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Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages aus der 110. Sitzung am 4./5. September 1984" (24.10.1984)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Bekanntgaben

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages aus der 110. Sitzung am 4./5. Sep- tember 1984

418. Zu Anlage 2 Abschnitt C Ziffer 12 erster Absatz des Vertrages

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Die Feststellung Nr. 286 in der Fassung vom 5. 4. 1984 wird wie folgt neu gefaßt:

Die Verwendung von Aufklebern, Stern- pein und anderen Aufdrucken, mit de- nen katalogartig Diagnosen und/oder Gebührenordnungspositionen auf die Abrechnungsbelege (Krankenscheine, Überweisungsscheine usw.) aufge- bracht werden — auch wenn im Einzelfall durch Kennzeichnung besondere Dia- gnosen und/oder Gebührenordnungspo- sitionen ausgewählt werden — ist für die Abrechnung unzulässig.

(Gültig ab 1. Oktober 1984)

419. Zur Abrechnung von Langzeit-Elek- trokardiographischen Untersuchungen

Die Arbeitsgemeinschaft beschließt:

Die folgenden Bestimmungen werden als Anlage 3 in die E-GO aufgenommen:

„Voraussetzungen zur Abrechnung von Langzeit-Elektrokardiographischen Un- tersuchungen

1. Durchführung des Langzeit-EKG Das Langzeit-EKG beinhaltet drei aufein- anderfolgende Arbeitsgänge:

1.1 Indikationsstellung, Anlegen der Elektroden mit Optimierung der reprä- sentativen EKG-Ableitungen durch Überprüfung der Ableitungsqualität am EKG-Ausschrieb oder am Bildschirm, Anschluß und Inbetriebnahme des Auf-

nahmegerätes, Instruktion des Patienten (u. a. zur Führung eines Tätigkeits- und Medikamentenprotokolls, zur Angabe von Beschwerden mit Betätigung der Markierung am Aufnahmegerät), Aus- schaltung und Abnahme des Aufnahme- gerätes und Entfernung der Elektroden.

1.2 Computergestützte Auswertung des aufgezeichneten Langzeit-EKG mit gleichzeitiger oder anschließender Kon- trolle der computerproduzierten Daten.

Ausdruck des Herzfrequenzverhaltens mit Angabe der mittleren, der maxima- len und der minimalen Herzfrequenz pro Stunde bzw. pro Aufzeichnungszeit. An- gabe des Grundrhythmus während der Aufzeichnungszeit. Quantitative Analyse und Differenzierung von Rhythmusstö- rungen mit Ausschrieb der wichtigen Er- gebnisse mit Papiervorschub von 25 oder 50 mm/sec. Ausschrieb von Anfang und Ende länger anhaltender Rhythmus- störung (z. B. Vorhofflimmern, Kammer- Tachykardie). Notwendige Korrektur und schriftliche Befundung der Auswertung durch den diese Leistung abrechnenden Vertragsarzt.

Die Computerauswertung des aufge- zeichneten Langzeit-EKG alleine an- hand eines Computerausdruckes als zeitgeraffter verkleinerter Ausschrieb der gesamten Aufzeichnung gilt nicht als computergestützte Auswertung nach Abschnitt 1.2 dieses Beschlusses.

1.3 Patientenbezogene Bewertung des befundeten Langzeit-EKG, Entschei- dung über die Behandlungsbedürftig- keit und die notwendige Therapie unter Berücksichtigung aller hierzu wichtigen Patientenbefunde.

2. Apparative Voraussetzung für die Durchführung des Langzeit-EKG 2.1 Aufnahmegerät: Kontinuierliche Aufzeichnung von zwei EKG-Ableitun- gen über mindestens 18 Stunden wäh- rend praxisunabhängiger Aktivitäten.

Separate Zeitspur zur Zuordnung der subjektiven Patientenbeschwerden zum objektiven EKG-Befund.

2.2 Analysengerät: Kontinuierlicher Ausschrieb der unter 2.1 genannten Auf- zeichnung. Die Auswertung des Lang-

zeit-EKG erfolgt computergestützt. Die computergestützte Auswertung muß zeitgerafft audiovisuell überprüfbar sein. Pathologische Befunde müssen in Echtzeit (25 oder 50 mm/sec) auf dem Bildschirm darstellbar und mit einem entsprechenden Papiervorschub regi- strierbar sein.

3. Fachliche Voraussetzungen

3.1 Die ärztlichen Leistungen nach 1.1 und 1.3 erfordern Erfahrungen des Ver- tragsarztes auf dem Gebiet der Elektro- kardiographie.

3.2 Die ärztlichen Leistungen nach 1.2 erfordern darüber hinaus eingehende Kenntnisse des Vertragsarztes in der Elektrophysiologie und Elektrokardio- graphie mit der Fähigkeit, auch seltene Rhythmusstörungen unter erschwerten Bedingungen, z. B. bei zeitgeraffter Dar- stellung oder bei Artefaktüberlagerung zu erkennen. Voraussetzung für die computergestützte Auswertung des Langzeit-EKG ist der Nachweis einer ausreichenden Erfahrung. Als ausrei- chende Erfahrung gilt die durch Zeugnis nachgewiesene selbständige Auswer- tung und Beurteilung von mindestens 100 Langzeit-EKG-Aufzeichnungen.

4. Genehmigungsverfahren

Über die Genehmigung zur Abrechnung der computergestützten Auswertung des Langzeit-EKG entscheidet die jewei- lige Kassenärztliche Vereinigung nach Prüfung der apparativen Ausrüstung und nach Prüfung der fachlichen Vorausset- zungen und kann dazu ergänzende Aus- führungsbestimmungen erlassen.

5. Übergangsbestimmungen

5.1 Vertragsärzte, die vor dem Inkraft- treten dieses Beschlusses Langzeit-EKG gegenüber der Kassenärztlichen Verei- nigung abgerechnet haben, dürfen die Leistung weiter erbringen, wenn sie auf diesem Gebiet in den Jahren 1982 und 1983 regelmäßig tätig waren und dabei insgesamt mindestens 100 Langzeit- EKG selbständig ausgewertet und beur- teilt haben. Andere Vertragsärzte müs- sen die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 dieses Beschlusses innerhalb von 6

3190

(96) Heft 43 vom 24. Oktober 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

(2)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT BEKANNTMACHUNGEN

Monaten nach lnkrafttreten dieses Be- schlusses erbringen.

5.2 Die Abrechnung eines Langzeit- EKG, das mit Geräten, die nicht diesem Beschluß entsprechen, erstellt wird, ist innerhalb von drei Jahren nach lnkraft- treten dieses Beschlusses möglich.

6. Information des Ortsausschusses Die Kassenärztliche Vereinigung teilt dem zuständigen Ortsausschuß die Na- men derjenigen Vertragsärzte mit, wel- che die Abrechnungsvoraussetzungen nach 3.2 und 5.1 erfüllen."

(Gültig ab Aufnahme von neuen Lang- zeit-EKG-Abrechnungspositionen in die E-GO)

Kassenarztsitze

Westfalen-Lippe

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe werden folgende drin- gend zu besetzende Kassenarztsitze ausgeschrieben:

Kassenarztsitze mit Umsatzgarantie ..,. Die Umsatzgarantie zum Praxisauf- bau in Höhe von 30 000 DM (vierteljähr- lich zunächst für die Dauer eines Jahres) wird nach den Richtlinien über Sicher- stellungsmaßnahmen gewährt. Nach Zu- lassung durch die zuständigen Zulas- sungsinstanzen ist beim Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Westfa- len-Lippe ein gesonderter Antrag auf Gewährung der Umsatzgarantie zum Praxisaufbau zu stellen. Die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens zum Praxisaufbau bis zu einer Höhe von 30 000 DM bei Erfüllung bestimmter Vor- aussetzungen ist gegeben. Weiterhin können bei Erfüllung bestimmter Vor- aussetzungen Kosten für erforderliche

Umbaumaßnahmen bis zu einem Betrag von 20 000 DM übernommen werden. Auf einen weiteren Antrag hin können Zinszuschüsse(bis 2500 DM jährlich) ge- währt werden. Die Kassenärztliche Ver- einigung Westfalen-Lippe ist bei der Be- schaffung von Vertretern in Urlaubs- oder Krankheitsfällen gern behilflich.

Ärzte für Haut-

und Geschlechtskrankheiten Alt-Mari-Stadtkern

Kassenarztsitze ohne Umsatzgarantie ..,. Die Möglichkeit der Gewährung ei- nes Darlehens zum Praxisaufbau bis zu einer Höhe von 30 000 DM bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist gege- ben. Weiterhin können bei Erfüllung be- stimmter Voraussetzungen Kosten für erforderliche Umbaumaßnahmen bis zu einem Betrag von 20 000 DM übernom- men werden. Auf einen weiteren Antrag hin können Zinszuschüsse(bis 2500 DM jährlich) gewährt werden. Die Kassen- ärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe ist bei der Beschaffung von Vertretern in Urlaubs- oder Krankheitsfällen gern be- hilflich.

Ärzte für Allgemeinmedizin Bottrop-Boy

Ärzte für Augenheilkunde Gelsenkirchen-Horst Olpe

Ärzte für HNO-Heilkunde Altena

Burbach

Lennestadt-Altenhundem Ärzte für Haut-

und Geschlechtskrankheiten Altena/Plettenberg/Werdohl Castrop-Rauxei-Nord

Brilon (es besteht die Möglichkeit der Praxisübernahme)

Herford Herne 1 Herne 2 (Wanne) Lennestadt

Nähere Auskünfte erteilen die Landes- stelle 4600 Dortmund 1, Westfalendamm 45, Telefon 02 31/410 70, sowie die Be- zirksstellen der Kassenäritlichen Verei- nigung Westfalen-Lippe.

Niedersachsen

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen werden folgende Kas- senarztsitze als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Ehra-Lessien, Kreis Gifhorn, Arzt für All- gemeinmedizin. in der Landgemeinde Ehra-Lessien ist die Niederlassung eines Allgemeinarztes dringend erforderlich geworden. Räumlichkeiten stehen zur Verfügung. Gegenseitige Urlaubsvertre- tung mit Nachbarkollegen. Weiterbil- dende Schulen befinden sich in der Kreisstadt Gifhorn und in der Großstadt Wolfsburg.

Wolfsburg-Heiligendorf, Arzt für Allge- meinmedizin. in der ehemals selbständi- 3192 (98) Heft 43 vom 24. Oktober 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

gen Gemeinde Heiligendorf, die in die Großstadt Wolfsburg eingegliedert wur- de, ist die Niederlassung eines Allge- meinarztes dringend erforderlich gewor- den. Zum Einzugsgebiet dieses Kassen- arztsitzes zählen mehr als 3000 Einwoh- ner. Praxisräumlichkeiten können käuf- lich erworben werden. Um die Beschaf- fung anderer Praxisräume auf Mietbasis wird sich z. Z. bemüht. Der Notfalldienst ist geregelt. Weiterführende Schulen sind in der Großstadt Wolfsburg vorhan- den.

..,. Einem der zugelassenen Bewerber wird gemäß § 5 I der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung für Maßnah- men zur Sicherstellung der kassenärzt- lichen Versorgung eine Umsatzgarantie in Höhe von 30 000 DM vierteljährlich für die Dauer eines Jahres gewährt.

Nähere Auskünfte erteilt die Kassenärzt- liche Vereinigung Niedersachsen, Be- zirksstelle Braunschweig, An der Petri- kirche 1, 3300 Braunschweig, Postfach 30 40, Telefon 05 31/4 40 36.

Bundesärztekammer

ARZNEIMITIELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

Durchsicht

des Ärztemusterbestandes

Die Arzneimittelkommission der Deut- schen Apotheker informierte die Arznei- mittelkommission der deutschen Ärzte- schaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und ande- re wichtige Änderungen von Fertigarz- neimitteln betreffen. Der Bestand an Ärztemustern ist entsprechend durchzu- sehen und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähigen Fertigarz- neimittel bzw. deren genannte Chargen auszusondern und zu vernichten.

Cosmochema Herztropfen Ch.-8. 482 060

483 090

Es wurden erhebliche Ausflockungen gefun- den.

Bamipin-ratiopharm®-Salbe Ch.-8.: 8 21 52 A

Bei der Charge 8 21 52 A Bamipin-ratio- pharm®-Salbe kann eine falsch bedruckte Tu- be enthalten sein. Die Tube trägt den Aufdruck Kortikoid-ratiopharm®-Salbe. Der tatsächliche Tubeninhalt entspricht der Faltschachtelbe- zeichnung. Wir bitten Sie, Ihre Bestände zu

kontrollieren. AKdÄ

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