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Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/ Ersatzkassen-Vertrages" (19.01.1989)

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Änderung der Anlage 5 des Bundesmantelvertrages - Ärzte

Durch Beschlußfassung des Bewertungsausschusses nach

§ 368 i Abs. 8 RVO ist die Anlage 5 des Bundesmantel- vertrages - Ärzte und damit der Bewertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen (BMÄ) mit Wirkung ab 1.

Januar 1989 wie folgt geän- dert worden:

1. Streichung der Leistungsposi- tion Nr. 1116:

„1116 Homologe Insemina- tion, intrazervikal oder intraka- vitär, ggf. einschl. Konservie- rung und Aufbereitung des Sa- mens 400`

Streichung der vertrag- lichen Anmerkung hinter Nr.

1116 BMÄ:

„Neben der Leistung nach Nr. 1116 ist die Leistung nach Nr. 1115 nicht berechnungsfä- hig."

3. Streichung der Leistungs- position Nr. 1120:

„1120 Gewinnung von Eizel- len zur In-vitro-Fertilisation mit- tels Punktion von Follikeln bei- der Ovarien unter Ultraschall- sicht 1000"

4. Streichung der Leistungs- position Nr. 1121:

„1121 In-vitro-Fertilisation (IVF) mit anschließendem Em- bryo-Transfer (ET) im homolo- gen System, einschl. aller Lei- stungen vom 1. bis zum 28. Zy- klustag, mit Ausnahme der Ei- zellgewinnung 21 000`

Streichung der Leistungs- position Nr. 1122:

„1122 Maßnahmen zur In- vitro-Fertilisation (IVF) im ho- mologen System bei Ausbleiben der Zellteilung, einschl. aller Leistungen vom 1. Zyklustag bis zum Tag des Abbruchs, mit Aus- nahme der Eizellgewinnung

18 500"

6. Streichung der Anmer- kung hinter Nr. 1122:

„Die Leistungen nach den Nr. 1121 und 1122 sind nicht be- rechnungsfähig, wenn zur Eizell- gewinnung ein stationärer Auf- enthalt von mehr als 2 Tagen Dauer erfolgt."

7. Streichung der Leistungsposi- tion Nr. 1123:

„1123 Maßnahmen zur In- vitro-Fertilisation (IVF) im ho- mologen System bis frühestens zwei Tage vor der geplanten Fol- likelpunktion, einschl. aller Lei- stungen vom 1. Zyklustag bis zum Tag des Abbruchs .. 8500`

Streichung der beiden An- merkungen hinter Nr. 1123:

„In den Leistungen nach den Nr. 1121 bis 1123 sind alle dazu erforderlichen einzelnen Lei- stungen des behandelnden Arz- tes, alle von ihm in diesem Zu- sammenhang veranlaßten Lei- stungen und alle Kosten mit Ausnahme derjenigen für Arz- neimittel, Nährmedien und Transferkatheter enthalten."

„Die Leistungen nach den Nrn. 1121 bis 1123 sind im

Beschlüsse

und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/

Ersatzkassen-Vertrages

aus der 147. Sitzung am 15./16. Dezember 1988

587. Änderungen der E-GO Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

1. Streichung der Leistungs- position Nr. 1116:

„1116 Homologe Insemina- tion, intrazervikal oder intraka- vitär, ggf. einschl. Konservie- rung und Aufbereitung des Sa- mens 400"

2. Streichung der vertrag- lichen Anmerkung hinter Nr.

1116:

„Neben der Leistung nach Nr. 1116 ist die Leistung nach Nr. 1115 nicht berechnungsfä- hig."

3. Streichung der Leistungs- position Nr. 1120:

„1120 Gewinnung von Eizel- len zur In-vitro-Fertilisation mit- tels Punktion von Follikeln bei- der Ovarien unter Ultraschall- sicht 1000`

Streichung der Leistungs- position Nr. 1121:

„1121 In-vitro-Fertilisation (IVF) mit anschließendem Em- bryo-Transfer (ET) im homolo- gen System, einschl. aller Lei- stungen vom 1. bis zum 28. Zy- klustag, mit Ausnahme der Ei- zellgewinnung 21 000"

Krankheitsfall insgesamt bis zu dreimal berechnungsfähig."

9. Streichung der vertrag- lichen Anmerkung hinter Nr.

1123 BMÄ:

„Die Abrechnung der Lei- stungen nach den Nr. 1120 bis 1123 setzt eine gesonderte Bestä- tigung der Leistungspflicht durch die zuständige Krankenkasse voraus. Das Datum der Bestäti- gung ist auf dem Behandlungs- ausweis anzugeben."

(Die vertraglichen Anmer- kungen zu den Punkten 2. und 9.

entfallen durch die Beschlußfas- sung des Bewertungsausschusses ersatzlos.)

Die Beschlüsse zu den Punk- ten 1. und 3. bis 8. treten zum 1.

Januar 1989 in Kraft.

5. Streichung der Leistungs- position Nr. 1122:

„1122 Maßnahmen zur In- vitro-Fertilisation (IVF) im ho- mologen System bei Ausbleiben der Zellteilung, einschl. aller Leistungen vom 1. Zyklustag bis zum Tag des Abbruchs, mit Ausnahme der Eizellgewin- nung 18 500`

Streichung der Anmer- kung hinter Nr. 1122:

„Die Leistungen nach den Nrn. 1121 und 1122 sind nicht berechnungsfähig, wenn zur Ei- zellgewinnung ein stationärer Aufenthalt von mehr als 2 Tagen Dauer erfolgt."

7. Streichung der Leistungs- position Nr. 1123:

„1123 Maßnahmen zur In- vitro-Fertilisation (IVF) im ho- mologen System bis frühestens zwei Tage vor der geplanten Fol- likelpunktion, einschl. aller Lei-

Schreibfehler- berichtigung

In der in Heft 51/52 vom 26. Dezember 1988 veröffentlichten Neufas- sung der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung für Radiolo- gie und Nuklearmedizin ist ein Schreibfehler ent- halten. In § 9 a Nr. 6 gilt als Datum für das Ende der Übergangsfrist der

„31. Dezember 1989". ❑

stungen vom 1. Zyklustag bis zum Tag des Abbruchs .. 8500`

Streichung der beiden An- merkungen hinter Nr. 1123:

„In den Leistungen nach den Nrn. 1121 bis 1123 sind alle dazu erforderlichen einzelnen Lei- stungen des behandelnden Arz- tes, alle von ihm in diesem Zu- sammenhang veranlaßten Lei- stungen und alle Kosten mit Ausnahme derjenigen für Arz- neimittel, Nährmedien und Transferkatheter enthalten."

„Die Leistungen nach den Nrn. 1121 bis 1123 sind im Krankheitsfall insgesamt bis zu dreimal berechnungsfähig."

9. Streichung der vertrag- lichen Anmerkung hinter Nr.

1123:

„Die Abrechnung der Lei- stungen nach den Nrn. 1120 bis 1123 setzt eine gesonderte Bestä- tigung der Leistungspflicht durch die zuständige Krankenkasse voraus. Das Datum der Bestäti- gung ist auf dem Behandlungs- ausweis anzugeben."

(Gültig ab 1. Januar 1989) 588. Zu Anlage 1 zur E-GO Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Der Beschluß Nr. 582 vom 21./22. November 1988 wird auf- gehoben. An seine Stelle tritt der Beschluß Nr. 589.

(Gültig ab 1. Januar 1989) 589. Zu Anlage 1 zur E-GO Die Arbeitsgemeinschaft be- schließt:

Der zweite Absatz von Punkt 1 und Punkt 3 c) der Anlage 1 zur E-GO werden wie folgt geän- dert:

„Bei dringend angeforderten Einzelvisiten nach den Nrn. 18, 19, 20 oder 24 kann zusätzlich die entsprechende Wegepau- schale berechnet werden."

„c) die Leistungen nach den Nrn. 106, 107, 118, 178, 191, 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 387, 388, 390, 391, 392, 395, 396, 563, 564, 565, 566, 601, 602, 603, 604, 605, 607, 608, 610, 611, 615, 616, 617, 618, 620, 621, 625, 630, 631, 641, 642, 650, 651, 653, 655, 656, 660, 661, 665, 671, 676, 677, 680, 681, 682, 685, 686, 690, 691, 692, 693, 694, 695, 696, 697, 700, 705,706,711,712,715,716,717, 721,723,802,803,804,805,808, 809, 810, 811, 812, 814, 1000,

1001, 1002, 1265, 1266, 1268,

1270, 1271, 1272, 1440, 1441, 1586, 1745, 1746 mit 60% der Vergütungssätze"

(Gültig ab 1. Januar 1989) ❑

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Dt. Ärztebl. 86, Heft 3, 19. Januar 1989 (61) A-117

Referenzen

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