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Archiv "Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 19 des Arzt/Ersatzkassenvertrages aus der 120. Sitzung am 1./2. Oktober 1985" (13.11.1985)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Bekanntgaben

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft ge- mäß § 19 des Arzt/Ersatzkas- senvertrages aus der 120. Sit- zung am 1./2. Oktober 1985

452. Zu Anlage 1 zur E-GO Die Arbeitsgemeinschaft beschließt.

1.3, 1.5, 2.3 und 2.5 werden wie folgt ge- ändert:

„1.3 Die Leistungen nach den Nrn. 286a, 603, 608, 639, 640, 641, 644, 645, 786 und 4205, ferner Blutuntersuchungen zur Bestimmung des Kohlehydratstoffwech- sels unter Belastung (nach Nr. 3661), so- fern mindestens drei Einzeluntersu- chungen durchgeführt werden, sowie Leistungen, die in den Abschnitten C, E bis L und N mit 18,— DM und mehr sowie in Abschnitt M mit 25,— DM und mehr be- wertet sind (unter Beachtung der Ab- rechnungsbestimmungen 1.4 und 1.5).

Die in Abschnitt M (Laboratoriumsunter- suchungen) enthaltenen Höchstwerte sind keine selbständig berechnungsfähi- gen Nummern im Sinne von 1.3 und 1.5 sowie von 2.5 und 2.7 der Anlage 1 zur E-GO. Deshalb können mehrere Einzel- leistungen eines Leistungskataloges un- ter 25,— DM auch dann nicht als stationä- re vertragsärztliche Leistungen vergütet werden, wenn der Höchstwert den in 1.3 und 1.5 sowie in 2.5 und 2.7 genannten Betrag von 25,— DM erreicht oder über- schreitet.

1.5 Leistungen nach dem Abschnitt M, soweit diese mit 25,— DM und mehr be- wertet sind, sowie dem Abschnitt N, so- weit diese mit 18,— DM und mehr bewer- tet sind, mit 60 Prozent der Gebühren- sätze, wenn er das Laboratorium des Krankenhauses benutzt und die Leistun- gen von ihm persönlich oder von unter seiner Verantwortung stehenden nicht- ärztlichen medizinischen Mitarbeitern erbracht worden sind.

Laborleistungen, sei es ambulant, sei es stationär, die durch einen Belegarzt im Rahmen seines Fachgebietes im Labo- ratorium des Krankenhauses erbracht

werden, können von dem Belegarzt nur dann als eigene Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung abgerech- net werden, wenn die Laborleistungen unter seiner Aufsicht und ärztlichen Ver- antwortung erbracht worden sind. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für die Erbringung und Abrechnung physika- lisch-medizinischer Leistungen.

Wird im Rahmen stationärer belegärzt- licher Behandlung an demselben Tage mit einem Gipsverband nach den Nrn.

230, 231, 235, 236, 237, 238 oder 239 ein Quengelverband nach Nr. 245 angelegt, so kann dieser zusätzlich zu dem jeweili- gen Gipsverband berechnet werden.

2.3 neben Narkoseleistungen nach den Nrn. 460, 461, 462, 463, 469 bis 479 Un- tersuchungen und Vorbehandlung (NV) mit 28,90 DM (Nr. 458); eine Vorbehand- lung (NV) ist berechnungsfähig, wenn Sonderleistungen der Abschnitte C, E bis L und N erbracht worden sind, deren einzelner Gebührenwert unter 18,— DM liegt und wenn Sonderleistungen des Abschnitts M erbracht worden sind, de- ren einzelner Gebührenwert unter 25,—

DM liegt;

2.5 Die Leistungen nach den Nrn. 286a, 603, 608, 639, 640, 641, 644, 645 und 4205 sowie Leistungen, die in den Abschnit- ten C, E bis L und N mit 18,— DM und mehr sowie in Abschnitt M mit 25,— DM und mehr bewertet sind (unter Beach- tung der Abrechnungsbestimmungen 2.6 und 2.7).

Die in Abschnitt M (Laboratoriumsunter- suchungen) enthaltenen Höchstwerte sind keine selbständig berechnungsfähi- gen Nummern im Sinne von 1.3 und 1.5 sowie von 2.5 und 2.7 der Anlage 1 zur E-GO. Deshalb können mehrere Einzel- leistungen eines Leistungskataloges un- ter 25,— DM auch dann nicht als stationä- re vertragsärztliche Leistungen vergütet werden, wenn der Höchstwert den in 1.3 und 1.5 sowie in 2.5 und 2.7 genannten Betrag von 25,— DM erreicht oder über- schreitet."

(Gültig ab 1. Oktober 1985)

453. Zu den Allgemeinen Bestimmun- gen A II. § 5 a) E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

In A II. § 5 a), 1. Absatz der Allgemeinen Bestimmungen der E-GO wird die Nr.

410 vor die Nr. 600 eingefügt.

454. Zu den Allgemeinen Bestimmun- gen A II. § 2 a) E-GO

Die Arbeitsgemeinschaft stellt fest:

Die in A II. § 2 a) E-GO gewählte Bezeich- nung „in dessen Wohnung" ist mit dem Begriff des Aufenthaltsortes gleichzu- setzen, wenn sich der Patient zum Zeit- punkt der Inanspruchnahme außerhalb seiner eigenen Wohnung (z. B. andere Wohnung, Hotel, Arbeitsstelle, Freizeit- einrichtung, an Bord eines Schiffes etc.)

aufhält.

Bundesärztekammer

ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

Durchsicht

des Ärztemusterbestandes

Die Arzneimittelkommission der Deut- schen Apotheker informierte die Arznei- mittelkommission der deutschen Ärzte- schaft über Mitteilungen pharmazeuti- scher Hersteller, die Rückrufe und ande- re wichtige Änderungen von Fertigarz- neimitteln betreffen. Der Bestand an Ärztemustern ist entsprechend durchzu- sehen, und erforderlichenfalls sind die nicht mehr verkehrsfähigen Fertigarz- neimittel bzw. deren genannte Chargen auszusondern und zu vernichten.

Rückruf von Vipericin Salbe Ch.-B.: 85 665

Die Herstellerfirma bittet um folgende Veröf- fentlichung:

Von einer Apotheke wurden in Vipericin Sal- be, Ch.-B.: 85 665, vereinzelt harte Kristalle festgestellt, die wir als sekundär auskristalli- siertes Terpinhydrat identifizierten.

Rückruf von Euvegal-Dragees Ch.-B.: 15 041 bis 15 091

Die Tabletten der oben angeführten Chargen weisen teilweise Risse in der Dragee-Decke auf.

Rückruf von Hepaticum-Pascoe Tabletten Ch.-B: 5003 und 5004

Die Tabletten der oben angeführten Chargen weisen teilweise eine zu geringe Bruchfestig- keit auf.

Heel-Präparate — Geänderte Zusammenset- zung

Die Firma Biolog. Heilmittel Heel GmbH bittet um folgende Veröffentlichung:

3462

(88) Heft 46 vom 13. November 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

(2)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN PERSONALIA

Die Zusammensetzung folgender Heel Injek- tionspräparate wurde geringfügig geändert:

1. Coenzyme compositum 2. Testis compositum 3. Tonsilla compositum 4. Ubichinon compositum

Die geänderten Arzneimittel 1. bis 4. tragen ausnahmslos Chargenbezeichnungen, die mit der Ziffer 5 beginnen. Wir bitten die Präparate mit anderslautenden Chargenbezeichnungen auzusortieren. Außerdem wurde die Zusam- mensetzung des Präparates Discus composi- tum geändert. Das geänderte Arzneimittel ist im Handel unter den Ch.-B.: 482 160, 482 170 und allen mit der Ziffer 5 beginnenden Char- genbezeichnungen. Wir bitten hier ebenfalls die Packungen mit anderslautenden Chargen- bezeichnungen auszusortieren.

Insulin-Einmalspritzen

PP-Insulin Combi 100, 1 m1/40 I. U.

Die Firma Pharma-Plast (Deutschland) GmbH bittet um folgende Veröffentlichung:

Wir haben Hinweise erhalten, daß es bei PP-In- sulin Combi 100, 1 ml/40 I.U. Insulin-Einmal- spritzen in wenigen Fällen zu Untermischun- gen mit anderen 1 ml Einmalspritzen gekom- men ist. Diese Einmalspritzen sind erkenntlich an einer Graduierung der Zylinder in Milliliter (ml), anstelle der bei Insulin-Einmalspritzen üblichen Graduierung in Insulin-Einheiten (I.U.) Betroffen ist davon die Charge 22 F 14 (blauer Stempel unter dem Etikett des Ver- sandkartons mit 1000 Stück) mit den Produk- tions-Daten 06 85 13 — 10 und 06 85 14 — 10.

Die Produktions-Daten sind auf den Falt- schachteln (Inhalt 100 Stück) und auf jeder Einzelpackung angegeben. Wir bitten Sie, Ihre Vorräte auf die angegeben Chargen zu prüfen.

Rückruf von Bronchiflux Ch.-B . 51 0016 01

In der Ch.-B.: 51 0016 01 von Husten-Tee Bron- chiflux, Tubentee, wurden Abweichungen in der Konsistenz festgestellt. Der Hersteller bit- tet um Überprüfung der Bestände.

Rückruf von Thymus Extrakt Ch.-B.: 450 158

Die Firma Dr. Kurt Mulli Nachf. GmbH & Co.

KG, bittet um folgende Veröffentlichung:

Während einer Routinekontrolle im eigenen Hause wurden bei einigen Ampullen Thymus Extrakt der oben genannten Ch.-B. Ausflok- kungen festgestellt.

Rückruf von Hyperforat Ampullen Ch.-B.: 5 403

Aus einer Apotheke und einer Arztpraxis (über die Bezirksregierung Hannover) wurde die Arzneimittelkommission über schwere Unver- träglichkeitsreaktionen (Schüttelfrost, Übel- keit, Kreislaufstörungen) nach Anwendung der o. a. Injektionslösung informiert. Es besteht der Verdacht, auf Kontamination mit Pyroge- nen.

Rückruf von Zettagall Lacktabletten Reg.-Nr.: Z 32

Bei einigen Packungen des Fertigarzneimit- tels Zettagall Lacktabletten in gelben Dosen mit grauen Streifen wurde festgestellt, daß die Lacktabletten verklebt waren und in der Anga- be der Zusammensetzung ein Fehldruck vor- liegt. Die grauen Dosen mit gelbem Streifen sind von diesem Rückruf nicht betroffen.

AKdÄ

Geburtstage

Dr. med. Gerhard Pfotenhauer, Mitglied des Hartmannbund-Bei- rates und seit 1964 Geschäftsfüh- render Arzt des HB-Landesver- bandes Hessen, vollendete am 24.

Juli sein 75. Lebensjahr. Dr. Pfo- tenhauer praktizierte von 1957 bis 1978 als Allgemeinarzt in Frank- furt-Sachsenhausen. Er war lang- jähriger Schriftleiter der Beilage

„Die ärztliche Allgemeinpraxis" in der Zeitschrift „Der deutsche Arzt". Dr. Pfotenhauer ist Träger der Hartmann-Thieding-Plakette, des Bundesverdienstkreuzes am Bande und der Ehrenplakette der hessischen Ärzteschaft. EB

Prof. Dr. med. Hans Muth, seit 1966 Chefarzt der Frauenklinik des Allgemeinen Krankenhauses Altona, vollendete am 19. Septem- ber sein 65. Lebensjahr. In Unna geboren, habilitierte sich Muth 1958 an der Universitäts-Frauen- klinik in Münster und wurde 1964 zum Professor ernannt. 1973 wur- de er zum 1. Vorsitzenden der Nordwestdeutschen Gesellschaft für Gynäkologie gewählt, deren ständiger Schriftführer er auch heute noch ist. EB

Gewählt

Prof. Dr. med. Peter C. Maurer, Vorstand der Abteilung für Gefäß- chirurgie am Klinikum Rechts der Isar der Technischen Universität München, ist für 1986 zum Vorsit- zenden der Deutschen Gesell- schaft für Angiologie gewählt wor- den. EB

Zahnarzt Julius Herrmann, Berlin, ist in seinem Amt als Bundesvor- sitzender des „Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte e. V."

(FVDZ) anläßlich der Hauptver- sammlung 1985 am 19. Oktober in Mainz bestätigt worden. Ebenfalls für weitere zwei Jahre wiederge- wählt wurde der stellvertretende

FVDZ-Bundesvorsitzende Zahn- arzt Hans-Henning Bieg, Bremen.

Neuer 2. stellvertretender Bun- desvorsitzender ist Zahnarzt Horst Raff, Stuttgart. Er trat an die Stelle von Dr. med. dent. Willmes, der nicht mehr kandidiert hatte. EB

Dr. med. Hans-Henning Borchers, Arzt für innere Krankheiten, Sportmedizin, Augsburg, ist zum Bundesvorsitzenden des Verban- des langlaufender Ärzte e. V. ge- wählt worden. Außerdem wurde er in den Vorstand des Kneipp-Bun- des e. V., Landesverband Bayern, gewählt. EB

Geehrt

Während der Hauptversammlung 1985 des Hartmannbundes in Ba- den-Baden erhielten vier Ärzte aus der Hand des 1. Vorsitzenden

Horst Bourmer (links) überreichte die Gerhard-Jungmann-Medaille an (v. I. n.

r.) Waltraut Kruse, Erich Pohl und Franz- Josef Groß-Ruyken Foto: Kieselbach

des Hartmannbundes, Prof. Dr.

med. Horst Bourmer, die Gerhard- Jungmann-Medaille: Dr. med.

Franz-Josef Große-Ruyken, nie- dergelassener Augenarzt in Frei- burg; Dr. med. Helmuth Hörst- mann, niedergelassener Chirurg in Celle; Prof. Dr. med. Waltraut Kruse, niedergelassene Allge- meinärztin in Aachen-Walheim, und Dr. med. Erich Pohl, nieder- gelassener Internist in Buchholz.

EB Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 46 vom 13. November 1985 (91) 3465

Referenzen

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