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Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassen-Vertrages" (29.03.1990)

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10-:1r, litz; Verleiher: Lederle Arzneimittel,

Wolfratshausen; wissenschaftlicher Au- tor/Berater• Prof. Dr. Zühlke; Filmemp- fehlungen: Allgemeinmedizin, Chirur- gie/Innere Medizin, Assistenzberufe.

Die Phasen der Wundheilung und die phasenspezifische Therapie werden ausführlich dargestellt. Außerdem wird auf die Biochemie und die Physiologie der Wundheilungsphasen eingegangen.

Beschliisse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassen-Vertrages

aus der 155. Sitzung am 6./7. Februar 1990

Katheterdilatation; Videosystem:

VHS; Laufzeit: 23 Min.; Herstellungs- jahr: 1988; Hersteller: W. Schnieders- Kokenge, Simmelsdorf, Th. Lehner, Nürnberg; Verleiher: Fa. E. Merck, Abt. Merck-Med-Vision; wissenschaft- licher Autor/Berater: Dr. P. Stürzenhof- ecker, Dr. W. Dingler; Filmempfehlun-

Der neue Katalog ärztlicher Fortbildungsfilme der Bundes- ärztekammer, Ausgabe 1990/91, ist erschienen. Er enthält 348 Film- und Video-Produktionen, die von Ärzten kostenfrei entlie- hen werden können. Der Kata- log ist gegen eine Schutzgebühr von 13,50 DM erhältlich.

An die

>

Bundesärztekammer Postfach 41 02 20 5000 Köln 41

■ Bitte senden Sie mir . . .Film- katalog(e).

(Absender bitte Stempel oder Druckschrift!)

■ Ein Verrechnungsscheck liegt bei.

gen: Allgemeinmedizin/Prakt. Ärzte, Innere Medizin, alle Assistenzberufe.

Der Film beschreibt die nahezu zur Routine gewordene Dilatation einer Koronarstenose mittels Ballon-Kathe- ter und weist auch auf die Risiken des Verfahrens hin. Er gibt vor allem dem niedergelassenen Arzt einen Einblick in die Technik der Katheterdilatation inklusive der Risiken dieses Verfah- rens sowie der Häufigkeit der Resteno- sierungen. Auch wenn in Einzelfällen noch eine gewisse Unsicherheit be- steht, wann eine Dilatation möglich und wann ein Koronar-Bypass notwen- dig ist, wird deutlich, daß sich aufgrund der Verfeinerung der Technik immer mehr und immer kompliziertere Steno- sen für die Dilatation eignen.

604. Zu § 5 Ziffer 12 des Vertrages Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Ermächtigte Krankenhausärzte können Leistungen der Laboratoriums- medizin nach Abschnitt 0 III der E- GO nur dann abrechnen, wenn sie da- zu nach dem Umfang ihrer Ermächti- gung berechtigt sind, die jeweils gefor- derte Qualifikation nachgewiesen wur- de, die Leistungen persönlich oder un- ter ihrer Aufsicht und Anleitung er- bracht werden und ihnen für diese Lei- stungen - auch wenn ihnen nicht die gesamte organisatorische Leitung des Labors obliegt - die notwendige orga- nisatorische Weisungsbefugnis zu- kommt." (Gültig ab 1. April 1990)

605. Zu Nr. 8 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Die erste vertragliche Anmerkung hinter Nr. 8 E-GO wird wie folgt geän- dert:

1. Änderung der Allgemeinen Be- stimmungen A 1., 1. Absatz:

„Eine Leistung ist nur berechnungs- fähig, wenn der Leistungsinhalt voll- ständig erbracht worden ist. Eine Lei- stung ist dann nicht berechnungsfähig, wenn sie Teil des Leistungsinhalts ei- ner anderen berechnungsfähigen Lei- stung ist. Dies gilt für Gesprächslei- stungen wie Beratungen, Erörterun- gen, verbale Interventionen und psy- chotherapeutische Maßnahmen auch dann, wenn das Gespräch mit unter- schiedlicher Zielsetzung (Diagnose/

Therapie) geführt wird (Nrn. 1, 2, 3, 10, 11, 13, 100, 165, 171, 180, 190, 825, 845, 846, 850, 851, 860 bis 866, 875 bis 878, 885 bis 886)."

2. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 63:

„63 Vollständige Untersuchung mindestens eines Organsystems,

„Neben den Leistungen nach den Nrn. 4 bis 6 und 8 sind die Leistungen nach den Nrn. 1 bis 3, 10, 11, 13, 14, 17, 60, 61, 62, 63, 360, 800, 801, 850, 950 bis 955, 1070, 1202, 1205, 1207, 1209, 1216 bis 1219, 1228, 1240, 1242, 1255, 1530, 1531, 1551 und 1775 nicht berech- nungsfähig."

(Gültig ab 1. April 1990) 606. Zu Nr. 63 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Die vertragliche Anmerkung hinter Nr. 63 E-GO wird wie folgt geändert:

„Neben den Leistungen nach den Nrn. 60, 61 oder 63 sind die Leistungen nach den Nrn. 1, 4, 5, 6, 8, 14, 62, 360, 600, 690, 800, 801, 850, 950 bis 955, 1200 bis 1205, 1207, 1209, 1216, 1218, 1219, 1228, 1240, 1242, 1255, 1448, 1530, 1531, 1540, 1550, 1551, 1590, 1593 und 1775 bei derselben Arzt/Patient- Begegnung nicht berechnungsfähig."

(Gültig ab 1. April 1990)

einschl. Befragung, Beratung und Do- kumentation für

- alle Augenabschnitte

- Nase, Rachenraum, Mundhöhle, Kehlkopf und Gehörorgan

- stomatognathes System

3. Änderung der zweiten Anmer- kung hinter Nr. 91:

„Neben dem Zuschlag nach Nr. 90 können die Leistungen nach den Nrn.

40 oder 41 nur berechnet werden, wenn Anästhesien nach den Nrn. 440, 441, 445, 450, 451, 455, 460, 461 oder 465 durchgeführt wurden."

4. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 159:

„159 Untersuchung auf Blut im Stuhl unter Verwendung von drei Test- briefchen im Rahmen der Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkran- kungen, einschl. Kosten, zusätzlich zu

Änderung der Anlage 5 des Bundesmantelvertrages - Ärzte ••

Durch Beschlußfassung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V ist die Anlage 5 des Bundesmantelvertrages - Ärzte und damit der Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen (BMÄ) mit Wir- kung ab 1. Juli 1990 wie folgt geändert worden:

Dt. Ärztebl.

87,

Heft 13, 29. März 1990 (71)

A-1039

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den Leistungen nach den Nrn. 157, 158, 161 oder 162

5. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 298:

„Die Leistungen nach den Nrn. 167, 297 und 298 sind nicht nebeneinander, nicht mehrfach und nicht neben der Leistung nach den Nrn. 157 oder 161 berechnungsfähig."

6. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 360:

„Die Leistung nach Nr. 360 ist ne- ben den Leistungen nach den Nrn. 101 bis 105, 157 und 162 nicht berech- nungsfähig."

7. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 370:

„370 Spaltung einer perianalen Thrombose, einschl. Thrombus-Ex- pression, ggf. einschl. Naht oder Ein- bringung eines Drainagefadens in eine Analfistel

8. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 390:

„390 Zuschlag zu den sonographi- schen Leistungen nach den Nrn. 107, 382, 383, 384, 385 oder 387 bei transka- vitärer Untersuchung

9. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 394:

„394 Sonographische Untersuchung der Schilddrüse oder einer Brustdrüse, ggf. einschl. der regionalen Lymphkno-

ten CC

10. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 394:

„Die Leistungen nach den Nrn. 392, 393 und 394 sind nur einmal im Be- handlungsfall berechnungsfähig."

11. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 398:

„398 Optische Führungshilfe und/

oder Lagekontrolle mittels Ultraschall oder Durchleuchtung bei Punktionen, Sondierungen, Katheterisierungen, Biopsien oder endoskopischen Unter-

suchungen GC

12. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 398:

„Die Leistung nach Nr. 398 ist nicht neben Leistungen berechnungsfähig, die eine optische Führungshilfe und/

oder Lagekontrolle als Leistungsbe- standteil enthalten."

13. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 410:

„410 Lokalanästhesie(n) zur Schmerzbehandlung, je Sitzung . .110"

14. Streichung der Leistungsposi- tion Nr. 411:

„411 Lokalanästhesie(n) definierter

Trigger-Punkte, ggf. einschl. der Lei- stung nach Nr. 410, je Sitzung . . . .130"

15. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung der Nr. 415:

„415 Lokalanästhesie eines oder mehrerer kleiner Wirbelgelenke, je Sit- zung 160"

16. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 692:

„692 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 691 oder 700 bei Bestim- mung inspiratorischer Parameter und Darstellung der Flußvolumenkurve, einschl. graphischer Registrierung und

Dokumentation C4

17. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 1075:

„1075 Gezielte medikamentöse Be- handlung der Portio und/oder der Va- gina 30"

18. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 1111:

„1111 Hysteroskopie einschl. hyste- roskopisch durchgeführter intrauteri-

ner Eingriffe 44

19. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 1340:

„1340 Thermo- oder Kryotherapie der Hornhaut und/oder der Binde- haut

20. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 1440:

„1440 Sonographische Untersu- chung der Nasennebenhöhlen mittels A-Bild-Verfahren, einschl. Bild- oder apparateseitiger graphischer Doku- mentation 90"

21. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 1550:

„1550 Binokularmikroskopische Un- tersuchung des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle 75"

22. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 1597:

„Die Leistung nach Nr. 1596 ist ne- ben der Leistung nach Nr. 1597 nicht berechnungsfähig."

23. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 1788:

„1788 Ureterorenoskopie mit Harn- leiterbougierung, ggf. mit Stein- und/

oder Tumorentfernung, ggf. zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 1784 oder 1785

24. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 2494:

„2494 Pfannendachplastik, zusätz- lich zu den Leistungen nach den Nrn.

2492, 2493, 2495 oder 2496

25. Streichung der Anmerkung hin- ter Nr. 5075:

„Die Leistungen nach den Nrn.

5070 bis 5075 beinhalten die Kosten für das Kontrastmittel und etwaige Zusatz- mittel für Doppelkontrastuntersuchun- gen."

26. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 5205:

„Die computergesteuerte Tomogra- phie zur Bestrahlungsplanung ist nicht nach den Nrn. 5200 bis 5205 berech- nungsfähig."

27. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 5221:

„5221 Computergesteuerte Tomo- graphie zur Bestrahlungsplanung

1200"

28. Neuaufnahme des Abschnittes Q 1.8.:

„Q 1.8. Osteodensitometrie"

29. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 5300:

„5300 Osteodensitometrie als Sin- gle-Photonen-Absorbtionstechnik (SPA), ggf. einschl. Radionuklidko-

sten 500"

30. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 5301:

„5301 Osteodensitometrie als Dual- Photonen-Absorbtionstechnik (DPA), Röntgentechnik (DPX), computerto- mographische Verfahren, ggf. einschl.

Radionuklidkosten 1000"

31. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5400:

„5400 Szintigraphische Untersu- chung des Gehirns, der Liquorräume, der Augenhöhlen oder der Tränenwe- ge bei Verwendung von 99m-Tc-mar- kierten Substanzen 2000"

32. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5401:

„5401 Zuschlag zur Leistung nach Nr. 5400 bei Verwendung von radioak- tiv markierten biogenen Aminen oder ähnlichen Substanzen 4000"

33. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5405:

„5405 Szintigraphische Untersu- chung der Lungenperfusion mittels 99m-Tc-markierten Partikeln . . .2100"

34. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5406

„5406 Szintigraphische Untersu- chung der Lungenventilation oder -in- halation mit radioaktiven Gasen oder radioaktiv markierten Aerosolen

5000"

35. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5410:

„5410 Szintigraphische Untersu- chung des Herzmuskels mit myokardaf-

A-1040 (72) Dt. Ärztebl. 87, Heft 13, 29. März 1990

(3)

finen radioaktiv markierten Substan-

zen in Ruhe 3400"

36. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung der Nr. 5411:

„5411 Szintigraphische Untersu- chung des Herzmuskels mit myokardaf- finen radioaktiv markierten Substan- zen, einschl. EKG, unter physikalisch definierter und reproduzierbarer Bela- stung und in Ruhe 4900"

37. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5412:

„5412 Herzfunktionsdiagnostik mit 99m-Tc-markierten Erythrozyten in Ruhe 4000"

38. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung der Nr. 5413:

„5413 Herzfunktionsdiagnostik mit 99m-Tc-markierten Erythrozyten, einschl. EKG, unter physikalisch defi- nierter und reproduzierbarer Bela- stung und in Ruhe 5500"

39. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 5415:

„Neben der Leistung nach Nr. 5415 sind die Leistungen nach den Nrn. 5400 bis 5413 sowie die Leistungen nach den Nrn. 5420 bis 5457 und 5467 nicht be- rechnungsfähig."

40. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5425:

„5425 Szintigraphische Untersu- chungen eines Skeletteils, ggf. einschl.

der kontralateralen Seite, mittels ra- dioaktiv markierter osteotroper Sub- stanzen 2250"

41. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5426:

„5426 Szintigraphische Untersu- chungen mehrerer Skeletteile mittels radioaktiv markierter osteotroper Sub- stanzen 2900"

42. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5427:

„5427 Szintigraphische Untersu- chung des Gesamtskeletts mittels ra- dioaktiv markierter osteotroper Sub- stanzen 3200"

43. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5430:

„5430 Weichteilszintigraphie der

Gelenke 2250"

44. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5433:

„5433 Qualitative szintigraphische Untersuchung der Schilddrüse mittels Scanner und/oder Gammakamera (Analogbild)

45. Streichung der Leistungsposi- tion Nr. 5434:

„5434 Szintigraphische Untersu- chung der Schilddrüse mittels Gamma-

kamera und mit rechnergestützter Aus- wertung zur Erstellung regionaler Funktionsparameter, einschl. der Lei- stung nach Nr. 5433 900"

46. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung der Nr. 5435:

„5435 Quantitative szintigraphische Untersuchung der Schilddrüse mittels Gammakamera mit rechnergestützter Auswertung zur Erstellung globaler und ggf. regionaler Funktionsparame- ter (z. B. thyreoidale Jodavidität [TJ], 99m-Tc-Thyreoidea-Uptake [TcTU], Radiojodclearance [RJC], Radiojod- Thyreoidea-Uptake [RJTU]), einschl.

der Leistung nach Nr. 5433 1600"

47. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 5436:

„Neben den Leistungen nach den Nrn. 5435 und 5436 sind die Leistungen nach den Nrn. 5465 bis 5467 nicht be- rechnungsfähig."

48. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5455:

„5455 Szintigraphischer Nachweis von Radioaktivitätsverteilungen im Körper (soweit nicht von anderen Lei- stungsansätzen erfaßt), z. B. Ganz- körpermessungen, Suche nach Tumo- ren, Metastasen und/oder Infektio- nen 3200"

49. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5465:

„5465 Zuschlag für sequentielle Aufnahmetechnik 500"

50. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 5470:

„5470 Radiojod-Zweiphasentest vor Radiojodtherapie, einschl. der Lei- stung nach Nr. 5433 1500"

51. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 5470:

„Die Leistungen nach den Nrn.

5470 und 5435 sind nicht nebeneinan- der berechnungsfähig."

52. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5472:

„5472 Bestimmung der Transitzeit durch Herz und Lunge mittels radioak- tiv markierter Substanzen 2000"

53. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5473:

„5473 Bestimmung der Auswurf- fraktion des Herzens mittels radioaktiv markierter Substanzen in Ruhe 2000"

54. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5474:

„5474 Bestimmung der Auswurf- fraktion des Herzens mittels radioaktiv markierter Substanzen, einschl. EKG, unter physikalisch definierter und re- produzierbarer Belastung und in Ruhe

55. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 5474:

„Neben der Leistung nach Nr. 5474 sind die Leistungen nach den Nrn. 601 bis 604 nicht berechnungsfähig."

56. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5475:

„5475 Radionephrographie mittels radioaktiver Substanzen in einer Posi- tion, ggf. einschl. Restharnbestim- mung, ggf. einschl. nach Gabe von Pharmaka

57. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5476:

„5476 Radionephrographie mittels radioaktiver Substanzen in weiteren Positionen, ggf. zusätzlich zu den Lei- stungen nach den Nrn. 5475 oder 5478

58. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5477:

„5477 Bestimmung der globalen tu- bulären und/oder glomerulären Clea- rance mittels radioaktiver Substan- zen 2700"

59. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 5477:

„Neben der Leistung nach Nr. 5477 ist die Leistung nach Nr. 5475 nicht be- rechnungsfähig."

60. Streichung der Leistungsposi- tion Nr. 5485:

„5485 Bestimmung(en) des ossären Mineralgehaltes mittels Photonenab- sorptionstechnik 2000"

61. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5490:

„5490 Bestimmung der Resorption oder des intestinalen Verlustes von Fett, Eisen, Gallensäuren, Eiweiß oder Blut mit radioaktiv markierten Sub- stanzen 7000"

62. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5492:

„5492 Bestimmung der Erythrozy- ten-, Leukozyten- oder Thrombozyten- Lebenszeit mittels radioaktiv markier- ter Zellen ohne Nachweis des Abbau- Ortes 5000"

63. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5493:

„5493 Bestimmung der Erythrozy- ten-, Leukozyten- oder Thrombozyten- Lebenszeit mittels radioaktiv markier- ter Zellen mit Nachweis des Abbau- Ortes 6500"

64. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 6001:

„6001 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckin- jektion oder durch apparativ gesteuerte Kontrastmittelverabfolgung mit konti- nuierlicher Flußrate, peripher

Dt. Ärztebl. 87, Heft 13, 29. März 1990 (75) A-1041

(4)

65. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 6002:

„6002 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckin- jektion oder durch apparativ gesteuerte Kontrastmittelverabfolgung mit konti- nuierlicher Flußrate, zentral LG 66. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 6003:

„6003 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 6001, 6002 oder 6011 für jede weitere intravenöse oder intraar- terielle Kontrastmitteleinbringung mit- tels Hochdruckinjektion oder durch ap- parativ gesteuerte Kontrastmittelver- abfolgung mit kontinuierlicher Flußra- te bei bestehendem Zugang 44

67. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 6011:

„6011 Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels über einen Kathe-

607. Änderungen bzw. Ergänzungen der E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

1. Änderung der Allgemeinen Be- stimmungen A I. 1., 1. Absatz:

„Eine Leistung ist nur berechnungs- fähig, wenn der Leistungsinhalt voll- ständig erbracht worden ist. Eine Lei- stung ist dann nicht berechnungsfähig, wenn sie Teil des Leistungsinhalts ei- ner anderen berechnungsfähigen Lei- stung ist. Dies gilt für Gesprächslei- stungen wie Beratungen, Erörterun- gen, verbale Interventionen und psy- chotherapeutische Maßnahmen auch dann, wenn das Gespräch mit unter- schiedlicher Zielsetzung (Diagnose/

Therapie) geführt wird (Nrn. 1, 2, 3, 10, 11, 13, 100, 165, 171, 180, 190, 825, 845, 846, 850, 851, 860 bis 866, 875 bis 878, 885 bis 886)."

2. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 63:

„63 Vollständige Untersuchung mindestens eines Organsystems, einschl. Befragung, Beratung und Do- kumentation für

—alle Augenabschnitte

—Nase, Rachenraum, Mundhöhle, Kehlkopf und Gehörorgan

—stomatognathes System

3. Änderung der zweiten Anmer- kung hinter Nr. 91:

ter mittels Hochdruckinjektion oder durch apparativ gesteuerte Kontrast- mittelverabfolgung mit kontinuier- licher Flußrate zur Ubersichtsangio- graphie oder Angiokardiographie ."

68. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 6013:

„Die Leistung nach Nr. 6013 ist nur zweimal berechnungsfähig."

69. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 6060:

„6060 Einbringung des Kontrastmit- tels zur Röntgendarstellung natürlicher oder fehlerhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Höhlen oder Fisteln, ggf.

intraoperativ, zusätzlich zu den Lei- stungen nach den Nrn. 5081, 5082, 5083 oder 5095

Die Vereinbarung tritt zum 1. Juli 1990 in Kraft.

„Neben dem Zuschlag nach Nr. 90 können die Leistungen nach den Nrn.

40 oder 41 nur berechnet werden, wenn Anästhesien nach den Nrn. 440, 441, 445, 450, 451, 455, 460, 461 oder 465 durchgeführt wurden."

4. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 159:

„159 Untersuchung auf Blut im Stuhl unter Verwendung von drei Test- briefchen im Rahmen der Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkran- kungen, einschl. Kosten, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 157, 158, 161 oder 162

5. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 298:

„Die Leistungen nach den Nrn. 167, 297 und 298 sind nicht nebeneinander, nicht mehrfach und nicht neben der Leistung nach den Nrn. 157 oder 161 berechnungsfähig."

6. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 360:

„Die Leistung nach Nr. 360 ist ne- ben den Leistungen nach den Nrn. 101 bis 105, 157 und 162 nicht berech- nungsfähig."

7. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 370:

„370 Spaltung einer perianalen Thrombose, einschl. Thrombus-Ex- pression, ggf. einschl. Naht oder Ein-

bringung eines Drainagefadens in eine Analfistel

8. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 390:

„390 Zuschlag zu den sonographi- schen Leistungen nach den Nrn. 107, 382, 383, 384, 385 oder 387 bei transka- vitärer Untersuchung

9. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 394:

„394 Sonographische Untersuchung der Schilddrüse oder einer Brustdrüse, ggf. einschl. der regionalen Lymphkno- ten

10. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 394:

„Die Leistungen nach den Nrn. 392, 393 und 394 sind nur einmal im Be- handlungsfall berechnungsfähig."

11. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 398:

„398 Optische Führungshilfe und/

oder Lagekontrolle mittels Ultraschall oder Durchleuchtung bei Punktionen, Sondierungen, Katheterisierungen, Biopsien oder endoskopischen Unter- suchungen

12. Änderung der Anmerkung hin- ter Nr. 398:

„Die Leistung nach Nr. 398 ist nicht neben Leistungen berechnungsfähig, die eine optische Führungshilfe und/

oder Lagekontrolle als Leistungsbe- standteil enthalten."

13. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 410:

„410 Lokalanästhesie(n) zur Schmerzbehandlung, je Sitzung

11,70 DM"

14. Streichung der Leistungsposi- tion Nr. 411:

„411 Lokalanästhesie(n) definierter Trigger-Punkte, ggf. einschl. der Lei- stung nach Nr. 410, je Sitzung . . . .130"

15. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung der Nr. 415:

„415 Lokalanästhesie eines oder mehrerer kleiner Wirbelgelenke, je Sit- zung 17,05 DM"

16. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 692:

„692 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 691 oder 700 bei Bestim- mung inspiratorischer Parameter und Darstellung der Flußvolumenkurve, einschl. graphischer Registrierung und Dokumentation

17. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 1075:

„1075 Gezielte medikamentöse Be-

CG

Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassen-Vertrages

aus der 156. Sitzung am 13./14. März 1990

A-1042 (76) Dt. Ärztebl. 87, Heft 13, 29. März 1990

Referenzen

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