• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/ Ersatzkassen-Vertrages" (24.03.1988)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/ Ersatzkassen-Vertrages" (24.03.1988)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

BEKANNTGABEN

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Beschlüsse

und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/

Ersatzkassen-Vertrages

Aus der 141. Sitzung am 26./27. Januar 1988

566. Zu Abschnitt 0 M E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Als Präambel zu Abschnitt 0 III wird folgende Bestimmung eingefügt:

„Die Kassenärztliche Verei- nigung teilt dem zuständigen VdAK-Ortsausschuß die Namen der Ärzte mit, welche die Vor- aussetzungen zur Erbringung von Laborleistungen nach Ab- schnitt 0 III (Punkt C der Richt- linien der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung für die Durch- führung von Laboratoriumsun- tersuchungen) erfüllen."

(Gültig ab 1. April 1988) 567. Zu den Nrn. 7160 und 7161 E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Die Nrn. 7160 und 7161 wer- den als Wegepauschalen in die E-GO aufgenommen.

„7160 Wegepauschale für Besuche in einem Bereich jen- seits des Radius von 10 km aus- schließlich bei konsiliarischer Tätigkeit nach den Nm. 42 oder 43 oder als erster Besuch nach ambulanter Durchführung von operativen Leistungen bei Tage zwischen 8.00 und 20.00 Uhr . . 21,— DM."

„7161 Wegepauschale für Besuche in einem Bereich jen- seits des Radius von 10 km aus- schließlich bei konsiliarischer Tätigkeit nach den Nrn. 42 oder 43 oder als erster Besuch nach ambulanter Durchführung von operativen Leistungen bei Nacht zwischen 20.00 und 8.00 Uhr . . . 29,— DM"

(Gültig ab 1. April 1988)

568. Zu den Allgemeinen Bestimmungen A II., § 4 a), b) und e) E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Die Allgemeinen Bestim- mungen A II., § 4 a), b) und e) werden wie folgt geändert:

„§ 4 a) Der Vertragsarzt er- hält für jeden Besuch nach den Nrn. 25 bis 30 und 149 sowie für jede Einzelvisite nach den Nm.

18 bis 21 eine Wegepauschale nach den Nrn. 34 bis 39 in unter-

schiedlicher Höhe nach Wegebe- reichen und Besuchszeiten. Dar- über hinaus erhält der Vertrags- arzt ein gesondertes Wegepau- schale für Besuche zur Durch- führung konsiliarischer Tätigkeit nach den Nr. 42 oder 43 oder für den ersten Besuch nach ambu- lanter Durchführung von opera- tiven Leistungen nach den Nrn.

7160 und 7161 in unterschied- licher Höhe nach Besuchszeiten.

§ 4 b) Das Wegepauschale wird vom Praxissitz des Ver- tragsarztes aus berechnet

—für Besuchsstellen inner- halb eines Radius von 2 km nach den Nm. 34 oder 37;

—für Besuchsstellen inner- halb eines Radius von mehr als 2 km bis zu 5 km nach den Nrn. 35 oder 38;

—für Besuchsstellen außer- halb eines Radius von 5 km nach den Nm. 36 oder 39;

—für Besuchsstellen jenseits

eines Radius von 10 km nach den Nrn. 7160 oder 7161 für Besuche zur Durchführung konsiliari- scher Tätigkeit oder für den er- sten Besuch nach ambulanter Durchführung von operativen Leistungen.

§ 4 e) Die Wegepauschalen sind je Besuch nach den Nrn. 34 bis 39, 7160 und 7161 berech- nungsfähig, unabhängig davon, ob und wie Besuchsfahrten ggf.

miteinander verbunden werden.

Die tatsächlich zurückgelegte Entfernung wird bei der Ermitt- lung des jeweiligen Wegepau- schales nicht berücksichtigt.

Ausschlaggebend ist allein die Lage der Besuchsstelle innerhalb eines der drei Wegebereiche bzw. jenseits des Radius von 10 km."

(Gültig ab 1. April 1988) ❑ Aus der 142. Sitzung

am 8./9. März 1988

569. Zu § 20 Ziffer 2 und 3 des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

„Unter der Mitteilung des Ergebnisses eines Disziplinarver- fahrens ist auch die über den Be- schluß hinausgehende Bekannt- gabe der wesentlichen Entschei- dungsgründe zu verstehen."

(Gültig ab 1. April 1988) 570. Zu Anlage 1 zur E-GO Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Die Anlage 1 zur E-GO wird im Punkt 3 a) geändert. Die Punk-

te 6, 7 und 8 werden durch den Punkt 6 neu gefaßt und die Punkte 3 h) und 7 werden neu in die Anla- ge 1 zur E-GO eingefügt:

„3. Ferner werden dem Belegarzt vergütet:

a) die Leistungen der Kapi- tel D und S, die Leistungen nach den Nm. 62, 74, 75 und 119 so- wie Pauschalerstattungen des Kapitels U mit 100% der Vergü- tungssätze

h) die Assistenzgebühren nach den Nrn. 46 bis 49, sofern der Belegarzt seiner Kassenärzt- lichen Vereinigung nachweist, daß er für die Assistenz eines vom Krankenhaus angestellten Arztes dem Krankenhaus Ko- sten erstatten muß.

6. Vom Belegarzt hinzugezo- gene Vertragsärzte können unter den Voraussetzungen des § 11 Ziffer 6 EKV berechnen:

a) für das Aufsuchen des Be- legkrankenhauses

—bei Tage die Nr. 50 je Fall sowie insgesamt einmal das We- gepauschale nach den Nrn. 34 bis 36

—bei Nacht Einzelvisiten nach den Nm. 19 bzw. 20 sowie das Wegepauschale nach den Nm. 37 bis 39

b) für die Assistenz die Lei- stungen nach den Nrn. 46 bis 49

c) bei konsiliarischer oder mitbehandelnder Tätigkeit die jeweils durchgeführten Leistun- gen nach den für die ambulante Behandlung geltenden Bestim- mungen

d) bei Durchführung von Narkosen/Anästhesien die Lei- stungen nach den Nrn. 61, 181, 182, 185, 189, 192, 193 und 199 so- wie nach den Kapiteln C und D.

7. Die Leistungen eines an- deren an demselben Kranken- haus tätigen Belegarztes, der zur Mitbehandlung, zum Konsilium, zur Assistenz oder Narkose hin- zugezogen wird, werden nach den Bestimmungen der Punkte 1 bis 4 vergütet."

(Gültig ab 1. April 1988) 571. Zu Anlage 1 zur E-GO Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Die Feststellung Nr. 511 vom 27./28. 4. 87 mit folgendem Wortlaut —

„Weist der Belegarzt seiner Kassenärztlichen Vereinigung nach, daß er für die Assistenz ei- nes vom Krankenhaus angestell- ten Arztes dem Krankenhaus Kosten erstatten muß, kann der Belegarzt in diesen Fällen die

Assistenzgebühren nach den Nm. 46 bis 49 berechnen."

— wird aufgehoben.

(Gültig ab 1. April 1988) 572. Zu Anlage 1 zur E-GO Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Die Feststellung Nr. 563 vom 29./30. 9. 87 mit folgendem Wortlaut —

„Wird von einem Belegarzt ein niedergelassener Vertrags- arzt zur Narkose/Anästhesie hin- zugezogen, so kann dieser über die in Punkt 8 genannten Lei- stungen hinaus ggf. die Leistun- gen nach den Nrn. 182, 185 und 193 berechnen."

— wird aufgehoben.

(Gültig ab 1. April 1988) ❑

Ergänzungen

des Bewertungsmaßstabes für kassenärztliche Leistungen (BMÄ)

Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung, K.d.ö.R., Köln, — einerseits — und der AOK-Bun- desverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Be- triebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen, K.d.ö.R., Berg.-Gladbach und der Bundesverband der landwirt- schaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, — andererseits

— vereinbaren auf der Grundlage des § 37 Abs. 4 des Bundesman- telvertrages folgende Ergänzun- gen des Bewertung,smaBstabes für kassenärztliche Leistungen (BMÄ):

1. Neuaufnahme der Nrn.

112 und 3032 in den Zuschlags- katalog nach Nr. 85:

„Die Leistungen nach den Nrn. 112 und 3032 werden in den Zuschlagskatalog nach Nr. 85 aufgenommen."

2. Neuaufnahme der Nrn.

110, 183, 195 und 3036 in den Zuschlagskatalog nach Nr. 86:

„Die Leistungen nach den Nm. 110, 183, 195 und 3036 wer- den in den Zuschlagskatalog nach Nr. 86 aufgenommen."

3. Neuaufnahme der Nr. 197 in den Zuschlagskatalog nach Nr. 87:

„Die Leistung nach Nr. 197 wird in den Zuschlagskatalog nach Nr. 87 aufgenommen."

4. Neuaufnahme der Nr. 187 in den Zuschlagskatalog nach Nr. 88:

„Die Leistung nach Nr. 187 wird in den Zuschlagskatalog nach Nr. 88 aufgenommen." C>

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

A-798 (74) Dt. Ärztebl. 85, Heft 12, 24. März 1988

(2)

5. Einfügung einer Anmer- kung hinter Nr. 3520:

"Die Kosten für ausgegebe- nes Testmaterial sind dann er- stattungsfähig, wenn die Aus- wertung aus Gründen, die der Arzt nicht zu vertreten hat, un- terbleibt."

6. Einfügung einer Anmer- kung hinter Nr. 5161:

, ,Die Lungendurchleuchtung beim Erwachsenen ohne BV I TV-Einrichtung ist nur noch bis zum 31. 12. 1989 und nur nach Nr. 5161 berechnungsfähig."

Die Vereinbarung tritt zum 1. April 1988 in Kraft. 0

Lehrgang zur Einführung in die

kassenärztliche Tätigkeit

(Weitere Lehrgänge siehe Heft 9/1988)

KV Bayerns, 23. April München, Ärztehaus Bayern, Mühlbaurstr. 16, 8000 München 80, Beginn 8.45 Uhr- Ende ge- gen 16.30 Uhr. Anmeldungen bis zum 15. 4. 88 an die KV Bayerns - Landesgeschäftsstelle - (obige Anschrift), Tel. 0 89/41 47-1.

Teilnahmegebühr von 20,-DM ist am Tage des Einführungslehr- ganges zu entrichten. 0

Kassenarztsitze

Westfalen-Lippe

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe werden folgende Kassenarztsitze ausgeschrieben:

Kassenarztsitze mit Umsatzgarantie Die Umsatzgarantie zum Pra- xisaufbau in Höhe von 30 000 DM (vierteljährlich zunächst für die Dauer eines Jahres) wird nach den Richtlinien über Si- cherstellungsmaßnahrnen ge- währt. Nach Zulassung durch die zuständigen Zulassungsinstanzen ist beim Vorstand der Kassen- ärztlichen Vereinigung Westfa- len-Lippe ein gesonderter An- trag auf Gewährung der Umsatz- garantie zum Praxisaufbau zu stellen. Die Möglichkeit der Ge- währung eines Darlehens zum Praxisaufbau bis zu einer Höhe von 30 000 DM bei Erfüllung be- stimmter Voraussetzungen ist gegeben.

Weiterhin können bei Erfül- lung bestimmter Voraussetzun- gen Kosten für erforderliche Um- baumaßnahmen in Form eines Darlehens bis zu einem Betrag

von 20 000 DM übernommen werden. Auf einen weiteren An- trag hin können Zinszuschüsse (bis 2500 DM jährlich) gewährt werden. Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe ist bei der Beschaffung von Vertre- tern in Urlaubs- oder Krank- 4.eitsfällen gern behilflich.

Arzte für Haut-

und Geschlechtskrankheiten Alt-Mari-Stadtkern Rheda-Wiedenbrück Kassenarztsitze ohne Umsatzgarantie Die Möglichkeit der Gewäh- rung eines Darlehens zum Pra- xisaufbau bis zu einer Höhe von 30 000 DM bei Erfüllung be- stimmter Voraussetzungen ist gegeben. Weiterhin können bei Erfüllung bestimmter Vorausset- zungen Kosten für erforderliche Umbaumaßnahmen in Form ei- nes Darlehens bis zu einem Be- trag von 20 000 DM übernom- men werden. Auf einen weiteren Antrag hin können Zinszuschüs- se (bis 2500 DM jährlich) ge- währt werden. Die Kassenärzt- liche Vereinigung Westfalen- Lippe ist bei der Beschaffung von Vertretern in Urlaubs- oder JS:rankheitsfällen gern behilflich.

Arzte für Augenheilkunde Gronau

Ärzte für HNO-Heilkunde Halle

Neunkirchen Ärzte für Haut-

und Geschlechtskrankheiten Kreuztal

Schwelm Warstein

Ärzte für Kinderheilkunde .. Bottrop (Süd)

Arzte für Lungen- und Bronchialheilkunde

Kreis Unna (entweder Lünen oder Unna)

Ärzte für Nervenheilkunde Dortmund-Huckarde Ärzte für Orthopädie

Plettenberg Ärzte für Radiologie

Soest

Nähere Auskünfte erteilt die Landesstelle der Kassenärzt- lichen Vereinigung Westfalen- Lippe, 4600 Dortmund 1, West- falendamm 45, Telefon: 02 31/

4 10 70.

Nordrhein

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein werden folgende Kassenarztsitze ausge- schrieben:

Kassenarztsitze mit Umsatzgarantie

Solingen-Wald, Dermatologe Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß für

Kassenarztzulassungen Düssel- dorf, Emanuel-Leutze-Straße 8, 4000 Düsseldorf 11, Telefon 02 11/59 70-0.

Oberhausen-Osterfeld, Der- matologe

Oberhausen-Sterkrade, Der- matologe

Duisburg-Süd/W anheimer- ort-Buchholz, Dermatologe

Duisburg-Nord/Hamborn- Marxloh, Dermatologe

Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß für Kassenarztzulassungen Duis- burg, Lützowstraße 7, 4100 Duisburg, Telefon 02 03/

37 80 60.

Wipperfürth, Dermatologe Waldbröhl, Dermatologe Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß für Kassenarztzulassungen Köln,

Cleverstraße 13-15, 5000 Köln, Telefon 02 21/77 63-0.

Jll> Den Bewerbern um vor-

genannte Kassenarztsitze für Dermatologie wird eine Umsatz- garantie für ein Jahr in Höhe von 100 000,- DM gewährt. Darüber hinaus wird für ein Jahr ein Höchstbeitrag zur Ärzteversor- gung geleistet.

Nähere Auskünfte hierüber bei der Kassenärztlichen Verei- nigung Nordrhein, Emanuel- Leutze-Straße 8, 4000 Düssel- dorf 11, Telefon 02 11159 70-0, und bei jeder anderen Verwal- tungssteHe der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein.

e

Arzte ohne deutsche Ap- probation können sich nicht un- mittelbar an den zuständigen Zu- lassungsausschuß wenden. Sie erhalten zunächst Auskunft und Beratung unter Telefon 02 11/

59 70-0 (Düsseldorf). 0

BUNDESÄRZTEKAMMER

ARZNEIMIITELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

Durchsicht

des Ärztemusterbestandes

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker infor- mierte die Arzneimittelkommis- sion der deutschen Ärzteschaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und andere wichtige Änderun- gen von Fertigarzneimitteln be- treffen. Der Bestand an Arzte- mustern ist entsprechend durch- zusehen und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähi- gen Fertigarzneimittel bzw. de- ren genannte Chargen auszuson- dern und zu vernichten.

Rückrufvon

MULTILOAD CU 375 Intrauterinpessar Ch.-B.: 870319

"Die Firma Nourypharma GmbH bittet, eventuell vorhan- dene Packungen MULTILOAD CU 375 mit der o. g. Chargenbe- zeichnung aus dem Bestand über die Bezugsapotheke an den Her- steller zurückzugeben, da verein- zelt Packungen gefunden worden sind, bei denen im Augenblick die Möglichkeit nicht auszu- schließen ist, daß der mikrobio- logische Status vom Qualitäts- standard dieses Produktes ab- weicht."

Apo-Häm Zäpfchen Ch.-B.: 030790

Die Firma Pekana Naturheil- mittel GmbH teilt mit: "Bei

Apo-Häm Zäpfchen der o. g.

Charge war eine Inhomogenität einiger Wirkstoffe festzustellen.

Wir bitten um Prüfung Ihrer Be- stände."

Cheplacard Tropfen 50 ml Ch.-B.: 477

Die Firma Biopharma GmbH

& Co. KG teilt mit: "Aufgrund

eines uns gemeldeten Einzelfalls kann nicht mit Sicherheit ausge- schlossen werden, daß es zu Un- termischungen beim Verpak- kungsmaterial von Cheplacard Tropfen nur 50 ml mit der o. g.

Chargenbezeichnung gekommen ist. Bei dieser Charge können in Cheplacard Tropfen-Verpak- kungen 50 ml Cheplacard forte verpackt worden sein. Wir bitten Sie, Ihre Bestände von Chepla- card Tropfen der Charge 477 auf Übereinstimmung der Bezeich- nung von Flasche und Umkarton hin zu kontrollieren."

Straußkanülen

0,90 mm Durchmesser, gelb Die Firma Süddeutsche Fein- mechanik GmbH teilt mit: "Es kann nicht ausgeschlossen wer- den, daß sich unsere Straußka- nüle 0,90 mm Durchmesser, Farbcode gelb, Charge 84 B 13, Produktionsjahr 1984, in der Halterung verschiebt. Wir bitten Sie, Ihre Bestände auf diese Charge hin zu überprüfen.'' Änderung der Galenik von Tavegil Gel

Die Firma Sandoz AG teilt mit: "Tavegil Gel ab der Charge 71.000 wird mit veränderter Gel- Dt. Ärztebl. 85, Heft 12, 24. März 1988 (77) A-801

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

„4815 Histologische Unter- suchung eines Materials unter Anwendung eines histochemi- schen Sonderverfahrens (z. Eisen-, PAS-Reaktion) und/oder mit Interferenz- oder

1121 bis 1123 sind alle dazu erforderlichen einzelnen Lei- stungen des behandelnden Arz- tes, alle von ihm in diesem Zu- sammenhang veranlaßten Lei- stungen und alle Kosten mit

Die Neufassung der Richtli- nien tritt am 1. Die vor Inkrafttreten dieser Fassung der Richtlinien von den Kassenärztlichen Vereinigungen erteilten Genehmigungen blei- ben

„Ermächtigte Krankenhausärzte können Leistungen der Laboratoriums- medizin nach Abschnitt 0 III der E- GO nur dann abrechnen, wenn sie da- zu nach dem Umfang ihrer Ermächti-

„6002 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckin- jektion oder durch apparativ gesteuerte Kontrastmittelverabfolgung mit konti- nuierlicher Flußrate, zentral

1188 bis 1192 sind alle zur Durchfüh- rung erforderlichen Leistungen des be- handelnden Arztes und alle von ihm in diesem Zusammenhang veranlaßten Leistungen enthalten, mit Ausnahme

6 der bisherigen Fassung des Vertrages beteiligte Ver- tragsärzte sind mit Inkrafttreten der Neufassung ermächtigte Ärzte nach § 7 Abs.. Dies gilt nicht für Ver- tragsärzte, die

b) abgelehnte Berichtigungsanträ- ge der Vertragskassen werden mit Durchstreichen des DM-Betrages be- zeichnet und zusätzlich eine Begrün- dung für die Ablehnung auf dem For-