tes, alle von ihm in diesem Zu- sammenhang veranlaßten Lei- stungen und alle Kosten mit

Die Neufassung der Richtli- nien tritt am 1. Die vor Inkrafttreten dieser Fassung der Richtlinien von den Kassenärztlichen Vereinigungen erteilten Genehmigungen blei- ben

„Ermächtigte Krankenhausärzte können Leistungen der Laboratoriums- medizin nach Abschnitt 0 III der E- GO nur dann abrechnen, wenn sie da- zu nach dem Umfang ihrer Ermächti-

„6002 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckin- jektion oder durch apparativ gesteuerte Kontrastmittelverabfolgung mit konti- nuierlicher Flußrate, zentral

1188 bis 1192 sind alle zur Durchfüh- rung erforderlichen Leistungen des be- handelnden Arztes und alle von ihm in diesem Zusammenhang veranlaßten Leistungen enthalten, mit Ausnahme

6 der bisherigen Fassung des Vertrages beteiligte Ver- tragsärzte sind mit Inkrafttreten der Neufassung ermächtigte Ärzte nach § 7 Abs.. Dies gilt nicht für Ver- tragsärzte, die

b) abgelehnte Berichtigungsanträ- ge der Vertragskassen werden mit Durchstreichen des DM-Betrages be- zeichnet und zusätzlich eine Begrün- dung für die Ablehnung auf dem For-

110 für die erforderliche Vor- und Nachsorge, einschließlich der Bereit- stellung von Operationseinrichtungen, bei ambulanter Durchführung in der Praxis eines niedergelassenen