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Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassen- Vertrages aus der 126. Sitzung am 21./22. Mai 1986" (20.06.1986)

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Aktie "Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassen- Vertrages aus der 126. Sitzung am 21./22. Mai 1986" (20.06.1986)"

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Bekanntgaben

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Vertrag zwischen der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung und den Ersatzkassenverbän- den über die Honorierung ver- tragsärztlicher Leistungen ab 1. Juli 1986

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, einerseits und der Ver- band der Angestellten-Krankenkassen eV, Siegburg, sowie der Verband der Ar- beiter-Ersatzkassen eV, Siegburg, ande- rerseits schließen zu Nr. IV ihrer Verein- barung vom 12. März 1986 folgenden er- gänzenden Vertrag:

Für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1988 wird die vertragsärztliche Tätigkeit in Abweichung von § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Arzt-/Ersatzkassenvertrages mit befreiender Wirkung über die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung wie folgt vergütet:

1. Der Betrag für ärztliche Leistungen je Mitglied in der allgemeinen Krankenver- sicherung und in der Krankenversiche- rung der Rentner der Angestellten-Er- satzkassen einerseits sowie der Arbeiter- Ersatzkassen andererseits im jeweiligen Vorjahresquartal erhöht sich um den prozentualen Anstieg des Grundlohns je Mitglied der AV im Durchschnitt der An- gestellten-Ersatzkassen bzw. im Durch- schnitt der Arbeiter-Ersatzkassen im Ab- rechnungsquartal.

2. Zuzüglich zu dem nach Nr. 1 errechne- ten Betrag werden bezahlt:

2.1 Portokosten - A II § 9a E-GO, Kosten für radioaktive Stoffe") - A II § 9b E-GO,

Telefonkosten - A II § 6b E-GO,

Versandkostenpauschale - Nrn. 18a-18d E-GO

2.2 pauschal abgegoltene Behandlung (Kostenpauschale für die Sach- und Dienstleistungen bei der Dialysebehand- lung*), Polikliniken u. ä.)

2.3 ambulante Behandlungen in Kran- kenhäusern

3. Soweit Art und Umfang der ärztlichen Leistungen auf Grund einer gesetzli- chen, satzungsmäßigen oder vertraglich vereinbarten Leistungsausweitung zu- nehmen, sind diese zusätzlich zu den nach den Nrn. 1 und 2 vorgesehenen Re- gelungen zu vergüten.

4. Bis zum Inkrafttreten einer neustruktu- rierten Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) (s. Nr. II der Vereinbarung der Vertragspartner vom 12. März 1986) gilt in Ergänzung zu Nr. 1 folgende Abrech- nungsweise**):

4.1 Im 3. Quartal 1986 wird die vertrags- ärztliche Tätigkeit nach Maßgabe der für die Ersatzkassenpraxis geltenden Ge- bührenordnung (E-GO) - Stand 1. Juli 1986 - mit Ausnahme der ambulanten kurativen Leistungen der Abschnitte M und 0 II a bb vergütet.

4.2 Für ambulante kurative Leistungen der Abschnitte M sowie 0 II a bb ver- bleibt es bei der pauschalen Vergütung entsprechend den Nrn. 2 und 3 der Ver- einbarung der Vertragspartner vom 12.

Juni 1985.

4.3 Die Kassenärztlichen Vereinigungen geben der Kassenärztlichen Bundesver- einigung bis zum Ende des 3. Monats nach Quartalsende die Honoraranforde- rungen nach den Nrn. 4.1 und 4.2 be- kannt. Die Verbände der Ersatzkassen teilen der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung acht Wochen nach Quartalsende die Mitglieder- sowie die durchschnitt- liche Grundlohnentwicklung der Ange- stellten- bzw. Arbeiter-Ersatzkassen im Abrechnungsquartal mit.

4.4 Auf der Grundlage dieser Daten er- mittelt die Kassenärztliche Bundesverei- nigung in Abstimmung mit den Verbän- den der Ersatzkassen, inwieweit das Ziel nach Nr. 1, den Anstieg der Honorarzah- lungen in Übereinstimmung mit dem Grundlohnzuwachs zu halten, erreicht wurde. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, daß der Zuwachs des Grund- lohns je Mitglied durch den Zuwachs der Honoraranforderung je Mitglied über- oder unterschritten wurde, so werden die Gebührensätze der E-GO - ohne die Ab- schnitte M sowie 0 II a bb und ohne die

*) Bei Einbeziehung der Kosten in die Gebüh- rensätze der E-GO wird der Pauschalbetrag nach Nr. 1 um die bisherige Kostenerstat- tung erhöht.

**) Mit Inkrafttreten einer neustrukturierten E- GO werden die Vertragspartner eine An- schlußregelung für die dann zu erfolgende Abrechnungsweise vereinbaren.

Beträge nach Nr. 2 - für das folgende Ab- rechnungsquartal um einen ausgleichen- den Prozentsatz gesenkt oder erhöht.

Die Auszahlungshöhe wird für das Ab- rechnungsquartal bis zum 5. des 1. Mo- nats nach Quartalsende den Kassenärzt- lichen Vereinigungen und den Vertrags- kassen bekanntgegeben.

4.5 Ab 4. Quartal 1986 haben die Ver- tragsärzte Anspruch auf eine Vergütung ihrer Tätigkeit entsprechend der sich nach Nr. 4.4 ergebenden Auszahlungs- höhe.

5. Ergibt sich ensprechend der Nr. 5 der Vereinbarung der Vertragspartner vom 12. Juni 1985 die Notwendigkeit, für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 1985 bis 30.

Juni 1986 einen Ausgleich vorzunehmen, so wird dieser bei der Errechnung der Auszahlungshöhe für das 4. Quartal 1986 vorgenommen.

Köln/Siegburg, den 13. Juni 1986 Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R.

Verband der Angestellten-Krankenkas- sen e. V.

Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V.

Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft ge- mäß § 19 des Arzt/Ersatzkas- sen-Vertrages aus der 126. Sit- zung am 21./22. Mai 1986

466. Regelung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf (Sprechstunden- bedarfsregelung)

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Der Beschluß Nr. 134 „Regelung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf"

in der Fassung vom 29.1. 1986 wird zu III wie folgt geändert:

III Nr. 5 wird ergänzt um

„Antimykotika ausschließlich zur vagina- len Soor-Prophylaxe im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge (Mutterschafts- Richtlinien Abschnitt G)."

(Gültig ab 1. 7. 1986)

467. Zu Anlage 3 zur E-GO (Langzeit- EKG-Richtlinien)

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt: I>

Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 25/26 vom 20. Juni 1986 (99) 1883

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

Die Anlage 3 zur E-GO erhält folgende neue Fassung:

„Voraussetzungen zur Abrechnung von Langzeit-Elektrokardiographischen Un- tersuchungen

1. Durchführung des Langzeit-EKG Das Langzeit-EKG beinhaltet folgende Schritte:

1.1 Indikationsstellung, optimales Anle- gen der Elektroden unter Sicht des abge- leiteten EKG zur Überprüfung der Ablei- tungsqualität am EKG-Ausschrieb oder am Bildschirm, Anschluß und Inbetrieb- nahme des Aufnahmegerätes, Instruk- tion des Patienten (u. a. zur Führung ei- nes Tätigkeits- und Medikamentenproto- kolls, zur Angabe von Beschwerden mit Betätigung der Markierung am Aufnah- megerät), Ausschaltung und Abnahme des Aufnahmegerätes und Entfernung der Elektroden.

1.2 Computergestützte Auswertung des aufgezeichneten Langzeit-EKG mit gleichzeitiger oder anschließender ärzt- licher Kontrolle der Daten und ausge- wählter Beispiele im 25 mm-Ausschrieb.

Ausdruck des Herzfrequenzverhaltens mit Angabe der mittleren, der maximalen und der minimalen Herzfrequenz pro Stunde bzw. pro Aufzeichnungszeit. An- gaben zum zeitlich vorherrschenden Grundrhythmus während der Aufzeich- nungszeit. Quantitative Analyse und Dif- ferenzierung von Rhythmusstörungen mit zweikanaligem Ausschrieb der wich- tigen Ereignisse mit Papiervorschub von mindestens 25 mm/sec. Notwendige Kor- rektur und schriftliche Befundung der Auswertung durch den diese Leistung abrechnenden Vertragsarzt. Ein allei- niger Computerausdruck oder die allei- nige Auswertung eines miniaturisierten EKG-Vollausschriebes erfüllt nicht die Voraussetzungen.

1.3 PatientenbezOgene Bewertung des befundeten Langzeit-EKG, Entscheidung über die Behandlungsbedürftigkeit und die notwendige Therapie unter Berück- sichtigung aller hierzu wichtigen Be- funde.

1.4 Bei besonderer Indikationsstellung erfordert die Bewertung von Rhythmus- störungen eine umfangreiche Validie- rung und im Einzelfall eine vollständige visuelle Kontrolle aller Arrhythmien, ge- bunden an die Möglichkeit einer umfas- senden zweikanaligen EKG-Dokumenta- tion.

2. Apparative Voraussetzung für die Durchführung des Langzeit-EKG:

Die mit Langzeit-EKG-Geräten erbrach- ten Leistungen sind nur berechnungsfä- hig, wenn der abrechnende Arzt den Nachweis darüber führen kann, daß das Gerät den nachstehend genannten An- forderungen vollständig genügt. Eine entsprechende Gewährleistungsgarantie des Herstellers erfüllt diese Bedingung.

2.1 Kontinuierliche Analyse über 24 Stunden bei simultaner zweikanaliger EKG-Ableitung

Der im Gerätesystem vorhandene Doku- mentationsspeicher muß der Aufgaben- stellung dergestalt genügen, daß auch bei gehäuft auftretenden Ereignissen ei- ne fachlich-qualifizierte Beurteilung möglich ist.

2.2 Dokumentation aller wichtigen Er- eignisse

Wichtige Ereignisse sind:

- Asystolien über 2,0 sec Dauer - supraventrikuläre Tachykardie - Vorhofflimmern

- Vorhofflattern

- ventrikuläre Extrasystolen - ventrikuläre Paare - Kammertachykardie - Kammerflimmern - Kammerflattern

2.3 Ausreichende Genauigkeit

Durch eine herstellerunabhängige Über- prüfung mittels Einzelschlaganalyse an- hand evaluierten Datenmaterials (z. B.

AHA- oder MIT-Referenzbänder) muß ei- ne medizinischen Erfordernissen ent- sprechende Genauigkeit belegt werden.

2.4 Ereignismarkierung durch den Pa- tienten

Die Möglichkeit der vereinbarten oder er- eignisabhängigen Markierung muß ge- währleistet sein.

3. Fachliche Voraussetzungen

Die ärztlichen Leistungen erfordern ein- gehende Kenntnisse des Vertragsarztes in der Elektrokardiographie mit der Fä- higkeit, auch seltene Rhythmusstörun- gen unter erschwerten Bedingungen, z. B. bei zeitgeraffter Darstellung oder bei Artefaktüberlagerung zu erkennen.

Voraussetzung für die Durchführung des Langzeit-EKG ist der Nachweis einer aus- reichenden Erfahrung durch Weiterbil- dung oder durch Zeugnis über die selb- ständige Auswertung und Beurteilung von mindestens 100 Langzeit-EKG-Auf- zeichnungen. Diese müssen mit Geräten aufgezeichnet worden sein, die den Ap- parateanforderungen nach Abschnitt 2.

entsprechen.

4. Genehmigungsverfahren

Über die Genehmigung zur Abrechnung des Langzeit-EKG entscheidet die jewei- lige Kassenärztliche Vereinigung nach Prüfung der in Abschnitt 2. und 3. ge- nannten Voraussetzungen. Bestehen trotz der Nachweise oder Zeugnisse ge- mäß Nr. 3 begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung, muß die Qualifi- kation in einem Kolloquium überprüft werden.

5. Übergangsbestimmungen

5.1 Vertragsärzte, die vor dem Inkrafttre- ten dieses Beschlusses Langzeit-EKG gegenüber der Kassenärztlichen Vereini-

gung abgerechnet haben, oder gemäß Nr. 4 der Anlage 3 zur E-GO vom 1.4. 1985 dazu von der jeweiligen Kas- senärztlichen Vereinigung die Genehmi- gung erhalten haben, behalten die Be- rechtigung zur Abrechnung dieser Lei- stung.

5.2 Die Abrechnung von Langzeit-EKG, die mit Geräten, die nicht diesem Be- schluß entsprechen, erstellt werden, ist nur bis zum 31.3. 1988 möglich.

6. Information des Ortsausschusses Die Kassenärztliche Vereinigung teilt dem zuständigen Ortsausschuß die Na- men derjenigen Vertragsärzte mit, wel- che die Abrechnungsvoraussetzungen nach 3. und 5.1 erfüllen."

(Gültig ab 1. 7. 1986)

Lehrgänge zur Einführung in die kassenärztliche Tätigkeit 1. Juli bis 30. September 1986

KV Schleswig-Holstein, 10. September Bad Segeberg, im Vortragsraum des Re- chenzentrums des Ärztehauses, Bismarckallee 2, 2360 Bad Segeberg, Be- ginn 10.00 Uhr - Ende gegen 17.00 Uhr.

Anmeldungen bis zum 1. 9. 86 unter An- gabe von Vor- und Zunamen, Geburtsda- tum und genauer Anschrift an die KV Schleswig-Holstein (obige Anschrift).

Tel.: 0 45 51/8 90. Teilnahmegebühr von 20,- DM wird vor Beginn des Lehrganges bar erhoben.

KV Bremen, 5. Juli

Achim-Uphusen, Novotel Bremer Kreuz, Zum Klümoor, 2807 Achim-Uphusen, Be- ginn 10.00 Uhr - Ende gegen 17.00 Uhr.

Anmeldungen bis zum 20. 6. 86 unter An- gabe des Geburtsdatums an die KV Bre- men, Schwachhauser Heerstr. 26/28, 2800 Bremen 1, Tel. 04 21/34 00 51. Teil- nahmegebühr von 25,- DM ist auf das Konto 00 502 350 (BLZ 290 906 05) der Deutschen Apotheker- und Ärztebank, Filiale Bremen, der KV Bremen mit dem Vermerk „Einführungslehrgang" zu überweisen.

KV Nordrhein, 13. September

Krefeld, Stadtwaldhaus, Hüttenallee 108, 4150 Krefeld. Beginn 9.00 Uhr. Anmel- dungen bis zum 3. 9. 86 an die KV Nord- rhein, Bezirksstelle Linker Niederrhein, Petersstr. 17-19, 4150 Krefeld, Tel.

0 21 51/3 71 00. Teilnahmegebühr von 30,- DM ist auf das Konto der Sparkasse Krefeld 50 005 560 (BLZ 320 500 00) der KV Nordrhein, Bez.-St. Linker Nieder- rhein, mit dem Vermerk „Einführungs- lehrgang" zu überweisen.

KV Hessen, 16. August

Frankfurt, Saal der KVH-Landesstelle, Georg-Voigt-Str. 15, 6000 Frankfurt 97.

Beginn 9.00 Uhr- Ende gegen 17.00 Uhr.

Anmeldungen bis zum 25. 7. 86 an die KV Hessen (obige Anschrift), Tel. 0 69/

1884 (100) Heft 25/26 vom 20. Juni 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

Referenzen

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